deutsch-polnische Grenze - Wemepes.ch
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Infobrief 07<br />
Behauptung: Dur<strong>ch</strong> den Vertrag zwis<strong>ch</strong>en Polen und der BRD vom November 1990 wurde die<br />
Deuts<strong>ch</strong> - Polnis<strong>ch</strong>e Staatsgrenze als endgültig anerkannt und künftige Gebietsforderungen sind somit<br />
unmögli<strong>ch</strong>.<br />
Widerlegung: Der sog. Einigungsvertrag zwis<strong>ch</strong>en der „BRD“ und der „DDR“ vom 06.09.1990 hat in<br />
Art. 4, Ziffer 2 den Art. 23 des GG für die „BRD“ aufgehoben. Daher gilt na<strong>ch</strong> gegenwärtigem<br />
Bundes<strong>deuts<strong>ch</strong></strong>en Staatsre<strong>ch</strong>t ni<strong>ch</strong>t mehr „ Das GG ist na<strong>ch</strong> dem Beitritt anderer Teile Deuts<strong>ch</strong>lands<br />
in diesen Teilen in Kraft zu setzen.“ Diese Aufhebung war staatsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> re<strong>ch</strong>twidrig, da ni<strong>ch</strong>t alle<br />
Teile Deuts<strong>ch</strong>lands (Ost<strong>deuts<strong>ch</strong></strong>lands jenseits von Oder/Neiße etwa) dem früheren Geltungsberei<strong>ch</strong><br />
des GG beitreten konnten.<br />
Von der Bundesregierung ist dafür als Begründung angegeben worden, dass die 1990 vollzogene<br />
sog. Wiedervereinigung Deuts<strong>ch</strong>lands mit dem Beitritt der „DDR“ zum GG vollzogen sei und daher<br />
kein weiteres Gebiet in Europa mehr der „BRD“ beitreten könne. Damit hat die „BRD“ freili<strong>ch</strong> indirekt<br />
auf Ost<strong>deuts<strong>ch</strong></strong>land jenseits von Oder/Neiße verzi<strong>ch</strong>tet (das eigentli<strong>ch</strong>e Ost<strong>deuts<strong>ch</strong></strong>land ist niemals<br />
Mittel<strong>deuts<strong>ch</strong></strong>land, das fäls<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> Ost<strong>deuts<strong>ch</strong></strong>land genannt wird); und das, obwohl zu diesem Zeitpunkt<br />
no<strong>ch</strong> keine gesamt<strong>deuts<strong>ch</strong></strong>e Regierung und au<strong>ch</strong> kein gesamt<strong>deuts<strong>ch</strong></strong>er Gesetzgeber bestand. Daher<br />
ist eine sol<strong>ch</strong>e Abtretung irrelevant ist, zumal ja au<strong>ch</strong> die „BRD“ ni<strong>ch</strong>t identis<strong>ch</strong> mit dem Deuts<strong>ch</strong>en<br />
Rei<strong>ch</strong> war und ist, das na<strong>ch</strong> wie vor besteht. Zu einer völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> gültigen Abtretung fehlt ihr daher<br />
jede Re<strong>ch</strong>tgrundlage: I<strong>ch</strong> kann und darf ni<strong>ch</strong>t re<strong>ch</strong>tgültig das Grundstück meines Na<strong>ch</strong>barn an Fremde<br />
abtreten. Das wäre re<strong>ch</strong>tunwirksam.<br />
No<strong>ch</strong> deutli<strong>ch</strong>er als im Einigungsvertrag kommt diese gewollte Abtretung im „Vertrag über die<br />
abs<strong>ch</strong>ließende Regelung in Bezug auf Deuts<strong>ch</strong>land“, im sog. Zwei-Plus-Vier-Vertrag, zum Ausdruck,<br />
der am 12.9.1990 von der „BRD“, der „DDR“, und der vier Hauptalliierten in Moskau abges<strong>ch</strong>lossen<br />
wurde. Im Art. 1 dieses Vertrages wird auf jeden künftigen Gebietsanspru<strong>ch</strong> Deuts<strong>ch</strong>lands anderen<br />
Mä<strong>ch</strong>ten gegenüber verzi<strong>ch</strong>tet, ohne dass dafür eine Re<strong>ch</strong>tgrundlage au<strong>ch</strong> immer für die „BRD“<br />
vorhanden war. In diesem Artikel werden au<strong>ch</strong> die <strong>deuts<strong>ch</strong></strong>en Ostgebiete ni<strong>ch</strong>t mehr als <strong>deuts<strong>ch</strong></strong>e<br />
Staatsgebiete aufgeführt.<br />
Trotz dieser ents<strong>ch</strong>eidend deutli<strong>ch</strong>en Völkerre<strong>ch</strong>tgrundlage hätten die Verantwortli<strong>ch</strong>en der „BRD“<br />
aber in jedem Fall Art. 20(3) des GG für die „BRD“ berücksi<strong>ch</strong>tigen müssen. Zu diesem dort<br />
genannten Re<strong>ch</strong>t gehört au<strong>ch</strong> das Völkerre<strong>ch</strong>t, u.a. Art. 25 GG, das na<strong>ch</strong> dieser Bestimmung sogar<br />
dem Bundesre<strong>ch</strong>t im Rang vorgeht. Na<strong>ch</strong> diesem allgemeinen Völkerre<strong>ch</strong>t ergibt si<strong>ch</strong> aber eine<br />
andere allgemeine Völkerre<strong>ch</strong>tgrundlage für Gesamt<strong>deuts<strong>ch</strong></strong>land.<br />
Sie gestaltet si<strong>ch</strong> wie folgt: Die Ostgebiete des Deuts<strong>ch</strong>en Rei<strong>ch</strong>es jenseits von Oder/Neiße sind zum<br />
größten Teil von Polen, zu einem kleineren Teil in Nordostpreußen von der UDSSR 1945 annektiert<br />
worden. Hierin ist der Litauis<strong>ch</strong> annektierte Teil einges<strong>ch</strong>lossen. Die Annexion, die in ihrem Wesen<br />
immer eine Aggression ist, wird jedo<strong>ch</strong> größtenteils seit der sog. Simson-Doktrin von 1932 als<br />
völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> unzulässig angesehen und behandelt. Na<strong>ch</strong> dieser Doktrin wird ein gewaltsamer<br />
Gebietserwerb au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> anerkannt. Andernfalls wäre der Briand-Kellogg-Pakt von<br />
1928 der den Angriffskrieg – wie jede Aggression – ä<strong>ch</strong>tet, unwirksam geworden. Für die reine<br />
kriegsmäßige Besetzung, die als sol<strong>ch</strong>e in einem Krieg zulässig ist, gilt jedo<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> wie vor, die<br />
Haager Landkriegsordnung(HLKO 1907) und für das Verhältnis der Besatzungsma<strong>ch</strong>t zum besetzen<br />
Feindstaat die Bestimmung des Art. 45 HLKO(Bea<strong>ch</strong>tung der Landesgesetze), Art. 46 HLKO(S<strong>ch</strong>utz<br />
des Privateigentums), Art. 47 HLKO(Verbot der Plünderung), sowie Art. 53 HLKO(Bes<strong>ch</strong>lagnahme von<br />
Eigentum stets nur während der Besetzung). Aus diesem Re<strong>ch</strong>tgrund heraus ist die Annexion der<br />
<strong>deuts<strong>ch</strong></strong>en Ostgebiete nur solange aufre<strong>ch</strong>t zu erhalten, wie der „Status Quo „ Groß-Berlins ni<strong>ch</strong>t<br />
aufgehoben wurde. Erfolgt diese Aufhebung dur<strong>ch</strong> die erfolgen werdende Proklamation Berlins zu<br />
Groß-Berlin auf Veranlassung dur<strong>ch</strong> die Vereinten Nationen, müssen diese Gebiete dem Deuts<strong>ch</strong>en<br />
Rei<strong>ch</strong> zurück gegeben werden.<br />
Diese bereits bestehende spezielle Völkerre<strong>ch</strong>tlage wird no<strong>ch</strong>mals neu formuliert dur<strong>ch</strong> die Resolution<br />
242(1967) des Si<strong>ch</strong>erheitsrates der UNO vom 22.11.1967. Dana<strong>ch</strong> darf fremdes Staatsgebiet immer<br />
nur vorübergehend, aber ni<strong>ch</strong>t auf Dauer besetzt gehalten werden. Die Besetzung ist daher au<strong>ch</strong><br />
niemals ein anerkannter Völkerre<strong>ch</strong>tgrund für einen Gebietserwerb auf Dauer. Wie bereits erwähnt,
erfolgt die Rückgabe na<strong>ch</strong> Aufhebung des Besatzungsstatus von Gesamt<strong>deuts<strong>ch</strong></strong>land (Deuts<strong>ch</strong>land<br />
als Ganzes).<br />
Dazu kommt au<strong>ch</strong> no<strong>ch</strong>, dass na<strong>ch</strong> dem Grundsatz des Selbstbestimmungsre<strong>ch</strong>ts der Völker jedes<br />
Volk das Re<strong>ch</strong>t hat, auf einem angestammten Gebiet in äußerer und innerer Freiheit zu leben. Soweit<br />
dieses Re<strong>ch</strong>t ni<strong>ch</strong>t gewährleistet worden sein sollte, besteht ein entspre<strong>ch</strong>end völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong><br />
begründeter Anspru<strong>ch</strong> gegen jede behindernde fremde Ma<strong>ch</strong>t. Das gilt natürli<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> für <strong>deuts<strong>ch</strong></strong>e<br />
Verhältnisse.<br />
a) Diese allgemeine Völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Grundlage findet jetzt au<strong>ch</strong> in einem grundlegenden<br />
internationalen Vertrag Anwendung. So ist na<strong>ch</strong> Art. 53 der Konvention über das Re<strong>ch</strong>t der<br />
Verträge die am 23.5.1969 in Wien unterzei<strong>ch</strong>net wurde und deren Partei die BRD seit dem<br />
20.8.1967 ist, ein internationaler Vertrag ni<strong>ch</strong>tig, wenn er zur Zeit des Abs<strong>ch</strong>lusses mit einer<br />
zwingenden Norm des Völkerre<strong>ch</strong>tes in Widerspru<strong>ch</strong> steht. Dafür kommt in Betra<strong>ch</strong>t:<br />
1. die Anerkennung einer Annexion als Re<strong>ch</strong>tgrund für das ständige in besitz nehmen<br />
fremden Staatsgebietes.<br />
2. die Missa<strong>ch</strong>tung des Selbstbestimmungsre<strong>ch</strong>tes der Völker<br />
3. das Verbot, dur<strong>ch</strong> Krieg Gebiete auf Dauer zu erwerben<br />
4. fehlende Verfügungsbefugnis und Bedürfnis des ein Gebiet abtretenden Staates<br />
über dieses Gebiet<br />
Dazu ist zu 1 und 2 festzustellen:<br />
1. die <strong>deuts<strong>ch</strong></strong>en Ostgebiete jenseits Oder/Neiße sind zweifellos annektiert worden. Eine<br />
sol<strong>ch</strong>e Annexion soll dur<strong>ch</strong> den sog. Grenzanerkennungsvertrag mit Polen vom<br />
14.11.1990 dur<strong>ch</strong> dessen folgende Ratifikation abges<strong>ch</strong>lossen worden sein und „Re<strong>ch</strong>t“<br />
begründen. Entspre<strong>ch</strong>end verpfli<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong> die BRD au<strong>ch</strong> in Art. 2 des <strong>deuts<strong>ch</strong></strong>sowjetis<strong>ch</strong>en<br />
Vertrages über gute Na<strong>ch</strong>bars<strong>ch</strong>aft, Partners<strong>ch</strong>aft und Zusammenarbeit vom<br />
9.11.1990, künftig keine Gebietsansprü<strong>ch</strong>e mehr geltend zu ma<strong>ch</strong>en.<br />
2. eine sol<strong>ch</strong>e Annexion ist aber niemals ein völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Grund für einen dauerhaften<br />
Erwerb aller <strong>deuts<strong>ch</strong></strong>en Ostgebiete dur<strong>ch</strong> die <strong>polnis<strong>ch</strong>e</strong> und sowjetis<strong>ch</strong>e Annexion und<br />
Okkupation.<br />
Jede Vereinbarung, die die von Polen und der damaligen Sowjetunion annektieren<br />
<strong>deuts<strong>ch</strong></strong>en Ostgebiete jenseits von Oder/Neiße betrifft, ist somit zunä<strong>ch</strong>st in diesen beiden<br />
Punkten eine Verletzung von Art. 53 der Wiener Vertragsre<strong>ch</strong>tkonvention. Re<strong>ch</strong>tfolge<br />
konnte daher von jeder <strong>deuts<strong>ch</strong></strong>en Regierung, die der früheren folgt, den<br />
Okkupationsmä<strong>ch</strong>tigen gegenüber geltend gema<strong>ch</strong>t werden. Daher kann eine sol<strong>ch</strong>e<br />
Vereinbarung ni<strong>ch</strong>t dem Frieden in Europa auf Dauer dienen. Denn dieser völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong><br />
begründete Re<strong>ch</strong>tanspru<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> der UNO – Konvention vom 22.11.1967 ist unverjähr-<br />
und unverzi<strong>ch</strong>tbar na<strong>ch</strong> Art. 8, Abs. 4 der Genfer Konvention von 1949. Die<br />
Geltendma<strong>ch</strong>ung sol<strong>ch</strong>er Ansprü<strong>ch</strong>e gegen Polen und Russland ist völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> daher<br />
jederzeit zulässig.<br />
Darüber hinaus ergibt si<strong>ch</strong> ebenfalls aus dem allgemeinen Re<strong>ch</strong>t der internationalen<br />
Verträge ein weiterer Re<strong>ch</strong>tgrund, dessen Ni<strong>ch</strong>tbea<strong>ch</strong>tung glei<strong>ch</strong>falls zur Ni<strong>ch</strong>tigkeit im<br />
Sinne von Art. 57 der Wiener Vertragskonvention von jeder entspre<strong>ch</strong>enden<br />
völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Vereinbarung führt, mit der die BRD die von Polen und der Sowjetunion<br />
annektierten Gebiete des Deuts<strong>ch</strong>en Rei<strong>ch</strong>es jenseits von Oder/Neiße an die beiden<br />
Okkupationsmä<strong>ch</strong>te abtreten wollte und würde. Wenn ein sol<strong>ch</strong>er Abtretungsvertrag<br />
völkerre<strong>ch</strong>twirksam sein sollte, muss die BRD erst einmal über die abzutretenden Gebiete<br />
au<strong>ch</strong> völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> überhaupt abtretungs- und damit verfügungsbere<strong>ch</strong>tigt gewesen sein
müssen. Das war jedo<strong>ch</strong> zu keinem Zeitpunkt jemals der Fall, denn das Gebiet der BRD<br />
erstreckte si<strong>ch</strong> nie über Ost<strong>deuts<strong>ch</strong></strong>land jenseits von Oder/Neiße.<br />
Denn unstreitig ist die BRD jedenfalls vor der Annexion der <strong>deuts<strong>ch</strong></strong>en Ostgebiete jenseits<br />
von Oder/Neiße über diese Gebiete s<strong>ch</strong>on damals ni<strong>ch</strong>t völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> befugt gewesen,<br />
weil sie zum Zeitpunkt der Annexion gar ni<strong>ch</strong>t bestand. Sie ist aber au<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong>trägli<strong>ch</strong><br />
ni<strong>ch</strong>t völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> verfügungsbere<strong>ch</strong>tigt geworden. Na<strong>ch</strong> der ständigen Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung<br />
des BVerfG über den Fortbestand des Deuts<strong>ch</strong>en Rei<strong>ch</strong>es, das als sol<strong>ch</strong>es allein<br />
völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> verfügungsbere<strong>ch</strong>tigt über seine Ostgebiete jenseits von Oder/Neiße ist, ist<br />
es au<strong>ch</strong> bis heute ni<strong>ch</strong>t untergegangen. Do<strong>ch</strong> ist es als sol<strong>ch</strong>es erst seit der<br />
kommissaris<strong>ch</strong>en eingesetzten Regierung völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> handlungsfähig.<br />
Demzufolge hat die BRD mit dem <strong>deuts<strong>ch</strong></strong>-<strong>polnis<strong>ch</strong>e</strong>n Grenzanerkennungsvertrag vom 14.11.1990<br />
<strong>deuts<strong>ch</strong></strong>e Gebiete abgetreten, die abzutreten sie weder staats- no<strong>ch</strong> völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> die Mögli<strong>ch</strong>keit<br />
und daher au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t die Befugnis hatte, da sie niemals die Territorialgewalt über diese Ostgebiete<br />
ausübte. Die Wiener Vertragsre<strong>ch</strong>tkonvention kennt zwar keine ausdrückli<strong>ch</strong>e Bestimmung, wona<strong>ch</strong><br />
ein Vertrag, der eine unmögli<strong>ch</strong>e Leistung zum Gegenstand hat, ni<strong>ch</strong>tig ist. Do<strong>ch</strong> gilt au<strong>ch</strong> hier der alte<br />
Re<strong>ch</strong>tsatz: Impossibilium nulla est obligatio (Es gibt keine Verpfli<strong>ch</strong>tung zu etwas Unmögli<strong>ch</strong>em).<br />
Dieser allgemeine Re<strong>ch</strong>tsatz ist si<strong>ch</strong>erli<strong>ch</strong> zwingende Norm des Völkerre<strong>ch</strong>tes. Daher ist der Vertrag<br />
vom 14.11.1990, der Ost<strong>deuts<strong>ch</strong></strong>land an Polen abtritt, na<strong>ch</strong> Art. 53 der Wiener Vertragskonvention<br />
ni<strong>ch</strong>tig, weil er eine Leistung verspri<strong>ch</strong>t, die keiner der Beteiligten erbringen kann.<br />
a) Die BRD ni<strong>ch</strong>t, weil sie über dieses Gebiet völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t verfügungsbere<strong>ch</strong>tigt ist.<br />
b) Das Deuts<strong>ch</strong>e Rei<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t, weil es zwar die Territorialhoheit über seine Ostgebiete hatte und<br />
daher insoweit völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> verfügungsbere<strong>ch</strong>tigt gewesen wäre, es aber zur Zeit<br />
ni<strong>ch</strong>t kann, weil es völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> erst dann vollkommen handlungsfähig ist, wenn der das<br />
völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Handeln der kommissaris<strong>ch</strong>en Rei<strong>ch</strong>sregierung behindernde Staat BRD<br />
aufgelöst ist. Die Übertragung der territorialen Souveränität über die <strong>deuts<strong>ch</strong></strong>en Ostgebiete<br />
jenseits von Oder/Neiße von Seiten des Deuts<strong>ch</strong>en Rei<strong>ch</strong>es als dem einzigen Inhaber der<br />
Souveränität auf Polen, die Sowjetunion und Litauen ist s<strong>ch</strong>ließli<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t etwa aus dem<br />
Gesi<strong>ch</strong>tspunkt einer „normativen Kraft des Faktis<strong>ch</strong>en“ denkbar, zulässig oder völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong><br />
gültig. Tatsa<strong>ch</strong>en allein können nämli<strong>ch</strong> niemals Re<strong>ch</strong>t s<strong>ch</strong>affen. Die „normative Kraft des<br />
Faktis<strong>ch</strong>en“ wird vielmehr na<strong>ch</strong> allgemeinem Re<strong>ch</strong>t erst dann zu wirksamen Re<strong>ch</strong>t, wenn si<strong>ch</strong><br />
diese Tatsa<strong>ch</strong>en au<strong>ch</strong> dem entspre<strong>ch</strong>enden Re<strong>ch</strong>ttitel ans<strong>ch</strong>ließen. Dieses ergibt si<strong>ch</strong><br />
wiederum aus der allgemeinen Tendenz des Mens<strong>ch</strong>en, gegebenes und Geübtes zur Norm,<br />
zum „Normalen“ zu erheben. Nur wenn bereits bestehende Tatsa<strong>ch</strong>en also dur<strong>ch</strong> diese<br />
mens<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e Grundtendenz zur Re<strong>ch</strong>tüberzeugung oder Re<strong>ch</strong>tbewusstsein „gere<strong>ch</strong>tfertigt“<br />
werden, können sol<strong>ch</strong>e Tatsa<strong>ch</strong>en au<strong>ch</strong> als autoritäres Gebot des Gemeinwesens, also als<br />
„Re<strong>ch</strong>tnorm“ anerkannt werden.<br />
Die weiterhin geltende Re<strong>ch</strong>tauffassung, na<strong>ch</strong> der die Ostgebiete na<strong>ch</strong> einem Friedensvertrag<br />
Deuts<strong>ch</strong>land zurückgegeben werden müssen und ni<strong>ch</strong>t auf immer verloren sind, folgt aus der<br />
Fortgeltung der entspre<strong>ch</strong>enden Verträge wie dem Deuts<strong>ch</strong>landvertrag. In ihm findet man folgende<br />
Klauseln:<br />
Art. 2. Im Hinblick auf die internationale Lage, die bisher die Wiedervereinigung Deuts<strong>ch</strong>lands und den<br />
Abs<strong>ch</strong>luss eines Friedensvertrages verhindert hat, behalten die Drei Mä<strong>ch</strong>te die bisher von ihnen<br />
ausgeübten oder innegehabten Re<strong>ch</strong>te und Verantwortli<strong>ch</strong>keiten in Bezug auf Berlin und auf<br />
Deuts<strong>ch</strong>land als Ganzes eins<strong>ch</strong>ließli<strong>ch</strong> der Wiedervereinigung Deuts<strong>ch</strong>lands und einer<br />
friedensvertragli<strong>ch</strong>en Regelung. Die von den Drei Mä<strong>ch</strong>ten beibehaltenden re<strong>ch</strong>te und<br />
Verantwortli<strong>ch</strong>keiten in Bezug auf die Stationierung von Streitkräften in Deuts<strong>ch</strong>land und der S<strong>ch</strong>utz<br />
der Si<strong>ch</strong>erheit dieser Streitkräfte bestimmen si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> den Artikeln 4 und 5 dieses Vertrages.<br />
Art. 7(1). Die Unterzei<strong>ch</strong>nerstaaten sind si<strong>ch</strong> darüber einig, dass ein wesentli<strong>ch</strong>es Ziel ihrer<br />
gemeinsamen Politik eine zwis<strong>ch</strong>en Deuts<strong>ch</strong>land und seinen ehemaligen Gegnern frei vereinbarte<br />
friedensvertragli<strong>ch</strong>e Regelung für ganz Deuts<strong>ch</strong>land ist, wel<strong>ch</strong>e die Grundlage für einen dauerhaften<br />
Frieden bilden soll. Sie sind weiterhin darüber einig, dass die endgültige Festlegung der <strong>Grenze</strong>n<br />
Deuts<strong>ch</strong>lands bis zu dieser Regelung aufges<strong>ch</strong>oben werden muss.
(2). Bis zum Abs<strong>ch</strong>luss der friedensvertragli<strong>ch</strong>en Regelung werden die Unterzei<strong>ch</strong>nerstaaten<br />
zusammenwirken, um mit friedli<strong>ch</strong>en Mitteln ihr gemeinsames Ziel zu verwirkli<strong>ch</strong>en: ein<br />
wiedervereinigtes Deuts<strong>ch</strong>land, das eine freiheitli<strong>ch</strong>-demokratis<strong>ch</strong>e Verfassung, ähnli<strong>ch</strong> wie die BRD,<br />
besitzt und das in die europäis<strong>ch</strong>e Gemeins<strong>ch</strong>aft integriert ist.<br />
(3). (gestri<strong>ch</strong>en)<br />
(4). Die Drei Mä<strong>ch</strong>te werden die BRD in allen Angelegenheiten konsultieren, wel<strong>ch</strong>e die Ausübung<br />
ihrer Re<strong>ch</strong>te in Bezug auf Deuts<strong>ch</strong>land als Ganzes berühren. Die Wiederherstellung<br />
Gesamt<strong>deuts<strong>ch</strong></strong>lands na<strong>ch</strong> dem no<strong>ch</strong> folgend werdenden Friedensvertrag wird au<strong>ch</strong> die Rückgabe der<br />
no<strong>ch</strong> immer fremdverwalteten Gebiete Ost<strong>deuts<strong>ch</strong></strong>lands bewirken, da die Alliierten erklärten, den<br />
Friedensvertrag auss<strong>ch</strong>ließli<strong>ch</strong> mit einer gesamt<strong>deuts<strong>ch</strong></strong>en Regierung s<strong>ch</strong>ließen zu wollen.<br />
„Gesamt<strong>deuts<strong>ch</strong></strong>“ versteht si<strong>ch</strong> in diesem Kontext anhand aller Klauseln der Verträge jeweils auf ein<br />
Deuts<strong>ch</strong>land als Ganzes, also in den <strong>Grenze</strong>n vom 31.12.1937. Die Ostgebiete sind also ni<strong>ch</strong>t auf<br />
ewig verloren, sondern werden bei einem Friedenss<strong>ch</strong>luss zurück an Deuts<strong>ch</strong>land abgegeben.