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Rüstungsexportbericht 2000 - SIPRI

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Kriegswaffenliste<br />

(zuletzt geändert durch die Neunte Verordnung zur Änderung der Kriegswaffenliste<br />

vom 26. Februar 1998, BGBl. I S. 385)<br />

7. Lenkflugkörper<br />

Teil A<br />

Kriegswaffen,<br />

auf deren Herstellung die Bundesrepublik Deutschland verzichtet hat<br />

(Atomwaffen, biologische und chemische Waffen)<br />

(Teil A der Kriegswaffenliste wird hier nicht wiedergegeben.)<br />

8. ungelenkte Flugkörper (Raketen)<br />

9. sonstige Flugkörper<br />

Teil B<br />

Sonstige Kriegswaffen<br />

I. Flugkörper<br />

10. Abfeuereinrichtungen (Startanlagen und Startgeräte) für Waffen der Nummern 7 und 9<br />

einschließlich der tragbaren Abfeuereinrichtungen für Lenkflugkörper zur Panzer- und<br />

Fliegerabwehr<br />

11. Abfeuereinrichtungen für die Waffen der Nummer 8 einschließlich der tragbaren<br />

Abfeuereinrichtungen sowie der Raketenwerfer<br />

12. Triebwerke für die Waffen der Nummern 7 bis 9<br />

II. Kampfflugzeuge und –hubschrauber<br />

13. Kampfflugzeuge, wenn sie mindestens eines der folgenden Merkmale besitzen:<br />

1. integriertes Waffensystem, das insbesondere über Zielauffassung, Feuerleitung und<br />

entsprechende Schnittstellen zur Avionik verfügt,<br />

2. integrierte elektronische Kampfmittel,<br />

3. integriertes elektronisches Kampfführungssystem<br />

Anlage 2 b<br />

. . .<br />

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