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Zur Begründung des Antrages die Re<strong>ch</strong>tssa<strong>ch</strong>e ni<strong>ch</strong>t einem Einzelri<strong>ch</strong>ter zu übertragen, wird die Verhandlung<br />
bes<strong>ch</strong>lußfassend beantragt s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> festzustellen, stattzugeben und anzuerkennen, daß<br />
5. die Re<strong>ch</strong>tssa<strong>ch</strong>e gegen das Land Berlin, v. d. d. den Regierenden Bürgermeister, davon abhängig<br />
wäre, daß das Land Berlin mit der Öffnung der Sektorengrenze Groß – Berlins und der interzonalen<br />
Wirts<strong>ch</strong>aftsgrenze zwis<strong>ch</strong>en der SBZ und den drei westalliierten Zonen (Vereinigten Wirts<strong>ch</strong>aftsund<br />
Verwaltungszonen West) am 03. Oktober 1990, die Verwaltungsorgane des Landes Berlin als<br />
Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folger in die souveräne Selbstverwaltung Groß – Berlins eingetreten wäre und die,<br />
gemäß dem Urteil des LG Berlin vom 02.03.1949 (Az.: 10.0261/48) BK/O 46/326, der Alliierten<br />
Kommandantura unterstellten Selbstverwaltung Groß – Berlins, die Alliierte Kontrollbehörde ihre<br />
souveräne staats- und verwaltungsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Vorbehaltsre<strong>ch</strong>te und Re<strong>ch</strong>tspersönli<strong>ch</strong>keiten über<br />
Groß - Berlin, na<strong>ch</strong> Artikel 36 der Vorläufigen Verfassung vom 13. August 1946 (BK/O 46/326), in<br />
Bezug auf die unterstellte Selbstverwaltung Groß - Berlin untergegangen ist und die Alliierte<br />
Kontrollbehörde ihre souveräne unterstellte Selbstverwaltung Groß - Berlins an das Land Berlin, v.<br />
d. d Regierenden Bürgermeister, abgetreten haben;<br />
6. der Kläger den Einwand erhebt, daß dem Beklagten, dem Land Berlin v. d. d. Regierenden<br />
Bürgermeister, in diesem Verfahren die staats- und verwaltungsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e souveräne<br />
Sa<strong>ch</strong>legitimation als au<strong>ch</strong> die Re<strong>ch</strong>tsfähigkeit zu Ziffer 5 fehlt, um in diesem Verfahren in die<br />
souveränen staats- und verwaltungsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Vorbehaltsre<strong>ch</strong>te der Alliierten Kontrollbehörde zu<br />
Ziffer 5, aus den Anträgen zu Ziffer 1 - 4, als gesetzli<strong>ch</strong>er Vertreter re<strong>ch</strong>tswirksam für die<br />
Prozeßführung in diesem Verfahren legitimiert zu sein.<br />
Es wird beantragt, daß das Geri<strong>ch</strong>t von Amts wegen na<strong>ch</strong> der geltenden Verfahrens- und Prozeßordnung die<br />
alleinige souveräne Sa<strong>ch</strong>legitimation des Beklagten, das Land Berlin vertreten dur<strong>ch</strong> den Regierenden<br />
Bürgermeister, zu Ziffer 5 und zu Ziffer 6 bes<strong>ch</strong>lußfassend s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> als Prozeßvoraussetzung aus den<br />
Anträgen zu Ziffer 1-4 feststellt und niederlegt.<br />
Der Kläger bezweifelt das Vorliegen der Sa<strong>ch</strong>legitimation des Beklagten, die souveräne staats- und<br />
verwaltungsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Prozeßführung für die Russis<strong>ch</strong>e Föderation der ehemaligen Sowjetunion in diesem<br />
Verfahren, sowie die Parteifähigkeit des Beklagten, die Russis<strong>ch</strong>e Föderation der ehemaligen Sowjetunion als<br />
Alliierte Siegerma<strong>ch</strong>t in der souveränen Selbstverwaltung Groß – Berlins zu vertreten.<br />
Es ist antragsgemäß zu ents<strong>ch</strong>eiden, und bes<strong>ch</strong>lußfassend in S<strong>ch</strong>riftform die Sa<strong>ch</strong>legitimation des Beklagten<br />
von Amts wegen dur<strong>ch</strong> das Geri<strong>ch</strong>t feststellen zu lassen.<br />
Es wird beantragt, die Kosten des Verfahrens den Beklagten aufzuerlegen.<br />
In administrativer Tätigkeit<br />
A. Harm<br />
US - Military Government Court of Appeals<br />
für die Justizbehörden in Deuts<strong>ch</strong>land<br />
Groß-Berlin, 11. Juli 2007