Hauswirtschaft und Betreuung im Privathaushalt - Seniorhilfe Schweiz
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Juristisches Dossier <strong>Hauswirtschaft</strong> <strong>und</strong> <strong>Betreuung</strong> <strong>im</strong> <strong>Privathaushalt</strong><br />
erfüllen, <strong>und</strong> zwar bis der Vertrag aufgehoben wird. Personalverleiher, die<br />
ohne notwendige Bewilligung tätig sind, riskieren eine Busse von bis zu CHF<br />
100'000.‐.<br />
Der Verleih von Hausangestellten aus den EU/EFTA‐Staaten in schweizeri‐<br />
sche <strong>Privathaushalt</strong>e darf also nur durch Verleihbetriebe mit Sitz in der<br />
<strong>Schweiz</strong> <strong>und</strong> eidgenössischer Verleihbewilligung wahrgenommen werden.<br />
<strong>Privathaushalt</strong>e, die sich von einer ausländischen Agentur Hausangestellte<br />
verleihen lassen, können mit einer Busse von bis zu CHF 40‘000.‐ bestraft<br />
werden, wenn sie dieses Verbot missachten.<br />
2. Private Arbeitsvermittlung<br />
Wenn eine Agentur Stellensuchende <strong>und</strong> Arbeitgebende zum Abschluss von<br />
Arbeitsverträgen zusammenführt, gilt sie als Arbeitsvermittlerin <strong>und</strong> unter‐<br />
steht den diesbezüglichen Best<strong>im</strong>mungen <strong>im</strong> AVG.<br />
Der Begriff Zusammenführen ist sehr weit gefasst. Gemeint ist eine Tätig‐<br />
keit, mit der einer Partei die Information übermittelt wird, dass eine oder<br />
mehrere Parteien an einem Vertragsabschluss interessiert sind. Das Herstel‐<br />
len von Kontakten bzw. die Suche <strong>und</strong> Auswahl möglicher Vertragsparteien<br />
kann entweder in der Vermittlungsagentur oder aber auch über Medien<br />
<strong>und</strong> Internet stattfinden. Die Vermittlung muss nicht zwingend zum Ab‐<br />
schluss von Arbeitsverträgen führen, um unter die Best<strong>im</strong>mungen des AVG<br />
zu fallen. Führt jemand Stellensuchende <strong>und</strong> Arbeitgebende <strong>im</strong> soeben<br />
beschriebenen Sinne zusammen ist er als Vermittler zu qualifizieren, unab‐<br />
hängig davon, wie er selbst seine Tätigkeit nennt (z.B. Berater). Es spielt<br />
auch keine Rolle, ob er dieser Tätigkeit hauptberuflich oder <strong>im</strong> Nebener‐<br />
werb nachkommt.<br />
Die Arbeitsvermittlerin muss sich bei ihrer Tätigkeit an verschiedene Aufla‐<br />
gen halten <strong>und</strong> braucht ausserdem eine staatliche Betriebsbewilligung,<br />
sofern sie regelmässig <strong>und</strong> gegen Entgelt vermittelt. Eine Agentur vermittelt<br />
dann regelmässig, wenn sie innerhalb von zwölf Monaten mindestens zehn<br />
Mal eine Vermittlungstätigkeit ausgeübt hat oder wenn sie in Zukunft<br />
mehrfach vermitteln will. Gegen Entgelt vermittelt eine Agentur hingegen<br />
bereits dann, wenn sie eine Vergütung von Aufwendungen oder Spesen<br />
berechnet, ein Gewinn ist nicht zwingend vorausgesetzt. Sind diese beiden<br />
Voraussetzungen erfüllt, braucht eine Vermittlerin eine kantonale Betriebs‐<br />
bewilligung für ihre Tätigkeit.<br />
Übt die Agentur auch Auslandvermittlungstätigkeiten aus, braucht sie ne‐<br />
ben der kantonalen zusätzlich eine nationale Bewilligung zur Auslandver‐<br />
mittlung. Von Auslandvermittlung spricht man unter anderem dann, wenn<br />
eine stellensuchende Person, die sich <strong>im</strong> Ausland aufhält, in die <strong>Schweiz</strong><br />
vermittelt wird. Unter den Begriff der Auslandvermittlung fällt ausserdem<br />
die Vermittlung von Grenzgängern, die in der <strong>Schweiz</strong> erstmals eine Berufs‐<br />
tätigkeit aufnehmen möchten. Weiter fällt auch die Vermittlung ausländi‐<br />
scher Personen darunter, die sich bereits in der <strong>Schweiz</strong> aufhalten, jedoch<br />
noch nicht zur Erwerbstätigkeit berechtigt sind.<br />
Arbeitsvermittler erhalten die notwendige Betriebsbewilligung nur, wenn<br />
Verleih von Hausangestellten<br />
Definition Arbeitsvermittlung<br />
bewilligungspflichtige Arbeitsvermitt‐<br />
lung?<br />
Auslandvermittlung<br />
kein Anspruch auf Betriebsbewilligung<br />
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