Schönecker Anzeiger Nr. 4 - Stadt Schöneck
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2 Mittwoch, 17. April 2013 ScHöNecker ANzeIGer<br />
Amtliche Bekanntmachungen der <strong>Stadt</strong> <strong>Schöneck</strong><br />
öffentliche Bekanntmachung nach § 4 Abs. 3<br />
SächsGemO<br />
Marktsatzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Schöneck</strong>/Vogtl.<br />
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen<br />
(SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.03.2003<br />
(GVBl. S. 55, ber. S. 159), rechtsbereinigt mit Stand vom 18.11.2012,<br />
§ 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in<br />
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (Sächs-<br />
GVBl. S. 418, ber. 2005 S. 306), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />
18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562) in Verbindung mit § 69 der<br />
Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel<br />
1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2415), hat der<br />
<strong>Stadt</strong>rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Schöneck</strong>/Vogtl. in seiner Sitzung am 26.03.2013<br />
folgende Satzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Märkte als öffentliche einrichtung<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Schöneck</strong> betreibt nach Maßgabe dieser Satzung<br />
Sondermärkte als öffentliche Einrichtung. Zu den Sondermärkten<br />
gehören insbesondere:<br />
- Weihnachtsmarkt auf dem Obermarkt am 1. Advent,<br />
- Kirmes auf dem Obermarkt am Kirmessonntag<br />
- sowie weitere Sondermärkte auf der Hauptstraße.<br />
(2) Wenn es Umfang oder Eigenart der Sondermärkte erfordern,<br />
liegt es im Ermessen der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Schöneck</strong>, die nach Abs.<br />
1 Satz 2 bestimmten Flächen zu erweitern oder zu ändern.<br />
§ 2<br />
Marktzeiten<br />
(1) Die Marktzeiten legt die <strong>Stadt</strong>verwaltung auf die einzelne Veranstaltung<br />
bezogen fest und gibt sie rechtzeitig bekannt.<br />
(2) Aus wichtigem Grund können die Marktzeiten durch die <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />
geändert werden.<br />
§ 3<br />
Marktsortiment und Standplätze<br />
(1) Auf den Märkten dürfen Waren nur mit Erlaubnis der Marktaufsicht<br />
und von einem zugewiesenen Standplatz aus angeboten<br />
und verkauft werden. Die Zuweisung eines Standplatzes erfolgt<br />
auf Antrag durch die Marktaufsicht für einen bestimmten Zeitraum<br />
oder für einzelne Tage. Die Standplätze werden nach den marktbetrieblichen<br />
Erfordernissen zugewiesen. Es besteht kein Anspruch<br />
auf Zuweisung oder Behalten eines Standplatzes.<br />
(2) Bei Anträgen auf Zuweisung eines Standplatzes müssen Name<br />
und Anschrift des Marktbeschickers, Art der Ware und der genaue<br />
Raumbedarf angegeben werden.<br />
(3) Die Erlaubnis ist nicht übertragbar, sie kann unter Bedingungen<br />
erteilt und mit Auflagen versehen werden.<br />
(4) Soweit ein Standplatz bis eine halbe Stunde nach Marktbeginn<br />
nicht bezogen oder ein Standplatz vor Ablauf der Marktzeit aufgegeben<br />
wird, kann die Marktaufsicht den betreffenden Standplatz<br />
anderen Personen zuteilen.<br />
(5) Der zugewiesene Standplatz darf nur zum eigenen Geschäftsbetrieb<br />
des Zugelassenen und für den zugelassenen Warenkreis<br />
benutzt werden. Die Überlassung des Standplatzes an andere Personen,<br />
ein Wechsel oder Tausch des Standplatzes ohne vorherige<br />
Erlaubnis der Marktaufsicht sowie eine eigenmächtige Änderung<br />
des Warenkreises sind nicht gestattet.<br />
(6) Die Marktaufsicht kann zur Ordnung des Marktes einen Tausch<br />
von Standplätzen anordnen, ohne dass dadurch ein Anspruch auf<br />
Entschädigung entsteht.<br />
(7) Die Erlaubnis kann von der Marktaufsicht widerrufen oder eingeschränkt<br />
werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt.<br />
Ein sachlich gerechtfertigter Grund für den Widerruf oder die<br />
Einschränkung der Erlaubnis liegt insbesondere vor, wenn<br />
1. der Standplatz wiederholt nicht benutzt wird,<br />
2. der Platz des Marktes ganz oder teilweise für bauliche Änderungen<br />
oder andere öffentliche Zwecke benötigt wird,<br />
3. der Inhaber der Erlaubnis oder dessen Bedienstete erheblich<br />
oder trotz Mahnung wiederholt gegen die Bestimmungen<br />
dieser Marktsatzung verstoßen haben,<br />
4. ein Standinhaber die nach § 4 fälligen Marktgebühren nicht<br />
bezahlt,<br />
5. auf dem Marktgelände andere genehmigte Veranstaltungen<br />
stattfinden.<br />
(8) Wird die Erlaubnis widerrufen, kann die Marktaufsicht die sofortige<br />
Räumung des Standplatzes verlangen.<br />
(9) Das Verfahren für Dienstleistungserbringer im Sinne von<br />
Art. 4 EU-Dienstleistungsrichtlinie kann auch über den einheitlichen<br />
Ansprechpartner nach dem Gesetz über den einheitlichen<br />
Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (SächsEAG) vom 13. August<br />
2009 (SächsGVBl. S. 438), in der jeweils gültigen Fassung, in Verbindung<br />
mit § 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat<br />
Sachsen (SächsVwVfG) und den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />
(VwVfG) abgewickelt werden.<br />
§ 4<br />
Marktgebühren<br />
(1) Für die Überlassung eines Standplatzes auf dem Marktgelände<br />
wird eine Gebühr erhoben. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach<br />
der Frontlänge des Standplatzes. Angefangene Meter werden auf<br />
volle Meter aufgerundet.<br />
(2) Die Gebühren für die Märkte nach § 1 dieser Satzung betragen<br />
3,75 € je angefangenen lfd. Meter und je Markttag. Für die Benutzung<br />
stadteigener Verkaufsstände ist eine Miete von 15,00 € pro<br />
Tag zu entrichten.<br />
(3) Bei Nutzung eines städtischen Stromanschlusses ist eine Strompauschale<br />
von 3,00 € zu entrichten.<br />
(4) Gebührenschuldner ist derjenige, der die Märkte zum Verkauf<br />
benutzt oder benutzen lässt. Mehrere Gebührenschuldner haften<br />
gesamtschuldnerisch.<br />
(5) Aufgrund öffentlichen Interesses kann das Hauptamt auf Antrag<br />
Befreiungen von der Zahlung der Standgebühren nach Abs. 2 erteilen.<br />
Das öffentliche Interesse ist insbesondere zum Frühlingsmarkt<br />
gegeben oder wenn Gefahr besteht, dass ansonsten kein entspr.<br />
Markt stattfinden würde.<br />
(6) Die Gebührenschuld entsteht und wird fällig mit der Inbesitznahme<br />
eines Standplatzes. Die Gebühren werden ohne förmlichen<br />
Bescheid von der Marktaufsicht gemäß dieser Satzung festgesetzt<br />
und an Ort und Stelle gegen schriftliche Empfangsbestätigung eingezogen.<br />
§ 5<br />
Marktordnung<br />
(1) Alle Teilnehmer am Marktverkehr haben mit dem Betreten der<br />
Märkte die Bestimmungen dieser Marktsatzung sowie die Anordnung<br />
der Marktaufsicht zu beachten. Die allgemein geltenden<br />
Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung, die Verordnung<br />
über die Preisangaben, das Lebensmittel-, Hygiene- und Baurecht<br />
sind zu beachten.