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Bedingungen für Policendarlehen - Swiss Life

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<strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> AG, General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich<br />

<strong>Bedingungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Policendarlehen</strong><br />

Es gelten die folgenden <strong>Bedingungen</strong>:<br />

1. Darlehensnehmer<br />

Ein Darlehen kann ausschliesslich der Versicherungsnehmer bzw. dessen gesetzlicher Vertreter<br />

beantragen.<br />

2. Darlehenshöhe<br />

Die Höhe des Darlehens beläuft sich auf den vom Darlehensnehmer total gewünschten Betrag.<br />

Die Auszahlung erfolgt immer in der Vertragswährung. Das gesamte Darlehen darf die maximale<br />

Belehnungsgrenze der Versicherung nicht überschreiten. Die maximale Belehnungsgrenze orientiert<br />

sich am Rückkaufswert der Versicherung und wird von <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> festgelegt. Die minimale<br />

Darlehenshöhe bei Aufnahme bzw. Erhöhung des Darlehens beläuft sich auf 1000.00 (in jeweiliger<br />

Vertragswährung).<br />

3. Verrechnung von offenen Forderungen<br />

Sind bei Darlehensgewährung offene Forderungen (Prämien, Schuldzinsen und allfällig weitere<br />

Forderungen) vorhanden, werden diese mit dem Darlehen verrechnet.<br />

4. Abschluss des Darlehensvertrages<br />

Mit der Entgegennahme der Darlehenssumme gilt der Darlehensvertrag als abgeschlossen. Der<br />

Darlehensnehmer erklärt damit zugleich sein Einverständnis mit den <strong>Bedingungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Policendarlehen</strong>.<br />

5. Widerruf des Darlehensvertrages<br />

Ist der Darlehensnehmer mit den <strong>Bedingungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Policendarlehen</strong> nicht einverstanden, hat der<br />

Darlehensnehmer das Darlehen innert 10 Tagen ab Gutschrift schriftlich zu kündigen und den mit<br />

der Darlehensgewährung ausbezahlten Betrag an <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> zurückzuerstatten.<br />

6. Zinssatz<br />

Der Zinssatz ist variabel. <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> kann den Zinssatz (einseitig) jederzeit den Verhältnissen auf<br />

dem Geld- und Kapitalmarkt anpassen. Der aktuelle Satz kann bei <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> angefragt werden.<br />

Er wird spätestens mit der Zustellung des Darlehensvertrages mitgeteilt.<br />

7. Fälligkeit der Schuldzinsen<br />

Der Schuldzins <strong>für</strong> das Darlehen ist per Ende eines Kalenderjahres fällig. Er wird nachschüssig <strong>für</strong><br />

das jeweils abgelaufene Kalenderjahr in Rechnung gestellt und ist in der Vertragswährung<br />

geschuldet.<br />

8. Dauer des Darlehensvertrages<br />

<strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> gewährt dem Darlehensnehmer das Darlehen erstmals bis zum Ende des laufenden<br />

Kalenderjahres. Das Darlehen erneuert sich danach stillschweigend jeweils um ein Jahr, längstens<br />

bis zur Fälligkeit der Versicherungsleistungen.<br />

9. Kündigung des Darlehensvertrages durch <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong><br />

<strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> kann das Darlehen mit einer Frist von drei Monaten jeweils auf das Ende eines<br />

Kalenderjahres kündigen.<br />

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10. Darlehensrückzahlung<br />

Der Darlehensnehmer kann das Darlehen jederzeit vollständig oder in Raten von mindestens<br />

100.00 (in jeweiliger Vertragswährung) zurückzahlen. Unterschreitet der Darlehenssaldo den<br />

Betrag von 500.00 (in jeweiliger Vertragswährung), wird das gesamte noch verbleibende Darlehen<br />

zur Rückzahlung fällig. Rückzahlungen sind auf das da<strong>für</strong> vorgesehene Konto von <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong><br />

vorzunehmen. Sind bei Eingang der Darlehensrückzahlung Schuldzinsen unbezahlt, werden diese<br />

mit der Rückzahlung verrechnet. Ein allfälliger Restbetrag aus der Rückzahlung wird anschliessend<br />

zur (Teil-)Amortisation des Darlehens verwendet.<br />

11. Versicherungsleistungen<br />

Die versicherten Leistungen werden durch die Gewährung des Darlehens nicht reduziert.<br />

Vorbehalten bleiben die in diesen <strong>Bedingungen</strong> erwähnten Verrechnungsmöglichkeiten.<br />

12. Verrechnungsmöglichkeiten<br />

a) Bei Fälligkeit der Versicherungsleistungen im Erlebens- oder Todesfall, bei Umwandlung in eine<br />

prämienfreie Versicherung oder beim Rückkauf des Versicherungsvertrages verrechnet <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong><br />

das bestehende Darlehen samt Schuldzinsen und allfällig weiteren Forderungen mit den Versicherungsleistungen<br />

bzw. mit der Rückkaufssumme.<br />

b) Wird die maximale Belehnungsgrenze überschritten, kann <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> per sofort eine Teilrückzahlung<br />

verlangen oder einen entsprechenden Teilrückkauf der Versicherung vornehmen und mit<br />

der Rückkaufssumme verrechnen. Wird durch diesen Teilrückkauf die dannzumal gültige minimale<br />

Versicherungssumme unterschritten, erfolgt der Rückkauf des gesamten Versicherungsvertrages.<br />

Die maximale Belehnungsgrenze wird von <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> festgelegt.<br />

c) Wird der Schuldzins nicht termingerecht bezahlt, wird der Darlehensnehmer von <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong><br />

gemahnt. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der mit der Mahnung gesetzten Frist, hat <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong><br />

das Recht, einen Teilrückkauf der Versicherung in der Höhe des Darlehens sowie der geschuldeten<br />

Zinsen und allfällig weiterer Forderungen vorzunehmen und mit der Rückkaufssumme zu<br />

verrechnen. Wird durch diesen Teilrückkauf die dannzumal gültige minimale Versicherungssumme<br />

unterschritten, erfolgt der Rückkauf des gesamten Versicherungsvertrages.<br />

13. Dokumente<br />

Für die Bezahlung der Schuldzinsen erhält der Darlehensnehmer eine Rechnung, die alle<br />

relevanten Daten <strong>für</strong> die Ermittlung des Schuldzinses enthält.<br />

<strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> stellt dem Darlehensnehmer bis auf Weiteres vierteljährlich einen Kontoauszug zu,<br />

sofern auf dem Darlehenskonto im betreffenden Zeitraum Bewegungen erfolgt sind.<br />

Für Steuerzwecke weist <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> per 31. Dezember jedes Kalenderjahres den Darlehenssaldo<br />

sowie den fällig gewordenen Schuldzins des abgelaufenen Kalenderjahres aus.<br />

14. Zustelladresse<br />

Alle Mitteilungen werden an die <strong>Swiss</strong> <strong>Life</strong> zuletzt bekannt gegebene Adresse gesandt.<br />

15. <strong>Bedingungen</strong> <strong>für</strong> den Versicherungsvertrag<br />

Die Bestimmungen dieses Darlehensvertrages gehen den <strong>Bedingungen</strong> <strong>für</strong> den Versicherungsvertrag<br />

vor.<br />

16. Anwendbares Recht<br />

Auf alle Rechtsverhältnisse aus diesem Vertrag ist schweizerisches Recht anwendbar.<br />

6.4.2011/E409 Seite 2


17. Gerichtsstand<br />

Ausschliesslicher Gerichtsstand <strong>für</strong> alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Zürich.<br />

Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesen <strong>Bedingungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Policendarlehen</strong> beziehen sich in gleicher<br />

Weise auf Frauen und Männer.<br />

6.4.2011/E409 Seite 3

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