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Diplomarbeit - Lesben- und Schwulenverband in Deutschland

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Anhang 2<br />

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich, Stand 1913<br />

Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich nebst dem E<strong>in</strong>führungsgesetz <strong>in</strong> kurzen Erläuterungen,<br />

bearbeitet von Dr. Hermann Göbel, Direktor am Landgericht I zu Berl<strong>in</strong>, Verlag<br />

C. L. Hirschfeld, Leipzig 1913<br />

§ 175<br />

Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen männlichen Geschlechts oder von Menschen<br />

mit Tieren begangen wird, ist mit Gefängnis zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen<br />

Ehrenrechte erkannt werden.<br />

1. Sog. Päderastie, Bestialität, Sodomie; nicht die Tribadie (Unzucht zwischen Frauen)<br />

2. Die widernatürliche Unzucht erfordert e<strong>in</strong>en dem natürlichen Beischlaf ähnlichen Vorgang;<br />

immer muß das entblößte Glied des e<strong>in</strong>en Täters den Körper des anderen berührt haben; dies<br />

braucht nicht entblößt gewesen zu se<strong>in</strong>.<br />

3. Unter § 175 fällt auch, wer den Geschlechtsteil e<strong>in</strong>es anderen <strong>in</strong> den M<strong>und</strong> nimmt, nicht<br />

wechselseitige Onanie.<br />

4. Es genügt, wenn e<strong>in</strong>er der beiden die Befriedigung des Geschlechtstriebes anstrebt; doch ist<br />

auch der andere als Täter, nicht nur als Gehilfe strafbar. Die Befriedigung braucht nicht e<strong>in</strong>getreten<br />

zu se<strong>in</strong>, daß beide vorsätzlich gehandelt haben, ist nicht erfordert.<br />

5. Auch bei der sodomia tarione generis ist e<strong>in</strong> beischlafähnlicher Akt erforderlich, daher nicht<br />

genügend, daß sich e<strong>in</strong>e Frau den Geschlechtsteil von e<strong>in</strong>em H<strong>und</strong>e belecken laßt.<br />

6. Idealkonkurrenz mit §§ 173, 174, 176, 178 möglich<br />

7. Zuständig: Strafkammer<br />

Strafgesetzbuch der Nazizeit, Stand 1944<br />

Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen <strong>und</strong> Erläuterungen, von Dr. Eduard Kohlrausch, Professor<br />

des Strafsrechts <strong>in</strong> Berl<strong>in</strong> <strong>und</strong> Dr. Richard Lange, Professor des Strafrechts <strong>in</strong> Jena,<br />

38. Auflage, Walter de Gruyter & Co, Berl<strong>in</strong> 1944<br />

§ 175 - Unzucht zwischen Männern<br />

E<strong>in</strong> Mann, der mit e<strong>in</strong>em anderen Mann Unzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen<br />

läßt, wird mit Gefängnis bestraft. Bei e<strong>in</strong>em Beteiligten, der zur Zeit der Tat noch nicht e<strong>in</strong><strong>und</strong>zwanzig<br />

Jahre alt war, kann das Gericht <strong>in</strong> besonders leichten Fällen von Strafe absehen.<br />

§ 175 a - Schwere Unzucht zwischen Männern<br />

1. Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter drei<br />

Monaten wird bestraft:<br />

2. e<strong>in</strong> Mann, der e<strong>in</strong>en anderen Mann mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr<br />

für Leib <strong>und</strong> Leben nötigt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich mit ihm zur Unzucht mißbrauchen<br />

zu lassen;<br />

3. e<strong>in</strong> Mann, der e<strong>in</strong>en anderen Mann unter Mißbrauch e<strong>in</strong>er durch e<strong>in</strong> Dienst-, Arbeits- oder Unterordnungsverhältnis<br />

begründeten Abhängigkeit bestimmt, mit ihm Unzucht zu treiben oder<br />

sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen;<br />

4. e<strong>in</strong> Mann über e<strong>in</strong><strong>und</strong>zwanzig Jahre, der e<strong>in</strong>e männliche Person unter e<strong>in</strong><strong>und</strong>zwanzig Jahre<br />

verführt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen;<br />

5. e<strong>in</strong> Mann, der gewerbsmäßig mit Männern Unzucht treibt oder von Männern sich zur Unzucht<br />

mißbrauchen läßt oder sich dazu anbietet.<br />

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