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Schönecker Anzeiger Nr. 4 - Stadt Schöneck

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2 Mittwoch, 17. April 2013 ScHöNecker ANzeIGer<br />

Amtliche Bekanntmachungen der <strong>Stadt</strong> <strong>Schöneck</strong><br />

öffentliche Bekanntmachung nach § 4 Abs. 3<br />

SächsGemO<br />

Marktsatzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Schöneck</strong>/Vogtl.<br />

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen<br />

(SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.03.2003<br />

(GVBl. S. 55, ber. S. 159), rechtsbereinigt mit Stand vom 18.11.2012,<br />

§ 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in<br />

der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (Sächs-<br />

GVBl. S. 418, ber. 2005 S. 306), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />

18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562) in Verbindung mit § 69 der<br />

Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel<br />

1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2415), hat der<br />

<strong>Stadt</strong>rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Schöneck</strong>/Vogtl. in seiner Sitzung am 26.03.2013<br />

folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Märkte als öffentliche einrichtung<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Schöneck</strong> betreibt nach Maßgabe dieser Satzung<br />

Sondermärkte als öffentliche Einrichtung. Zu den Sondermärkten<br />

gehören insbesondere:<br />

- Weihnachtsmarkt auf dem Obermarkt am 1. Advent,<br />

- Kirmes auf dem Obermarkt am Kirmessonntag<br />

- sowie weitere Sondermärkte auf der Hauptstraße.<br />

(2) Wenn es Umfang oder Eigenart der Sondermärkte erfordern,<br />

liegt es im Ermessen der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Schöneck</strong>, die nach Abs.<br />

1 Satz 2 bestimmten Flächen zu erweitern oder zu ändern.<br />

§ 2<br />

Marktzeiten<br />

(1) Die Marktzeiten legt die <strong>Stadt</strong>verwaltung auf die einzelne Veranstaltung<br />

bezogen fest und gibt sie rechtzeitig bekannt.<br />

(2) Aus wichtigem Grund können die Marktzeiten durch die <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />

geändert werden.<br />

§ 3<br />

Marktsortiment und Standplätze<br />

(1) Auf den Märkten dürfen Waren nur mit Erlaubnis der Marktaufsicht<br />

und von einem zugewiesenen Standplatz aus angeboten<br />

und verkauft werden. Die Zuweisung eines Standplatzes erfolgt<br />

auf Antrag durch die Marktaufsicht für einen bestimmten Zeitraum<br />

oder für einzelne Tage. Die Standplätze werden nach den marktbetrieblichen<br />

Erfordernissen zugewiesen. Es besteht kein Anspruch<br />

auf Zuweisung oder Behalten eines Standplatzes.<br />

(2) Bei Anträgen auf Zuweisung eines Standplatzes müssen Name<br />

und Anschrift des Marktbeschickers, Art der Ware und der genaue<br />

Raumbedarf angegeben werden.<br />

(3) Die Erlaubnis ist nicht übertragbar, sie kann unter Bedingungen<br />

erteilt und mit Auflagen versehen werden.<br />

(4) Soweit ein Standplatz bis eine halbe Stunde nach Marktbeginn<br />

nicht bezogen oder ein Standplatz vor Ablauf der Marktzeit aufgegeben<br />

wird, kann die Marktaufsicht den betreffenden Standplatz<br />

anderen Personen zuteilen.<br />

(5) Der zugewiesene Standplatz darf nur zum eigenen Geschäftsbetrieb<br />

des Zugelassenen und für den zugelassenen Warenkreis<br />

benutzt werden. Die Überlassung des Standplatzes an andere Personen,<br />

ein Wechsel oder Tausch des Standplatzes ohne vorherige<br />

Erlaubnis der Marktaufsicht sowie eine eigenmächtige Änderung<br />

des Warenkreises sind nicht gestattet.<br />

(6) Die Marktaufsicht kann zur Ordnung des Marktes einen Tausch<br />

von Standplätzen anordnen, ohne dass dadurch ein Anspruch auf<br />

Entschädigung entsteht.<br />

(7) Die Erlaubnis kann von der Marktaufsicht widerrufen oder eingeschränkt<br />

werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt.<br />

Ein sachlich gerechtfertigter Grund für den Widerruf oder die<br />

Einschränkung der Erlaubnis liegt insbesondere vor, wenn<br />

1. der Standplatz wiederholt nicht benutzt wird,<br />

2. der Platz des Marktes ganz oder teilweise für bauliche Änderungen<br />

oder andere öffentliche Zwecke benötigt wird,<br />

3. der Inhaber der Erlaubnis oder dessen Bedienstete erheblich<br />

oder trotz Mahnung wiederholt gegen die Bestimmungen<br />

dieser Marktsatzung verstoßen haben,<br />

4. ein Standinhaber die nach § 4 fälligen Marktgebühren nicht<br />

bezahlt,<br />

5. auf dem Marktgelände andere genehmigte Veranstaltungen<br />

stattfinden.<br />

(8) Wird die Erlaubnis widerrufen, kann die Marktaufsicht die sofortige<br />

Räumung des Standplatzes verlangen.<br />

(9) Das Verfahren für Dienstleistungserbringer im Sinne von<br />

Art. 4 EU-Dienstleistungsrichtlinie kann auch über den einheitlichen<br />

Ansprechpartner nach dem Gesetz über den einheitlichen<br />

Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (SächsEAG) vom 13. August<br />

2009 (SächsGVBl. S. 438), in der jeweils gültigen Fassung, in Verbindung<br />

mit § 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat<br />

Sachsen (SächsVwVfG) und den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />

(VwVfG) abgewickelt werden.<br />

§ 4<br />

Marktgebühren<br />

(1) Für die Überlassung eines Standplatzes auf dem Marktgelände<br />

wird eine Gebühr erhoben. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach<br />

der Frontlänge des Standplatzes. Angefangene Meter werden auf<br />

volle Meter aufgerundet.<br />

(2) Die Gebühren für die Märkte nach § 1 dieser Satzung betragen<br />

3,75 € je angefangenen lfd. Meter und je Markttag. Für die Benutzung<br />

stadteigener Verkaufsstände ist eine Miete von 15,00 € pro<br />

Tag zu entrichten.<br />

(3) Bei Nutzung eines städtischen Stromanschlusses ist eine Strompauschale<br />

von 3,00 € zu entrichten.<br />

(4) Gebührenschuldner ist derjenige, der die Märkte zum Verkauf<br />

benutzt oder benutzen lässt. Mehrere Gebührenschuldner haften<br />

gesamtschuldnerisch.<br />

(5) Aufgrund öffentlichen Interesses kann das Hauptamt auf Antrag<br />

Befreiungen von der Zahlung der Standgebühren nach Abs. 2 erteilen.<br />

Das öffentliche Interesse ist insbesondere zum Frühlingsmarkt<br />

gegeben oder wenn Gefahr besteht, dass ansonsten kein entspr.<br />

Markt stattfinden würde.<br />

(6) Die Gebührenschuld entsteht und wird fällig mit der Inbesitznahme<br />

eines Standplatzes. Die Gebühren werden ohne förmlichen<br />

Bescheid von der Marktaufsicht gemäß dieser Satzung festgesetzt<br />

und an Ort und Stelle gegen schriftliche Empfangsbestätigung eingezogen.<br />

§ 5<br />

Marktordnung<br />

(1) Alle Teilnehmer am Marktverkehr haben mit dem Betreten der<br />

Märkte die Bestimmungen dieser Marktsatzung sowie die Anordnung<br />

der Marktaufsicht zu beachten. Die allgemein geltenden<br />

Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung, die Verordnung<br />

über die Preisangaben, das Lebensmittel-, Hygiene- und Baurecht<br />

sind zu beachten.

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