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8<br />

Der Verbrau<strong>ch</strong> des Re<strong>ch</strong>tswegs tritt dann ein, wenn eine Sperrwirkung na<strong>ch</strong> dem Grundsatz der<br />

Einmaligkeit „ne bis in idem“ eintritt oder festgestellt wird. Diese Sperrwirkung s<strong>ch</strong>afft materielle<br />

Re<strong>ch</strong>tskraft mit Doppelwirkung des Verfahrenshindernisses und gewährleistet au<strong>ch</strong> ein subjektives<br />

verfassungsgemäßes Re<strong>ch</strong>t. Dieses Re<strong>ch</strong>t ist so stark, daß ein Urteil oder Bes<strong>ch</strong>luß zukünftig<br />

unwirksam ist. Das Verfahren ist also innerstaatli<strong>ch</strong> in der Bundesrepublik Deuts<strong>ch</strong>land beendet, weil<br />

die Hauptsa<strong>ch</strong>e ohne ihre Voraussetzung ni<strong>ch</strong>t betreiben werden kann.<br />

Ziel und somit Ende einer Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tsverletzung ist die Rehabilitation des abs<strong>ch</strong>ließenden<br />

S<strong>ch</strong>adens als Re<strong>ch</strong>t und ni<strong>ch</strong>t die Fortführung des Re<strong>ch</strong>tsstreites aus Unre<strong>ch</strong>t, denn dies würde eben<br />

die Besonderheit des Fehlers multiplizieren und somit komplizieren. Es käme in Folge dann zu keinem<br />

Re<strong>ch</strong>t, sondern zu weiterem perpetuierenden Unre<strong>ch</strong>t! Die Erhebung von Geri<strong>ch</strong>tskosten sind in<br />

diesem Fall wegen dem Grund des einstweiligen Re<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>utzes unzulässig, weil die Rehabilitation<br />

von Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tsverletzungen, wozu der S<strong>ch</strong>adensausglei<strong>ch</strong> dient, eine<br />

BRINGSCHULD<br />

ist. Na<strong>ch</strong> dem i<strong>ch</strong> am 05.07.2007 im Bundestag wegen vorgetäus<strong>ch</strong>ten Geldstrafen verhaftet wurde,<br />

weil die Bundesrepublik selbst die Zahlungsverpfli<strong>ch</strong>tungen ni<strong>ch</strong>t einhält und daraus Re<strong>ch</strong>te fordert,<br />

obwohl mehrer Aufre<strong>ch</strong>ungsansprü<strong>ch</strong>e na<strong>ch</strong> §395 BGB bestehen und weitere Verbre<strong>ch</strong>en gegen mi<strong>ch</strong><br />

inszeniert verübt werden, habe i<strong>ch</strong> mi<strong>ch</strong> öffentli<strong>ch</strong> bes<strong>ch</strong>wert. In Folge erging an den türkis<strong>ch</strong>en<br />

Militärata<strong>ch</strong>e´ der TC-Bots<strong>ch</strong>aft BERLIN eine Erklärung ein, indem die Gründe für die Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tsverletzungen<br />

dargelegt wurden und auszugsweise in diesem Zusammenhang wiedergegeben<br />

wird, warum die Bundesrepublik Deuts<strong>ch</strong>land die Ents<strong>ch</strong>eidungen des Europäis<strong>ch</strong>en Geri<strong>ch</strong>tshofs für<br />

Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>te ni<strong>ch</strong>t einzuhalten brau<strong>ch</strong>t.<br />

„…….<br />

Das ist der Grund, warum in der BRD die türkis<strong>ch</strong>en Staatsbürger<br />

GÖRGÜLÜ, SEDEF, SÜRMELI<br />

kein Re<strong>ch</strong>t bekommen können und die BRD ni<strong>ch</strong>t verpfli<strong>ch</strong>tet ist die Urteile der Europäis<strong>ch</strong>en<br />

Geri<strong>ch</strong>tshöfe wegen Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tsverletzungen aus den unterzei<strong>ch</strong>neten Verträgen<br />

einzuhalten, weil<br />

Kriegsre<strong>ch</strong>t vor Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>t<br />

steht. Das Grundgesetz in der Bundesrepublik gilt für das gesamte deuts<strong>ch</strong>e Volk, aber das<br />

Grundgesetz ist keine Verfassung! Ein Grundgesetz ist ein besatzungsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>es Instrument zur<br />

Aufre<strong>ch</strong>terhaltung von Si<strong>ch</strong>erheit und Ordnung für das besetzte Gebiet für einen, -in er Regel, -<br />

absehbaren Zeitraum.<br />

Das Grundgesetz soll auf dem Bundesgebiet anwendbar sein, das aber mit Strei<strong>ch</strong>ung des Art. 23 GG<br />

a.F. vor dem Beitritt der neuen Bundesländer am 23.09.1990 obselet geworden ist und daher am<br />

03.10.1990 für alle Bundesländer den abs<strong>ch</strong>ließenden Wirkberei<strong>ch</strong> verloren hat, wer die deuts<strong>ch</strong>e<br />

Ges<strong>ch</strong>i<strong>ch</strong>te kennt.<br />

Die alliierten Siegermä<strong>ch</strong>te haben dem deuts<strong>ch</strong>en Volk (ohne in freier Ents<strong>ch</strong>eidung) entgegen<br />

der Haager Landkriegsordnung na<strong>ch</strong> dem Krieg das Grundgesetz als Kriegs- und<br />

Besatzungsre<strong>ch</strong>t vorzitiert, bevor sie die Bundesrepublik Deuts<strong>ch</strong>land ausriefen. Deswegen kann<br />

1990 das Grundgesetz in Folge keine Verfassung sein, weil eine Verfassung in freier<br />

Ents<strong>ch</strong>eidung des Volkes dur<strong>ch</strong> eine Abstimmung und nur dur<strong>ch</strong> das Volk erfolgt. Das<br />

Grundgesetz ist also ein Ordnungsgesetz einer Kriegs- und Besatzungsma<strong>ch</strong>t!

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