Diplomarbeit - Lesben- und Schwulenverband in Deutschland
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Anhang 2<br />
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich, Stand 1913<br />
Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich nebst dem E<strong>in</strong>führungsgesetz <strong>in</strong> kurzen Erläuterungen,<br />
bearbeitet von Dr. Hermann Göbel, Direktor am Landgericht I zu Berl<strong>in</strong>, Verlag<br />
C. L. Hirschfeld, Leipzig 1913<br />
§ 175<br />
Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen männlichen Geschlechts oder von Menschen<br />
mit Tieren begangen wird, ist mit Gefängnis zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen<br />
Ehrenrechte erkannt werden.<br />
1. Sog. Päderastie, Bestialität, Sodomie; nicht die Tribadie (Unzucht zwischen Frauen)<br />
2. Die widernatürliche Unzucht erfordert e<strong>in</strong>en dem natürlichen Beischlaf ähnlichen Vorgang;<br />
immer muß das entblößte Glied des e<strong>in</strong>en Täters den Körper des anderen berührt haben; dies<br />
braucht nicht entblößt gewesen zu se<strong>in</strong>.<br />
3. Unter § 175 fällt auch, wer den Geschlechtsteil e<strong>in</strong>es anderen <strong>in</strong> den M<strong>und</strong> nimmt, nicht<br />
wechselseitige Onanie.<br />
4. Es genügt, wenn e<strong>in</strong>er der beiden die Befriedigung des Geschlechtstriebes anstrebt; doch ist<br />
auch der andere als Täter, nicht nur als Gehilfe strafbar. Die Befriedigung braucht nicht e<strong>in</strong>getreten<br />
zu se<strong>in</strong>, daß beide vorsätzlich gehandelt haben, ist nicht erfordert.<br />
5. Auch bei der sodomia tarione generis ist e<strong>in</strong> beischlafähnlicher Akt erforderlich, daher nicht<br />
genügend, daß sich e<strong>in</strong>e Frau den Geschlechtsteil von e<strong>in</strong>em H<strong>und</strong>e belecken laßt.<br />
6. Idealkonkurrenz mit §§ 173, 174, 176, 178 möglich<br />
7. Zuständig: Strafkammer<br />
Strafgesetzbuch der Nazizeit, Stand 1944<br />
Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen <strong>und</strong> Erläuterungen, von Dr. Eduard Kohlrausch, Professor<br />
des Strafsrechts <strong>in</strong> Berl<strong>in</strong> <strong>und</strong> Dr. Richard Lange, Professor des Strafrechts <strong>in</strong> Jena,<br />
38. Auflage, Walter de Gruyter & Co, Berl<strong>in</strong> 1944<br />
§ 175 - Unzucht zwischen Männern<br />
E<strong>in</strong> Mann, der mit e<strong>in</strong>em anderen Mann Unzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen<br />
läßt, wird mit Gefängnis bestraft. Bei e<strong>in</strong>em Beteiligten, der zur Zeit der Tat noch nicht e<strong>in</strong><strong>und</strong>zwanzig<br />
Jahre alt war, kann das Gericht <strong>in</strong> besonders leichten Fällen von Strafe absehen.<br />
§ 175 a - Schwere Unzucht zwischen Männern<br />
1. Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter drei<br />
Monaten wird bestraft:<br />
2. e<strong>in</strong> Mann, der e<strong>in</strong>en anderen Mann mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr<br />
für Leib <strong>und</strong> Leben nötigt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich mit ihm zur Unzucht mißbrauchen<br />
zu lassen;<br />
3. e<strong>in</strong> Mann, der e<strong>in</strong>en anderen Mann unter Mißbrauch e<strong>in</strong>er durch e<strong>in</strong> Dienst-, Arbeits- oder Unterordnungsverhältnis<br />
begründeten Abhängigkeit bestimmt, mit ihm Unzucht zu treiben oder<br />
sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen;<br />
4. e<strong>in</strong> Mann über e<strong>in</strong><strong>und</strong>zwanzig Jahre, der e<strong>in</strong>e männliche Person unter e<strong>in</strong><strong>und</strong>zwanzig Jahre<br />
verführt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen;<br />
5. e<strong>in</strong> Mann, der gewerbsmäßig mit Männern Unzucht treibt oder von Männern sich zur Unzucht<br />
mißbrauchen läßt oder sich dazu anbietet.<br />
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