Unterschriften - Wemepes.ch
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Re<strong>ch</strong>tskunde für Ni<strong>ch</strong>tjuristen/Hilfe zur Selbsthilfe vor BRdvD-Geri<strong>ch</strong>ten Heft 120101<br />
D. Re<strong>ch</strong>tskraftfähige Willenerklärung<br />
Zur Vermeidung von re<strong>ch</strong>tskraftfähigen Unterzei<strong>ch</strong>nungen unter geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en und amtli<strong>ch</strong>en<br />
Dokumenten in der Bundesrepublik haben si<strong>ch</strong> mit billigender Unterstützung der berufli<strong>ch</strong><br />
zugelassenen Re<strong>ch</strong>tsanwälte eine Vielzahl von s<strong>ch</strong>einbar unabsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Angewöhnungen<br />
entwickelt, die dann au<strong>ch</strong> no<strong>ch</strong> zunehmend dur<strong>ch</strong> ri<strong>ch</strong>terli<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>tsauslegungen im<br />
Widerspru<strong>ch</strong> zu den Inhalten der betreffenden Gesetze weitere Kreise ziehen können und<br />
zu weiterem Re<strong>ch</strong>tsmissbrau<strong>ch</strong> in neuen Varianten verwendet werden!<br />
Es ist daher jetzt Zeit, die aus zahlrei<strong>ch</strong>en geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en, amtli<strong>ch</strong>en und privaten Dokumenten,<br />
z. B. au<strong>ch</strong> von so genannten öffentli<strong>ch</strong>en Körpers<strong>ch</strong>aften und Berufskammern ni<strong>ch</strong>t<br />
na<strong>ch</strong>zuvollziehenden Willenserklärungen als Grundlage für re<strong>ch</strong>tskraftfähige S<strong>ch</strong>riftstücke<br />
anzuspre<strong>ch</strong>en. Damit muss offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> erst einmal die freiheitli<strong>ch</strong> demokratis<strong>ch</strong>e<br />
Grundordnung hergestellt werden, wel<strong>ch</strong>e die Besatzungsre<strong>ch</strong>tskne<strong>ch</strong>te der Bundesrepublik<br />
ständig zunehmend versperren.<br />
Ein Bes<strong>ch</strong>eid ist eine Urkunde die einen Willen kundtut. Man muss also feststellen können, ob<br />
der umstrittene Bes<strong>ch</strong>eid überhaupt gewollt ist. Erklärungsbewusstsein und Erklärungswille<br />
bilden mit dem Ges<strong>ch</strong>äftswillen eine Einheit. Die „Grundsatznorm“ des § 133 BGB fordert<br />
demna<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t nur die Erfors<strong>ch</strong>ung des Ges<strong>ch</strong>äftswillens, sondern automatis<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> die<br />
Erfors<strong>ch</strong>ung desjenigen Bewusstseins, das den Erklärenden bei seiner Willenskundgabe<br />
leitet. Das Erklärungsbewusstsein kann dur<strong>ch</strong> Erklärungsboten ni<strong>ch</strong>t transportiert werden.<br />
Wer für von unbekannten Dritten als natürli<strong>ch</strong>e Personen abgegebene Willenserklärungen<br />
weitergibt, ist ledigli<strong>ch</strong> Erklärungsbote. Wenn dur<strong>ch</strong> Erklärungsboten ni<strong>ch</strong>t der bewusste Wille<br />
des Erklärenden dur<strong>ch</strong> Beurkundung na<strong>ch</strong>gewiesen wird, kann also der Wille des Erklärenden<br />
ni<strong>ch</strong>t festgestellt werden. Das bedeutet, Erklärung und Wille stimmen ni<strong>ch</strong>t überprüfbar<br />
überein und die Übermittlung der formni<strong>ch</strong>tigen Willenserklärung ist re<strong>ch</strong>tskraftunfähig.<br />
Es liegt dann ein Willensmangel vor!<br />
Eine von Dritten als natürli<strong>ch</strong>e Person abgegebene Willenserklärung muss also ni<strong>ch</strong>t nur den<br />
Dritten namentli<strong>ch</strong> eindeutig identifizierbar benennen, sondern kann au<strong>ch</strong> nur in beurkundeter<br />
Form oder dur<strong>ch</strong> eine amtli<strong>ch</strong> bevollmä<strong>ch</strong>tigte natürli<strong>ch</strong>e Person mit hinterlegter beglaubigter<br />
Vollma<strong>ch</strong>t und Unters<strong>ch</strong>riftsprobe zugestellt re<strong>ch</strong>tskraftfähig werden.<br />
Juristis<strong>ch</strong>e Personen können keinen Willen erklären und bedürfen dazu einer<br />
bevollmä<strong>ch</strong>tigten natürli<strong>ch</strong>en Person. In der Wirts<strong>ch</strong>aft ist daher au<strong>ch</strong> die Unterzei<strong>ch</strong>nung mit<br />
i. A. als Lautäußerung aus dem Tierrei<strong>ch</strong> re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> völlig unverbindli<strong>ch</strong> und dient meistens zur<br />
Abwimmlung oder Irreführung über die Bedeutung eines s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>en Dokumentes. Deshalb<br />
gibt es die Prokura p.p. und die Handlungsvollma<strong>ch</strong>t i.V., die notariell beglaubigt als<br />
Vertretungsvollma<strong>ch</strong>ten in Registern hinterlegt sind.<br />
Soweit in bundesrepublikanis<strong>ch</strong>en Besatzungsre<strong>ch</strong>tsorganen also Personen mit i.A. als<br />
ledigli<strong>ch</strong> Erklärungsboten auftreten, ist damit keine re<strong>ch</strong>tskraftfähige Willenserklärung<br />
verbunden. Die Behauptung, dass ein im Besatzungskonstrukt Bes<strong>ch</strong>äftigter "auf Anordnung"<br />
eines au<strong>ch</strong> no<strong>ch</strong> sehr oft unbekannten Dritten dessen Willenserklärung übermittelt, kann also<br />
ebenfalls ni<strong>ch</strong>t re<strong>ch</strong>tskraftfähig sein, weil eine formkorrekte Beglaubigung na<strong>ch</strong> dem BeurkG<br />
tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> unwiderlegbar einen Erklärungswillen eines eindeutig s<strong>ch</strong>on allein aus dem<br />
Dokument Identifizierbaren in Übereinstimmung mit der Urs<strong>ch</strong>rift ni<strong>ch</strong>t vorgelegt wird.<br />
Sehr oft hat ein unbekannter s<strong>ch</strong>einbarer Willenserklärer selbst s<strong>ch</strong>on die<br />
Unters<strong>ch</strong>riftserfordernis missa<strong>ch</strong>tet. Urkundsbeamte als Justizangestellte ma<strong>ch</strong>en nun aber<br />
häufig den Fehler, dur<strong>ch</strong> ihre eigene identifizierbare Unterzei<strong>ch</strong>nung mit Namensstempel und<br />
Dienstsiegel eine "Beglaubigung" oder "Ausfertigung" der Anordnung vorzunehmen,<br />
womit die Fals<strong>ch</strong>beurkundung im Amt bewirkt und beweisbar wird!<br />
Der große Bluff: Dieses S<strong>ch</strong>reiben ist mas<strong>ch</strong>inell erstellt und gilt ohne Unters<strong>ch</strong>rift Seite 10