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Rüstungsexportbericht 2000 - SIPRI

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Überwachungselemente für die nationale Umsetzung vorzugeben. Er ist völkerrechtlich nicht<br />

verbindlich.<br />

III. Genehmigungen zur Ausfuhr von Rüstungsgütern und<br />

Kriegswaffenausfuhren<br />

Im Folgenden werden die im Jahr <strong>2000</strong> genehmigten Lieferungen von Rüstungsgütern<br />

dargestellt, soweit eine Offenlegung nicht durch gesetzliche Regelungen eingeschränkt ist. Wie<br />

bereits im <strong>Rüstungsexportbericht</strong> 1999 dargestellt, können wegen des sich aus § 30<br />

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ergebenden Schutzes des Betriebs- und<br />

Geschäftsgeheimnisses nicht die Namen der jeweiligen Exporteure genannt werden.<br />

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) 17 erfasst die erteilten<br />

Ausfuhrgenehmigungen für Rüstungsgüter (Kriegswaffen und sonstige Rüstungsgüter). Die<br />

Werte für das Berichtsjahr <strong>2000</strong> werden unter 1. dargestellt und in Anlage 6 weiter<br />

aufgeschlüsselt.<br />

Tatsächlich erfolgte Ausfuhren werden lediglich für den Teilbereich der Kriegswaffen vom<br />

StaBuA erfasst. Die Jahreswerte hierfür werden unter 2. dargestellt.<br />

1. Genehmigungen zur Ausfuhr von Rüstungsgütern (Kriegswaffen und sonstige<br />

Rüstungsgüter)<br />

Die als Anlage 6 angefügte Übersicht über die im Jahr <strong>2000</strong> erteilten Genehmigungen bzw.<br />

Ablehnungen für den Export von Rüstungsgütern 18 ist nach Bestimmungsländern gegliedert. Im<br />

ersten Teil sind die EU-Länder, im zweiten Teil die NATO- und NATO-gleichgestellten Länder<br />

(ohne EU-Länder) und im dritten Teil die Drittländer dargestellt. Zur besseren Transparenz der<br />

Exporte in Drittländer werden bei dieser Länderkategorie in der Spalte „Bemerkungen“ die<br />

maßgeblichen Produkte weiter aufgeschlüsselt. Soweit Anträge auf Exportgenehmigungen für<br />

ein Bestimmungsland abgelehnt wurden, ist dies in der Übersicht unter Angabe der Anzahl der<br />

Ablehnungen, der betroffenen AL-Positionen und des Wertes der Güter vermerkt. Soweit in<br />

diesen Fällen Ablehnungsnotifikationen (sog. Denials) nach dem EU-Verhaltenskodex gefertigt<br />

wurden, ist dies unter Angabe des Ablehnungsgrundes (Nr. des jeweiligen Kriteriums des<br />

Verhaltenskodexes) vermerkt.<br />

Unter der Gesamtheit der Rüstungsgüter, wie sie in Teil 1 A der Ausfuhrliste festgelegt sind, gibt<br />

es neben den Kriegswaffen und sonstigen Waffen eine große Anzahl von Waren, die aufgrund<br />

ihrer besonderen Eigenschaften als Rüstungsgüter eingestuft sind, wie bestimmte Lastwagen,<br />

Kameras, Simulatoren, etc. So unterliegen z.B. auch die Lieferung von gebrauchten<br />

tiefwaatfähigen Lastwagen, die für humanitäre Zwecke in Afrika genutzt werden, wegen deren<br />

technischen Spezifikation dem Genehmigungsvorbehalt.<br />

Die in den Spalten 2-4 dargestellten Zahlen beziehen sich auf die erteilten<br />

Ausfuhrgenehmigungen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die tatsächlichen Ausfuhrwerte deutlich<br />

17 Im Internet: http://www.bafa.de.<br />

18 Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste, Anhang AL zur AWV.<br />

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