Standort - Braunschweiger Zeitungsverlag
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DER AKTUELLE RECHTS-TIPP<br />
Ist das Arbeitsverhältnis<br />
wirksam beendet?<br />
Endet ein Arbeitsverhältnis, sind in der<br />
Regel mehrere Fragen vom Fachmann zu<br />
klären. Eine davon ist:<br />
Ist das Kündigungsschutzgesetz<br />
anwendbar?<br />
Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz<br />
gibt es erst, wenn die<br />
Kündigung nach Ablauf von sechs Monaten<br />
des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses<br />
schriftlich zugeht. Weiterhin muss der<br />
Arbeitgeber eine bestimmte Mitarbeiterzahl<br />
beschäftigen. Es kommt hier auf den so genannten<br />
Schwellenwert an. Kleinbetriebe<br />
unterhalb des Schwellenwertes unterliegen<br />
nicht so hohen Anforderungen.<br />
Kleinbetriebe sind in jedem Fall Betriebe,<br />
die 5 oder weniger Arbeitnehmer beschäftigen.<br />
Ist der gekündigte Arbeitnehmer erst<br />
ab dem 01.01.2004 eingestellt worden, gilt<br />
ein Schwellenwert von 10 Arbeitnehmern.<br />
Dieser wird auf die in der Regel zum Zeitpunkt<br />
des Kündigungszuganges Beschäf-<br />
tigten abgestellt. Hierbei ist der Gekündigte<br />
mitzuzählen, auch wenn mit der Kündigung<br />
gerade die Reduzierung der Mitarbeiterzahl<br />
beabsichtigt war.<br />
Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen<br />
tatsächlichen wöchentlichen Arbeitszeit<br />
von mehr als 30 Stunden werden<br />
hierbei voll, bei mehr als 20 und bis zu<br />
30 Stunden mit Faktor 0,75 und bei einer<br />
Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden mit Faktor<br />
0,5 gerechnet.<br />
Auszubildende und Praktikanten werden<br />
nicht gezählt. War der Gekündigte bereits<br />
am 31.12.2003 in einem Betrieb mit z. B.<br />
heute 7 Arbeitnehmern beschäftigt, ist das<br />
Kündigungsschutzgesetz nur anwendbar,<br />
wenn mindestens 5,25 der heutigen Arbeitnehmer<br />
bereits am 31.12.2003 beschäftigt<br />
waren. Sind ausgeschiedene Arbeitnehmer<br />
ab dem 1.1.2004 ersetzt worden, so zählen<br />
diese neuen Arbeitnehmer nach neuester<br />
Rechtsprechung bei der Berechnung des<br />
Schwellenwertes „mehr als fünf“ nicht mit.<br />
STANDORT | Dezember 2007 | MARKT AKTUELL<br />
Erst wenn die Arbeitnehmerzahl mindestens<br />
10,25 beträgt, genießen alle Arbeitnehmer<br />
unabhängig vom Beginn des Arbeitsverhältnisses<br />
Kündigungsschutz.<br />
Der Gekündigte muss die Überschreitung<br />
des Schwellenwertes durch Benennung<br />
der Arbeitnehmer im Prozess darlegen.<br />
Kennt er die Namen nicht, so muss er<br />
sie zumindest ausreichend beschreiben. Bei<br />
einem Betriebsübergang geht der beim Betriebsveräußerer<br />
entstandene Kündigungsschutz<br />
nicht mit dem Arbeitsverhältnis auf<br />
den Betriebserwerber über. Das Bundesarbeitsgericht<br />
hat in 2007 festgestellt,<br />
dass das Vorhandensein einer bestimmten<br />
Beschäftigtenzahl kein übergangsfähiges<br />
Recht beim Betriebsübergang ist.<br />
Sybille Adermann<br />
Rechtsanwältin + Fachanwältin für Arbeitsrecht<br />
Mediatorin (zertifi ziert),<br />
Jasperallee 85, 38102 Braunschweig, Tel. (0531) 380 15 15<br />
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