KFDWDB - Wemepes.ch
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M.-SELIM SÜRMELI<br />
Bielfeldtweg 26, D-21682 STADE<br />
-Systemanalytiker - Tel. 0049-4141-67012 (1-4)<br />
HOCHKOMMISSAR<br />
FÜR MENSCHENRECHTE<br />
Amtsgeri<strong>ch</strong>t FRANKFURT am Main<br />
Geri<strong>ch</strong>tsstraße 2<br />
D-60313 FRANKFURT<br />
Antrag auf Eröffnung des<br />
INSOLVENZVERFAHREN´s<br />
gegen<br />
die BRD GmbH AG-FFM 72 HRB 51411<br />
EZMR<br />
Europäis<strong>ch</strong>es Zentrum für<br />
Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>te<br />
<strong>KFDWDB</strong><br />
Kommission für die<br />
Wirksamkeit der Behörden<br />
Z E B<br />
Zentralrat Europäis<strong>ch</strong>er<br />
Bürger<br />
im Wege des einstweiligen Re<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>utzes<br />
wegen Rehabilitation von festgestellten<br />
Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tsverletzungen<br />
D-STADE, 16.07.2007<br />
Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>te@zeb-org.de<br />
human.rights@zeb-org.de<br />
Sehr geehrte Damen und Herren Ri<strong>ch</strong>ter des Insolvenzgeri<strong>ch</strong>ts,<br />
i<strong>ch</strong> beantrage ein Insolvenzverfahren aus dem Urteil des EGMR 75529/01 zu vollstrecken, da das<br />
Mahngeri<strong>ch</strong>t si<strong>ch</strong> weigert die Zwangsvollstreckung dur<strong>ch</strong>zuführen. Die Mitarbeiter des Mahngeri<strong>ch</strong>ts<br />
sind ni<strong>ch</strong>t in der Lage die Vollstreckung dur<strong>ch</strong>zuführen, weil na<strong>ch</strong> §41 ZPO die Mitarbeiter des<br />
Geri<strong>ch</strong>ts, -in diesem Fall die Re<strong>ch</strong>tspflegerin-, kraft Amts ni<strong>ch</strong>t in der Lage ist mitzuwirken, weil sie<br />
selbst abhängige Partei im Verhältnis eines Mitbere<strong>ch</strong>tigten, Mitverpfli<strong>ch</strong>tenden oder Regreßpfli<strong>ch</strong>tigen<br />
steht.<br />
Das ist die einfa<strong>ch</strong>e Erklärung, die au<strong>ch</strong> im Fall dieses Insolvenzverfahrens bevorsteht.<br />
Au<strong>ch</strong> wenn das Insolvenzgeri<strong>ch</strong>t zuständig wäre, sind alle Ri<strong>ch</strong>ter na<strong>ch</strong> §41 ZPO kraft Amts selbst<br />
na<strong>ch</strong> dem Gesetz ausges<strong>ch</strong>lossen. Geri<strong>ch</strong>tskosten für das Insolvenzverfahren dürfen ni<strong>ch</strong>t erhoben<br />
werden, weil das Verfahren als Ziel der Rehabilitation der Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tsverletzung als Brings<strong>ch</strong>uld<br />
erzwingen muß.<br />
Ferner ist § 12 InsO ni<strong>ch</strong>tig, weil es gegen das Glei<strong>ch</strong>heitsverbot na<strong>ch</strong> Art. 3, 34 GG verstößt, denn<br />
Art. 19 GG besagt über die Grundre<strong>ch</strong>te, daß sie au<strong>ch</strong> für inländis<strong>ch</strong>e juristis<strong>ch</strong>e Personen gilt, und<br />
wird jemand dur<strong>ch</strong> die öffentli<strong>ch</strong>e Gewalt in seinen Re<strong>ch</strong>ten verletzt, so steht ihm der Re<strong>ch</strong>tsweg<br />
offen. In diesem Fall ist der Re<strong>ch</strong>tsweg aber grundsätzli<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t mögli<strong>ch</strong>, weil ein Staatsaufbaumangel<br />
vorliegt, den §41 ZPO aufzeigt. Infolge kommt es zum Stillstand der Re<strong>ch</strong>tspflege, weil kein Ri<strong>ch</strong>ter<br />
in der Bundesrepublik Deuts<strong>ch</strong>land den Fall bearbeiten darf.
2<br />
Das SYSTEM der Bundesrepublik Deuts<strong>ch</strong>land besteht auss<strong>ch</strong>ließli<strong>ch</strong> aus Staatsaufbaumängeln, weil<br />
ni<strong>ch</strong>t das VOLK, sondern das GELD regiert. Aus diesem Grund sind den Behörden in einer e<strong>ch</strong>ten<br />
Demokratie bestimmte Aufgaben entzogen, weil si<strong>ch</strong> sonst ein Staatsaufbaumangel ergibt, die si<strong>ch</strong> in<br />
Folge von S<strong>ch</strong>äden und Folges<strong>ch</strong>äden bemerkbar ma<strong>ch</strong>en, wie in jedem Fall.<br />
Die Re<strong>ch</strong>tskontrolle und Ents<strong>ch</strong>ädigung darf also ni<strong>ch</strong>t vom „Staat“, sondern nur dur<strong>ch</strong> das VOLK in<br />
Form von Ni<strong>ch</strong>tregierungsorganisationen [NGO´s] erfolgen, weil keine unabhängige Ents<strong>ch</strong>eidung<br />
mögli<strong>ch</strong> ist.<br />
Referendum, Veto und verfassungsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Prüfung von Gesetzten<br />
Wahlprüfung und Wahlkontrolle<br />
Staats-Haftung von politis<strong>ch</strong>en Fehlern dur<strong>ch</strong> die Politik(er)<br />
Regreß gegen Politiker und Parteien bei Wahlbetrug<br />
Sittli<strong>ch</strong>keitsprüfung von Politikern und Ministern<br />
Diätenfestlegung von Parlamentarien<br />
Ri<strong>ch</strong>terberufung, Ri<strong>ch</strong>ter- und Geri<strong>ch</strong>tskontrolle<br />
Standesaufsi<strong>ch</strong>t der Re<strong>ch</strong>tspflege (Re<strong>ch</strong>tsanwalt und Re<strong>ch</strong>tspfleger)<br />
Prüfung von Dienst- und Disziplinarverfahren von Beamten<br />
Prüfung von Befangenheitsanträgen gegen Ri<strong>ch</strong>ter<br />
Prüfung von Re<strong>ch</strong>tsmißbrau<strong>ch</strong> und Re<strong>ch</strong>tsbeugung<br />
Strafverfolgung im Amt (258a, 331-358 StGB)<br />
Prüfung zur Verfolgung von Straftaten im Amt als Ho<strong>ch</strong>verrat<br />
Strafverfolgung von Ho<strong>ch</strong>verrat<br />
Einführung und Pflege von öffentli<strong>ch</strong>en Datenbanken über Personen im Amt<br />
Wiederaufnahmeverfahren und Prüfung von Urteilen<br />
Gewährung von Prozeßkostenhilfe<br />
Ents<strong>ch</strong>ädigungsre<strong>ch</strong>t<br />
Zentrale OEG - Stelle für Straftaten im Amt<br />
Prüfung bei Diffamierung<br />
Unterlassungs- und Vollstreckungsverfahren im Zivilre<strong>ch</strong>t<br />
Prüfung von Gesetzen (Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tskontrolle bei Wählervorbehalt AuslR)<br />
Prüfung überlange Verfahrensdauer<br />
Prüfung in Betreuungssa<strong>ch</strong>en<br />
Prüfung bei Kindesentziehung<br />
Prüfung bei Psy<strong>ch</strong>iatrisierung<br />
Prüfung und Umsetzung von EU-Ri<strong>ch</strong>tlinien<br />
Genehmigung und Kontrolle der Gemeinnützigkeit<br />
Statistik über die geleistete Tätigkeit von Behörden und Straftaten im Amt<br />
Es ist illusoris<strong>ch</strong>, bei negativer Funktion der Gewalteneinheitstyrannis grundgesetzgemäße re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ende<br />
Staatsgewalt oder Re<strong>ch</strong>tserkenntnisfähigkeit zu erwarten, es kommt immer nur die<br />
„Law¨and ¨Order¨- Vorstellung als Pygmalioneffekt<br />
heraus. Und dies ist die in der Bundesrepublik Deuts<strong>ch</strong>land zur Zeit ungehemmtme<strong>ch</strong>anistis<strong>ch</strong>e<br />
Tendenz zur totalen Exekutive (VerfGH Präsident NW Dr. van Husen), AöR 78, 49ff.).<br />
Die Lösung des Staatsaufbaumangels zeigt die Darstellung.
4<br />
Damit wird das ganze Grundgesetz außer Kraft gesetzt, wenn Billigkeit in der Justiz praktiziert wird.<br />
Nur die Bindung an die Grundre<strong>ch</strong>te verbürgt die Re<strong>ch</strong>tssi<strong>ch</strong>erheit, es gibt also kein ri<strong>ch</strong>terli<strong>ch</strong>es<br />
Billigkeitsre<strong>ch</strong>t. Re<strong>ch</strong>tsbeugung steht unter Strafe. Es ist ni<strong>ch</strong>t Sa<strong>ch</strong>e eines Ri<strong>ch</strong>ters ein Gesetz außer<br />
Kraft zu setzen“ (Kommentierung Albers RZ. 3 zu §1 GVG Grundsatz und Grenzen). Und so entsteht<br />
Inzu<strong>ch</strong>tdepression im STAAT!<br />
Das gilt au<strong>ch</strong> für den Fall, daß der europäis<strong>ch</strong>e Geri<strong>ch</strong>tshof für Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>te (EGMR) die<br />
überlange Verfahrensdauer rügt, wie im Fall SÜRMELI / GERMANY. Der EGMR hat im Urteil<br />
EGMR 75529/01 SÜRMELI / GERMANY am 08.06.2006 die Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tsverletzungen na<strong>ch</strong> Art.<br />
6 und 13 MRK in der BRD festgestellt. Dieses Urteil des EGMR zu Art. 6 und 13 MRK besagt im<br />
Tenor, daß ein wirksames Re<strong>ch</strong>tsmittel gegen Re<strong>ch</strong>tsmißbrau<strong>ch</strong> und Billigkeitsre<strong>ch</strong>t für die Einhaltung<br />
des Re<strong>ch</strong>ts auf ein re<strong>ch</strong>tsstaatli<strong>ch</strong>es Verfahren in der BRD ni<strong>ch</strong>t gegeben ist. In einfa<strong>ch</strong>en Worten hart<br />
übersetzt bedeutet dies, daß<br />
die Bundesrepublik Deuts<strong>ch</strong>land kein wirksamer Re<strong>ch</strong>tsstaat, sondern eine Illusion ist.<br />
Das angebli<strong>ch</strong>e Verspre<strong>ch</strong>en der deuts<strong>ch</strong>en Bundesregierung dur<strong>ch</strong> das Bundesjustizministerium (IV<br />
M-9470/2 – 4E(2126) – 4C 90/2002) hat mit S<strong>ch</strong>riftsatz vom 14.06.2005 in Randziffer 118-120 (RZ)<br />
in diesem Verfahren gegenüber dem EGMR erklärt, daß ein geplanter Re<strong>ch</strong>tsbehelf gegen überlanger<br />
Verfahrensdauer ermögli<strong>ch</strong>t werden soll, wenn glei<strong>ch</strong>zeitig in RZ 87 erklärt worden ist, daß der Bundesgeri<strong>ch</strong>tshof<br />
(BGH) VI ZB 74/02 die Voraussetzungen ausdrückli<strong>ch</strong> offen gelassen hat, unter<br />
wel<strong>ch</strong>en Voraussetzungen eine Untätigkeitsbes<strong>ch</strong>werde in Betra<strong>ch</strong>t kommt. Die Bundesrepublik<br />
Deuts<strong>ch</strong>land hat zugegeben, daß Staatsaufbaumängel vorliegen. Es ist daher ri<strong>ch</strong>tig und angemessen,<br />
daß der S<strong>ch</strong>aden na<strong>ch</strong> §249 BGB dem nationalem Re<strong>ch</strong>t ents<strong>ch</strong>ädigt wird,<br />
„... wer zum S<strong>ch</strong>adensersatz verpfli<strong>ch</strong>tet ist, hat den Zustand wieder herzustellen, der bestehen<br />
würde, wenn der zum Ersatz verpfli<strong>ch</strong>tende Umstand ni<strong>ch</strong>t eingetreten wäre“.<br />
Dies steht na<strong>ch</strong> dem internationalen Re<strong>ch</strong>t im Einklang S<strong>ch</strong>adensersatz und Ents<strong>ch</strong>ädigung zu fordern.<br />
Es ist ni<strong>ch</strong>t nur die Untätigkeit und die Verweigerung eines wirksamen Re<strong>ch</strong>tsmittels, sondern<br />
insbesondere die Methodik der Re<strong>ch</strong>tswidrigkeit, die den S<strong>ch</strong>aden begründen (LLAMS-Model). Wie<br />
Deuts<strong>ch</strong>land selbst erklärt, verlange i<strong>ch</strong> im vorliegenden Fall den Zuspru<strong>ch</strong> für die gesamte<br />
Ents<strong>ch</strong>ädigung,<br />
„... wie er stünde, wenn er das der Bes<strong>ch</strong>werde zugrunde liegende innerstaatli<strong>ch</strong>e Verfahren<br />
(bereits) gewonnen hätte“.<br />
Neben den Verfahrenshindernissen sind massive Straftaten gegen mein Leben und Gesundheit verübt<br />
worden. Der letzte Angriff fand am 05.07.2007 im Bundestag statt. Grund für diesen Insolvenzantrag<br />
ist, daß die Re<strong>ch</strong>tspflege steht und der S<strong>ch</strong>aden ni<strong>ch</strong>t auf eine andere Art und Weise ni<strong>ch</strong>t vollstreckt<br />
werden kann, weil negatives Interesse na<strong>ch</strong> § 307 BGB besteht. Der Europäis<strong>ch</strong>e Geri<strong>ch</strong>tshof kann<br />
keine Vermutungen über den Ausgang des Verfahrens anstellen, wenn wegen der Dauer der Anforderungen<br />
von Art. 6 I , 13 EMRK entspro<strong>ch</strong>en worden ist.<br />
EGMR -Urteile<br />
27937/95 Bayrak /Germany,<br />
45238/99 Pellon/Spain,<br />
61603/00 Stork/Germany<br />
66491/01 Grässer/Germany
5<br />
Ob eine Ents<strong>ch</strong>eidung der nationalen Geri<strong>ch</strong>te ri<strong>ch</strong>tig oder fals<strong>ch</strong> war, ist ni<strong>ch</strong>t Gegenstand dieses<br />
Insolvenzverfahrens, weil der EGMR ni<strong>ch</strong>t den Beweisantrag kennt.<br />
§ Art.47 EMRK Guta<strong>ch</strong>ten<br />
(1) Der Geri<strong>ch</strong>tshof kann auf Antrag des Ministerkomitees Guta<strong>ch</strong>ten über Re<strong>ch</strong>tsfragen erstatten,<br />
wel<strong>ch</strong>e die Auslegung dieser Konvention und der Protokolle dazu betreffen.<br />
(2) Diese Guta<strong>ch</strong>ten dürfen keine Fragen zum Gegenstand haben, die si<strong>ch</strong> auf den Inhalt oder das<br />
Ausmaß der in Abs<strong>ch</strong>nitt I dieser Konvention und in den Protokollen dazu anerkannten Re<strong>ch</strong>te und<br />
Freiheiten beziehen, no<strong>ch</strong> andere Fragen, über die der Geri<strong>ch</strong>tshof oder das Ministerkomitee aufgrund<br />
eines na<strong>ch</strong> dieser Konvention eingeleiteten Verfahrens zu ents<strong>ch</strong>eiden haben könnte.<br />
Deswegen konnte zuvor keine Ents<strong>ch</strong>ädigung zugespro<strong>ch</strong>en werden, denn das ist ni<strong>ch</strong>t notwendig. Die<br />
Bundesrepublik Deuts<strong>ch</strong>land hatte gefordert, daß in diesem Fall nur die Feststellung der Konventionsverletzung<br />
der Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tsverletzung genügen müsse. Der Europäis<strong>ch</strong>e Geri<strong>ch</strong>tshof hat na<strong>ch</strong> Art.<br />
41 EMRK nur unter Berücksi<strong>ch</strong>tigung der Art der Konventionsverletzung eine Summe von 10.000 €<br />
zugespro<strong>ch</strong>en.<br />
Dies betrifft also nur die Feststellung der Konventionsverletzung, ni<strong>ch</strong>t aber den S<strong>ch</strong>adensersatz und<br />
die Ents<strong>ch</strong>ädigung des Grund- und Folges<strong>ch</strong>adens. Deswegen ist die Versagung des S<strong>ch</strong>adensersatzes<br />
und der Ents<strong>ch</strong>ädigung im Grunde im Mahnverfahren na<strong>ch</strong> unzulässig. Dies ergibt si<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> aus der<br />
Erklärung der Bundesrepublik Deuts<strong>ch</strong>land. Au<strong>ch</strong> wenn der Anspru<strong>ch</strong> überzogen wäre, besteht do<strong>ch</strong><br />
dann ein Anspru<strong>ch</strong> im Grunde na<strong>ch</strong> von Amts wegen.<br />
Gegen das Land Niedersa<strong>ch</strong>sen ist Mahnbes<strong>ch</strong>eid unter<br />
ZEMA - Uelzen Aktenzei<strong>ch</strong>en 06-0760109-0-4<br />
beantragt worden. Ein Oberstaatsanwalt hat dem Anspru<strong>ch</strong> insgesamt widerspro<strong>ch</strong>en. Allein aus<br />
diesem Grund ist der Mahnbes<strong>ch</strong>eid vollstreckbar in Kraft getreten, aus dem der Insolvenzantrag<br />
begründen ist. Deswegen ist der Widerspru<strong>ch</strong> dem Anspru<strong>ch</strong> im Grunde na<strong>ch</strong> unzulässig und<br />
re<strong>ch</strong>tsmißbräu<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>. Der Widerspru<strong>ch</strong> muß wegen dem Re<strong>ch</strong>tsmißbrau<strong>ch</strong> so behandelt werden, als ob<br />
dieser ni<strong>ch</strong>t eingelegt worden ist. Von Anfang an ist klar, daß eine Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tsverletzung von<br />
2001 bis 2007, die bisher weiterhin andauert, S<strong>ch</strong>adensersatzansprü<strong>ch</strong>e auslöst und im Grunde na<strong>ch</strong><br />
ni<strong>ch</strong>t in Abrede gestellt werden kann. Denn das Urteil bezieht si<strong>ch</strong> auf das Jahr 2001 = EGMR<br />
75520/01 und ni<strong>ch</strong>t 2006. Damit ist klar, daß eben Ansprü<strong>ch</strong>e weiterhin bestehen und im Grunde na<strong>ch</strong><br />
ni<strong>ch</strong>t in Abrede gestellt werden können. Der Widerspru<strong>ch</strong> war unzulässig, weil re<strong>ch</strong>tswidrig.<br />
Zudem ist ein Oberstaatsanwalt ni<strong>ch</strong>t legitimiert, die Aufgabe eines Ministerpräsidenten zu erfüllen,<br />
gemäß 10. Zivilkammer des Landgeri<strong>ch</strong>ts Berlin. „Das Geri<strong>ch</strong>t stellt fest, daß Deuts<strong>ch</strong>land au<strong>ch</strong> als<br />
Rei<strong>ch</strong> fortbesteht, da die Besatzungsmä<strong>ch</strong>te entspre<strong>ch</strong>end ihrer Proklamationen 1 und 2 (vgl.<br />
S<strong>ch</strong>riftenr. Bln. Zeitges<strong>ch</strong>. Bd. 1, 30.08.1945, 20.09.1945) gemeinsam die obersten Regierungs- und<br />
Gesetzgebungsgewalt ausüben. Sie haben diese zum Teil auf deuts<strong>ch</strong>e Behörden übertragen (FBZ Nr.<br />
3371).<br />
Bei Staatsaufbaumängeln gilt insoweit die Beweislastumkehr, denn die Bundesrepublik Deuts<strong>ch</strong>land<br />
ist kein Re<strong>ch</strong>t(s)staat. Der Bürger hat zwar einen garantierten Anspru<strong>ch</strong> auf Re<strong>ch</strong>tssi<strong>ch</strong>erheit und<br />
Re<strong>ch</strong>tsfrieden im Staat, und die Bundesrepublik Deuts<strong>ch</strong>land bekennt si<strong>ch</strong> angebli<strong>ch</strong> zu unverletzli<strong>ch</strong>en<br />
und unveräußerli<strong>ch</strong>en Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>ten als Grundlage jeder mens<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Gemeins<strong>ch</strong>aft, des<br />
Friedens und der Gere<strong>ch</strong>tigkeit in der Welt und bindet mit diesen Grundre<strong>ch</strong>ten na<strong>ch</strong> Art. 1 i. V. m. 25<br />
GG die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und die Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung als unmittelbar-geltendes Re<strong>ch</strong>t<br />
an Völkerre<strong>ch</strong>t.
6<br />
Und die allgemeinen Regeln des Völkerre<strong>ch</strong>ts sind Bestandteil des Bundesre<strong>ch</strong>ts und gehen den Gesetzen<br />
vor und erzeugen Re<strong>ch</strong>te und Pfli<strong>ch</strong>ten (Art. 1, 3, 20, 25, 100 II GG).<br />
Aber wenn dies so ist, dann dürfe es keine Bes<strong>ch</strong>werde über Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tsverletzung geben. Do<strong>ch</strong><br />
Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tler kennen die S<strong>ch</strong>attenseite dieses Re<strong>ch</strong>tssystems. Wenn es keine Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tsverletzungen<br />
geben würde, gäbe es ni<strong>ch</strong>t das Protokoll Nr. 14 vom Lenkungsauss<strong>ch</strong>uß des Europarats, wo<br />
der Europäis<strong>ch</strong>e Geri<strong>ch</strong>tshof für Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>te in der Flut von Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tsverletzungsbes<strong>ch</strong>werden<br />
ersäuft.<br />
Art. 13 EMKR in Verbindung mit Art. 25 GG garantiert dem Bürger eine wirksame Bes<strong>ch</strong>werdemögli<strong>ch</strong>keit<br />
vor einer nationalen Behörde.<br />
„….Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Re<strong>ch</strong>ten oder Freiheiten verletzt<br />
worden ist, hat das Re<strong>ch</strong>t, bei einer innerstaatli<strong>ch</strong>en Instanz eine wirksame Bes<strong>ch</strong>werde zu<br />
erheben, au<strong>ch</strong> wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtli<strong>ch</strong>er<br />
Eigens<strong>ch</strong>aft gehandelt haben…..“.<br />
Deswegen ist das Bundesverfassungsgeri<strong>ch</strong>t keine wirksame Bes<strong>ch</strong>werdemögli<strong>ch</strong>keit na<strong>ch</strong> Art. 6, 13<br />
EMRK, wenn es erklärt,<br />
„...Selbst wenn die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des<br />
Sa<strong>ch</strong>verhalts, die Auslegung eines Gesetzes oder seine Anwendung auf den einzelnen Fall Fehler<br />
aufweisen sollten, bedeutet dies für si<strong>ch</strong> allein ni<strong>ch</strong>t s<strong>ch</strong>on eine Grundre<strong>ch</strong>tsverletzung…..“.<br />
Beweis: Merkblatt zur Bundesverfassungsbes<strong>ch</strong>werde<br />
http://www.bundesverfassungsgeri<strong>ch</strong>t.de/organisation/vb_merkblatt.html<br />
Somit können die unteren Geri<strong>ch</strong>te ohne Verfassungskontrolle ma<strong>ch</strong>en was sie wollen.<br />
Es gibt also na<strong>ch</strong> Art. 6 EMRK das Re<strong>ch</strong>t auf ein re<strong>ch</strong>tsstaatli<strong>ch</strong>es Verfahren ni<strong>ch</strong>t! Das ist der Vorsatz<br />
der Bundesrepublik Deuts<strong>ch</strong>land, der ni<strong>ch</strong>t mit dem garantierten Re<strong>ch</strong>ts<strong>ch</strong>utz im Einzelfall, sondern<br />
insgesamt dur<strong>ch</strong> Re<strong>ch</strong>tlosstellung des Opfers verfolgt wird, denn der Staat besitzt ein pygmalisierten<br />
Irrtumsprivileg. Die Unabhängigkeit, - so der allgemein fatale Gedanke in der Justiz-, stelle, einen<br />
elementaren Grundsatz der Verfassungsordnung dar, der aber niemals als selbstverständli<strong>ch</strong> betra<strong>ch</strong>tet<br />
werden könne, wenn si<strong>ch</strong> die Re<strong>ch</strong>tspraxis ändert. Die Anerkennung einer Haftung des Staates für<br />
Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ungsakte könnte diese Unabhängigkeit in Frage stellen.<br />
Und gelegentli<strong>ch</strong>e Fehlents<strong>ch</strong>eidungen und Fehlgriffe nationaler Behörden können in der Regel daher<br />
derzeit ni<strong>ch</strong>t korrigiert werden, sie könnten und müßten von den Opfern so hingenommen werden, wie<br />
au<strong>ch</strong> das Bundesverfassungsgeri<strong>ch</strong>t argumentiert.<br />
Diese Re<strong>ch</strong>tspraxis ist grundre<strong>ch</strong>tswidrig,<br />
wie der Europäis<strong>ch</strong>e Geri<strong>ch</strong>tshof über Amts- und Staatshaftung in EuGH, Urteil vom 30.09.2003, AZ.:<br />
C-224/01 feststellt und erklärt hat! Damit ist die Wirkungslosigkeit und Ni<strong>ch</strong>tigkeit der Re<strong>ch</strong>tswegegarantie<br />
als Stillstand der Re<strong>ch</strong>tspflege belegt.<br />
Der Re<strong>ch</strong>tsstaat garantiert dem Einzelnen effektiven Re<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>utz, der ni<strong>ch</strong>t eingehalten wird.<br />
Die Feststellungsklage ist begründet und bewiesen. Es besteht ein öffentli<strong>ch</strong>es Interesse an der<br />
Feststellungsklage, damit dem Bürger bewußt wird, daß der garantierte effektive Re<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>utz<br />
vor dem Bundesverfassungsgeri<strong>ch</strong>t (auf politis<strong>ch</strong>e Weisung) ni<strong>ch</strong>t gegeben ist, aus dem si<strong>ch</strong> eine<br />
Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tsverletzung ergibt.
8<br />
Der Verbrau<strong>ch</strong> des Re<strong>ch</strong>tswegs tritt dann ein, wenn eine Sperrwirkung na<strong>ch</strong> dem Grundsatz der<br />
Einmaligkeit „ne bis in idem“ eintritt oder festgestellt wird. Diese Sperrwirkung s<strong>ch</strong>afft materielle<br />
Re<strong>ch</strong>tskraft mit Doppelwirkung des Verfahrenshindernisses und gewährleistet au<strong>ch</strong> ein subjektives<br />
verfassungsgemäßes Re<strong>ch</strong>t. Dieses Re<strong>ch</strong>t ist so stark, daß ein Urteil oder Bes<strong>ch</strong>luß zukünftig<br />
unwirksam ist. Das Verfahren ist also innerstaatli<strong>ch</strong> in der Bundesrepublik Deuts<strong>ch</strong>land beendet, weil<br />
die Hauptsa<strong>ch</strong>e ohne ihre Voraussetzung ni<strong>ch</strong>t betreiben werden kann.<br />
Ziel und somit Ende einer Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tsverletzung ist die Rehabilitation des abs<strong>ch</strong>ließenden<br />
S<strong>ch</strong>adens als Re<strong>ch</strong>t und ni<strong>ch</strong>t die Fortführung des Re<strong>ch</strong>tsstreites aus Unre<strong>ch</strong>t, denn dies würde eben<br />
die Besonderheit des Fehlers multiplizieren und somit komplizieren. Es käme in Folge dann zu keinem<br />
Re<strong>ch</strong>t, sondern zu weiterem perpetuierenden Unre<strong>ch</strong>t! Die Erhebung von Geri<strong>ch</strong>tskosten sind in<br />
diesem Fall wegen dem Grund des einstweiligen Re<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>utzes unzulässig, weil die Rehabilitation<br />
von Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tsverletzungen, wozu der S<strong>ch</strong>adensausglei<strong>ch</strong> dient, eine<br />
BRINGSCHULD<br />
ist. Na<strong>ch</strong> dem i<strong>ch</strong> am 05.07.2007 im Bundestag wegen vorgetäus<strong>ch</strong>ten Geldstrafen verhaftet wurde,<br />
weil die Bundesrepublik selbst die Zahlungsverpfli<strong>ch</strong>tungen ni<strong>ch</strong>t einhält und daraus Re<strong>ch</strong>te fordert,<br />
obwohl mehrer Aufre<strong>ch</strong>ungsansprü<strong>ch</strong>e na<strong>ch</strong> §395 BGB bestehen und weitere Verbre<strong>ch</strong>en gegen mi<strong>ch</strong><br />
inszeniert verübt werden, habe i<strong>ch</strong> mi<strong>ch</strong> öffentli<strong>ch</strong> bes<strong>ch</strong>wert. In Folge erging an den türkis<strong>ch</strong>en<br />
Militärata<strong>ch</strong>e´ der TC-Bots<strong>ch</strong>aft BERLIN eine Erklärung ein, indem die Gründe für die Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tsverletzungen<br />
dargelegt wurden und auszugsweise in diesem Zusammenhang wiedergegeben<br />
wird, warum die Bundesrepublik Deuts<strong>ch</strong>land die Ents<strong>ch</strong>eidungen des Europäis<strong>ch</strong>en Geri<strong>ch</strong>tshofs für<br />
Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>te ni<strong>ch</strong>t einzuhalten brau<strong>ch</strong>t.<br />
„…….<br />
Das ist der Grund, warum in der BRD die türkis<strong>ch</strong>en Staatsbürger<br />
GÖRGÜLÜ, SEDEF, SÜRMELI<br />
kein Re<strong>ch</strong>t bekommen können und die BRD ni<strong>ch</strong>t verpfli<strong>ch</strong>tet ist die Urteile der Europäis<strong>ch</strong>en<br />
Geri<strong>ch</strong>tshöfe wegen Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tsverletzungen aus den unterzei<strong>ch</strong>neten Verträgen<br />
einzuhalten, weil<br />
Kriegsre<strong>ch</strong>t vor Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>t<br />
steht. Das Grundgesetz in der Bundesrepublik gilt für das gesamte deuts<strong>ch</strong>e Volk, aber das<br />
Grundgesetz ist keine Verfassung! Ein Grundgesetz ist ein besatzungsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>es Instrument zur<br />
Aufre<strong>ch</strong>terhaltung von Si<strong>ch</strong>erheit und Ordnung für das besetzte Gebiet für einen, -in er Regel, -<br />
absehbaren Zeitraum.<br />
Das Grundgesetz soll auf dem Bundesgebiet anwendbar sein, das aber mit Strei<strong>ch</strong>ung des Art. 23 GG<br />
a.F. vor dem Beitritt der neuen Bundesländer am 23.09.1990 obselet geworden ist und daher am<br />
03.10.1990 für alle Bundesländer den abs<strong>ch</strong>ließenden Wirkberei<strong>ch</strong> verloren hat, wer die deuts<strong>ch</strong>e<br />
Ges<strong>ch</strong>i<strong>ch</strong>te kennt.<br />
Die alliierten Siegermä<strong>ch</strong>te haben dem deuts<strong>ch</strong>en Volk (ohne in freier Ents<strong>ch</strong>eidung) entgegen<br />
der Haager Landkriegsordnung na<strong>ch</strong> dem Krieg das Grundgesetz als Kriegs- und<br />
Besatzungsre<strong>ch</strong>t vorzitiert, bevor sie die Bundesrepublik Deuts<strong>ch</strong>land ausriefen. Deswegen kann<br />
1990 das Grundgesetz in Folge keine Verfassung sein, weil eine Verfassung in freier<br />
Ents<strong>ch</strong>eidung des Volkes dur<strong>ch</strong> eine Abstimmung und nur dur<strong>ch</strong> das Volk erfolgt. Das<br />
Grundgesetz ist also ein Ordnungsgesetz einer Kriegs- und Besatzungsma<strong>ch</strong>t!
9<br />
Die Bewertung ist ni<strong>ch</strong>t auszus<strong>ch</strong>ließen, daß zu den alten Bundesländern neue Bundesländer dazugekommen<br />
sind. Damit ist aber no<strong>ch</strong> keine Verfassung zustande gekommen. Denn das Kriegs- und<br />
Besatzungsre<strong>ch</strong>t besteht weiterhin fort.<br />
Das ergibt si<strong>ch</strong> völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> aus dem im Völkerre<strong>ch</strong>t für den Krieg allein geltenden Gesetz des<br />
Internationalen Kriegsre<strong>ch</strong>ts, der sog. Haager Landkriegsordnung (HLKO) vom 18.10.1907. Sie gilt<br />
no<strong>ch</strong> heute für jede Besatzungsma<strong>ch</strong>t in jedem fremden Land, das infolge eines Krieges besetzt wurde.<br />
Diese Re<strong>ch</strong>tsgrundlage wurde vom deuts<strong>ch</strong>en Staatsre<strong>ch</strong>t bestätigt, indem das Bundesverfassungsgeri<strong>ch</strong>t<br />
am 31.07.1973 na<strong>ch</strong> deuts<strong>ch</strong>em Verfassungsre<strong>ch</strong>t festlegte, daß das Deuts<strong>ch</strong>e Rei<strong>ch</strong> fortbesteht<br />
und daß das bis auf den heutigen Tag so bleibt, da diese Ents<strong>ch</strong>eidung bis heute ni<strong>ch</strong>t aufgehoben<br />
wurde. Sie wurde sogar no<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong> eine neue Ents<strong>ch</strong>eidung dieses Geri<strong>ch</strong>tes von 1975, die zu den<br />
Ostverträgen erging, bestätigt, wel<strong>ch</strong>e ebenfalls bis heute fortbesteht. Die BRD ist daher na<strong>ch</strong> dem<br />
allgemeinen Öffentli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>t, also na<strong>ch</strong> dem Völkerre<strong>ch</strong>t und dem deuts<strong>ch</strong>en Staatsre<strong>ch</strong>t ni<strong>ch</strong>t<br />
identis<strong>ch</strong> mit dem Deuts<strong>ch</strong>en Rei<strong>ch</strong>, das als sol<strong>ch</strong>es bis heute fortbesteht. Sie ist daher au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t etwa<br />
der Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folger des Deuts<strong>ch</strong>en Rei<strong>ch</strong>es, das staats- und völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> weiter besteht und<br />
international au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t etwa dur<strong>ch</strong> die BRD vertreten wird, da dafür kein entspre<strong>ch</strong>endes Mandat<br />
besteht. Eine den beiden Ents<strong>ch</strong>eidungen des Bundesverfassungsgeri<strong>ch</strong>tes entgegenstehende<br />
Ents<strong>ch</strong>eidung hat es bis heute no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t gegeben.<br />
(2Bvf1/73, BVerfGE 36, 1): „Das Grundgesetz - ni<strong>ch</strong>t nur eine These der Völkerre<strong>ch</strong>tslehre und der<br />
Staatsre<strong>ch</strong>tslehre! - geht davon aus, daß das Deuts<strong>ch</strong>e Rei<strong>ch</strong> den Zusammenbru<strong>ch</strong> 1945 überdauert hat und<br />
weder mit der Kapitulation no<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong> die Ausübung fremder Staatsgewalt in Deuts<strong>ch</strong>land dur<strong>ch</strong> die alliierten<br />
Okkupationsmä<strong>ch</strong>te no<strong>ch</strong> später untergegangen ist, das ergibt si<strong>ch</strong> aus der Präambel, aus Art. 16, Art. 23, Art.<br />
116 und Art. 146 GG. Das entspri<strong>ch</strong>t au<strong>ch</strong> der ständigen Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung des Bundesverfassungsgeri<strong>ch</strong>ts, an<br />
der der Senat festhält. Das Deuts<strong>ch</strong>e Rei<strong>ch</strong> existiert fort (BVerfGE 2, 266 [277]; 3, 288 [319 f.]; 5, 85 [126]; 6,<br />
309 [336, 363]), besitzt na<strong>ch</strong> wie vor Re<strong>ch</strong>tsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation,<br />
insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst ni<strong>ch</strong>t handlungsfähig. Im Grundgesetz ist au<strong>ch</strong> die<br />
Auffassung vom gesamtdeuts<strong>ch</strong>en Staatsvolk und von der gesamtdeuts<strong>ch</strong>en Staatsgewalt "verankert"<br />
(BVerfGE 2, 266 [277]). Verantwortung für "Deuts<strong>ch</strong>land als Ganzes" tragen - au<strong>ch</strong> - die vier Mä<strong>ch</strong>te (BVerfGE<br />
1, 351 [362 f., 367])."<br />
Hieraus ergibt si<strong>ch</strong>, daß die BRD von 1949 kein Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folger des Deuts<strong>ch</strong>en Rei<strong>ch</strong>es sein kann.<br />
An dieser Ordnung änderte si<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> 1990 mit dem Überleitungsvertrag ni<strong>ch</strong>ts, weil es au<strong>ch</strong> zu diesem<br />
Zeitpunkt keine Volksabstimmung über die Einsetzung einer gesamtdeuts<strong>ch</strong>en Verfassung gab oder<br />
geben sollte.<br />
Die Bundesrepublik Deuts<strong>ch</strong>land ist gegen das Völkerre<strong>ch</strong>t und gegen die Resolutionen der<br />
Vereinten Nationen erri<strong>ch</strong>tet worden.<br />
Gemäß dem militäris<strong>ch</strong>en Übergabeabkommen vom 08.05.1945 wurden dem Alliierten Expeditionskorps<br />
und der Roten Armee die deuts<strong>ch</strong>en Streitkräfte sowie Flugzeuge, S<strong>ch</strong>iffe und U-Boote bedingungslos<br />
(unconditional surrender) übergeben. In Punkt 4 dieses Übergabeabkommens wurde vereinbart,<br />
daß weitere S<strong>ch</strong>ritte, die Deuts<strong>ch</strong>land auferlegt werden, nur dur<strong>ch</strong> Zustimmung der Vereinten<br />
Nationen (Unterzei<strong>ch</strong>nerstaaten der Declaration by United Nation vom 01.01.1942 - min. 40 Staats<strong>ch</strong>efs)<br />
erfolgen dürfen. Dieser Vertragspunkt wurde von den Alliierten ni<strong>ch</strong>t eingehalten. Denn es<br />
wurde keine Zustimmung der Vereinten Nationen für die Gefangennahme der ges<strong>ch</strong>äftsführenden<br />
Rei<strong>ch</strong>sregierung erteilt, und es wurde au<strong>ch</strong> für die weiteren Maßnahmen der Alliierten und der Roten<br />
Armee keine Zustimmung erteilt.
10<br />
Im Jahre 1948 wurde den 3 Großmä<strong>ch</strong>ten von der Generalversammlung der Organisation Vereinte<br />
Nationen dur<strong>ch</strong> Resolution 190 (III) wiederholt mitgeteilt, daß diese nun Frieden mit dem Deuts<strong>ch</strong>en<br />
Rei<strong>ch</strong> s<strong>ch</strong>ließen mögen. Somit ist die Forderung der Vereinten Nationen gemäß Punkt 4 des militäris<strong>ch</strong>en<br />
Übergabeabkommens eindeutig und unwiderrufli<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t erfüllt. Es wurden weder gefordert,<br />
no<strong>ch</strong> erlaubt:<br />
Besatzungszonen,<br />
Wiedergutma<strong>ch</strong>ungszahlungen,<br />
Militärgeri<strong>ch</strong>te,<br />
Vertreibungen<br />
- sondern Frieden und Freiheit für das deuts<strong>ch</strong>e Volk.<br />
Zusammenfassendes Ergebnis ist, die Bundesrepublik Deuts<strong>ch</strong>land und die Deuts<strong>ch</strong>e Demokratis<strong>ch</strong>e<br />
Republik waren weder Staaten no<strong>ch</strong> völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> zugelassene Verwaltungsgebiete. Diese Verwaltungen<br />
sind auf militäris<strong>ch</strong>en Befehl ges<strong>ch</strong>affen worden und dies entgegen des Völkerre<strong>ch</strong>ts und gegen<br />
die Resolutionen der Vereinten Nationen. Dieser Sa<strong>ch</strong>zusammenhalt kann dur<strong>ch</strong> das Grundgesetz als<br />
Absi<strong>ch</strong>t belegt werden.<br />
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deuts<strong>ch</strong>land Artikel 133 (Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folge)<br />
»Der Bund tritt in die Re<strong>ch</strong>te und Pfli<strong>ch</strong>ten<br />
der Verwaltung des Vereinigten Wirts<strong>ch</strong>aftsgebietes ein.«<br />
Die Bundesrepublik ist ni<strong>ch</strong>t als Staat ges<strong>ch</strong>affen worden, sondern als Zentralverwaltung für das<br />
Vereinigte Wirts<strong>ch</strong>aftsgebiet, tätig auf der Grundlage von Militärgesetzen und Direktiven der Drei<br />
Mä<strong>ch</strong>te und dies bis auf den heutigen Tag. Nur mit Beendigung des Überleitungsvertrages, das den<br />
Vertrag über das Kriegs- und Besatzungsre<strong>ch</strong>t regelt und vom Staat als aufgehoben zu verkünden<br />
ist, kann erst dann in Deuts<strong>ch</strong>land eine Verfassung gewählt werden….“.<br />
Auf Grund der Feststellung des Bundesverfassungsgeri<strong>ch</strong>ts 2Bvf1/73, BVerfGE 36(1) zu BVerfGE 2,<br />
266 [277]; 3, 288 [319 f.]; 5, 85 [126]; 6, 309 [336, 363], BVerfGE 2, 266 [277]). (BVerfGE 1, 351<br />
[362 f., 367]), daß das Deuts<strong>ch</strong>e Rei<strong>ch</strong> fortbesteht und der Vorfall am 05.07.2007 im Bundestag<br />
stattfand, hat si<strong>ch</strong> der Staatsgeri<strong>ch</strong>tshof des Deuts<strong>ch</strong>en Rei<strong>ch</strong>s einges<strong>ch</strong>altet und alle Forderungen na<strong>ch</strong><br />
Studium des Falles bestätigt. Wenn also das Deuts<strong>ch</strong>e Rei<strong>ch</strong> no<strong>ch</strong> fortbesteht, das Kriegs- und Besatzungsre<strong>ch</strong>t<br />
die Bundesrepublik Deuts<strong>ch</strong>land verpfli<strong>ch</strong>tet die Verantwortung als Ganzes zu tragen<br />
BVerfGE 1, 351 [362 f., 367] (und die Bundesrepublik kann oder will es ni<strong>ch</strong>t), dann ist der<br />
Staatsgeri<strong>ch</strong>tshof des Deuts<strong>ch</strong>en Rei<strong>ch</strong>s als Sa<strong>ch</strong>verständiger und Ges<strong>ch</strong>ädigter des BRD-Regimes<br />
bere<strong>ch</strong>tigt die Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tsverletzungen in Folge dur<strong>ch</strong> Bes<strong>ch</strong>luß und Anerkennung zu stoppen und<br />
zu rehabilitieren.<br />
Im Bezug auf den hinrei<strong>ch</strong>end begründeten Insolvenzantrag bedeutet dieses, daß der Widerspru<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong><br />
in dieser Hinsi<strong>ch</strong>t zum Mahnbes<strong>ch</strong>eid<br />
ZEMA - Uelzen 06-0760109-0-4<br />
ni<strong>ch</strong>tig ist, weil der Widerspru<strong>ch</strong> re<strong>ch</strong>tswidrig erfolgte, um mir weiterhin zu s<strong>ch</strong>aden. Gemäß Bes<strong>ch</strong>luß<br />
des Staatsgeri<strong>ch</strong>tshof s Deuts<strong>ch</strong>es Rei<strong>ch</strong> vom 11.07.2007 ist die Forderung anerkannt, weil au<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong><br />
Wegfall der Bundesrepublik dieser Bes<strong>ch</strong>luß au<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> HLKO re<strong>ch</strong>tskräftig beleibt.
11<br />
I<strong>ch</strong> kann aber meine Forderung ni<strong>ch</strong>t deswegen ins uferlose treiben lassen, weil die Bundesrepublik<br />
Deuts<strong>ch</strong>land einen Bürgerkrieg anzettelt, um mit aller Gewalt unter Vorsatz ni<strong>ch</strong>t nur gegen die<br />
ausländis<strong>ch</strong>en Bürger, sondern insbesondere gegen das deuts<strong>ch</strong>e VOLK Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tsverletzungen<br />
dur<strong>ch</strong> Justizvergeiselungen zu betreiben, um ihnen die Identität wegzunehmen und Volksgruppen<br />
aufeinander zu hetzen. Denn das Deuts<strong>ch</strong>e Rei<strong>ch</strong> lebt in dem deuts<strong>ch</strong>en VOLK weiter, und das VOLK<br />
soll s<strong>ch</strong>aden nehmen, wie Pariser Protokoll Nr. 354B vom 17.07.1990 gegen die HLKO beweist.<br />
Deswegen beantrage i<strong>ch</strong> im Wege der Dringli<strong>ch</strong>keit die Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tsverletzung dur<strong>ch</strong> Rehabilitation<br />
des S<strong>ch</strong>adens zu beenden. Es werden Ansprü<strong>ch</strong>e gegen die Bundesrepublik Deuts<strong>ch</strong>land GmbH<br />
in Höhe von<br />
18.000.000,00 € zzgl. 7,57 % Zinsen laut Anlage seit dem 16.08.2006 gefordert<br />
zzgl. 8.000,00 / Tag punitive damage als Strafs<strong>ch</strong>adensersatz ab dem 25.07.2007.<br />
Das Insolvenzverfahren gegen die BRD GmbH kann nur dur<strong>ch</strong> die Zahlung der obigen Summe<br />
in einem Stück verhindert werden.<br />
Die Bes<strong>ch</strong>ränkung der Haftung 25.000,00 € ist ebenfalls unzulässig, weil bei einem S<strong>ch</strong>aden aus<br />
Staatsaufbaumängeln ni<strong>ch</strong>t darauf ankommt, ob das Vers<strong>ch</strong>ulden der Legislativen, Judikativen oder<br />
Exukutiven anzulasten wäre (vgl. Urteil vom 30. September 2003 - Rs. C-224/ 01 - Köbler - NJW<br />
2003, 3539 zu Rn. 30, 31 m. um-fangr. w. N.; aus der Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung des Senats BGHZ 134, 30; 146,<br />
153, 158 f; Bes<strong>ch</strong>luß vom 28. Oktober 2004 - III ZR 294/ 03 - zur Veröffentli<strong>ch</strong>ung vorgesehen). Das<br />
ganze Volks-Vermögen auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deuts<strong>ch</strong>land und Konten im In- und<br />
Ausland sind pfändbar.<br />
Au<strong>ch</strong> bei der Geltendma<strong>ch</strong>ung eines gemeins<strong>ch</strong>aftsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Staatshaftungsanspru<strong>ch</strong>s ri<strong>ch</strong>tet<br />
si<strong>ch</strong> die haftungsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Verantwortli<strong>ch</strong>keit na<strong>ch</strong> Art. 34 GG. Der Bund, der gemeins<strong>ch</strong>aftsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong><br />
verpfli<strong>ch</strong>tet ist, den Ersatz des dur<strong>ch</strong> einen Verstoß gegen das Gemeins<strong>ch</strong>aftsre<strong>ch</strong>t<br />
entstandenen S<strong>ch</strong>adens si<strong>ch</strong>erzustellen, ist innerstaatli<strong>ch</strong> nur dann S<strong>ch</strong>uldner eines gemeins<strong>ch</strong>aftsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en<br />
Staatshaftungsanspru<strong>ch</strong>s, wenn ihn zuglei<strong>ch</strong> die Verantwortli<strong>ch</strong>keit na<strong>ch</strong> Art.<br />
34 Satz 1 GG trifft.<br />
BGH, Urteil vom 2. 12. 2004 - III ZR 358/ 03 (Lexetius.com/2004,3152)<br />
Die Bundesrepublik Deuts<strong>ch</strong>land haftet für alle S<strong>ch</strong>äden in allen Berei<strong>ch</strong>en. Die Frist für die Vollstreckung<br />
wird auf den 30.07.2007 wegen der Dringli<strong>ch</strong>keit der Rehabilitation der no<strong>ch</strong> fortwirkenden<br />
Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tsverletzung gelegt. Na<strong>ch</strong> Ablauf der Zeit darf i<strong>ch</strong> aus der Insolvenzmasse vollstreckt,<br />
um so die Na<strong>ch</strong>teile der Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tsverletzungen zu rehabilitieren.<br />
Die einzige Mögli<strong>ch</strong>keit des Volkes zur Selbstheilung ist der Aufstand auf Grundlage des Art. 20<br />
IV GG, der den Widerstand gegen die Staatsgewalt ni<strong>ch</strong>t nur ausdrückli<strong>ch</strong> erlaubt, sondern im<br />
Hinblick auf seine Intention, zur Bürgerpfli<strong>ch</strong>t erhebt. - Wer ni<strong>ch</strong>t um das Re<strong>ch</strong>t kämpft, hat es<br />
ni<strong>ch</strong>t verdient.<br />
Na<strong>ch</strong> Art. 1 GG sind Mens<strong>ch</strong>enwürde und Grundre<strong>ch</strong>tsbindung glei<strong>ch</strong>wertig. Die Würde des<br />
Mens<strong>ch</strong>en ist unantastbar. Sie zu a<strong>ch</strong>ten und zu s<strong>ch</strong>ützen ist Verpfli<strong>ch</strong>tung aller staatli<strong>ch</strong>en<br />
Gewalt.
12<br />
Na<strong>ch</strong> Grundgesetz ist das legalisierte Widerstandsre<strong>ch</strong>t (Isensee) verpfli<strong>ch</strong>tend, denn<br />
„der Re<strong>ch</strong>tsstaat garantiert dem Einzelnen effektiven Re<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>utz“. Die Friedenspfli<strong>ch</strong>t des<br />
Bürgers und das Verbot der Selbsthilfe besteht aber nur soweit, wie der effektive staatli<strong>ch</strong>e<br />
Re<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>utz rei<strong>ch</strong>t. Die Selbsthilfe des Bürgers lebt deshalb in Grenzfällen auf, in denen<br />
ausnahmsweise keine geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Hilfe errei<strong>ch</strong>bar und die vorläufige Hinnahme einer<br />
Re<strong>ch</strong>tsverletzung dur<strong>ch</strong> Staatsorgane unzumutbar ist“.<br />
So ist es ni<strong>ch</strong>t verwunderli<strong>ch</strong>, daß Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tsverletzungen als Tatbestand des Strafre<strong>ch</strong>ts ni<strong>ch</strong>t<br />
ausdrückli<strong>ch</strong> genannt werden. Grundre<strong>ch</strong>ts- und Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tsverletzungen stehen ni<strong>ch</strong>t in Gesetzen,<br />
sondern sind garantierte Verpfli<strong>ch</strong>tungen und völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Verbindli<strong>ch</strong>keiten. Aus der<br />
„GARANTIE“ des fehlenden effektiven Re<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>utzes unter der Bundesrepublik Deuts<strong>ch</strong>land beantrage<br />
i<strong>ch</strong> zum Gläubigers<strong>ch</strong>utz die Insolvenz gegen die Bundesrepublik Deuts<strong>ch</strong>land. Bedenken Sie<br />
bitte, daß bereits na<strong>ch</strong> §41 ZPO kein Ri<strong>ch</strong>ter an dem Insolvenzverfahren kraft Amts teilnehmen, so daß<br />
es si<strong>ch</strong> bei der Frist bis zum 30.07.2007 nur um eine obligatoris<strong>ch</strong>e Befristung handelt. Au<strong>ch</strong> das<br />
Leitmotiv des G8-Gipfel in der Kernaussage 2007 zeigt,<br />
„Der S<strong>ch</strong>utz des Lebens (Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>te) hat Vorrang vor wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Interessen“.<br />
Damit ist §12 InsO au<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong> diese international anerkannte Kernaussage der Verpfli<strong>ch</strong>tung als ni<strong>ch</strong>tig<br />
belegt. Der Antrag kann abgewendet werden dur<strong>ch</strong> Zahlung der Forderung in einem Stück auf das<br />
Konto Meliha SÜRMELI, Bank: SSK-Wunstorf, BLZ. 25152490 Konto: 864082<br />
Verwendungszweck: S<strong>ch</strong>adensersatz und punitive damage SÜRMELI/BRD<br />
Mit freundli<strong>ch</strong>em Gruß<br />
SÜRMELI, M.-Selim , Ho<strong>ch</strong>kommissar für Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>te<br />
Präsident/in des Zentralrats Europäis<strong>ch</strong>er Bürger, Kommissare für Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>te<br />
der Kommission für die Wirksamkeit der Behörden, Sektion GERMANY<br />
des Europäis<strong>ch</strong>en Zentrums für Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>te<br />
Register: Deuts<strong>ch</strong>er Bundestag WD 3 –3231 – 2/548.05 Amtsgeri<strong>ch</strong>t Tostedt 81 VR 100573
13<br />
D e u t s c h e s R e i c h<br />
S t a a t s g e r i c h t s h o f<br />
Leipzig1<br />
Deuts<strong>ch</strong>es Rei<strong>ch</strong> Staatsgeri<strong>ch</strong>tshof - Postfa<strong>ch</strong> 1148 in 70797 Kornwestheim<br />
Herrn<br />
Christoph Strässer „Bundestagsabgeordneter“ & Re<strong>ch</strong>tsanwalt<br />
Platz der Republik 1<br />
11001 BERLIN<br />
Zuständig für Völker- Staatsund<br />
Völkerstrafre<strong>ch</strong>t auf der<br />
Grundlage der geltendem<br />
Re<strong>ch</strong>tsordnung<br />
des<br />
Völkerre<strong>ch</strong>t, der Haager<br />
Landkriegsordnung von 1907<br />
und der Weimarer<br />
Rei<strong>ch</strong>sverfassung von 1919<br />
Öffentli<strong>ch</strong>e Zustellung<br />
Deuts<strong>ch</strong>es Rei<strong>ch</strong><br />
Telefon:<br />
Tel./Fax:<br />
Rei<strong>ch</strong>shauptstadt Groß - Berlin<br />
Ihr Zei<strong>ch</strong>en Ihre Na<strong>ch</strong>ri<strong>ch</strong>t vom Unser Ges<strong>ch</strong>äftszei<strong>ch</strong>en Datum<br />
Bes<strong>ch</strong>luß – 0177 -181. 07 / 2007 11.07.2007<br />
Es ergeht im Namen des Deuts<strong>ch</strong>en Volkes<br />
eFax:<br />
- International Crime Court Den Haag<br />
- Bots<strong>ch</strong>aft der Republik Türkei<br />
mit Kenntnis des Auswärtigen Amtes des Deuts<strong>ch</strong>en Rei<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong>stehender<br />
Bes<strong>ch</strong>luß<br />
Es wird angeordnet, dass Herr Christoph Strässer tätig als „Bundestagsabgeordneter und Re<strong>ch</strong>tsanwalt;“<br />
(Der Anwaltskammer in Münster zugehörig) für die so genannte „Bundesrepublik Deuts<strong>ch</strong>land -<br />
Finanzagentur GmbH“ gegründet am 28. August 1990, eingetragen beim Amtsgeri<strong>ch</strong>t in Frankfurt am Main,<br />
dem Registergeri<strong>ch</strong>t, unter dem Az.: 72 HRB 51411, für die freiheitli<strong>ch</strong>e, finanzielle und gesundheitli<strong>ch</strong>e<br />
Unversehrtheit des im besetzten Teil Deuts<strong>ch</strong>lands, den Grenzen zwis<strong>ch</strong>en Rhein und Oder/Neiße als „Bürger<br />
der v. g. völkerre<strong>ch</strong>tswidrig handelnden GmbH“, Herrn M.-Selim Sürmeli – dem Vorsitzenden des Zentralrat<br />
Europäis<strong>ch</strong>er Bürger/in e.V., sowohl in der Funktion als „Abgeordneter“ des so genannten „Bundestages,<br />
Abgeordneter der Sozialdemokratis<strong>ch</strong>en Partei Deuts<strong>ch</strong>lands und au<strong>ch</strong> als Re<strong>ch</strong>tsanwalt“ tätig, persönli<strong>ch</strong> mit<br />
seinem gesamten privaten Vermögen und der eigenen Freiheit haftet. Dem Straftäter ist es untersagt, ab dem<br />
Tag des Erhalt dieses Bes<strong>ch</strong>lusses, dieses Parlamentsgebäude ni<strong>ch</strong>t mehr zu betreten.<br />
Weiterhin sind dur<strong>ch</strong> diese Straftaten von Herrn Strässer begangenen, Re<strong>ch</strong>nungslegungen für bereits<br />
vergütete Leistungen, als doppelt bere<strong>ch</strong>nete Leistungen an Herrn Sürmeli, diesem sämtli<strong>ch</strong>e gestellten<br />
Re<strong>ch</strong>nungen s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> zurückzunehmen und die bereits gezahlten Beträge spätestens 14 Tage na<strong>ch</strong> Kenntnis<br />
und Erhalt dieses Bes<strong>ch</strong>lusses mit einem Zinssatz von 7,57 % Zinsen (Festgelegter Zinssatz dur<strong>ch</strong> das EMRK<br />
in Strasbourg) zurückzuzahlen.
14<br />
Sämtli<strong>ch</strong>e Verstöße gegen die geltenden Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>te , kriminellen Handlungen gegen Herrn M. – Selim<br />
Sürmeli sind sofort einzustellen und die Ihm zustehende Freiheit ohne „Wenn und Aber“, zu gewährleisten und<br />
S<strong>ch</strong>adensersatz in Höhe von 8000,- € pro Tag, ab dem Tag der Bekanntgabe dieses Bes<strong>ch</strong>lusses bis zu dem<br />
Tag, der dem Geri<strong>ch</strong>t s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong>zuweisenden Einstellung dieser Repressalien vorliegt, zu leisten.<br />
Gesamt S<strong>ch</strong>adensersatzansprü<strong>ch</strong>e dem Grunde na<strong>ch</strong>, Strafantrag und Antrag auf internationalen Haftbefehl<br />
wegen vorsätzli<strong>ch</strong>er Völkerre<strong>ch</strong>ts- und Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tsverletzungen, Landes – und Ho<strong>ch</strong>verrat, sind im Zuge<br />
der internationaler Strafverfolgung beim European Court of Human Rights in Strasbourg und dem International<br />
Crime Court Den Haag mit diesem Bes<strong>ch</strong>luß, getätigt.<br />
Mit sofortiger Wirkung wird jede Übereignung von Vermögenswerten des in diesem Bes<strong>ch</strong>luß genannten<br />
Straftäters im Falle dem ni<strong>ch</strong>t einhalten dieses Bes<strong>ch</strong>lusses, für Ni<strong>ch</strong>tig erklärt.<br />
Ents<strong>ch</strong>eidungsgründe:<br />
- Vorliegendes Offizialdelikt na<strong>ch</strong> Völkerre<strong>ch</strong>t, Völkerstrafre<strong>ch</strong>t und Verletzung der<br />
Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>te, resultierend aus Mißa<strong>ch</strong>tung der Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tskonvention, der UN –<br />
Resolution 217 A (III) vom 10.12.1948<br />
- Strafantrag des Staatsbürger, Herrn M. – Selim Sürmeli<br />
- Die dem Staatsgeri<strong>ch</strong>tshof vorliegenden Ermittlungsakten, bezogen auf die als Privatperson<br />
handelnd und unter der Benutzung des „Bundesadler“, dem Deuts<strong>ch</strong>en Rei<strong>ch</strong>sadler auf dem<br />
Staatsgebiet des Deuts<strong>ch</strong>en Rei<strong>ch</strong>, der Rei<strong>ch</strong>shauptstadt Groß – Berlin!<br />
1. Offenkundig ist, dass das Völkerre<strong>ch</strong>tssubjekt Deuts<strong>ch</strong>es Rei<strong>ch</strong> auf der Grundlage des Potsdamer<br />
Abkommens von 1945 fortbesteht.<br />
Die so genannte “BRD – Finanzagentur GmbH“ ist kein Staat und dem zufolge ni<strong>ch</strong>t Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folger des<br />
Staates Deuts<strong>ch</strong>es Rei<strong>ch</strong>. Die Rei<strong>ch</strong>shauptstadt Groß - Berlin ist ein integraler Bestandteil des Deuts<strong>ch</strong>en<br />
Rei<strong>ch</strong>es und keine „Hauptstadt der Bundesrepublik Deuts<strong>ch</strong>land – Finanzagentur GmbH.“<br />
Zu bea<strong>ch</strong>ten sind in diesem Zusammenhang die Militärgesetze und Befehle, die eindeutige Aussagen auf<br />
völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Grundlage (HLKO 1907) treffen, unter der Bea<strong>ch</strong>tung, dass das, was für die Rei<strong>ch</strong>shauptstadt<br />
Groß - Berlin gilt, in allen Rei<strong>ch</strong>sländern des Deuts<strong>ch</strong>en Rei<strong>ch</strong>es gilt und no<strong>ch</strong> immer vom Alliierten Kontrollrat<br />
wahrgenommen wird.<br />
(Über die Fundstellen und den dazugehörigen umfassenden Veröffentli<strong>ch</strong>ungen ist jeder Bürger selbst in der<br />
Lage, si<strong>ch</strong> zu informieren)<br />
Die Institution „BRD“, für die Sie tätig zu sein glauben, ist eine im Handelsregister eingetragene GmbH, eine<br />
Firma !<br />
Mitarbeiter einer Firma, deren „Vertragspartner“ als Erfüllungsgehilfen tätig werden,<br />
handeln Ni<strong>ch</strong>tig und so genannte „Regierungsbeamte“ haben keinen Anspru<strong>ch</strong> auf Immunität!<br />
Es wird der in diesem Bes<strong>ch</strong>luß genannten Person aufgegeben, innerhalb von 14 Tagen mit Erhalt dieses<br />
Bes<strong>ch</strong>lusses s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong>zuweisen, wer, wo und wann Er/Sie in dieses Amt berufen, bestätigt und vereidigt<br />
hat. Für medizinis<strong>ch</strong>es Personal sind die Zulassungen mit den Approbationen, beglaubigt, beizubringen. Als<br />
„Auftragnehmer, Mitarbeiter“ einer Firma, mit oder ohne Arbeitsvertrag, handeln Sie definitiv als Privatperson,<br />
ohne Hoheitsre<strong>ch</strong>te, amtsanmaßend und re<strong>ch</strong>tswidrig, aus Habgier und niederen Motiven, Landes - und<br />
Ho<strong>ch</strong>verrat gegen die geltende Re<strong>ch</strong>tsordnung des Staates Deuts<strong>ch</strong>es Rei<strong>ch</strong>.<br />
2. Das vereinbarte Treffen am 05. Juli 2007 im Gebäude des „Bundestag“ mit Herrn Sürmeli und weiteren<br />
Herren/Damen des Zentralrat Europäis<strong>ch</strong>er Bürger/in zu Gesprä<strong>ch</strong>en über bestehende Probleme zu den<br />
Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>ten, wurde dur<strong>ch</strong> den Straftäter Herrn Strässer vorsätzli<strong>ch</strong> dazu benutzt, in diesem ehrwürdigen<br />
Staatsgebäude des Deuts<strong>ch</strong>en Volkes, dem Deuts<strong>ch</strong>en Rei<strong>ch</strong> gehörend, mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>ts verletzende
15<br />
Straftaten zu begehen. Darüber hinaus sind dort persönli<strong>ch</strong>e widersprü<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>nungslegungen behandelt<br />
worden und dur<strong>ch</strong> den „Einladenden Herrn Strässer“ billigend die Verhaftung des Herrn Sürmeli im<br />
Parlamentsgebäude in Kauf genommen worden.<br />
Die Verhaftung des Herrn Sürmeli erfolgte am 05. Juli 2007 dur<strong>ch</strong> den „Ermittlungsdienst“, vertreten dur<strong>ch</strong><br />
den Polizeihauptmeister Mi<strong>ch</strong>ael von der Wühlbecke“ in Zivilkleidung aufgetretenen, in dem widerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong><br />
besetzten Parlamentsgebäude des Deuts<strong>ch</strong>en Volkes, dem Deuts<strong>ch</strong>en Rei<strong>ch</strong>, vollzogen dur<strong>ch</strong> die „BRD –<br />
Finanzagentur GmbH,“ dieser Firma, von so genannten „Mitarbeitern, Beamten der Exekutive, Parteipolitikern<br />
als Abgeordnete getarnt und Personal“, unter Führung der selbsternannten „Parteipolitikerin, Bundeskanzlerin<br />
Angela Dorothea Merkel mit Ihrem Kabinet,“ einer Firma vorstehend.<br />
3. Dur<strong>ch</strong> so genannte fortgeführte „Anwaltstätigkeit“ innerhalb der Erledigung bereits vergüteter<br />
„Abgeordnetentätigkeit“ dur<strong>ch</strong> Manipulation, offenen Betrug dur<strong>ch</strong> Herrn Strässer, gegenüber dem<br />
Anzeigenden Herrn M. – Selim Sürmeli, ausgeübt.<br />
Doppelverdienste – Doppelbere<strong>ch</strong>nung von Leistungen - die si<strong>ch</strong> aus der Erfüllung bereits vergüteter<br />
parlamentaris<strong>ch</strong>er Pfli<strong>ch</strong>terfüllung ergeben, sind ni<strong>ch</strong>t nur Ehrenrührig, sondern ho<strong>ch</strong> kriminell angesiedelt und<br />
haben außer der Rückzahlung des geforderten Betrages ein zu erwartendes Strafmaß zur Folge, sowie die<br />
Aberkennung des Parlamentsmandat und aller gesells<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>er Funktionen und Ämter, auf Lebenszeit.<br />
Aus der Urteilsbegründung ergibt si<strong>ch</strong> für den/die Täter die Pfli<strong>ch</strong>t, si<strong>ch</strong> Sa<strong>ch</strong>kundig zu ma<strong>ch</strong>en.<br />
Zu einem späteren Zeitpunkt wird es Ihnen ni<strong>ch</strong>t gelingen, wenn Sie behaupten unwissend gewesen zu sein, da<br />
Sie nur auf Anweisung gehandelt haben.<br />
Dieser Bes<strong>ch</strong>luß ist mit sofortiger Wirkung bei Veröffentli<strong>ch</strong>ung und Zustellung Re<strong>ch</strong>tskräftig.<br />
Die Zustellung dieses Bes<strong>ch</strong>lusses wird mangels privater Ans<strong>ch</strong>riften im Internet verteilt und<br />
veröffentli<strong>ch</strong>t.<br />
K. Penner M. Guthier<br />
Vorsitzender Ri<strong>ch</strong>ter am Staatsgeri<strong>ch</strong>tshof<br />
am Staatsgeri<strong>ch</strong>tshof<br />
Verteiler<br />
- Department of Justice in Washington DC<br />
- Russis<strong>ch</strong>e Generalstaatsanwalts<strong>ch</strong>aft (Obersten Militärstaatsanwalts<strong>ch</strong>aft)<br />
der Föderativen Russis<strong>ch</strong>en Republiken in Moskau<br />
- European Court of Human Rights in Strasbourg<br />
- dem Zentralrat der Deuts<strong>ch</strong>en<br />
- dem Zentralrat Europäis<strong>ch</strong>er Bürger/in e.V.
16<br />
US – Military Government Court of Appeals<br />
Reply to<br />
in administrativer Tätigkeit Mr. Andreas Harm<br />
Attention of , Li<strong>ch</strong>tenrader Str. 53, 12049 Berlin<br />
Verbindungsstelle<br />
United States<br />
Department of the Army<br />
HEADQUARTERS, 21 ST THEATER SUPPORT COMMAND<br />
OFFICE OF THE STUFF JUDGE ADVOCATE, STUTTGART LAW CENTER<br />
UNIT 30401<br />
APO AE 0910<br />
Eins<strong>ch</strong>reiben 11. Juli 2007<br />
An das<br />
Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t Berlin<br />
Kir<strong>ch</strong>straße 7<br />
10557 Berlin<br />
US Military Government Court of Appeals<br />
vgl. Guta<strong>ch</strong>ten Oberster Finanzgeri<strong>ch</strong>tshof in Mün<strong>ch</strong>en<br />
f. d. Bayris<strong>ch</strong>e Finanzministerium bespro<strong>ch</strong>en bei Zinn a.a.O<br />
Bestimmungen gemäß der Haager LKO Artikel 42 bis 56<br />
Urteil des Obergeri<strong>ch</strong>ts Kanton Züri<strong>ch</strong> v. 01. Dez. 1945,<br />
i. V mit dem U. LG Berlin v. 02.03.1949 (Az.: 10.0261/48) BKO (46/326)<br />
vertr. dur<strong>ch</strong> d. Andreas Harm in administrativer Tätigkeit<br />
Kläger<br />
./.<br />
gegen<br />
das Land Berlin<br />
v. d. d Regierenden Bürgermeister<br />
Beklagte<br />
Zu Protokoll der Ges<strong>ch</strong>äftsstelle der Urkundsbeamtin am VG – Berlin (Az.: 1 A 122.07)<br />
1. Antrag auf Zurückweisung der fehlerhaften unsa<strong>ch</strong>gemäßen Ermessensents<strong>ch</strong>eidung des VRi am<br />
VG – Berlin, Bodemann, den Re<strong>ch</strong>tsstreit an den Einzelri<strong>ch</strong>ter zur Ents<strong>ch</strong>eidung zu übertragen;<br />
2. Antrag auf Feststellung des Übergangs der Re<strong>ch</strong>tspersönli<strong>ch</strong>keit der dur<strong>ch</strong> die Alliierten<br />
Kommandantura unterstellten souveränen Selbstverwaltung Groß – Berlins auf das Land Berlin;<br />
3. Antrag auf Feststellung der Sa<strong>ch</strong>legitimation des Landes Berlin, die Alliierten Kommandantura<br />
unterstellten souveränen Selbstverwaltung Groß - Berlins als legitimierter Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folger, die<br />
dur<strong>ch</strong> die souveränen Alliierten Kommandantura unterstellen Selbstverwaltung Groß Berlins als<br />
Partei zu vertreten;<br />
4. Antrag auf Feststellung, daß mit der Öffnung der Sektorengrenze Groß - Berlins am 03. Oktober<br />
1990, die unterstellte souveräne Selbstverwaltung Groß - Berlins dur<strong>ch</strong> die Alliierten<br />
Kommandantura untergegangen ist und die Alliierten Kommandantura ihre souveräne<br />
Sa<strong>ch</strong>legitimation in der Ausübung der ihr unterstellten Selbstverwaltung Groß – Berlins ihre<br />
ursprüngli<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>tspersönli<strong>ch</strong>keit verloren haben und das Land Berlin v .d. d Regierenden<br />
Bürgermeister über fremde Re<strong>ch</strong>te im eigenen Namen über die Selbstverwaltung Groß Berlins das<br />
legitimierte Prozeßführungsre<strong>ch</strong>t in diesem Verfahren zu steht;
17<br />
Zur Begründung des Antrages die Re<strong>ch</strong>tssa<strong>ch</strong>e ni<strong>ch</strong>t einem Einzelri<strong>ch</strong>ter zu übertragen, wird die Verhandlung<br />
bes<strong>ch</strong>lußfassend beantragt s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> festzustellen, stattzugeben und anzuerkennen, daß<br />
5. die Re<strong>ch</strong>tssa<strong>ch</strong>e gegen das Land Berlin, v. d. d. den Regierenden Bürgermeister, davon abhängig<br />
wäre, daß das Land Berlin mit der Öffnung der Sektorengrenze Groß – Berlins und der interzonalen<br />
Wirts<strong>ch</strong>aftsgrenze zwis<strong>ch</strong>en der SBZ und den drei westalliierten Zonen (Vereinigten Wirts<strong>ch</strong>aftsund<br />
Verwaltungszonen West) am 03. Oktober 1990, die Verwaltungsorgane des Landes Berlin als<br />
Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folger in die souveräne Selbstverwaltung Groß – Berlins eingetreten wäre und die,<br />
gemäß dem Urteil des LG Berlin vom 02.03.1949 (Az.: 10.0261/48) BK/O 46/326, der Alliierten<br />
Kommandantura unterstellten Selbstverwaltung Groß – Berlins, die Alliierte Kontrollbehörde ihre<br />
souveräne staats- und verwaltungsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Vorbehaltsre<strong>ch</strong>te und Re<strong>ch</strong>tspersönli<strong>ch</strong>keiten über<br />
Groß - Berlin, na<strong>ch</strong> Artikel 36 der Vorläufigen Verfassung vom 13. August 1946 (BK/O 46/326), in<br />
Bezug auf die unterstellte Selbstverwaltung Groß - Berlin untergegangen ist und die Alliierte<br />
Kontrollbehörde ihre souveräne unterstellte Selbstverwaltung Groß - Berlins an das Land Berlin, v.<br />
d. d Regierenden Bürgermeister, abgetreten haben;<br />
6. der Kläger den Einwand erhebt, daß dem Beklagten, dem Land Berlin v. d. d. Regierenden<br />
Bürgermeister, in diesem Verfahren die staats- und verwaltungsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e souveräne<br />
Sa<strong>ch</strong>legitimation als au<strong>ch</strong> die Re<strong>ch</strong>tsfähigkeit zu Ziffer 5 fehlt, um in diesem Verfahren in die<br />
souveränen staats- und verwaltungsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Vorbehaltsre<strong>ch</strong>te der Alliierten Kontrollbehörde zu<br />
Ziffer 5, aus den Anträgen zu Ziffer 1 - 4, als gesetzli<strong>ch</strong>er Vertreter re<strong>ch</strong>tswirksam für die<br />
Prozeßführung in diesem Verfahren legitimiert zu sein.<br />
Es wird beantragt, daß das Geri<strong>ch</strong>t von Amts wegen na<strong>ch</strong> der geltenden Verfahrens- und Prozeßordnung die<br />
alleinige souveräne Sa<strong>ch</strong>legitimation des Beklagten, das Land Berlin vertreten dur<strong>ch</strong> den Regierenden<br />
Bürgermeister, zu Ziffer 5 und zu Ziffer 6 bes<strong>ch</strong>lußfassend s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> als Prozeßvoraussetzung aus den<br />
Anträgen zu Ziffer 1-4 feststellt und niederlegt.<br />
Der Kläger bezweifelt das Vorliegen der Sa<strong>ch</strong>legitimation des Beklagten, die souveräne staats- und<br />
verwaltungsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Prozeßführung für die Russis<strong>ch</strong>e Föderation der ehemaligen Sowjetunion in diesem<br />
Verfahren, sowie die Parteifähigkeit des Beklagten, die Russis<strong>ch</strong>e Föderation der ehemaligen Sowjetunion als<br />
Alliierte Siegerma<strong>ch</strong>t in der souveränen Selbstverwaltung Groß – Berlins zu vertreten.<br />
Es ist antragsgemäß zu ents<strong>ch</strong>eiden, und bes<strong>ch</strong>lußfassend in S<strong>ch</strong>riftform die Sa<strong>ch</strong>legitimation des Beklagten<br />
von Amts wegen dur<strong>ch</strong> das Geri<strong>ch</strong>t feststellen zu lassen.<br />
Es wird beantragt, die Kosten des Verfahrens den Beklagten aufzuerlegen.<br />
In administrativer Tätigkeit<br />
A. Harm<br />
US - Military Government Court of Appeals<br />
für die Justizbehörden in Deuts<strong>ch</strong>land<br />
Groß-Berlin, 11. Juli 2007
19<br />
Z E B<br />
Zentralrat Europäis<strong>ch</strong>er Bürger/in e.V.<br />
PRÄSIDIUM Registereintrag: Deuts<strong>ch</strong>er Bundestag WD 3 –3231 – 2/548.05<br />
Amtsgeri<strong>ch</strong>t Tostedt 81 VR 100573<br />
Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t STADE<br />
Am Sande 4a<br />
Bielfeldtweg 26,<br />
D-21682 STADE<br />
Tel. 0049-4141-670-123/122/121<br />
D-21682 STADE<br />
FESTSTELLUNGSKLAGE<br />
www.zeb-org.de<br />
26.05.2007<br />
Der<br />
Zentralrat Europäis<strong>ch</strong>er Bürger, Bielfeldtweg 26, D-21682 STADE<br />
vertreten dur<strong>ch</strong> den Präsidenten Herrn M.-Selim SÜRMELI<br />
die Vize-Präsidentin Frau Aleksandra BEK<br />
erhebt Feststellungsklage gegen die<br />
Bundesrepublik Deuts<strong>ch</strong>land<br />
vertreten dur<strong>ch</strong> die Bundesregierung, Dorotheenstraße 84, D-10117 BERLIN<br />
vertreten dur<strong>ch</strong> die Bundeskanzlerin Frau Angelika MERKEL<br />
Willy-Brandt-Straße 1, D-10557 BERLIN
20<br />
Feststellungsklagesatz:<br />
Mit der Feststellungsklage soll festgestellt werden, daß die Bundesrepublik Deuts<strong>ch</strong>land gegen<br />
völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>te und andere Verpfli<strong>ch</strong>tungen unter Vorsatz verstößt.<br />
Re<strong>ch</strong>ts<strong>ch</strong>utzbedürfnis:<br />
Die Bundesrepublik Deuts<strong>ch</strong>land bezei<strong>ch</strong>net si<strong>ch</strong> als einen demokratis<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>tsstaat. Die Bürger<br />
haben ein Re<strong>ch</strong>t auf einen effektiven Re<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>utz, der in der Bundesrepublik Deuts<strong>ch</strong>land ni<strong>ch</strong>t in<br />
jedem Fall regelmäßig gewährt wird.<br />
Der Zentralrat Europäis<strong>ch</strong>er Bürger (ZEB) ist eine in der Bundesrepublik Deuts<strong>ch</strong>land (BRD)<br />
eingetragene Organisation und bes<strong>ch</strong>äftigt si<strong>ch</strong> überwiegend mit den Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>ten in Europa. Der<br />
ZEB ist au<strong>ch</strong> im deuts<strong>ch</strong>en Bundestag eingetragen und ist mit S<strong>ch</strong>wester-organisationen in<br />
Deuts<strong>ch</strong>land und Europa weit vernetzt.<br />
Der ZEB bes<strong>ch</strong>äftigt si<strong>ch</strong> unter anderem mit der Wirksamkeit der nationalen Behörden und Gesetze für<br />
die Wahrung der Re<strong>ch</strong>te der Bürgerinnen und Bürger in den Ländern der europäis<strong>ch</strong>en Union (EU).<br />
Damit sind alle Bürgerinnen und Bürger gemeint, die in der EU leben oder leben könnten.<br />
Der ZEB verfolgt auss<strong>ch</strong>ließli<strong>ch</strong> re<strong>ch</strong>tsstaatli<strong>ch</strong> zugelassene Interessen und Ziele zur Förderung des<br />
demokratis<strong>ch</strong>en Staatswesens. Zweck des ZEB ist unter anderem die Überprüfung der Wirksamkeit<br />
der Gesetze in der Praxis, da das Gesetz au<strong>ch</strong> fehler- oder mangelhaft oder in der Anwendung fals<strong>ch</strong><br />
umgesetzt worden sein kann. Deshalb stellt der ZEB zur Förderung der Wirksamkeit der nationalen<br />
Behörden zur praxisnahen Ausübung der gesetzli<strong>ch</strong>en Aufgaben die Überprüfungsanforderungen des<br />
Europarates „Kommission für die Wirksamkeit der Justiz“, im Zusammenhang mit der europäis<strong>ch</strong>en<br />
Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tskonvention, der Weiterentwicklung und Konsolidierung der demokratis<strong>ch</strong>en Stabilität<br />
in den europäis<strong>ch</strong>en Ländern si<strong>ch</strong>er. Der ZEB strebt eine sorgfältige, s<strong>ch</strong>nelle und beharrli<strong>ch</strong>e<br />
Aufdeckung von Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tsverstößen an. Die Organisation untersu<strong>ch</strong>t Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tsverstöße<br />
systematis<strong>ch</strong> und unparteiis<strong>ch</strong> sowohl in Einzelfällen, als au<strong>ch</strong> dann, wenn in ihnen ein Muster<br />
erkennbar wird.<br />
Das Re<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>utzbedürfnis ergibt si<strong>ch</strong> aus Art. 1-3, 25, 101 GG. Die Würde des Mens<strong>ch</strong>en, also die<br />
Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>te, ist unantastbar. Die Mens<strong>ch</strong>enwürde und somit die Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>te zu s<strong>ch</strong>ützen und<br />
zu a<strong>ch</strong>ten, ist Verpfli<strong>ch</strong>tung aller staatli<strong>ch</strong>en GEWALT. Das deuts<strong>ch</strong>e Volk bekennt si<strong>ch</strong> in dieser<br />
Demokratie darum zu den unverletzli<strong>ch</strong>en und unveräußerli<strong>ch</strong>en Men-s<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>ten als Grundlage<br />
jeder mens<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Gemeins<strong>ch</strong>aft, des Friedens und der Gere<strong>ch</strong>-tigkeit in der Welt.<br />
Jeder hat das Re<strong>ch</strong>t auf freie Entfaltung der Persönli<strong>ch</strong>keit, Leben, körperli<strong>ch</strong>e Unversehrtheit und<br />
Glei<strong>ch</strong>heit.<br />
Die Gesetzgebung ist an die verfassungsgemäße Ordnung, die vollziehende Gewalt und die<br />
Re<strong>ch</strong>tsspre<strong>ch</strong>ung sind an Gesetz und Re<strong>ch</strong>t gebunden. Aus Si<strong>ch</strong>t einer wirkli<strong>ch</strong>en Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tsorganisation<br />
können wir den Widerspru<strong>ch</strong> der Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tsverletzungen ohne die<br />
Feststellungsklage auflösen.
21<br />
Dem Bürger wird effektiver Re<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>utz in der Bundesrepublik Deuts<strong>ch</strong>land garantiert. Ohne diesen<br />
effektiven Re<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>utz ist die Verwirkli<strong>ch</strong>ung der Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>te au<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en<br />
Verpfli<strong>ch</strong>tungen na<strong>ch</strong> Art. 13 EMRK ni<strong>ch</strong>t mögli<strong>ch</strong>.<br />
Folgen des vorgetäus<strong>ch</strong>ten effektiven Re<strong>ch</strong>t(s)s<strong>ch</strong>utzes:<br />
Das negative Interesse tritt als Fehler des Systems als Lebenslüge in den Vordergrund und führt auf<br />
dem direkten Weg zu der hermetis<strong>ch</strong>en Inzu<strong>ch</strong>tdepression und somit zur arglistigen Täus<strong>ch</strong>ung des<br />
Bürgers über das Re<strong>ch</strong>t(s)system. Dies führt dur<strong>ch</strong> den Verlust der objektiven<br />
Re<strong>ch</strong>tserlangungsmögli<strong>ch</strong>keiten zur Eins<strong>ch</strong>ränkung des Re<strong>ch</strong>ts. Dur<strong>ch</strong> den Stillstand der objektiven<br />
Re<strong>ch</strong>tspflege auf Grund dieses Staatsaufbaumangels kommt es zu S<strong>ch</strong>äden und S<strong>ch</strong>adensersatz dur<strong>ch</strong><br />
Bes<strong>ch</strong>ädigung des Eigentums und des Vermögens der Opfer. Die Eigentums- und Vermögenss<strong>ch</strong>äden<br />
führen dann zur unmittelbaren Eins<strong>ch</strong>ränkung der Freiheit der Opfer. Die Eins<strong>ch</strong>ränkung der Freiheit<br />
führt zur Freiheitsberaubung und Abwertung der Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>te und Mens<strong>ch</strong>enwürde. In Massen<br />
entstehen Unruhen, im Übermaß entsteht Terrorismus, im Mix entsteht Krieg.<br />
Bei der Inzu<strong>ch</strong>tdepression werden die Opfer dur<strong>ch</strong> das System gemobbt, gestalkt und ruiniert, wobei<br />
Straftaten im Amt der Irrationaltäter gegenseitig in Ketten dur<strong>ch</strong> Persils<strong>ch</strong>eine rehabilitiert werden. Es<br />
handelt si<strong>ch</strong> dabei um einen imaginären Staat mit einem komplexen Gebilde eines äußerst<br />
korruptionsdur<strong>ch</strong>triebenen Industriezweiges als organisiertes Verbre<strong>ch</strong>en, bei dem die systematis<strong>ch</strong>e<br />
Anwendung der Gesetze und die praktis<strong>ch</strong>e Auslegung der Re<strong>ch</strong>te keine objektive und ents<strong>ch</strong>eidende<br />
Rolle spielt. Die Justiz legitimiert objektiv den subjektiven Wahnsinn der Inzu<strong>ch</strong>tdepression, weil der<br />
Staat ein Irrtumsprivileg besitzt.<br />
Begründung und Beweis der Feststellungsklage:<br />
Der Bürger hat einen garantierten Anspru<strong>ch</strong> auf Re<strong>ch</strong>tssi<strong>ch</strong>erheit und Re<strong>ch</strong>tsfrieden im Staat.<br />
Die Bundesrepublik Deuts<strong>ch</strong>land bekennt si<strong>ch</strong> angebli<strong>ch</strong> zu unverletzli<strong>ch</strong>en und unveräußer-li<strong>ch</strong>en<br />
Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>ten als Grundlage jeder mens<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Gemeins<strong>ch</strong>aft, des Friedens und der Gere<strong>ch</strong>tigkeit<br />
in der Welt und bindet mit diesen Grundre<strong>ch</strong>ten na<strong>ch</strong> Art. 1 iVm. 25 GG die Gesetzgebung,<br />
vollziehende Gewalt und die Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung als unmittelbar-geltendes Re<strong>ch</strong>t an Völkerre<strong>ch</strong>t.<br />
Die allgemeinen Regeln des Völkerre<strong>ch</strong>ts sind Bestandteil des Bundesre<strong>ch</strong>ts und gehen den Gesetzen<br />
vor und erzeugen Re<strong>ch</strong>te und Pfli<strong>ch</strong>ten (Art. 1, 3, 20, 25, 100 II GG). Wenn dies so ist, dann dürfe es<br />
keine Bes<strong>ch</strong>werde über Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tsverletzung geben. Do<strong>ch</strong> wir als Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tsorganisation<br />
kennen die S<strong>ch</strong>attenseite dieses Re<strong>ch</strong>tssystems. Wenn es keine Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tsverletzungen geben<br />
würde, gäbe es ni<strong>ch</strong>t das Protokoll Nr. 14 vom Lenkungsauss<strong>ch</strong>uß des Europarats. Art. 13 EMKR in<br />
Verbindung mit Art. 25 GG garantiert dem Bürger eine wirksame Bes<strong>ch</strong>werdemögli<strong>ch</strong>keit vor einer<br />
nationalen Behörde.
22<br />
„….Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Re<strong>ch</strong>ten oder Freiheiten verletzt<br />
worden ist, hat das Re<strong>ch</strong>t, bei einer innerstaatli<strong>ch</strong>en Instanz eine wirksame Bes<strong>ch</strong>werde zu<br />
erheben, au<strong>ch</strong> wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtli<strong>ch</strong>er<br />
Eigens<strong>ch</strong>aft gehandelt haben…..“.<br />
Deswegen ist das Bundesverfassungsgeri<strong>ch</strong>t keine wirksame Bes<strong>ch</strong>werdemögli<strong>ch</strong>keit na<strong>ch</strong> Art. 6, 13<br />
EMRK, wenn es erklärt,<br />
„...Selbst wenn die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des<br />
Sa<strong>ch</strong>verhalts, die Auslegung eines Gesetzes oder seine Anwendung auf den einzelnen Fall Fehler<br />
aufweisen sollten, bedeutet dies für si<strong>ch</strong> allein ni<strong>ch</strong>t s<strong>ch</strong>on eine Grundre<strong>ch</strong>tsverletzung…..“.<br />
Beweis: Merkblatt zur Bundesverfassungsbes<strong>ch</strong>werde<br />
http://www.bundesverfassungsgeri<strong>ch</strong>t.de/organisation/vb_merkblatt.html<br />
Somit können die unteren Geri<strong>ch</strong>te ohne Verfassungskontrolle ma<strong>ch</strong>en was sie wollen.<br />
Es gibt also na<strong>ch</strong> Art. 6 EMRK das Re<strong>ch</strong>t auf ein re<strong>ch</strong>tsstaatli<strong>ch</strong>es Verfahren ni<strong>ch</strong>t! Das ist der Vorsatz<br />
der Bundesrepublik Deuts<strong>ch</strong>land, der ni<strong>ch</strong>t mit dem garantierten Re<strong>ch</strong>ts<strong>ch</strong>utz im Einzelfall, sondern<br />
insgesamt dur<strong>ch</strong> Re<strong>ch</strong>tlosstellung des Opfers verfolgt wird, denn der Staat besitzt ein pygmalisierten<br />
Irrtumsprivileg. Die Unabhängigkeit, - so der allgemein fatale Gedanke in der Justiz-, stelle, einen<br />
elementaren Grundsatz der Verfassungsordnung dar, der aber niemals als selbstverständli<strong>ch</strong> betra<strong>ch</strong>tet<br />
werden könne, wenn si<strong>ch</strong> die Re<strong>ch</strong>tspraxis ändert. Die Anerkennung einer Haftung des Staates für<br />
Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ungsakte könnte diese Unabhängigkeit in Frage stellen. Und gelegentli<strong>ch</strong>e<br />
Fehlents<strong>ch</strong>eidungen und Fehlgriffe nationaler Behörden können in der Regel daher derzeit ni<strong>ch</strong>t<br />
korrigiert werden, sie könnten und müßten von den Opfern so hingenommen werden, wie au<strong>ch</strong> das<br />
Bundesverfassungs-geri<strong>ch</strong>t argumentiert.<br />
Diese Re<strong>ch</strong>tspraxis ist grundre<strong>ch</strong>tswidrig,<br />
wie der Europäis<strong>ch</strong>e Geri<strong>ch</strong>tshof über Amts- und Staatshaftung in EuGH, Urteil vom 30.09.2003, AZ.:<br />
C-224/01 feststellt und erklärt hat! Damit ist die Wirkungslosigkeit und Ni<strong>ch</strong>tigkeit der<br />
Re<strong>ch</strong>tswegegarantie als Stillstand der Re<strong>ch</strong>tspflege belegt.<br />
Der Re<strong>ch</strong>tsstaat garantiert dem Einzelnen effektiven Re<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>utz, der ni<strong>ch</strong>t eingehalten wird.<br />
Die Feststellungsklage ist begründet und bewiesen. Es besteht ein öffentli<strong>ch</strong>es Interesse an der<br />
Feststellungsklage, damit dem Bürger bewußt wird, daß der garantierte effektive Re<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>utz<br />
vor dem Bundesverfassungsgeri<strong>ch</strong>t (auf politis<strong>ch</strong>e Weisung) ni<strong>ch</strong>t gegeben ist, aus dem si<strong>ch</strong> eine<br />
Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tsverletzung ergibt.<br />
Hier no<strong>ch</strong> einige aktuelle Praxisbeweise des effektiv-fehlenden Re<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>utzes!<br />
Auf Befangenheitsantrag, daß das Bundesverfassungsgeri<strong>ch</strong>t offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Fehler im<br />
Re<strong>ch</strong>tswegegarantie der Bundesverfassungsbes<strong>ch</strong>werde ni<strong>ch</strong>t annimmt und das Bundesverfassungsgeri<strong>ch</strong>t<br />
somit na<strong>ch</strong> Art. 13 EMRK und Art. 1 GG ni<strong>ch</strong>t wirkli<strong>ch</strong> und wirksam tätig wird, wie<br />
im Merkblatt des Bundesverfassungsgeri<strong>ch</strong>ts selbst erklärend bewiesen, bes<strong>ch</strong>loß das<br />
Bundesverfassungsgeri<strong>ch</strong>t am 15.05.2007 unter 1 BvR 1105/07, daß die Ri<strong>ch</strong>terablehnung mangels<br />
effektiven Re<strong>ch</strong>t(s)s<strong>ch</strong>utz re<strong>ch</strong>tsmißbräu<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> sei und deswegen an einer Ent-s<strong>ch</strong>eidung in der<br />
Hauptsa<strong>ch</strong>e ni<strong>ch</strong>t gehindert sei.
23<br />
Der Hauptsa<strong>ch</strong>e lag aber das Urteil des Europäis<strong>ch</strong>en Geri<strong>ch</strong>tshofs für Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>te EGMR<br />
75529/01 vor, womit die Verfassungsbes<strong>ch</strong>werde auf 109 Seiten begründet wurde. Das<br />
Bundesverfassungsgeri<strong>ch</strong>t erklärte trotz Befangenheitsantrag und Urteil des EGMR, daß die<br />
Verfassungsbes<strong>ch</strong>werde ni<strong>ch</strong>t zur Ents<strong>ch</strong>eidung anzunehmen wäre, weil sie mangels hin-rei<strong>ch</strong>ende<br />
Begründung (trotz festgestellter Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tsverletzung dur<strong>ch</strong> den Europäis<strong>ch</strong>en Geri<strong>ch</strong>tshof für<br />
Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>te) unzulässig ist.<br />
Das perfekte Verbre<strong>ch</strong>en gegen Justizopfer!<br />
In einem anderen Verfahren hat auf Bes<strong>ch</strong>werde wegen Befangenheit das Bundesverfassungs-geri<strong>ch</strong>t<br />
am 24.05.2007 zur Ni<strong>ch</strong>tannahmeents<strong>ch</strong>eidung mitgeteilt,<br />
"In diesem Zusammenhang werden Sie vorsorgli<strong>ch</strong> darauf hingewiesen, daß die Ri<strong>ch</strong>ter des<br />
Bundesverfassungsgeri<strong>ch</strong>ts im Rahmen ihrer Re<strong>ch</strong>t spre<strong>ch</strong>enden Tätigkeit und als Mitglieder<br />
eines obersten Verfassungsorgans keiner Dienstaufsi<strong>ch</strong>t unterstehen."<br />
Kann man seine "Göttli<strong>ch</strong>keit" no<strong>ch</strong> KLARER zum Ausdruck bringen?<br />
Der Zentralrat Europäis<strong>ch</strong>er Bürger beantragt die Feststellungsklage im Wege der einstwei-ligen<br />
Anordnung dur<strong>ch</strong>zuführen, da Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tsverletzungen mit dieser Vertrauensil-lusion der<br />
Re<strong>ch</strong>tswegegarantie begangen werden (Verstoß Art. 6, 13 EMRK, 1-3, 25 GG). Aus diesem Grund<br />
haben die unteren Geri<strong>ch</strong>te au<strong>ch</strong> gelernt ni<strong>ch</strong>t Re<strong>ch</strong>t zuspre<strong>ch</strong>en, weil von „oben“ au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t<br />
wirksames Re<strong>ch</strong>t garantiert wird. Das Re<strong>ch</strong>tssystem arbeitet daher spiegelverkehrt.<br />
Na<strong>ch</strong> dem Aktionsplan 2005 des Europarats und den Ri<strong>ch</strong>tlinien der Europäis<strong>ch</strong>en Union soll den<br />
Verteidigern der Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>te Hilfe für dessen Spezialbedürfnisse von den Behörden geleistet<br />
werden. Jede Unterstützungsmaßnahme ist umgehend zu erledigen , wozu diese Feststellung<br />
dient. Gerne klagen wir den Staat an und wissen do<strong>ch</strong> ganz genau, daß Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>te ni<strong>ch</strong>t<br />
umgesetzt, Straftaten im Amt ni<strong>ch</strong>t verfolgt werden. Do<strong>ch</strong> wenn wir mit der Zivilgesells<strong>ch</strong>aft ernst<br />
ma<strong>ch</strong>en und uns wehren, werden wir vom feinsten niedergeknüppelt.<br />
Sozialpsy<strong>ch</strong>ologis<strong>ch</strong>e Experimente belegen, daß si<strong>ch</strong> verloren gegangenes Sozialkapital nur wieder<br />
aufbauen läßt, wenn im Mittelpunkt des Staatswesens ni<strong>ch</strong>t allein der Urnengang alle paar Jahre ansteht,<br />
wenn der Bürger als Stimmvieh seinen peinigenden Tyrannen wählen darf. Eine Zivilgesells<strong>ch</strong>aft, so das<br />
Fazit der Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tler, hat nur dann Zukunft, wenn unter Bürgern Solidarität, Respekt, Anerkennung<br />
und Vertrauensvors<strong>ch</strong>uß gelernt wird und wieder wä<strong>ch</strong>st. Denn vor allem von diesen Tugenden lebt ein<br />
demokratis<strong>ch</strong>es Gemeinwesen - ni<strong>ch</strong>t vom Wählen. Deswegen brau<strong>ch</strong>en wir diese Feststellung, um eine<br />
ehrli<strong>ch</strong>e Wende des Re<strong>ch</strong>tssystems herbeizuführen.<br />
Zuständigkeit:<br />
Sollte das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t STADE meinen unzuständig zu sein, so beantragt der Zentral-rat<br />
Europäis<strong>ch</strong>er Bürger die hilfsweise Verweisung der Feststellungsklage an das zuständige<br />
Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t.
24<br />
Kosten und Auslagen des Verfahrens:<br />
Kosten und Auslagen des Verfahrens werden zurückgewiesen, da der Zentralrat Europäis<strong>ch</strong>er Bürger<br />
eine gemeinnützige Organisation ist. Im übrigen besteht öffentli<strong>ch</strong>es Fest-stellungsinteresse an der<br />
WAHRHEIT na<strong>ch</strong> Art. 1 GG als Brings<strong>ch</strong>uld von Amts wegen.<br />
SÜRMELI, M.-Selim<br />
BEK, Aleksandra<br />
Präsident/in des Zentralrats Europäis<strong>ch</strong>er Bürger, Kommissare für Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>te<br />
der Kommission für die Wirksamkeit der Behörden, Sektion GERMANY<br />
Mitglied des Europäis<strong>ch</strong>en Zentrums für Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>te<br />
Hinweis:<br />
Die völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Urteile und au<strong>ch</strong> das Merkblatt des Bundesverfassungs-<br />
Geri<strong>ch</strong>ts rei<strong>ch</strong>en für die Begründung zur Verurteilung der Feststellungsklage aus.<br />
Beweis. Statistik über die Ni<strong>ch</strong>tannahme von Verfassungsbes<strong>ch</strong>werden<br />
Art. 1-3, 20, 25 GG<br />
Merkblatt zur Bundesverfassungsbes<strong>ch</strong>werde<br />
http://www.bundesverfassungsgeri<strong>ch</strong>t.de/organisation/vb_merkblatt.html<br />
EuGH, Urteil vom 30.09.2003, AZ.: C-224/01<br />
EGMR,Urteil vom 08.06.2006, AZ.: 75529/01, 1 BvR 1105/07, 1 BvR 873/07<br />
Der EGMR hat im Urteil EGMR 75529/01 SÜRMELI / GERMANY am 08.06.2006 die<br />
Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tsverletzungen na<strong>ch</strong> Art. 6 und 13 MRK in der BRD festgestellt. Dieses Urteil des<br />
EGMR zu Art. 6 und 13 MRK besagt im Tenor, daß ein wirksames Re<strong>ch</strong>tsmittel gegen<br />
Re<strong>ch</strong>tsmißbrau<strong>ch</strong> und Billigkeitsre<strong>ch</strong>t für die Einhaltung des Re<strong>ch</strong>ts auf ein re<strong>ch</strong>tsstaatli<strong>ch</strong>es<br />
Verfahren in der BRD ni<strong>ch</strong>t gegeben ist. In einfa<strong>ch</strong>en Worten hart übersetzt bedeutet dies, daß<br />
die Bundesrepublik Deuts<strong>ch</strong>land kein wirksamer Re<strong>ch</strong>tsstaat, sondern eine Illusion ist.<br />
Zeugen: Bundesverfassungspräsident<br />
Bundespräsident (Art. 56, 60 GG)
25<br />
Sa<strong>ch</strong>verständige : Claus Plantiko, Bonn<br />
Jürgen Peters, Brauns<strong>ch</strong>weig<br />
Dieter Bieber, Leopoldshöhe<br />
Claudia May, Erfurt<br />
Bernd Vogt, Elmshorn<br />
Rainer Hoffmann, Recklinghausen<br />
Franz Romer, Düsseldorf<br />
Uliri<strong>ch</strong>t Heemeyer, Itzehoe<br />
Klaus-Dieter Fromme, Bremen<br />
Friedri<strong>ch</strong> S<strong>ch</strong>midt, Bernkastel-Kues<br />
Rüdiger Jung, Langquaid<br />
Frank Teege, Mölln<br />
Klaus S<strong>ch</strong>omann, Lübeck<br />
Mehmet Sedef, Hamburg<br />
Celestina Görgülü, Krostiz<br />
Elisabeth Lubina, Oberhausen<br />
Irene Müssner, S<strong>ch</strong>leswig<br />
Gertrude Hettwer, S<strong>ch</strong>neverdingen<br />
Jürgen Gräßer, Nonnweiler<br />
Gunnar Jäger, Celle<br />
Uwe S<strong>ch</strong>mieter, Rotenburg<br />
Horst Teppler, Mittelnkir<strong>ch</strong>en<br />
Reinhard S<strong>ch</strong>öller, Bremen<br />
Georg-Dieter Fehner, Bremen<br />
Nikolaus Hölz, Dorsheim<br />
Sepp Egon Hametner<br />
……….natürli<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> die Unterzei<strong>ch</strong>ner des ZEB<br />
…………………………
34<br />
Der Überleitungsvertrag besagt, daß die Gesetzeslage wieder auf den Stand vor Genehmigung der BRD<br />
zurückgestellt wurde. Es gelten die dur<strong>ch</strong> die Alliierten bereinigten Rei<strong>ch</strong>sgesetze sowie alle Besatzungsre<strong>ch</strong>te<br />
der Alliierten. Weiterhin besteht Kriegsre<strong>ch</strong>t im besetzten Deuts<strong>ch</strong>land.<br />
Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung<br />
entstandener Fragen ("Überleitungsvertrag")<br />
(in der gemäß Liste IV zu dem am 23. Oktober 1954 in Paris unterzei<strong>ch</strong>neten Protokoll über die Beendigung<br />
des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deuts<strong>ch</strong>land geänderten Fassung) Amtli<strong>ch</strong>er Text, BGBl. 1955<br />
11 S. 405.<br />
(Die ursprüngli<strong>ch</strong>e Fassung des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom<br />
26.5.1952 (BGBl. 1954 II S.157) ist ni<strong>ch</strong>t in Kraft getreten.)<br />
Die Bundesrepublik Deuts<strong>ch</strong>land, die Vereinigten Staaten von Amerika, das Vereinigte Königrei<strong>ch</strong> von<br />
Großbritannien und Nordirland und die Französis<strong>ch</strong>e Republik sind wie folgt übereingekommen:<br />
Erster Teil<br />
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />
Artikel 1<br />
(1) Die Organe der Bundesrepublik und der Länder sind gemäß ihrer im Grundgesetz festgelegten<br />
Zuständigkeit befugt, von den Besatzungsbehörden erlassene Re<strong>ch</strong>tsvors<strong>ch</strong>riften aufzuheben oder zu ändern.<br />
Kommentar: Da im Grundgesetz f ü r die Bundesrepublik Deuts<strong>ch</strong>land keine entspre<strong>ch</strong>enden<br />
Zuständigkeiten genannt sind, wird hiermit wir zum Ausdruck gebra<strong>ch</strong>t, daß den BRD-Organen<br />
jegli<strong>ch</strong>e Befugnis genommen wird. Jede Gesetzesänderung bedarf der Zustimmung der<br />
Alliierten. Siehe dazu au<strong>ch</strong> Artikel 2.<br />
Artikel 2<br />
(1) Alle Re<strong>ch</strong>te und Verpfli<strong>ch</strong>tungen, die dur<strong>ch</strong> gesetzgeberis<strong>ch</strong>e, geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e oder Verwaltungsmaßnahmen der<br />
Besatzungsbehörden oder auf Grund sol<strong>ch</strong>er Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und<br />
bleiben in jeder Hinsi<strong>ch</strong>t na<strong>ch</strong> deuts<strong>ch</strong>em Re<strong>ch</strong>t in Kraft, ohne Rücksi<strong>ch</strong>t darauf, ob sie in Übereinstimmung mit<br />
anderen Re<strong>ch</strong>tsvors<strong>ch</strong>riften begründet oder festgestellt worden sind. Diese Re<strong>ch</strong>te und Verpfli<strong>ch</strong>tungen<br />
unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberis<strong>ch</strong>en, geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en und<br />
Verwaltungsmaßnahmen wie glei<strong>ch</strong>artige na<strong>ch</strong> innerstaatli<strong>ch</strong>em deuts<strong>ch</strong>em Re<strong>ch</strong>t begründete oder festgestellte<br />
Re<strong>ch</strong>te und Verpfli<strong>ch</strong>tungen.<br />
Kommentar: Dieser Artikel besagt, daß die Gesetzeslage wieder auf den Stand vor Genehmigung<br />
der BRD zurückgestellt wurde. Es gelten die dur<strong>ch</strong> die Alliierten bereinigten Rei<strong>ch</strong>sgesetze<br />
sowie alle Besatzungsre<strong>ch</strong>te der Alliierten. Weiterhin besteht Kriegsre<strong>ch</strong>t im besetzten<br />
Deuts<strong>ch</strong>land.<br />
Die BRD unterstrei<strong>ch</strong>t,<br />
Friedensvertrag oder eine Friedensregelung ist ni<strong>ch</strong>t beabsi<strong>ch</strong>tigt!
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Fehlerhafte Übertragung bereinigt dur<strong>ch</strong>,<br />
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