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Re<strong>ch</strong>tskunde für Ni<strong>ch</strong>tjuristen/Hilfe zur Selbsthilfe vor BRdvD-Geri<strong>ch</strong>ten Heft 120101<br />

A. Wiederkehrende Einleitung und Allgemeine Hinweise<br />

Mit dem vorliegenden Lehrbrief für eine Hilfe zur Selbsthilfe vor Geri<strong>ch</strong>ten in der<br />

Bundesrepublik Deuts<strong>ch</strong>land wird ein latenter Bedarf bedient. Die Bearbeitung ri<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong><br />

na<strong>ch</strong> der derzeitigen Notlage von Re<strong>ch</strong>tbegehrenden in der Bundesrepublik des nur<br />

vorgebli<strong>ch</strong> wiedervereinigten und nur angebli<strong>ch</strong> souveränen Deuts<strong>ch</strong>lands als tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>es<br />

Besatzungskonstrukt in der Organisationsform der Modalität einer Fremdherrs<strong>ch</strong>aft (OMF -<br />

BRdvD) spätestens seit dem 03.10.1990. Ni<strong>ch</strong>tjuristen werden sol<strong>ch</strong>e Informationen dur<strong>ch</strong><br />

berufli<strong>ch</strong> zugelassene Juristen ni<strong>ch</strong>t und niemals erhalten. Eine massive Ges<strong>ch</strong>i<strong>ch</strong>tsfäls<strong>ch</strong>ung<br />

wird insbesondere für eine Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung gegen das Deuts<strong>ch</strong>e Volk eingesetzt.<br />

Re<strong>ch</strong>tsbeugung, Strafvereitelung, Parteiverrat, Prozessbetrug und sonstiger Amtsmissbrau<strong>ch</strong><br />

dur<strong>ch</strong> BRdvD - Juristen, - Politiker und - Behördenleiter werden ni<strong>ch</strong>t mehr<br />

re<strong>ch</strong>tsstaatskonform geahndet.<br />

Unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene, gesetzli<strong>ch</strong>e Ri<strong>ch</strong>ter na<strong>ch</strong> dem Art. 101<br />

Grundgesetz kann es in der Bundesrepublik aufgrund ihrer Bestellung, Kontrolle und Führung<br />

dur<strong>ch</strong> die Exekutive gar ni<strong>ch</strong>t geben. Gegen die Verweigerung von fairen Verfahren und<br />

re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>em Gehör ist kein Ni<strong>ch</strong>tjurist gefeit. Wer vor den S<strong>ch</strong>einri<strong>ch</strong>tern der BRdvD seinen<br />

Re<strong>ch</strong>tsanspru<strong>ch</strong> verlieren soll, hat keine Chance. Dazu wurden ni<strong>ch</strong>t nur zahllose spezielle<br />

Gesetze der Juristenlobby dur<strong>ch</strong> Wahlbetrüger und Wahlfäls<strong>ch</strong>er nur s<strong>ch</strong>einbar re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong><br />

korrekt erlassen. Für fast jedes no<strong>ch</strong> so eindeutige, s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> niedergelegte Gesetz existieren<br />

au<strong>ch</strong> immer dagegen stehende Re<strong>ch</strong>tsauslegungen selbst von kleinsten ungebildeten und<br />

ungehobelten Amts- oder Landgeri<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>einri<strong>ch</strong>tern.<br />

Im Übrigen basiert die Abart einer bundesrepublikanis<strong>ch</strong>en Justizgewährung grundsätzli<strong>ch</strong> auf<br />

dem Missbrau<strong>ch</strong> und der Verwässerung der Spra<strong>ch</strong>e, wenn es gegen Bürger und Ni<strong>ch</strong>tjuristen<br />

geht. Selbst den Unters<strong>ch</strong>ied zwis<strong>ch</strong>en einer Verfassung und dem Grundgesetz als nackte<br />

Besatzungswillkür verstehen die auf Besatzungsre<strong>ch</strong>t einges<strong>ch</strong>worenen bundesrepublikanis<strong>ch</strong>en<br />

Juristen ni<strong>ch</strong>t, weil sie sonst im eigenen deuts<strong>ch</strong>en Vaterland als Deuts<strong>ch</strong>es<br />

Rei<strong>ch</strong> gar ni<strong>ch</strong>t arbeiten dürften. Und das no<strong>ch</strong> über 60 Jahre na<strong>ch</strong> dem Waffenstillstand ohne<br />

Friedensvertrag für das Deuts<strong>ch</strong>e Rei<strong>ch</strong> als tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>es Deuts<strong>ch</strong>land.<br />

Das BRdvD-Gesetz ist somit reines aufgezwungenes Besatzungsre<strong>ch</strong>t, was immer da vom<br />

tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en deuts<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>t bereinigt wurde, wo es den Siegermä<strong>ch</strong>ten für einen Verstoß<br />

u.a. gegen die Haager Landkriegsordnung zum S<strong>ch</strong>utze ihrer Kollaborateure angebra<strong>ch</strong>t war.<br />

Zusätzli<strong>ch</strong> zu den gegen Re<strong>ch</strong>tbegehrende immer zu nutzenden Re<strong>ch</strong>tsmissbrau<strong>ch</strong>sgesetzen<br />

der BRdvD wie z. B. § 189 ZPO (Heilung von Zustellungsmängeln) versperrt au<strong>ch</strong> ein<br />

umfassender Anwaltszwang wirksam jede Re<strong>ch</strong>tsmittelinstanz. Damit ist die Wegnahme der<br />

Postulationsfähigkeit und Entmündigung jederzeit gesi<strong>ch</strong>ert. Und berufli<strong>ch</strong> zugelassene<br />

Re<strong>ch</strong>tsanwälte sitzen mit den S<strong>ch</strong>einri<strong>ch</strong>tern und Staatsanwälten s<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>t und einfa<strong>ch</strong> auf der<br />

selben Seite. Sie haben si<strong>ch</strong> vers<strong>ch</strong>woren, das willkürli<strong>ch</strong>e und <strong>ch</strong>aotis<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>tssystem der<br />

OMF-BRdvD ni<strong>ch</strong>t in Frage zu stellen und ni<strong>ch</strong>t anzugreifen. Sie verweigern deshalb jegli<strong>ch</strong>en<br />

Vortrag in der Art und Weise, wie ihn der Re<strong>ch</strong>tbegehrende nun selbst liefern muss.<br />

Ein Deuts<strong>ch</strong>er wird zwar in der Bundesrepublik sein Re<strong>ch</strong>t ni<strong>ch</strong>t verlässli<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong>setzen<br />

können, aber er kann dann in einem zukünftigen deuts<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>tsstaat mit seinen Akten<br />

beweisen, dass ihm Unre<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong> die BRdvD-Organe angetan wurde. Damit kann dann eine<br />

Organisation zur Dur<strong>ch</strong>setzung von S<strong>ch</strong>adensersatz- und Wiedergutma<strong>ch</strong>ungsansprü<strong>ch</strong>en<br />

s<strong>ch</strong>on etwas anfangen.<br />

Die in den Lehrbriefen vorgestellten Re<strong>ch</strong>tstatsa<strong>ch</strong>en werden aus den Datensammlungen und<br />

Arbeitsergebnissen u. a. der JOIe Justiz-Opfer-Initiative Clausthal, des Arbeitskreises<br />

"Verfassung und Justiz", der Erfassungsstelle für BRdvD-Regierungskriminalität,<br />

Justizverbre<strong>ch</strong>en und Amtsmissbrau<strong>ch</strong> und dem Internet zusammengestellt. Ausführli<strong>ch</strong>er<br />

wird in speziellen Lehrheften auf Einzelthemen abgehoben, s. Inhaltverzei<strong>ch</strong>nis.<br />

Der große Bluff: Dieses S<strong>ch</strong>reiben ist mas<strong>ch</strong>inell erstellt und gilt ohne Unters<strong>ch</strong>rift Seite 1


Re<strong>ch</strong>tskunde für Ni<strong>ch</strong>tjuristen/Hilfe zur Selbsthilfe vor BRdvD-Geri<strong>ch</strong>ten Heft 120101<br />

B. Einführung in das Thema<br />

Die Mitarbeiter in den Geri<strong>ch</strong>ten, Ämter und Behörden in der Bundesrepublik haben in den<br />

letzten Jahren zunehmend S<strong>ch</strong>reiben, Bes<strong>ch</strong>eide und Bes<strong>ch</strong>wer wie z. B. Bußgeldbes<strong>ch</strong>eide,<br />

geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Verfügungen und Endents<strong>ch</strong>eide mit der folgenden Bemerkung oder ähnli<strong>ch</strong>en<br />

ohne Unters<strong>ch</strong>rift vers<strong>ch</strong>ickt, Zitat:<br />

"Dieses S<strong>ch</strong>reiben wurde mas<strong>ch</strong>inell erstellt und ist ohne Unters<strong>ch</strong>rift gültig."<br />

Insbesondere in der ehemaligen DDR haben si<strong>ch</strong> die BRdvD-Besatzungsre<strong>ch</strong>tkne<strong>ch</strong>te dazu<br />

verständigt, zur Vers<strong>ch</strong>leierung ihrer Verantwortli<strong>ch</strong>keit anonym gegen Deuts<strong>ch</strong>e vorzugehen.<br />

Der große Bluff: Dieses S<strong>ch</strong>reiben ist mas<strong>ch</strong>inell erstellt und gilt ohne Unters<strong>ch</strong>rift Seite 2


Re<strong>ch</strong>tskunde für Ni<strong>ch</strong>tjuristen/Hilfe zur Selbsthilfe vor BRdvD-Geri<strong>ch</strong>ten Heft 120101<br />

Sogar Ladungen zu Geri<strong>ch</strong>tsverhandlungen sind der Erfassungsstelle für BRdvD-<br />

Regierungskriminalität, Justizverbre<strong>ch</strong>en und Amtsmissbrau<strong>ch</strong> bekannt, die zwar niemals<br />

re<strong>ch</strong>tskraftfähig keinen Ladenden bezei<strong>ch</strong>nen, aber bei Ni<strong>ch</strong>tbefolgung mit einer planmäßigen<br />

Freiheitsberaubung ohne jegli<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>tsgrundlage enden können, s. Abbildung:<br />

Der große Bluff: Dieses S<strong>ch</strong>reiben ist mas<strong>ch</strong>inell erstellt und gilt ohne Unters<strong>ch</strong>rift Seite 3


Re<strong>ch</strong>tskunde für Ni<strong>ch</strong>tjuristen/Hilfe zur Selbsthilfe vor BRdvD-Geri<strong>ch</strong>ten Heft 120101<br />

Selbst die unzulässige Zwangspsy<strong>ch</strong>iatrisierung dur<strong>ch</strong> eine BRdvD-"Staats"anwältin ohne<br />

Staat als ledigli<strong>ch</strong> System-Anwalt Fritzs<strong>ch</strong>e, die dazu s<strong>ch</strong>on einen Psy<strong>ch</strong>iater beauftragt hat,<br />

soll vorgebli<strong>ch</strong> keine Unters<strong>ch</strong>rift benötigen, wofür dann au<strong>ch</strong> no<strong>ch</strong> höhnis<strong>ch</strong> um Verständnis<br />

gebeten wird, s. Abbildung:<br />

Fast jedes heutige geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Dokument und Behördens<strong>ch</strong>reiben ist natürli<strong>ch</strong> mit einem<br />

Computer ges<strong>ch</strong>rieben und/oder erstellt, aber kaum eines ist jemals re<strong>ch</strong>tskraftfähig<br />

vers<strong>ch</strong>ickt worden. Zur Anfe<strong>ch</strong>tung sol<strong>ch</strong>er ni<strong>ch</strong>t unters<strong>ch</strong>riebenen mas<strong>ch</strong>inellen Ma<strong>ch</strong>werke<br />

gibt es allerdings eine ausrei<strong>ch</strong>ende Gesetzgebung und Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung, die hier<br />

zusammengetragen wird, um es den bundesrepublikanis<strong>ch</strong>en Besatzungsre<strong>ch</strong>tsdienern etwas<br />

s<strong>ch</strong>werer zu ma<strong>ch</strong>en, Deuts<strong>ch</strong>e re<strong>ch</strong>tsgrundlagenlos wider besseren Wissens bedrängen zu<br />

können.<br />

Der große Bluff: Dieses S<strong>ch</strong>reiben ist mas<strong>ch</strong>inell erstellt und gilt ohne Unters<strong>ch</strong>rift Seite 4


Re<strong>ch</strong>tskunde für Ni<strong>ch</strong>tjuristen/Hilfe zur Selbsthilfe vor BRdvD-Geri<strong>ch</strong>ten Heft 120101<br />

Die Staatsanwalts<strong>ch</strong>aft Brauns<strong>ch</strong>weig bedient si<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t nur regelmäßig zur Verfolgung<br />

Uns<strong>ch</strong>uldiger von Amts wegen mit konstruierten Straftatvorwürfen mit billigender Duldung des<br />

Amtsleiters - Dr. Frank Ko<strong>ch</strong>, geb. am 28.04.1950 - von dur<strong>ch</strong> Geri<strong>ch</strong>tspersonal und Ri<strong>ch</strong>ter<br />

selbst gefäls<strong>ch</strong>te und/oder fals<strong>ch</strong>beurkundete Urkunden, sondern übertreibt natürli<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> zur<br />

Verhinderung einer Identifikation von Kriminellen in der Behörde heraisragend die<br />

Unters<strong>ch</strong>riftsverweigerung, s. Abbildung<br />

Bei sol<strong>ch</strong>en in erkennbar betrügeris<strong>ch</strong>er Absi<strong>ch</strong>t vers<strong>ch</strong>ickten anonymen S<strong>ch</strong>reiben, mit denen<br />

Mens<strong>ch</strong>en veranlasst werden sollen, ohne ausrei<strong>ch</strong>ende Re<strong>ch</strong>tkenntnisse bei ni<strong>ch</strong>t<br />

vorhandenen Re<strong>ch</strong>tsgrundlagen ihr Vermögen freiwillig an das Besatzungskonstrukt<br />

abzuliefern, damit dana<strong>ch</strong> jede Bes<strong>ch</strong>werde aufgrund "freiwilliger" Ents<strong>ch</strong>eidungen mit<br />

konkludentem Handeln vergebli<strong>ch</strong> sein muss, haftet aber immer der Behördenleiter ohne<br />

Verfristung zusätzli<strong>ch</strong> zu seinen anonymen Erfüllungsgehilfen. Au<strong>ch</strong> diese sind zum großen<br />

Tail natürli<strong>ch</strong> s<strong>ch</strong>on namentli<strong>ch</strong> bekannt und werden über ihre beanspru<strong>ch</strong>ten<br />

Altersversorgung niemals für immer untertau<strong>ch</strong>en können.<br />

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Re<strong>ch</strong>tskunde für Ni<strong>ch</strong>tjuristen/Hilfe zur Selbsthilfe vor BRdvD-Geri<strong>ch</strong>ten Heft 120101<br />

C. Das Beurkundungsgesetz (BeurkG)<br />

Re<strong>ch</strong>tsgrundlage für alle Beurkundungen ist das:<br />

"Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt dur<strong>ch</strong> Artikel 2 des<br />

Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2255) geändert worden ist" (Stand: Zuletzt<br />

geändert dur<strong>ch</strong> Art. 2 G v. 22.12.2010 I 2255)<br />

Für Beglaubigungen von behördli<strong>ch</strong>en und geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Dokumenten sind besonders die<br />

folgenden §§ des BeurkG zur Kenntnis zu nehmen, die an bundesrepublikanis<strong>ch</strong>en Geri<strong>ch</strong>ten<br />

s<strong>ch</strong>on überwiegend ni<strong>ch</strong>t mehr bea<strong>ch</strong>tet werden und deshalb deren geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Dokumente<br />

re<strong>ch</strong>tskraftunfähig und ni<strong>ch</strong>tig von Anfang an ma<strong>ch</strong>en:<br />

§ 1 Geltungsberei<strong>ch</strong><br />

(1) Dieses Gesetz gilt für öffentli<strong>ch</strong>e Beurkundungen und Verwahrungen dur<strong>ch</strong> den Notar.<br />

(2) Soweit für öffentli<strong>ch</strong>e Beurkundungen neben dem Notar au<strong>ch</strong> andere Urkundspersonen<br />

oder sonstige Stellen zuständig sind, gelten die Vors<strong>ch</strong>riften dieses<br />

Gesetzes, ausgenommen § 5 Abs. 2, entspre<strong>ch</strong>end.<br />

§ 10 Feststellung der Beteiligten<br />

(1) In der Nieders<strong>ch</strong>rift soll die Person der Beteiligten so genau bezei<strong>ch</strong>net werden, daß<br />

Zweifel und Verwe<strong>ch</strong>slungen ausges<strong>ch</strong>lossen sind.<br />

(2) Aus der Nieders<strong>ch</strong>rift soll si<strong>ch</strong> ergeben, ob der Notar die Beteiligten kennt oder wie er<br />

si<strong>ch</strong> Gewissheit über ihre Person vers<strong>ch</strong>afft hat. Kann si<strong>ch</strong> der Notar diese Gewissheit<br />

ni<strong>ch</strong>t vers<strong>ch</strong>affen, wird aber glei<strong>ch</strong>wohl die Aufnahme der Nieders<strong>ch</strong>rift verlangt, so soll<br />

der Notar dies in der Nieders<strong>ch</strong>rift unter Anführung des Sa<strong>ch</strong>verhalts angeben.<br />

§ 40 Beglaubigung einer Unters<strong>ch</strong>rift<br />

(1) Eine Unters<strong>ch</strong>rift soll nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des Notars<br />

vollzogen oder anerkannt wird.<br />

(2) Der Notar brau<strong>ch</strong>t die Urkunde nur darauf zu prüfen, ob Gründe bestehen, seine<br />

Amtstätigkeit zu versagen.<br />

(3) Der Beglaubigungsvermerk muss au<strong>ch</strong> die Person bezei<strong>ch</strong>nen, wel<strong>ch</strong>e die Unters<strong>ch</strong>rift<br />

vollzogen oder anerkannt hat. In dem Vermerk soll angegeben werden, ob die<br />

Unters<strong>ch</strong>rift vor dem Notar vollzogen oder anerkannt worden ist.<br />

(4) § 10 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 gilt entspre<strong>ch</strong>end.<br />

(5) <strong>Unters<strong>ch</strong>riften</strong> ohne zugehörigen Text soll der Notar nur beglaubigen, wenn dargelegt<br />

wird, daß die Beglaubigung vor der Festlegung des Urkundeninhalts benötigt wird. In<br />

dem Beglaubigungsvermerk soll angegeben werden, daß bei der Beglaubigung ein<br />

dur<strong>ch</strong> die Unters<strong>ch</strong>rift gedeckter Text ni<strong>ch</strong>t vorhanden war.<br />

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Beglaubigung von Handzei<strong>ch</strong>en entspre<strong>ch</strong>end.<br />

Der große Bluff: Dieses S<strong>ch</strong>reiben ist mas<strong>ch</strong>inell erstellt und gilt ohne Unters<strong>ch</strong>rift Seite 6


Re<strong>ch</strong>tskunde für Ni<strong>ch</strong>tjuristen/Hilfe zur Selbsthilfe vor BRdvD-Geri<strong>ch</strong>ten Heft 120101<br />

§ 42 Beglaubigung einer Abs<strong>ch</strong>rift<br />

(1) Bei der Beglaubigung der Abs<strong>ch</strong>rift einer Urkunde soll festgestellt werden, ob die<br />

Urkunde eine Urs<strong>ch</strong>rift, eine Ausfertigung, eine beglaubigte oder einfa<strong>ch</strong>e Abs<strong>ch</strong>rift ist.<br />

(2) Finden si<strong>ch</strong> in einer dem Notar vorgelegten Urkunde Lücken, Dur<strong>ch</strong>strei<strong>ch</strong>ungen,<br />

Eins<strong>ch</strong>altungen, Änderungen oder unleserli<strong>ch</strong>e Worte, zeigen si<strong>ch</strong> Spuren der<br />

Beseitigung von S<strong>ch</strong>riftzei<strong>ch</strong>en, insbesondere Radierungen, ist der Zusammenhang<br />

einer aus mehreren Blättern bestehenden Urkunde aufgehoben oder spre<strong>ch</strong>en andere<br />

Umstände dafür, daß der ursprüngli<strong>ch</strong>e Inhalt der Urkunde geändert worden ist, so soll<br />

dies in dem Beglaubigungsvermerk festgestellt werden, sofern es si<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t s<strong>ch</strong>on aus<br />

der Abs<strong>ch</strong>rift ergibt.<br />

(3) Enthält die Abs<strong>ch</strong>rift nur den Auszug aus einer Urkunde, so soll in dem<br />

Beglaubigungsvermerk der Gegenstand des Auszugs angegeben und bezeugt<br />

werden, daß die Urkunde über diesen Gegenstand keine weiteren Bestimmungen<br />

enthält.<br />

(4) Bei der Beglaubigung eines Ausdrucks eines elektronis<strong>ch</strong>en Dokuments, das mit einer<br />

qualifizierten elektronis<strong>ch</strong>en Signatur na<strong>ch</strong> dem Signaturgesetz versehen ist, soll das<br />

Ergebnis der Signaturprüfung dokumentiert werden.<br />

§ 47 Ausfertigung<br />

Die Ausfertigung der Nieders<strong>ch</strong>rift vertritt die Urs<strong>ch</strong>rift im Re<strong>ch</strong>tsverkehr.<br />

§ 48 Zuständigkeit für die Erteilung der Ausfertigung<br />

Die Ausfertigung erteilt, soweit bundes- oder landesre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>ts anderes bestimmt<br />

ist, die Stelle, wel<strong>ch</strong>e die Urs<strong>ch</strong>rift verwahrt. Wird die Urs<strong>ch</strong>rift bei einem Geri<strong>ch</strong>t<br />

verwahrt, so erteilt der Urkundsbeamte der Ges<strong>ch</strong>äftsstelle die Ausfertigung.<br />

§ 49 Form der Ausfertigung<br />

(1) Die Ausfertigung besteht in einer Abs<strong>ch</strong>rift der Urs<strong>ch</strong>rift, die mit dem<br />

Ausfertigungsvermerk versehen ist. Sie soll in der Übers<strong>ch</strong>rift als Ausfertigung<br />

bezei<strong>ch</strong>net sein.<br />

(2) Der Ausfertigungsvermerk soll den Tag und den Ort der Erteilung angeben, die Person<br />

bezei<strong>ch</strong>nen, der die Ausfertigung erteilt wird, und die Übereinstimmung der<br />

Ausfertigung mit der Urs<strong>ch</strong>rift bestätigen. Er muss unters<strong>ch</strong>rieben und mit dem Siegel<br />

der erteilenden Stelle versehen sein.<br />

(3) Werden Abs<strong>ch</strong>riften von Urkunden mit der Ausfertigung dur<strong>ch</strong> S<strong>ch</strong>nur und Prägesiegel<br />

verbunden oder befinden sie si<strong>ch</strong> mit dieser auf demselben Blatt, so genügt für die<br />

Beglaubigung dieser Abs<strong>ch</strong>riften der Ausfertigungsvermerk; dabei soll entspre<strong>ch</strong>end §<br />

42 Abs. 3 und, wenn die Urkunden, von denen die Abs<strong>ch</strong>riften hergestellt sind, ni<strong>ch</strong>t<br />

zusammen mit der Urs<strong>ch</strong>rift der ausgefertigten Urkunde verwahrt werden, au<strong>ch</strong><br />

entspre<strong>ch</strong>end § 42 Abs. 1, 2 verfahren werden.<br />

(4) Auf der Urs<strong>ch</strong>rift soll vermerkt werden, wem und an wel<strong>ch</strong>em Tage eine Ausfertigung<br />

erteilt worden ist.<br />

(5) Die Ausfertigung kann auf Antrag au<strong>ch</strong> auszugsweise erteilt werden. § 42 Abs. 3 ist<br />

entspre<strong>ch</strong>end anzuwenden.<br />

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Der hier angegebene Bes<strong>ch</strong>luss XII ZB 132/09 des BGH vom 09.06.2010 mit Seite 4 zur<br />

Urteilsbegründung bedeutet, dass eine Ausfertigung, die ni<strong>ch</strong>t vollständig wortwörtli<strong>ch</strong> der<br />

Urs<strong>ch</strong>rift entspri<strong>ch</strong>t, eine geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Urkundenfäls<strong>ch</strong>ung ist. Soweit dur<strong>ch</strong> Angabe eines au<strong>ch</strong><br />

unvollständigen Ri<strong>ch</strong>ternamens in der Ausfertigung damit beglaubigt wird, dass ein Ri<strong>ch</strong>ter<br />

unters<strong>ch</strong>rieben hat, ist au<strong>ch</strong> dass eine fals<strong>ch</strong>e Beglaubigung von Amts wegen, wenn<br />

tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> nur eine Paraphe verwendet wurde.<br />

Der große Bluff: Dieses S<strong>ch</strong>reiben ist mas<strong>ch</strong>inell erstellt und gilt ohne Unters<strong>ch</strong>rift Seite 8


Re<strong>ch</strong>tskunde für Ni<strong>ch</strong>tjuristen/Hilfe zur Selbsthilfe vor BRdvD-Geri<strong>ch</strong>ten Heft 120101<br />

Die meisten bei der ESt-RJA hundertfa<strong>ch</strong> vorliegenden S<strong>ch</strong>einausfertigungen und -<br />

beglaubigungen sind ledigli<strong>ch</strong> Fals<strong>ch</strong>beurkundungen im Amt, weshalb au<strong>ch</strong> die<br />

Verantwortli<strong>ch</strong>en, insbesondere BRdvD-Ri<strong>ch</strong>ter und Amtsleiter ni<strong>ch</strong>t persönli<strong>ch</strong> unterzei<strong>ch</strong>nen<br />

wollen! Das hilft jedo<strong>ch</strong> niemanden gegen Strafverfolgung und S<strong>ch</strong>adensersatzansprü<strong>ch</strong>en<br />

wegen vorsätzli<strong>ch</strong>er Täus<strong>ch</strong>ung und billigender Duldung der S<strong>ch</strong>riftsatzversendung mit<br />

vielfa<strong>ch</strong>er Bes<strong>ch</strong>wer ohne Re<strong>ch</strong>tsgrundlagen.<br />

§ 348 Strafgesetzbu<strong>ch</strong> (Fals<strong>ch</strong>beurkundung im Amt)<br />

(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentli<strong>ch</strong>er Urkunden befugt, innerhalb seiner<br />

Zuständigkeit eine re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> erhebli<strong>ch</strong>e Tatsa<strong>ch</strong>e fals<strong>ch</strong> beurkundet oder in<br />

öffentli<strong>ch</strong>en Registern fals<strong>ch</strong> einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf<br />

Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Der Versu<strong>ch</strong> ist strafbar.<br />

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D. Re<strong>ch</strong>tskraftfähige Willenerklärung<br />

Zur Vermeidung von re<strong>ch</strong>tskraftfähigen Unterzei<strong>ch</strong>nungen unter geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en und amtli<strong>ch</strong>en<br />

Dokumenten in der Bundesrepublik haben si<strong>ch</strong> mit billigender Unterstützung der berufli<strong>ch</strong><br />

zugelassenen Re<strong>ch</strong>tsanwälte eine Vielzahl von s<strong>ch</strong>einbar unabsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Angewöhnungen<br />

entwickelt, die dann au<strong>ch</strong> no<strong>ch</strong> zunehmend dur<strong>ch</strong> ri<strong>ch</strong>terli<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>tsauslegungen im<br />

Widerspru<strong>ch</strong> zu den Inhalten der betreffenden Gesetze weitere Kreise ziehen können und<br />

zu weiterem Re<strong>ch</strong>tsmissbrau<strong>ch</strong> in neuen Varianten verwendet werden!<br />

Es ist daher jetzt Zeit, die aus zahlrei<strong>ch</strong>en geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en, amtli<strong>ch</strong>en und privaten Dokumenten,<br />

z. B. au<strong>ch</strong> von so genannten öffentli<strong>ch</strong>en Körpers<strong>ch</strong>aften und Berufskammern ni<strong>ch</strong>t<br />

na<strong>ch</strong>zuvollziehenden Willenserklärungen als Grundlage für re<strong>ch</strong>tskraftfähige S<strong>ch</strong>riftstücke<br />

anzuspre<strong>ch</strong>en. Damit muss offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> erst einmal die freiheitli<strong>ch</strong> demokratis<strong>ch</strong>e<br />

Grundordnung hergestellt werden, wel<strong>ch</strong>e die Besatzungsre<strong>ch</strong>tskne<strong>ch</strong>te der Bundesrepublik<br />

ständig zunehmend versperren.<br />

Ein Bes<strong>ch</strong>eid ist eine Urkunde die einen Willen kundtut. Man muss also feststellen können, ob<br />

der umstrittene Bes<strong>ch</strong>eid überhaupt gewollt ist. Erklärungsbewusstsein und Erklärungswille<br />

bilden mit dem Ges<strong>ch</strong>äftswillen eine Einheit. Die „Grundsatznorm“ des § 133 BGB fordert<br />

demna<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t nur die Erfors<strong>ch</strong>ung des Ges<strong>ch</strong>äftswillens, sondern automatis<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> die<br />

Erfors<strong>ch</strong>ung desjenigen Bewusstseins, das den Erklärenden bei seiner Willenskundgabe<br />

leitet. Das Erklärungsbewusstsein kann dur<strong>ch</strong> Erklärungsboten ni<strong>ch</strong>t transportiert werden.<br />

Wer für von unbekannten Dritten als natürli<strong>ch</strong>e Personen abgegebene Willenserklärungen<br />

weitergibt, ist ledigli<strong>ch</strong> Erklärungsbote. Wenn dur<strong>ch</strong> Erklärungsboten ni<strong>ch</strong>t der bewusste Wille<br />

des Erklärenden dur<strong>ch</strong> Beurkundung na<strong>ch</strong>gewiesen wird, kann also der Wille des Erklärenden<br />

ni<strong>ch</strong>t festgestellt werden. Das bedeutet, Erklärung und Wille stimmen ni<strong>ch</strong>t überprüfbar<br />

überein und die Übermittlung der formni<strong>ch</strong>tigen Willenserklärung ist re<strong>ch</strong>tskraftunfähig.<br />

Es liegt dann ein Willensmangel vor!<br />

Eine von Dritten als natürli<strong>ch</strong>e Person abgegebene Willenserklärung muss also ni<strong>ch</strong>t nur den<br />

Dritten namentli<strong>ch</strong> eindeutig identifizierbar benennen, sondern kann au<strong>ch</strong> nur in beurkundeter<br />

Form oder dur<strong>ch</strong> eine amtli<strong>ch</strong> bevollmä<strong>ch</strong>tigte natürli<strong>ch</strong>e Person mit hinterlegter beglaubigter<br />

Vollma<strong>ch</strong>t und Unters<strong>ch</strong>riftsprobe zugestellt re<strong>ch</strong>tskraftfähig werden.<br />

Juristis<strong>ch</strong>e Personen können keinen Willen erklären und bedürfen dazu einer<br />

bevollmä<strong>ch</strong>tigten natürli<strong>ch</strong>en Person. In der Wirts<strong>ch</strong>aft ist daher au<strong>ch</strong> die Unterzei<strong>ch</strong>nung mit<br />

i. A. als Lautäußerung aus dem Tierrei<strong>ch</strong> re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> völlig unverbindli<strong>ch</strong> und dient meistens zur<br />

Abwimmlung oder Irreführung über die Bedeutung eines s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>en Dokumentes. Deshalb<br />

gibt es die Prokura p.p. und die Handlungsvollma<strong>ch</strong>t i.V., die notariell beglaubigt als<br />

Vertretungsvollma<strong>ch</strong>ten in Registern hinterlegt sind.<br />

Soweit in bundesrepublikanis<strong>ch</strong>en Besatzungsre<strong>ch</strong>tsorganen also Personen mit i.A. als<br />

ledigli<strong>ch</strong> Erklärungsboten auftreten, ist damit keine re<strong>ch</strong>tskraftfähige Willenserklärung<br />

verbunden. Die Behauptung, dass ein im Besatzungskonstrukt Bes<strong>ch</strong>äftigter "auf Anordnung"<br />

eines au<strong>ch</strong> no<strong>ch</strong> sehr oft unbekannten Dritten dessen Willenserklärung übermittelt, kann also<br />

ebenfalls ni<strong>ch</strong>t re<strong>ch</strong>tskraftfähig sein, weil eine formkorrekte Beglaubigung na<strong>ch</strong> dem BeurkG<br />

tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> unwiderlegbar einen Erklärungswillen eines eindeutig s<strong>ch</strong>on allein aus dem<br />

Dokument Identifizierbaren in Übereinstimmung mit der Urs<strong>ch</strong>rift ni<strong>ch</strong>t vorgelegt wird.<br />

Sehr oft hat ein unbekannter s<strong>ch</strong>einbarer Willenserklärer selbst s<strong>ch</strong>on die<br />

Unters<strong>ch</strong>riftserfordernis missa<strong>ch</strong>tet. Urkundsbeamte als Justizangestellte ma<strong>ch</strong>en nun aber<br />

häufig den Fehler, dur<strong>ch</strong> ihre eigene identifizierbare Unterzei<strong>ch</strong>nung mit Namensstempel und<br />

Dienstsiegel eine "Beglaubigung" oder "Ausfertigung" der Anordnung vorzunehmen,<br />

womit die Fals<strong>ch</strong>beurkundung im Amt bewirkt und beweisbar wird!<br />

Der große Bluff: Dieses S<strong>ch</strong>reiben ist mas<strong>ch</strong>inell erstellt und gilt ohne Unters<strong>ch</strong>rift Seite 10


Re<strong>ch</strong>tskunde für Ni<strong>ch</strong>tjuristen/Hilfe zur Selbsthilfe vor BRdvD-Geri<strong>ch</strong>ten Heft 120101<br />

E. Grundsätzli<strong>ch</strong>e Unters<strong>ch</strong>riftserfordernis<br />

E.1. Ri<strong>ch</strong>terunters<strong>ch</strong>riften - Unters<strong>ch</strong>ied zwis<strong>ch</strong>en Urs<strong>ch</strong>riften und Ausfertigungen<br />

Die Re<strong>ch</strong>tslage unters<strong>ch</strong>eidet zwis<strong>ch</strong>en den Urs<strong>ch</strong>riften in geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Verfahren, wel<strong>ch</strong>e<br />

na<strong>ch</strong> Entwürfen entstanden sind und hands<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>e <strong>Unters<strong>ch</strong>riften</strong> so enthalten müssen, das<br />

sol<strong>ch</strong>e überhaupt als <strong>Unters<strong>ch</strong>riften</strong> gelten, und so genannten Ausfertigungen bzw.<br />

beglaubigte Abs<strong>ch</strong>riften.<br />

Zöller Zivilprozessordnung, 23. Auflage § 169 ZPO führt zur Beglaubigung als Unterform der<br />

Ausfertigung folgendes aus:<br />

Na<strong>ch</strong> ZÖLLER, Rn 9, gilt für die Erforderli<strong>ch</strong>keit eines Beglaubigungsvermerkes, das Wort<br />

"Beglaubigung" kann dur<strong>ch</strong> z. Beispiel " Für die Abs<strong>ch</strong>rift" zwar variiert werden, in jedem Fall<br />

muss der Beglaubigungsvermerk aber hands<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> unters<strong>ch</strong>rieben werden.<br />

ZÖLLER, Rn 14, besagt, dass die Ausfertigung eines Urteils ( au<strong>ch</strong> Bes<strong>ch</strong>lusses) erkennen<br />

lassen muss, dass das Original die <strong>Unters<strong>ch</strong>riften</strong> der Ri<strong>ch</strong>ter trägt. Allein die Angabe "gez.<br />

Unters<strong>ch</strong>rift" oder Angabe der Namen im Kopf des Urteils genügen hierfür ni<strong>ch</strong>t, desgl. ni<strong>ch</strong>t<br />

Angabe der Namen der Ri<strong>ch</strong>ter nur in Klammern ohne weiteren Hinweis darauf, dass sie das<br />

Urteil unters<strong>ch</strong>rieben haben. Ohne mindestens den Zusatz "gez." ist au<strong>ch</strong> überhaupt keine<br />

Beglaubigung mögli<strong>ch</strong>. Eine Ausfertigung hingegen soll gerade bestätigen, dass die Urs<strong>ch</strong>rift<br />

mit einer gesetzeskonformen Unters<strong>ch</strong>rift mit dur<strong>ch</strong> Vor- und Na<strong>ch</strong>namen einer Person<br />

identifizierbar zuzuordnend gezei<strong>ch</strong>net wurde, ohne Akteneinsi<strong>ch</strong>t nehmen zu müssen.<br />

Die fehlerhafte Beglaubigung wird hier dur<strong>ch</strong> substantiiertes Vorbringen na<strong>ch</strong> § 418 I mit<br />

Abbildung der Mängel und gegebenenfalls Vorlage der Urkunden na<strong>ch</strong>gewiesen, falls na<strong>ch</strong> §<br />

139 ZPO dieses no<strong>ch</strong> notwendig ist und angefordert wird.<br />

Analog zu § 315 ZPO müssen Ri<strong>ch</strong>ter und alle anderen Amtspersonen Bes<strong>ch</strong>eide,<br />

Bes<strong>ch</strong>lüsse oder Urteile eigenhändig hands<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> unters<strong>ch</strong>reiben, ansonsten sind diese<br />

ni<strong>ch</strong>tig! (Sh. au<strong>ch</strong> § 275 II StPO, § 117 VwGO). Darüber hinaus ist anzumerken, daß im<br />

Re<strong>ch</strong>tsverkehr stets der ausges<strong>ch</strong>riebene Vor- u. Zuname zu verwenden ist!<br />

Das ni<strong>ch</strong>t Vorhandensein einer Unters<strong>ch</strong>rift unter einem Dokument verstößt gegen die<br />

Re<strong>ch</strong>tsnorm, daß Ents<strong>ch</strong>eidungen, Anordnungen, Willenserklärungen o.ä. zur Erlangung ihrer<br />

Re<strong>ch</strong>tswirksamkeit grundsätzli<strong>ch</strong> einer eigenhändigen Namensunters<strong>ch</strong>rift des Ausstellers<br />

bedürfen (§ 126 BGB). Verstößt etwas gegen eine Re<strong>ch</strong>tsnorm, ist es ni<strong>ch</strong>tig (§§ 125 BGB,<br />

44 VwVfG)! Ein Bes<strong>ch</strong>luss, ein Urteil wie au<strong>ch</strong> Verträge jegli<strong>ch</strong>er Art müssen zur<br />

Re<strong>ch</strong>tskrafterlangung unters<strong>ch</strong>rieben sein, weil nur die Unters<strong>ch</strong>rift seine Herkunft verbürgt. (§<br />

129 Rn 8 ff BGH VersR S 6, 442, Karlsr. Fam . RZ 99, 452) Bei einem Verstoß, einem an<br />

BRdvD-Geri<strong>ch</strong>ten ni<strong>ch</strong>t auszurottenden Übel, liegt re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> nur ein Entwurf (eine Kladde) vor.<br />

(Üb 12 vor § 300, BGH NJR 80. 1167, Karlsr. Fam. RZ 99, 452) Es setzt keine Notfrist in Lauf<br />

(BGH NJW 95, 933) au<strong>ch</strong> keinerlei andere Frist. Dann hilft au<strong>ch</strong> kein Ni<strong>ch</strong>tabhilfebes<strong>ch</strong>luss<br />

auf Bes<strong>ch</strong>werde. (Karlsr. Fam RZ 99, 452)<br />

„<strong>Unters<strong>ch</strong>riften</strong> von Ri<strong>ch</strong>tern müssen stets mit dem Namen oder zumindest so wiedergegeben<br />

werden, daß über ihre Identität kein Zweifel aufkommen kann. Denn für den Zustellempfänger<br />

muss – zur Erlangung der na<strong>ch</strong> dem GG gebotenen Re<strong>ch</strong>tssi<strong>ch</strong>erheit – na<strong>ch</strong>prüfbar sein, ob<br />

die Ri<strong>ch</strong>ter, die an der Ents<strong>ch</strong>eidung mitgewirkt haben, das Urteil au<strong>ch</strong> unters<strong>ch</strong>rieben haben.<br />

Deshalb genügt die Angabe „gez. - Unters<strong>ch</strong>rift -“ ni<strong>ch</strong>t.“<br />

(vgl. RGZ 159, 25, 26, BGH, Bes<strong>ch</strong>lüsse v. 14.7.1965 – VII ZB 6&65 = VersR 1965, 1075, v.<br />

15.04.1970 – VIII ZB 1/70 = VersR 1970, 623, v. 08.06.1972 = VersR 1972, 975, Urt. V.<br />

26.10.1972 – VII ZR 63/72 = VersR 1973, 87)<br />

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Zur S<strong>ch</strong>riftform gehört grundsätzli<strong>ch</strong> also die eigenhändige Unters<strong>ch</strong>rift (cf. z.B. Urteil vom 6.<br />

Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87; BVerwGE 81, 32 Bes<strong>ch</strong>luss vom 27. Januar 2003;<br />

BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544). Zwar hat der Gemeinsame Senat der obersten<br />

Geri<strong>ch</strong>tshöfe des Bundes ents<strong>ch</strong>ieden, daß bei Übermittlung bestimmender S<strong>ch</strong>riftsätze auf<br />

elektronis<strong>ch</strong>em Wege dem gesetzli<strong>ch</strong>en S<strong>ch</strong>riftformerfordernis unter bestimmten<br />

Voraussetzungen au<strong>ch</strong> ohne eigenhändige Unters<strong>ch</strong>rift genüge getan ist (Bes<strong>ch</strong>luss vom 5.<br />

April 2000 GmS-OBG 1/98 Bu<strong>ch</strong>holz 310 § 81 VwGO Nr. 15); dies gilt aber nur in den Fällen,<br />

in denen aus te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>en Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unters<strong>ch</strong>rift unmögli<strong>ch</strong><br />

ist,<br />

und ni<strong>ch</strong>t für die dur<strong>ch</strong> normale Briefpost übermittelten S<strong>ch</strong>riftsätze, deren<br />

Unterzei<strong>ch</strong>nung mögli<strong>ch</strong> und zumutbar ist (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02<br />

BFH/NV 2002, 1597; Bes<strong>ch</strong>luss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a.a.O.)<br />

Die Ausfertigungen müssen die <strong>Unters<strong>ch</strong>riften</strong> aller beteiligten Ri<strong>ch</strong>ter mindestens in Abs<strong>ch</strong>rift<br />

tragen. Es rei<strong>ch</strong>t au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t aus, dass die Ausfertigung von mehreren ri<strong>ch</strong>terli<strong>ch</strong>en<br />

<strong>Unters<strong>ch</strong>riften</strong> nur diejenige des Vorsitzenden wiedergibt (KG JR 82, 251).<br />

ZÖLLER, § 315 Rn 3: Die fehlende Wiedergabe der (tatsä<strong>ch</strong>l.) abgegebenen<br />

(Ri<strong>ch</strong>ter)<strong>Unters<strong>ch</strong>riften</strong> in der Ausfertigung des Urteils ma<strong>ch</strong>t die Zustellung unwirksam und<br />

setzt keine Re<strong>ch</strong>tsmittelfrist ( §§ 517, 548, ebenso bei Bes<strong>ch</strong>lüssen § 569).<br />

Fehlt die Unters<strong>ch</strong>rift des Ri<strong>ch</strong>ters, § 315 I, oder fehlt der vom Urkundsbeamten der<br />

Ges<strong>ch</strong>äftsstelle zu unters<strong>ch</strong>reibende Ausfertigungsvermerk der Ges<strong>ch</strong>äftsstelle, § 315 III, so<br />

liegt nur ein Ausfertigungsentwurf vor, BGH 100, 237 mwN, und ist die Urteilszustellung<br />

unwirksam, weil die Ausfertigung die Übereinstimmung mit der Urs<strong>ch</strong>rift verbürgen soll, BGH<br />

VersR 83, 874; Nürnb MDR 67, 311, ohne dem Empfänger die Prüfung der Ri<strong>ch</strong>tigkeit oder<br />

Vollständigkeit zuzumuten, BGH NJW 78, 217. Wenn die Ausfertigung ledigli<strong>ch</strong> den Vermerk<br />

"gez. Unters<strong>ch</strong>rift" oder ledigli<strong>ch</strong> die Namen der Ri<strong>ch</strong>ter in Klammern ohne weiteren Zusatz<br />

enthält, rei<strong>ch</strong>t das ni<strong>ch</strong>t aus.<br />

Wenn die Ri<strong>ch</strong>ternamen in Klammem stehen, genügt ein einziger Vermerk "gez." am Anfang<br />

der Namenszeile, BGH VersR 80, 742, und so ist die Lesbarkeit des hands<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>en<br />

Namenszuges entbehrli<strong>ch</strong>, BGH 83, 874. Daraus folgt für den nur dur<strong>ch</strong>s<strong>ch</strong>nittli<strong>ch</strong> begabten<br />

und ni<strong>ch</strong>t juristis<strong>ch</strong> gebildeten Re<strong>ch</strong>tsu<strong>ch</strong>enden unwiderlegbar, dass es jedenfalls<br />

hands<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>e Ri<strong>ch</strong>terunters<strong>ch</strong>riften unter jeder Ausfertigung geben muss !<br />

Ohne Unters<strong>ch</strong>rift tritt also keine Re<strong>ch</strong>tskraft oder Gültigkeit ein! Außerdem verstößt er,<br />

mangels Angabe einer entspre<strong>ch</strong>enden Re<strong>ch</strong>tsgrundlage, gegen das si<strong>ch</strong> aus Art. 80 I 2 GG<br />

und § 37 I VwVfG ergebende Bestimmtheitsgebot!<br />

Dies gilt vor allem au<strong>ch</strong> für geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Dokumente (Bes<strong>ch</strong>eide, Urteile, Bes<strong>ch</strong>lüsse,<br />

Vollstreckungstitel und sonstige Bes<strong>ch</strong>wer.<br />

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E.2 Re<strong>ch</strong>tsfolgen für Ausfertigende und Beglaubigende<br />

Soweit also die bundesrepublikanis<strong>ch</strong>en Besatzungsre<strong>ch</strong>tri<strong>ch</strong>ter von ihnen veranlasste<br />

geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Dokumente vers<strong>ch</strong>icken lassen, die sie selbst ni<strong>ch</strong>t unters<strong>ch</strong>reiben, wird eine<br />

besondere Verantwortung auf das damit bes<strong>ch</strong>äftigte Justizpersonal verlagert, wel<strong>ch</strong>es dieses<br />

mangels geeigneter Ausbildung gar ni<strong>ch</strong>t überblickt.<br />

Insoweit haften aber die Veranlassenden und Anordnenden weiterhin persönli<strong>ch</strong> und<br />

gesamts<strong>ch</strong>uldneris<strong>ch</strong> haftend, weil sie die Versendung von gar ni<strong>ch</strong>t re<strong>ch</strong>tskraftfähigen<br />

Ausfertigungen und Beglaubigungen in ihrem Namen ja billigend geduldet haben, obwohl den<br />

BRdvD-Volljuristen natürli<strong>ch</strong> der damit gewollte und häufig begangene Geri<strong>ch</strong>ts- und<br />

Prozessbetrug unter ledigli<strong>ch</strong> vermeintli<strong>ch</strong>er Abwehr ihrer Verantwortung wegen der<br />

billigenden Duldung do<strong>ch</strong> strafre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> zugere<strong>ch</strong>net werden kann.<br />

Jeder angebra<strong>ch</strong>te Ausfertigungsvermerk muss die dur<strong>ch</strong> Gesetz vorges<strong>ch</strong>riebene Norm<br />

bea<strong>ch</strong>ten. Dazu gehören die re<strong>ch</strong>tserforderli<strong>ch</strong>en Angabe des Ortes und des Datums der<br />

Ausfertigung (analog zu § 49 I + II BeurkG).<br />

Es besteht grundgesetzwidrige Re<strong>ch</strong>tsunsi<strong>ch</strong>erheit, ob eine si<strong>ch</strong> als „Urkundsbeamtin“ ausgebende<br />

„Justizangestellte“ mit dem re<strong>ch</strong>tserforderli<strong>ch</strong>en öffentli<strong>ch</strong>en Glauben und einer<br />

entspre<strong>ch</strong>enden Kompetenz ausgestattet ist, um si<strong>ch</strong> als „Urkundsbeamtin“ ausgeben und<br />

eine ent-spre<strong>ch</strong>ende Unters<strong>ch</strong>rift leisten zu dürfen!<br />

Hierzu ist immer zu beantragen, dieses dur<strong>ch</strong> Hergabe einer gemäß § 33 III VwVfG amtli<strong>ch</strong><br />

beglaubigten Abli<strong>ch</strong>tung einer entspre<strong>ch</strong>enden Ernennungs- oder Bestallungsurkunde<br />

na<strong>ch</strong>zuweisen. Kann dieser Na<strong>ch</strong>weis ni<strong>ch</strong>t geführt werden, dürften si<strong>ch</strong> sol<strong>ch</strong>e<br />

Justizangestellten gemäß § 132 StGB einer strafbaren Amtsanmaßung mit billigender<br />

Duldung der sie dazu anleitenden BRdvD-Voljuristen s<strong>ch</strong>uldig ma<strong>ch</strong>en.<br />

E.3 Ri<strong>ch</strong>terunters<strong>ch</strong>riften-Ersatz in Ausfertigungen/Beglaubigungen dur<strong>ch</strong> Urkundsbeamte<br />

In Ausfertigungen und Beglaubigungen tritt die Unters<strong>ch</strong>rift des Urkundsbeamten an die Stelle<br />

der von ihm behaupteten <strong>Unters<strong>ch</strong>riften</strong> von Ri<strong>ch</strong>tern in den Urs<strong>ch</strong>riften.<br />

Für deren <strong>Unters<strong>ch</strong>riften</strong> gelten allerdings die glei<strong>ch</strong>en Gesetze na<strong>ch</strong> dem<br />

Beurkundungsgesetz.<br />

F. Paraphen sind keine Unters<strong>ch</strong>rift<br />

Die regelmäßigen Aktenauswertungen und bei der ES-RJA vorliegenden zahlrei<strong>ch</strong>en<br />

geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Dokumente zeigen, dass insbesondere in der bundesrepublikanis<strong>ch</strong>en<br />

Besatzungsre<strong>ch</strong>tsjustiz, aber au<strong>ch</strong> in Behörden und Ämtern die dort Bes<strong>ch</strong>äftigten überhaupt<br />

keine <strong>Unters<strong>ch</strong>riften</strong> leisten, die man gar ni<strong>ch</strong>t entziffern kann oder wel<strong>ch</strong>e ohne Re<strong>ch</strong>er<strong>ch</strong>e in<br />

Stellenplänen und sonstigen ni<strong>ch</strong>t allgemein zugängli<strong>ch</strong>en Dateien ni<strong>ch</strong>t eindeutig einer<br />

identifizierbaren Person zugeordnet werden können.<br />

Regelmäßig werden anstatt einer Unters<strong>ch</strong>rift nur Kringel, Hieroglyphen oder unleserli<strong>ch</strong>e<br />

Paraphen au<strong>ch</strong> als Anfangsbu<strong>ch</strong>stabe verwendet. Dazu gibt es allerdings au<strong>ch</strong> ausführli<strong>ch</strong>e<br />

geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Stellungsnahmen in der Bundesrepublik, die darin keine Unters<strong>ch</strong>rift feststellen<br />

und sol<strong>ch</strong>e Dokumente für ni<strong>ch</strong>tig erklären.<br />

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Na<strong>ch</strong> der ZPO, gefestigter Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung des BGH und allgemeinem Re<strong>ch</strong>tsempfinden, das<br />

au<strong>ch</strong> dem Bundesverwaltungsgeri<strong>ch</strong>t zunehmend abhanden gekommen s<strong>ch</strong>eint, muss eine<br />

Unters<strong>ch</strong>rift einen individuellen Charakter aufweisen, der die Na<strong>ch</strong>ahmung dur<strong>ch</strong> beliebige<br />

Dritte ers<strong>ch</strong>wert, und erkennen lassen, dass es si<strong>ch</strong> um S<strong>ch</strong>riftzei<strong>ch</strong>en handelt, die die<br />

Namensunters<strong>ch</strong>rift zum Ausdruck bringen sollen. Eine wellenförmige Linie genügt in keinem<br />

Fall, au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t die Unterzei<strong>ch</strong>nung mit dem Anfangsbu<strong>ch</strong>staben des Namens ...( s.<br />

BORGMANN/HAUG 95, Anwaltshaftung, Kapitel XI, § 50 Klageerhebung, Rn 22!<br />

Die folgenden Abbildungen a - c zeigen einfa<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong>ahmbare unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>e Wellenlinien<br />

des RA Klöppelt aus Goslar als Beispiel, die individuelle Ansprü<strong>ch</strong>e gerade ni<strong>ch</strong>t erfüllen!<br />

BILD a: 5 Wellen aus der Klages<strong>ch</strong>rift vom 24.05.2002<br />

BILD b: 6 Wellen aus S<strong>ch</strong>riftsatz vom 10.04.2001<br />

BILD c: 7 Wellen aus S<strong>ch</strong>riftsatz vom 07.08.2001<br />

Klöppelt ist Re<strong>ch</strong>tsanwalt und Notar. Ein derartiges Unters<strong>ch</strong>riftsgebaren, wie hier<br />

na<strong>ch</strong>gewiesen, ist ni<strong>ch</strong>t nur für einen Notar prinzipiell untragbar, sondern widerspri<strong>ch</strong>t au<strong>ch</strong><br />

den Standesri<strong>ch</strong>tlinien und seiner Sorgfaltsverpfli<strong>ch</strong>tung<br />

Juristis<strong>ch</strong> zur Abwehr von re<strong>ch</strong>tbeugenden BRdvD-Volljuristen kann man das wie folgt<br />

ausdrücken:<br />

„Eine eigenhändige Unters<strong>ch</strong>rift liegt vor, wenn das S<strong>ch</strong>riftstück mit dem vollen Namen<br />

unterzei<strong>ch</strong>net worden ist. Die Abkürzung des Namens – sogenannte Paraphe – anstelle der<br />

Unters<strong>ch</strong>rift genügt ni<strong>ch</strong>t.“<br />

(BFH-Bes<strong>ch</strong>luß vom 14. Januar 1972 III R 88/70, BFHE 104, 497, BStBl II 1972, 427;<br />

Bes<strong>ch</strong>luß des Bundesgeri<strong>ch</strong>tshofs – BGH – vom 13. Juli 1967 I a ZB 1/67, Neue Juristis<strong>ch</strong>e<br />

Wo<strong>ch</strong>ens<strong>ch</strong>rift – NJW – 1967, 2310)<br />

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„Die Unterzei<strong>ch</strong>nung nur mit einer Paraphe lässt ni<strong>ch</strong>t erkennen, daß es si<strong>ch</strong> um eine<br />

endgültige Erklärung des Unterzei<strong>ch</strong>ners und ni<strong>ch</strong>t etwa nur um einen Entwurf handelt. Es<br />

wird zwar ni<strong>ch</strong>t die Lesbarkeit der Unters<strong>ch</strong>rift verlangt. Es muss aber ein die Identität des<br />

Unters<strong>ch</strong>reibenden ausrei<strong>ch</strong>end kennzei<strong>ch</strong>nender individueller S<strong>ch</strong>riftzug sein, der einmalig<br />

ist, entspre<strong>ch</strong>ende <strong>ch</strong>arakteristis<strong>ch</strong>e Merkmale aufweist und si<strong>ch</strong> als Unters<strong>ch</strong>rift eines<br />

Namens darstellt. Es müssen mindestens einzelne Bu<strong>ch</strong>staben zu erkennen sein, weil es<br />

sonst an dem Merkmal einer S<strong>ch</strong>rift überhaupt fehlt.“<br />

(BGH-Bes<strong>ch</strong>lüsse vom 21. März 1974 VII ZB 2/74, Betriebs-Berater – BB – 1974, 717,<br />

Hö<strong>ch</strong>stri<strong>ch</strong>terli<strong>ch</strong>e Finanzre<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung – HFR – 1974, 354, und vom 27. Oktober 1983 VII<br />

ZB 9/83, Versi<strong>ch</strong>erungsre<strong>ch</strong>t – VersR – 1984, 142)<br />

„Wird eine Erklärung mit einem Handzei<strong>ch</strong>en unters<strong>ch</strong>rieben, das nur einen Bu<strong>ch</strong>staben<br />

verdeutli<strong>ch</strong>t, oder mit einer Bu<strong>ch</strong>stabenfolge, die erkennbar als bewusste und gewollte<br />

Namensabkürzung ers<strong>ch</strong>eint, liegt keine Namensunters<strong>ch</strong>rift im Re<strong>ch</strong>tssinne vor.“<br />

(st. Rspr. vgl. BGH, Bes<strong>ch</strong>luß vom 27. September 2005 – VIII ZB 105/04 – NJW 2005, 3775<br />

unter II 2 a und b)<br />

Und dazu ist im Internet no<strong>ch</strong> das Na<strong>ch</strong>folgende zu finden:<br />

Die Paraphe eines Ri<strong>ch</strong>ters auf dem Protokoll zur Urteilsverkündung ist keine Unters<strong>ch</strong>rift.<br />

OLG Brandenburg - 13.12.2006 - 3 U 87/06 - Fundstelle: www.dnoti.de<br />

Wird eine Erklärung mit einem Handzei<strong>ch</strong>en unters<strong>ch</strong>rieben, das nur einen Bu<strong>ch</strong>staben<br />

verdeutli<strong>ch</strong>t, oder mit einer Bu<strong>ch</strong>stabenfolge, die erkennbar als bewußte und gewollte<br />

Namensabkürzung ers<strong>ch</strong>eint, liegt keine Unters<strong>ch</strong>rift im Re<strong>ch</strong>tssinne vor.<br />

BGH - 15.11.2006 - IV ZR 122/05 - Fundstelle: www.bundesgeri<strong>ch</strong>tshof.de<br />

Kommentar: Regelmäßig müssen si<strong>ch</strong> die Geri<strong>ch</strong>te mit der Qualität von <strong>Unters<strong>ch</strong>riften</strong> auf<br />

S<strong>ch</strong>riftsätzen auseinandersetzen. Vergessene, unleserli<strong>ch</strong>e und <strong>Unters<strong>ch</strong>riften</strong> von Personen,<br />

denen die Postulationsfähigkeit beim Empfängergeri<strong>ch</strong>t fehlt sind immer wieder Anlaß zu<br />

Re<strong>ch</strong>tsstreitigleiten. Die Unters<strong>ch</strong>rift ist für die Wirksamkeit prozessualer Erklärungen zwingend<br />

notwendig. Sie ist der Ipunkt anwaltli<strong>ch</strong>er Arbeit. Ohne qualifizierte Unters<strong>ch</strong>rift, die keine<br />

Paraphe (Handzei<strong>ch</strong>en) sein darf, ist diese Arbeit wertlos, wenn Gegner oder Geri<strong>ch</strong>t die Form<br />

der Unterzei<strong>ch</strong>nung an- bzw. aufgreifen. Aufmerksamkeit ist deshalb au<strong>ch</strong> ganz zum S<strong>ch</strong>luss<br />

geboten.<br />

Ein bestimmender S<strong>ch</strong>riftsatz ist grundsätzli<strong>ch</strong> vom Prozessbevollmä<strong>ch</strong>tigten einer Partei zu<br />

unters<strong>ch</strong>reiben. Unterzei<strong>ch</strong>net ein Vertreter mit dem Zusatz "i.A." (im Auftrag) ist dies ni<strong>ch</strong>t<br />

ausrei<strong>ch</strong>end, da er dann nur als Erklärungsbote auftritt und ni<strong>ch</strong>t als derjenige, der die<br />

Verantwortung für den Inhalt des S<strong>ch</strong>riftsatzes übernehmen will.<br />

BGH - 19.06.2007 - VI ZB 81/05 - Fundstelle: www.bundesgeri<strong>ch</strong>tshof.de<br />

Die Unters<strong>ch</strong>rift na<strong>ch</strong> Art einer Wellenlinie ist wirksam, wenn wenigstens ein Bu<strong>ch</strong>stabe<br />

erkennbar ist.<br />

OLG Köln - 28.06.2005 - 22 U 34/01 - Fundstelle: NJW 2005, 3789<br />

Gefunden bei Hans-Jürgen Harms, RA, Haller Straße 75, D - 20 146 Hamburg<br />

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Aus oben genannten Verfahrensakten wie heute praktis<strong>ch</strong> in jedem Verfahren an<br />

bundesrepublikanis<strong>ch</strong>en Besatzungsre<strong>ch</strong>tsgeri<strong>ch</strong>ten ist erkennbar, dass im ganzen<br />

derzeitigen Deuts<strong>ch</strong>land hands<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>e Ri<strong>ch</strong>ters<strong>ch</strong>riften au<strong>ch</strong> unter Protokolle, Urs<strong>ch</strong>riften,<br />

Verkündungen, fristsetzenden Verfügungen, Urteilen und Bes<strong>ch</strong>lüssen fast immer verweigert<br />

werden.<br />

Immer häufigere Hinweise auf ni<strong>ch</strong>t unters<strong>ch</strong>riebene und mit Mas<strong>ch</strong>inen erstellte<br />

Geri<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>reiben – wel<strong>ch</strong>e sind das eigentli<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t? - , wel<strong>ch</strong>e weder Auftraggeber no<strong>ch</strong><br />

Absender erkennen lassen, zeigen, dass Verfassungsho<strong>ch</strong>verräter in Ri<strong>ch</strong>terrobe zum<br />

Eigens<strong>ch</strong>utz die verfassungsgemäße Ordnung zunehmend ausgehebelt haben und weiter<br />

aushebeln und so au<strong>ch</strong> die Mens<strong>ch</strong>enwürde der Re<strong>ch</strong>tsu<strong>ch</strong>enden in der Bundesrepublik in<br />

den Staub treten.<br />

Und wenn man jetzt au<strong>ch</strong> no<strong>ch</strong> die hands<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> geleisteten "<strong>Unters<strong>ch</strong>riften</strong>" von<br />

Justizangestellten, angebli<strong>ch</strong>en Urkundsbeamten, Ri<strong>ch</strong>tern, Geri<strong>ch</strong>tsvollziehern, Notaren und<br />

Anwälten näher betra<strong>ch</strong>tet, so fällt auf, dass in der überwiegenden Zahl der Vorlagen genau<br />

au<strong>ch</strong> diese Methode der Unterzei<strong>ch</strong>nung mit unleserli<strong>ch</strong>en Paraphen, Kringeln, Wellen und<br />

Hieroglyphen flä<strong>ch</strong>endeckend in Deuts<strong>ch</strong>land betrieben wird, um jegli<strong>ch</strong>e Zuordnung von<br />

Verantwortli<strong>ch</strong>keit vorsorgli<strong>ch</strong> zu unterlaufen.<br />

Hierzu folgen jetzt einige Beispiele für eine si<strong>ch</strong> amüsierende deuts<strong>ch</strong>e Öffentli<strong>ch</strong>keit, die si<strong>ch</strong><br />

s<strong>ch</strong>on auf die Wiederaufnahmeverfahren in einem tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en verläßli<strong>ch</strong>en Deuts<strong>ch</strong>en<br />

Re<strong>ch</strong>tsstaat freuen darf:<br />

Jordan, AG BS, Fristsetzung ganz ohne Unters<strong>ch</strong>rift<br />

Pedro Adelino Serra de Oliveira, LG BS<br />

No<strong>ch</strong> Unbekannter, LG BS, 1. Strafkammer<br />

Dr. Uta Inse Engemann, LG BS<br />

Glei<strong>ch</strong>mann, AG CLZ, manipuliert GVP<br />

Notar und Re<strong>ch</strong>tsanwalt kann so ni<strong>ch</strong>ts beglaubigen<br />

Ni<strong>ch</strong>tige Beglaubigung<br />

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Die oben angeführten Beispiele für ni<strong>ch</strong>t re<strong>ch</strong>tskraftfähige Unterzei<strong>ch</strong>nungen könnten natürli<strong>ch</strong><br />

aus den Akten der Erfassungsstelle (EST-RJA) hundertfa<strong>ch</strong> ergänzt werden, weil s<strong>ch</strong>on sehr<br />

viele BRdvD-Bedienstete glauben, si<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong> sol<strong>ch</strong>e S<strong>ch</strong>mierereien aus jeder Verantwortung<br />

stehlen zu können. Deshalb ist es eine Aufgabe zur Vorbereitung der Strafverfolgung in einem<br />

künftigen verläßli<strong>ch</strong>en deuts<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>tsstaat, gerade sol<strong>ch</strong>e Personen in das Ar<strong>ch</strong>iv<br />

aufzunehmen, wel<strong>ch</strong>e mit unleserli<strong>ch</strong>en Abzei<strong>ch</strong>nungen Bes<strong>ch</strong>wer oder Unheil über andere<br />

Mens<strong>ch</strong>en bringen oder gebra<strong>ch</strong>t haben.<br />

Die prinzipielle Missa<strong>ch</strong>tung von Re<strong>ch</strong>t und Gesetz dur<strong>ch</strong> bundesrepublikanis<strong>ch</strong>e Ri<strong>ch</strong>ter, die<br />

si<strong>ch</strong> si<strong>ch</strong>er wissen, dass sie au<strong>ch</strong> bei Ablehnungsanträgen ni<strong>ch</strong>t für ihre Re<strong>ch</strong>tsbeugungen<br />

von ihren juristis<strong>ch</strong>en Kollegen zur Re<strong>ch</strong>ens<strong>ch</strong>aft gezogen werden, ist ohne Widerstand dur<strong>ch</strong><br />

bekennende Staatsangehörige des Deuts<strong>ch</strong>en Rei<strong>ch</strong>es ni<strong>ch</strong>t mehr im Wege friedli<strong>ch</strong>er<br />

Re<strong>ch</strong>tsbehelfe zu beenden.<br />

Von OMF-BRdvD-Ri<strong>ch</strong>tern kann na<strong>ch</strong> mens<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>em Ermessen prinzipiell nur eine unfaire<br />

Verfahrensführung erwartet werden, weil sie si<strong>ch</strong> gegebenenfalls au<strong>ch</strong> no<strong>ch</strong> für die Ablehnung<br />

und Re<strong>ch</strong>tsbes<strong>ch</strong>werden gegen sie rä<strong>ch</strong>en werden. Besonders der Ra<strong>ch</strong>egedanken wird<br />

immer wieder von Re<strong>ch</strong>tsanwälten angeführt, die prinzipiell in Deuts<strong>ch</strong>land von dem<br />

Gebrau<strong>ch</strong> des Ablehnungsre<strong>ch</strong>tes gegenüber ungesetzli<strong>ch</strong>en Ri<strong>ch</strong>tern abraten.<br />

Was ist wohl sol<strong>ch</strong> ein Re<strong>ch</strong>t dann no<strong>ch</strong> wert? Der Autor hat es umfassend und immer wieder<br />

überprüft und kann au<strong>ch</strong> mit diesem Vortrag beweisen, dass absolutes Re<strong>ch</strong>t im Sinne der<br />

Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>te und des Völkerre<strong>ch</strong>ts in der Bundesrepublik ni<strong>ch</strong>t existiert, wenn es nur<br />

einem re<strong>ch</strong>tsbeugenden Ri<strong>ch</strong>ter so gefällt.<br />

Die re<strong>ch</strong>tbegehrenden, bekennenden Staatsangehörigen des Deuts<strong>ch</strong>en Rei<strong>ch</strong>es sollten in<br />

ihre Re<strong>ch</strong>tsmittel s<strong>ch</strong>on immer vorsorgli<strong>ch</strong> die gesamten hier vorgelegten re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en<br />

Erläuterungen einfügen, um den BRdvD-Juristen Ni<strong>ch</strong>twissen zu entziehen!<br />

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Re<strong>ch</strong>tskunde für Ni<strong>ch</strong>tjuristen/Hilfe zur Selbsthilfe vor BRdvD-Geri<strong>ch</strong>ten Heft 120101<br />

G. Das Elektronis<strong>ch</strong>e Signaturgesetz (SigG)<br />

G.1. Erläuterung<br />

Das Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronis<strong>ch</strong>e Signaturen (Signaturgesetz - SigG)<br />

wurde von einem Bundestag erlassen, der ni<strong>ch</strong>t nur mit ni<strong>ch</strong>tigem GG seine Legitimation<br />

vortäus<strong>ch</strong>t, sondern au<strong>ch</strong> selbst aktiv und als Mittäter Wahlbetrug, Wählertäus<strong>ch</strong>ung und<br />

Fäls<strong>ch</strong>ung von Wahlunterlagen bei allen Wahlen in der Bundesrepublik betreibt. Eine<br />

re<strong>ch</strong>tsstaatskonforme Gesetzgebung liegt damit zwar ni<strong>ch</strong>t vor, aber angebli<strong>ch</strong> gilt das Gesetz<br />

ja für BRdvD-Volljuristen, so dass sie si<strong>ch</strong> selbst als Trickser und Täus<strong>ch</strong>er na<strong>ch</strong> §§ 138, 242<br />

R-BGB und BRdvD-BGB daran festhalten lassen müssen:<br />

"Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt dur<strong>ch</strong> Artikel 4 des Gesetzes<br />

vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist" (Stand: Zuletzt geändert dur<strong>ch</strong> Art. 4<br />

G v. 17.7.2009 I 2091)<br />

Die Mitteilungspfli<strong>ch</strong>ten der Ri<strong>ch</strong>tlinie 98/34/EG des Europäis<strong>ch</strong>en Parlaments und des Rates<br />

vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und<br />

te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>en Vors<strong>ch</strong>riften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert dur<strong>ch</strong> die Ri<strong>ch</strong>tlinie<br />

98/48/EG des Europäis<strong>ch</strong>en Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217<br />

S. 18), sind bea<strong>ch</strong>tet worden.<br />

Fußnote<br />

Das G wurde als Artikel 1 G 9020-12/1 v. 16.5.2001 I 876 (SigG2001uaÄndG) vom Bundestag<br />

bes<strong>ch</strong>lossen. Es ist gem. Art. 5 Satz 1 dieses G am 22.5.2001 in Kraft getreten. "<br />

Geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Dokumente, wel<strong>ch</strong>e si<strong>ch</strong> als elektronis<strong>ch</strong>e Dateien in Urkundsform auf einem<br />

Re<strong>ch</strong>ner befinden, sollen mit diesem Gesetz vor na<strong>ch</strong>trägli<strong>ch</strong>en Veränderungen ges<strong>ch</strong>ützt<br />

werden und den Urheber so eindeutig identifizierbar ma<strong>ch</strong>en, wie es auf s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong><br />

vers<strong>ch</strong>ickten Dokumenten als Urkunden dur<strong>ch</strong> die vollständige Namensbezei<strong>ch</strong>nung,<br />

Unters<strong>ch</strong>rift und Beurkundung zu erfolgen hat. Damit wird dem Umstand Re<strong>ch</strong>nung getragen,<br />

dass hands<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>e <strong>Unters<strong>ch</strong>riften</strong> im Re<strong>ch</strong>ner ni<strong>ch</strong>t geleistet werden können und sehr lei<strong>ch</strong>t<br />

dur<strong>ch</strong> Scannen gefäls<strong>ch</strong>t werden.<br />

Zugestellte mas<strong>ch</strong>inenges<strong>ch</strong>riebene S<strong>ch</strong>riftstücke sind also keine elektronis<strong>ch</strong>en Dokumente,<br />

sondern allenfalls Abs<strong>ch</strong>riften sol<strong>ch</strong>er, die dann einer unters<strong>ch</strong>riebenen Beglaubigung oder<br />

Ausfertigung na<strong>ch</strong> dem BeurkG bedürfen, um Re<strong>ch</strong>tskraft zu entfalten.<br />

Die wi<strong>ch</strong>tigsten §§ des SigG für den Na<strong>ch</strong>weis, dass es keinerlei Aussagen zu angebli<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t<br />

notwendigen <strong>Unters<strong>ch</strong>riften</strong> auf s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> verfasste geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e und amtli<strong>ch</strong>e Dokumente mit<br />

gewüns<strong>ch</strong>ter Re<strong>ch</strong>tskraftentfaltung in der BRdvD gibt, sind na<strong>ch</strong>folgend zusammengefasst.<br />

§ 2 Begriffsbestimmungen<br />

Im Sinne dieses Gesetzes sind<br />

1. "elektronis<strong>ch</strong>e Signaturen" Daten in elektronis<strong>ch</strong>er Form, die anderen elektronis<strong>ch</strong>en<br />

Daten beigefügt oder logis<strong>ch</strong> mit ihnen verknüpft sind und die zur Authentifizierung<br />

dienen,<br />

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Im Sinne dieses Gesetzes sind weiterhin<br />

2. "fortges<strong>ch</strong>rittene elektronis<strong>ch</strong>e Signaturen" elektronis<strong>ch</strong>e Signaturen na<strong>ch</strong> Nummer 1,<br />

die<br />

1. "elektronis<strong>ch</strong>e Signaturen" Daten in elektronis<strong>ch</strong>er Form, die anderen elektronis<strong>ch</strong>en<br />

Daten beigefügt oder logis<strong>ch</strong> mit ihnen verknüpft sind und die zur Authentifizierung<br />

dienen,<br />

2. "fortges<strong>ch</strong>rittene elektronis<strong>ch</strong>e Signaturen" elektronis<strong>ch</strong>e Signaturen na<strong>ch</strong> Nummer 1,<br />

die<br />

a) auss<strong>ch</strong>ließli<strong>ch</strong> dem Signaturs<strong>ch</strong>lüssel-Inhaber zugeordnet sind,<br />

b) die Identifizierung des Signaturs<strong>ch</strong>lüssel-Inhabers ermögli<strong>ch</strong>en,<br />

c) mit Mitteln erzeugt werden, die der Signaturs<strong>ch</strong>lüssel-Inhaber unter seiner alleinigen<br />

Kontrolle halten kann, und<br />

d) mit den Daten, auf die sie si<strong>ch</strong> beziehen, so verknüpft sind, dass eine na<strong>ch</strong>trägli<strong>ch</strong>e<br />

Veränderung der Daten erkannt werden kann,<br />

§ 7 Inhalt von qualifizierten Zertifikaten<br />

(1) Ein qualifiziertes Zertifikat muss folgende Angaben enthalten und eine qualifizierte<br />

elektronis<strong>ch</strong>e Signatur tragen:<br />

1. den Namen des Signaturs<strong>ch</strong>lüssel-Inhabers, der im Falle einer<br />

Verwe<strong>ch</strong>slungsmögli<strong>ch</strong>keit mit einem Zusatz zu versehen ist, oder ein dem<br />

Signaturs<strong>ch</strong>lüssel-Inhaber zugeordnetes unverwe<strong>ch</strong>selbares Pseudonym, das als<br />

sol<strong>ch</strong>es kenntli<strong>ch</strong> sein muss,<br />

2. den zugeordneten Signaturprüfs<strong>ch</strong>lüssel,<br />

3. die Bezei<strong>ch</strong>nung der Algorithmen, mit denen der Signaturprüfs<strong>ch</strong>lüssel des<br />

Signaturs<strong>ch</strong>lüssel-Inhabers sowie der Signaturprüfs<strong>ch</strong>lüssel des Zertifizierungsdiensteanbieters<br />

benutzt werden kann,<br />

4. die laufende Nummer des Zertifikates,<br />

5. Beginn und Ende der Gültigkeit des Zertifikates,<br />

6. den Namen des Zertifizierungsdiensteanbieters und des Staates, in dem er<br />

niedergelassen ist,<br />

7. Angaben darüber, ob die Nutzung des Signaturs<strong>ch</strong>lüssels auf bestimmte<br />

Anwendungen na<strong>ch</strong> Art oder Umfang bes<strong>ch</strong>ränkt ist,<br />

8. Angaben, dass es si<strong>ch</strong> um ein qualifiziertes Zertifikat handelt, und<br />

9. na<strong>ch</strong> Bedarf Attribute des Signaturs<strong>ch</strong>lüssel-Inhabers.<br />

Insbesondere die Angaben na<strong>ch</strong> § 7 SigG müssen also auf mas<strong>ch</strong>inell ausgedruckten<br />

Abs<strong>ch</strong>riften von elektronis<strong>ch</strong>en Dateien na<strong>ch</strong> dem BeurkG angegeben werden und dann na<strong>ch</strong><br />

Gesetz beglaubigt oder ausgefertigt werden, damit eine re<strong>ch</strong>tskraftfähige Urkunde überhaupt<br />

entstehen kann, wel<strong>ch</strong>e zuzustellen ist!<br />

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G.2. Elektronis<strong>ch</strong> erstellte Dokumente brau<strong>ch</strong>en immer qualifizierte elektronis<strong>ch</strong>e Signaturen<br />

Vom Polizeipräsidenten aus Berlin liegt das folgende S<strong>ch</strong>reiben vor, dass treffli<strong>ch</strong> zeigt, wie<br />

bundesrepublikanis<strong>ch</strong>e Besatzungsre<strong>ch</strong>tsbehörden ohne eine erkennbare re<strong>ch</strong>tsstaatskonforme<br />

Re<strong>ch</strong>tsgrundlage Auskunfts- und Re<strong>ch</strong>tsbegehrende mit Lügen dazu bringen<br />

wollen, ni<strong>ch</strong>tiges Verwaltungshandeln als s<strong>ch</strong>einbar re<strong>ch</strong>tens zu akzeptieren:<br />

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Au<strong>ch</strong> halbwahre oder unvollständige re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Auskünfte zur Beeinflussung von<br />

Geri<strong>ch</strong>tsverfahren in der Bundesrepublik können allerdings einen Straftatbestand erfüllen<br />

können.<br />

Im S<strong>ch</strong>reiben wird fals<strong>ch</strong> behauptet, das Göhler die führende Kommentierung des OWiG ist,<br />

was s<strong>ch</strong>on wegen des damit bewirkten unlauteren Wettbewerbes zum Na<strong>ch</strong>teil des Karlsruher<br />

Kommentars zurück gewiesen werden muss.<br />

Der Bezug auf Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 15. Auflage, Randnummer 5a zu § 51 i.<br />

V. m. Randnummer 4 zu § 110c OWIG, ist bewusst unvollständig vermutli<strong>ch</strong> zur Täus<strong>ch</strong>ung<br />

im Re<strong>ch</strong>tsverkehr vorgenommen.<br />

Na<strong>ch</strong> dem Karlsruher Kommentar, 3. Auflage, § 110 c, Rn 5, 6, gilt nämli<strong>ch</strong> zusätzli<strong>ch</strong>:<br />

5 2. Namen und Signatur der verantwortli<strong>ch</strong>en Person(en). Damit das erstellte elektronis<strong>ch</strong>e Dokument das<br />

Erfordernis der hands<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>en Unterzei<strong>ch</strong>nung ersetzen kann und der vorges<strong>ch</strong>riebenen Form genügt (BTDrucks.<br />

15/4067 S. 50) bzw. entspri<strong>ch</strong>t, müssen am Ende des Dokuments von den Personen, die es ,,in Papierform" zu<br />

unters<strong>ch</strong>reiben gehabt hätten, deren Namen hinzugefügt werden; zusätzli<strong>ch</strong> muss das Dokument von ihnen dann no<strong>ch</strong><br />

mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronis<strong>ch</strong>en Signatur na<strong>ch</strong> dem Signaturgesetz (vgl. § 110 a<br />

RdNr. 9 f.) versehen werden. Die Zulassung eines weiteren, anderen si<strong>ch</strong>eren Verfahrens zur Si<strong>ch</strong>erstellung der<br />

Authentizität und Integrität des elektronis<strong>ch</strong>en Dokuments sieht die Vors<strong>ch</strong>rift im Gegensatz zu § 110 a Abs. l S. 2 ni<strong>ch</strong>t<br />

vor, was aber ni<strong>ch</strong>t zu kritisieren ist; denn von Verwaltungsbehörden und Geri<strong>ch</strong>ten kann die einheitli<strong>ch</strong>e Erfüllung der<br />

Voraussetzungen des Signaturgesetzes eher erwartet werden als von dem grundsätzli<strong>ch</strong> unbes<strong>ch</strong>ränkten Kreis<br />

mögli<strong>ch</strong>er Übermittler elektronis<strong>ch</strong>er Dokumente, dem die S<strong>ch</strong>affung der erforderli<strong>ch</strong>en Infrastruktur für eine<br />

elektronis<strong>ch</strong>e Signatur ni<strong>ch</strong>t unbedingt zugemutet werden kann.<br />

6 3. Bußgeldbes<strong>ch</strong>eide und sonstige Bes<strong>ch</strong>eide. Au<strong>ch</strong> Bes<strong>ch</strong>eide, die Außen Wirkung und vielfa<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong><br />

verfahrensbeendende Wirkung haben, sind mit einer qualifizierten elektronis<strong>ch</strong>en Signatur zu versehen unter<br />

glei<strong>ch</strong>zeitiger Beifügung des Namens im elektronis<strong>ch</strong>en Dokument (Abs. l S. 2 iVm. Abs. l S. 1). Ausdrückli<strong>ch</strong><br />

bezei<strong>ch</strong>net die gesetzli<strong>ch</strong>e Regelung Bußgeldbes<strong>ch</strong>eide, wel<strong>ch</strong>e, wenn sie in Re<strong>ch</strong>tskraft erwa<strong>ch</strong>sen, Grundlage<br />

einer Vollstreckung sind und si<strong>ch</strong> dann ni<strong>ch</strong>t grundsätzli<strong>ch</strong> von einem ebenfalls mit einer Signatur zu versehenden<br />

Urteil (vgl. oben RdNr. 4) unters<strong>ch</strong>eiden (BTDrucks. 15/4067 S. 50). Insoweit war eine ausdrückli<strong>ch</strong>e Regelung dur<strong>ch</strong><br />

den Gesetzgeber erforderli<strong>ch</strong>, weil es keiner eigenhändigen Unters<strong>ch</strong>rift als konstitutives Element eines<br />

Bußgeldbes<strong>ch</strong>eids bedarf (BGHSt 42, 380; § 65 RdNr. 12 mwN), sondern beispielsweise au<strong>ch</strong> ein Faksimilestempel<br />

ausrei<strong>ch</strong>end ist (§ 65 RdNr. 12), und damit der Tatbestand des Abs. 1. S. l ni<strong>ch</strong>t eins<strong>ch</strong>lägig wäre (BTDrucks. aaO).<br />

Au<strong>ch</strong> für weitere Bes<strong>ch</strong>eide im Bußgeldverfahren fehlt es am Erfordernis einer hands<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>en Unterzei<strong>ch</strong>nung, so<br />

dass au<strong>ch</strong> für diese das Erfordernis einer Signatur si<strong>ch</strong> erst aus der Regelung des Abs. l S. 2 ergibt.<br />

Zunä<strong>ch</strong>st einmal ist also jedes mas<strong>ch</strong>inell oder elektronis<strong>ch</strong> erstellte Dokument ohne<br />

vollständige Namensangabe der für es verantwortli<strong>ch</strong>en Person grundsätzli<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>tig!<br />

Es ist aber au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>tig, wenn der Name vollständig angegeben wurde, aber die qualifizierte<br />

elektronis<strong>ch</strong>e Signatur fehlt.<br />

Soweit also jemand behauptet, dass ein mas<strong>ch</strong>inell erstelltes S<strong>ch</strong>reiben ohne Unters<strong>ch</strong>rift<br />

re<strong>ch</strong>tskraftfähig werden kann oder gilt, ist das ni<strong>ch</strong>t nur fals<strong>ch</strong>, sondern sogar bei aus<br />

Unwissenheit Irreführender Behauptung eines in der BRdvD öffentli<strong>ch</strong>en Bediensteten<br />

s<strong>ch</strong>adensersatzpfli<strong>ch</strong>tig:<br />

Laut Urteil 1 U 1588/01 des OLG Koblenz vom 17.06.2001 gilt weiterhin, Zitat Anfang:<br />

2. Der Erlass der Bes<strong>ch</strong>eide vom 17.12.1999 beruhte auf einer fahrlässigen<br />

Amtspfli<strong>ch</strong>tverletzung,<br />

a) Für die Beurteilung des Vers<strong>ch</strong>uldens im Sinne des § 839 BGB gilt ein objektiv-abstrakter<br />

Sorgfaltsmaßstab. Dana<strong>ch</strong> kommt es auf die Kenntnisse und Einsi<strong>ch</strong>ten an, die für die<br />

Führung des übernommenen Amtes im Dur<strong>ch</strong>s<strong>ch</strong>nitt erforderli<strong>ch</strong> sind, ni<strong>ch</strong>t aber auf die<br />

Fähigkeiten, über die der Beamte tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> verfügt.<br />

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Dabei muss jeder Beamte die zur Führung seines Amts notwendigen Re<strong>ch</strong>ts- und<br />

Verwaltungskenntnisse besitzen oder si<strong>ch</strong> diese vers<strong>ch</strong>affen. Ein besonders strenger<br />

Sorgfaltsmaßstab gilt für Behörden, die wie die Finanzämter dur<strong>ch</strong> den Erlass von Bes<strong>ch</strong>eiden<br />

selbst vollstreckbare Titel s<strong>ch</strong>affen. Eine objektiv unri<strong>ch</strong>tige Gesetzesauslegung oder<br />

Re<strong>ch</strong>tsanwendung ist s<strong>ch</strong>uldhaft, wenn sie gegen den klaren und eindeutigen Wortlaut der<br />

Norm verstößt oder wenn aufgetretene Zweifelsfragen dur<strong>ch</strong> die hö<strong>ch</strong>stri<strong>ch</strong>terli<strong>ch</strong>e<br />

Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung, sei es au<strong>ch</strong> nur in einer einzigen Ents<strong>ch</strong>eidung, geklärt sind (Tremml/Karger,<br />

Der Amtshaftungsprozess, Rn. 162, 165, 169; Detterbeck/Windthorst/Sproll,<br />

Staatshaftungsre<strong>ch</strong>t, Rn. 182; BGH, VersR 1989, 184, BGH, NJW-RR 1992, 919).<br />

...................................................<br />

c) Der Erlass der Bes<strong>ch</strong>eide für die Jahre 1990 bis 1992 ist au<strong>ch</strong> dann als fahrlässig zu<br />

bewerten, wenn der zuständige Sa<strong>ch</strong>bearbeiter wegen der fehlenden Kenntnis des Urteils des<br />

Bundesfinanzhofs vom 6.7.1999 na<strong>ch</strong> bestem Wissen gehandelt hat. Im Rahmen des § 839<br />

BGB gilt nämli<strong>ch</strong> ein objektivierter und endindividualisierter Vers<strong>ch</strong>uldensmaßstab. Das<br />

Vers<strong>ch</strong>ulden wird dana<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t mehr auf eine einzelne zu konkretisierende Person bezogen,<br />

sondern dem mangelnden oder s<strong>ch</strong>le<strong>ch</strong>ten Funktionieren des Verwaltungsapparates selbst<br />

zugere<strong>ch</strong>net.<br />

......................................................<br />

Die Anerkennung der Re<strong>ch</strong>tsfigur des Organisationsvers<strong>ch</strong>uldens trägt dem Umstand<br />

Re<strong>ch</strong>nung, dass si<strong>ch</strong> der Bürger einem für ihn anonymen Verwaltungsapparat<br />

gegenübersieht, dessen stark differenzierte Arbeits- und Funktionsweise er von außen ni<strong>ch</strong>t<br />

dur<strong>ch</strong>s<strong>ch</strong>auen kann (Tremml/Karger, a.a.O., Rn. 166 ff.; Ossenbühl, Staatshaftung, 5. Aufl., S.<br />

77; BGH NVwZ 1996, 512 ff., 515; BG.HZ 113, 367 ff., 371 f.).<br />

Zitat Ende!<br />

Damit können zuerst einmal insbesondere Urkundsbeamte darüber aufgeklärt werden, dass<br />

sie insbesondere für Ausfertigungen von ri<strong>ch</strong>terli<strong>ch</strong>en Ergüssen zu haften haben, wenn die<br />

Urs<strong>ch</strong>riften nur mit Paraphen abgezei<strong>ch</strong>net wurden und sie denno<strong>ch</strong> mittels Ausfertigung eine<br />

damit ni<strong>ch</strong>t vorhandene Unters<strong>ch</strong>rift beglaubigen.<br />

Zweifellos s<strong>ch</strong>affen au<strong>ch</strong> Bußgeldstellen selbst vollstreckbare Bes<strong>ch</strong>eide, so dass das oben<br />

angeführte Urteil voll für Mitarbeiter von sol<strong>ch</strong>en gilt.<br />

Wegen des beoba<strong>ch</strong>teten Stillstandes der Re<strong>ch</strong>tspflege in der Bundesrepublik na<strong>ch</strong> § 245 R-<br />

ZPO und au<strong>ch</strong> § 245 BRdvD-ZPO, in wel<strong>ch</strong>er man Straftaten und Verbre<strong>ch</strong>en von Volljuristen<br />

sowie hohen Politikern und Amtsträgern selbst bei Re<strong>ch</strong>tsbeugung, Strafvereitelung,<br />

Urkundenfäls<strong>ch</strong>ungen und damit Verfassungsho<strong>ch</strong>verrat so gut wie gar ni<strong>ch</strong>t mehr zur<br />

Ahndung bringen kann, verjährt bekanntli<strong>ch</strong> kein Re<strong>ch</strong>tsanspru<strong>ch</strong> mehr, der si<strong>ch</strong> aus dem<br />

oben gezeigten S<strong>ch</strong>reiben für alle das zur Kenntnis Nehmende ergeben hat.<br />

Die Mitarbeiter des PP Berlin, die s<strong>ch</strong>on zahlrei<strong>ch</strong>e S<strong>ch</strong>reiben zur tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>tslage im<br />

derzeitigen Deuts<strong>ch</strong>land vorliegen haben, werden nun eindringli<strong>ch</strong> an ihre Weiterbildungs- und<br />

Remonstrationsverpfli<strong>ch</strong>tung erinnert, damit sie ni<strong>ch</strong>t weiterhin ohne Re<strong>ch</strong>tsgrundlagen gegen<br />

Deuts<strong>ch</strong>e loss<strong>ch</strong>lagen. Das wird s<strong>ch</strong>on bald s<strong>ch</strong>ief gehen!<br />

H. Fazit<br />

Jedes per Post vers<strong>ch</strong>ickte S<strong>ch</strong>riftstück als amtli<strong>ch</strong>e Urkunde, egal ob mas<strong>ch</strong>inenges<strong>ch</strong>rieben<br />

oder mit der Hand, bedarf grundsätzli<strong>ch</strong> als Willensbeurkundung zur Re<strong>ch</strong>tskraft der<br />

hands<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>en Unters<strong>ch</strong>rift in der Urs<strong>ch</strong>rift und der Beurkundung als Abs<strong>ch</strong>rift na<strong>ch</strong> Gesetz!<br />

Der große Bluff: Dieses S<strong>ch</strong>reiben ist mas<strong>ch</strong>inell erstellt und gilt ohne Unters<strong>ch</strong>rift Seite 22

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