Bedingungen für Policendarlehen - Swiss Life
Bedingungen für Policendarlehen - Swiss Life
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<strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> AG, General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich<br />
<strong>Bedingungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Policendarlehen</strong><br />
Es gelten die folgenden <strong>Bedingungen</strong>:<br />
1. Darlehensnehmer<br />
Ein Darlehen kann ausschliesslich der Versicherungsnehmer bzw. dessen gesetzlicher Vertreter<br />
beantragen.<br />
2. Darlehenshöhe<br />
Die Höhe des Darlehens beläuft sich auf den vom Darlehensnehmer total gewünschten Betrag.<br />
Die Auszahlung erfolgt immer in der Vertragswährung. Das gesamte Darlehen darf die maximale<br />
Belehnungsgrenze der Versicherung nicht überschreiten. Die maximale Belehnungsgrenze orientiert<br />
sich am Rückkaufswert der Versicherung und wird von <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> festgelegt. Die minimale<br />
Darlehenshöhe bei Aufnahme bzw. Erhöhung des Darlehens beläuft sich auf 1000.00 (in jeweiliger<br />
Vertragswährung).<br />
3. Verrechnung von offenen Forderungen<br />
Sind bei Darlehensgewährung offene Forderungen (Prämien, Schuldzinsen und allfällig weitere<br />
Forderungen) vorhanden, werden diese mit dem Darlehen verrechnet.<br />
4. Abschluss des Darlehensvertrages<br />
Mit der Entgegennahme der Darlehenssumme gilt der Darlehensvertrag als abgeschlossen. Der<br />
Darlehensnehmer erklärt damit zugleich sein Einverständnis mit den <strong>Bedingungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Policendarlehen</strong>.<br />
5. Widerruf des Darlehensvertrages<br />
Ist der Darlehensnehmer mit den <strong>Bedingungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Policendarlehen</strong> nicht einverstanden, hat der<br />
Darlehensnehmer das Darlehen innert 10 Tagen ab Gutschrift schriftlich zu kündigen und den mit<br />
der Darlehensgewährung ausbezahlten Betrag an <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> zurückzuerstatten.<br />
6. Zinssatz<br />
Der Zinssatz ist variabel. <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> kann den Zinssatz (einseitig) jederzeit den Verhältnissen auf<br />
dem Geld- und Kapitalmarkt anpassen. Der aktuelle Satz kann bei <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> angefragt werden.<br />
Er wird spätestens mit der Zustellung des Darlehensvertrages mitgeteilt.<br />
7. Fälligkeit der Schuldzinsen<br />
Der Schuldzins <strong>für</strong> das Darlehen ist per Ende eines Kalenderjahres fällig. Er wird nachschüssig <strong>für</strong><br />
das jeweils abgelaufene Kalenderjahr in Rechnung gestellt und ist in der Vertragswährung<br />
geschuldet.<br />
8. Dauer des Darlehensvertrages<br />
<strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> gewährt dem Darlehensnehmer das Darlehen erstmals bis zum Ende des laufenden<br />
Kalenderjahres. Das Darlehen erneuert sich danach stillschweigend jeweils um ein Jahr, längstens<br />
bis zur Fälligkeit der Versicherungsleistungen.<br />
9. Kündigung des Darlehensvertrages durch <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong><br />
<strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> kann das Darlehen mit einer Frist von drei Monaten jeweils auf das Ende eines<br />
Kalenderjahres kündigen.<br />
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10. Darlehensrückzahlung<br />
Der Darlehensnehmer kann das Darlehen jederzeit vollständig oder in Raten von mindestens<br />
100.00 (in jeweiliger Vertragswährung) zurückzahlen. Unterschreitet der Darlehenssaldo den<br />
Betrag von 500.00 (in jeweiliger Vertragswährung), wird das gesamte noch verbleibende Darlehen<br />
zur Rückzahlung fällig. Rückzahlungen sind auf das da<strong>für</strong> vorgesehene Konto von <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong><br />
vorzunehmen. Sind bei Eingang der Darlehensrückzahlung Schuldzinsen unbezahlt, werden diese<br />
mit der Rückzahlung verrechnet. Ein allfälliger Restbetrag aus der Rückzahlung wird anschliessend<br />
zur (Teil-)Amortisation des Darlehens verwendet.<br />
11. Versicherungsleistungen<br />
Die versicherten Leistungen werden durch die Gewährung des Darlehens nicht reduziert.<br />
Vorbehalten bleiben die in diesen <strong>Bedingungen</strong> erwähnten Verrechnungsmöglichkeiten.<br />
12. Verrechnungsmöglichkeiten<br />
a) Bei Fälligkeit der Versicherungsleistungen im Erlebens- oder Todesfall, bei Umwandlung in eine<br />
prämienfreie Versicherung oder beim Rückkauf des Versicherungsvertrages verrechnet <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong><br />
das bestehende Darlehen samt Schuldzinsen und allfällig weiteren Forderungen mit den Versicherungsleistungen<br />
bzw. mit der Rückkaufssumme.<br />
b) Wird die maximale Belehnungsgrenze überschritten, kann <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> per sofort eine Teilrückzahlung<br />
verlangen oder einen entsprechenden Teilrückkauf der Versicherung vornehmen und mit<br />
der Rückkaufssumme verrechnen. Wird durch diesen Teilrückkauf die dannzumal gültige minimale<br />
Versicherungssumme unterschritten, erfolgt der Rückkauf des gesamten Versicherungsvertrages.<br />
Die maximale Belehnungsgrenze wird von <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> festgelegt.<br />
c) Wird der Schuldzins nicht termingerecht bezahlt, wird der Darlehensnehmer von <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong><br />
gemahnt. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der mit der Mahnung gesetzten Frist, hat <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong><br />
das Recht, einen Teilrückkauf der Versicherung in der Höhe des Darlehens sowie der geschuldeten<br />
Zinsen und allfällig weiterer Forderungen vorzunehmen und mit der Rückkaufssumme zu<br />
verrechnen. Wird durch diesen Teilrückkauf die dannzumal gültige minimale Versicherungssumme<br />
unterschritten, erfolgt der Rückkauf des gesamten Versicherungsvertrages.<br />
13. Dokumente<br />
Für die Bezahlung der Schuldzinsen erhält der Darlehensnehmer eine Rechnung, die alle<br />
relevanten Daten <strong>für</strong> die Ermittlung des Schuldzinses enthält.<br />
<strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> stellt dem Darlehensnehmer bis auf Weiteres vierteljährlich einen Kontoauszug zu,<br />
sofern auf dem Darlehenskonto im betreffenden Zeitraum Bewegungen erfolgt sind.<br />
Für Steuerzwecke weist <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> per 31. Dezember jedes Kalenderjahres den Darlehenssaldo<br />
sowie den fällig gewordenen Schuldzins des abgelaufenen Kalenderjahres aus.<br />
14. Zustelladresse<br />
Alle Mitteilungen werden an die <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> zuletzt bekannt gegebene Adresse gesandt.<br />
15. <strong>Bedingungen</strong> <strong>für</strong> den Versicherungsvertrag<br />
Die Bestimmungen dieses Darlehensvertrages gehen den <strong>Bedingungen</strong> <strong>für</strong> den Versicherungsvertrag<br />
vor.<br />
16. Anwendbares Recht<br />
Auf alle Rechtsverhältnisse aus diesem Vertrag ist schweizerisches Recht anwendbar.<br />
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17. Gerichtsstand<br />
Ausschliesslicher Gerichtsstand <strong>für</strong> alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Zürich.<br />
Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesen <strong>Bedingungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Policendarlehen</strong> beziehen sich in gleicher<br />
Weise auf Frauen und Männer.<br />
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