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Unterschriften - Wemepes.ch

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Re<strong>ch</strong>tskunde für Ni<strong>ch</strong>tjuristen/Hilfe zur Selbsthilfe vor BRdvD-Geri<strong>ch</strong>ten Heft 120101<br />

„Die Unterzei<strong>ch</strong>nung nur mit einer Paraphe lässt ni<strong>ch</strong>t erkennen, daß es si<strong>ch</strong> um eine<br />

endgültige Erklärung des Unterzei<strong>ch</strong>ners und ni<strong>ch</strong>t etwa nur um einen Entwurf handelt. Es<br />

wird zwar ni<strong>ch</strong>t die Lesbarkeit der Unters<strong>ch</strong>rift verlangt. Es muss aber ein die Identität des<br />

Unters<strong>ch</strong>reibenden ausrei<strong>ch</strong>end kennzei<strong>ch</strong>nender individueller S<strong>ch</strong>riftzug sein, der einmalig<br />

ist, entspre<strong>ch</strong>ende <strong>ch</strong>arakteristis<strong>ch</strong>e Merkmale aufweist und si<strong>ch</strong> als Unters<strong>ch</strong>rift eines<br />

Namens darstellt. Es müssen mindestens einzelne Bu<strong>ch</strong>staben zu erkennen sein, weil es<br />

sonst an dem Merkmal einer S<strong>ch</strong>rift überhaupt fehlt.“<br />

(BGH-Bes<strong>ch</strong>lüsse vom 21. März 1974 VII ZB 2/74, Betriebs-Berater – BB – 1974, 717,<br />

Hö<strong>ch</strong>stri<strong>ch</strong>terli<strong>ch</strong>e Finanzre<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung – HFR – 1974, 354, und vom 27. Oktober 1983 VII<br />

ZB 9/83, Versi<strong>ch</strong>erungsre<strong>ch</strong>t – VersR – 1984, 142)<br />

„Wird eine Erklärung mit einem Handzei<strong>ch</strong>en unters<strong>ch</strong>rieben, das nur einen Bu<strong>ch</strong>staben<br />

verdeutli<strong>ch</strong>t, oder mit einer Bu<strong>ch</strong>stabenfolge, die erkennbar als bewusste und gewollte<br />

Namensabkürzung ers<strong>ch</strong>eint, liegt keine Namensunters<strong>ch</strong>rift im Re<strong>ch</strong>tssinne vor.“<br />

(st. Rspr. vgl. BGH, Bes<strong>ch</strong>luß vom 27. September 2005 – VIII ZB 105/04 – NJW 2005, 3775<br />

unter II 2 a und b)<br />

Und dazu ist im Internet no<strong>ch</strong> das Na<strong>ch</strong>folgende zu finden:<br />

Die Paraphe eines Ri<strong>ch</strong>ters auf dem Protokoll zur Urteilsverkündung ist keine Unters<strong>ch</strong>rift.<br />

OLG Brandenburg - 13.12.2006 - 3 U 87/06 - Fundstelle: www.dnoti.de<br />

Wird eine Erklärung mit einem Handzei<strong>ch</strong>en unters<strong>ch</strong>rieben, das nur einen Bu<strong>ch</strong>staben<br />

verdeutli<strong>ch</strong>t, oder mit einer Bu<strong>ch</strong>stabenfolge, die erkennbar als bewußte und gewollte<br />

Namensabkürzung ers<strong>ch</strong>eint, liegt keine Unters<strong>ch</strong>rift im Re<strong>ch</strong>tssinne vor.<br />

BGH - 15.11.2006 - IV ZR 122/05 - Fundstelle: www.bundesgeri<strong>ch</strong>tshof.de<br />

Kommentar: Regelmäßig müssen si<strong>ch</strong> die Geri<strong>ch</strong>te mit der Qualität von <strong>Unters<strong>ch</strong>riften</strong> auf<br />

S<strong>ch</strong>riftsätzen auseinandersetzen. Vergessene, unleserli<strong>ch</strong>e und <strong>Unters<strong>ch</strong>riften</strong> von Personen,<br />

denen die Postulationsfähigkeit beim Empfängergeri<strong>ch</strong>t fehlt sind immer wieder Anlaß zu<br />

Re<strong>ch</strong>tsstreitigleiten. Die Unters<strong>ch</strong>rift ist für die Wirksamkeit prozessualer Erklärungen zwingend<br />

notwendig. Sie ist der Ipunkt anwaltli<strong>ch</strong>er Arbeit. Ohne qualifizierte Unters<strong>ch</strong>rift, die keine<br />

Paraphe (Handzei<strong>ch</strong>en) sein darf, ist diese Arbeit wertlos, wenn Gegner oder Geri<strong>ch</strong>t die Form<br />

der Unterzei<strong>ch</strong>nung an- bzw. aufgreifen. Aufmerksamkeit ist deshalb au<strong>ch</strong> ganz zum S<strong>ch</strong>luss<br />

geboten.<br />

Ein bestimmender S<strong>ch</strong>riftsatz ist grundsätzli<strong>ch</strong> vom Prozessbevollmä<strong>ch</strong>tigten einer Partei zu<br />

unters<strong>ch</strong>reiben. Unterzei<strong>ch</strong>net ein Vertreter mit dem Zusatz "i.A." (im Auftrag) ist dies ni<strong>ch</strong>t<br />

ausrei<strong>ch</strong>end, da er dann nur als Erklärungsbote auftritt und ni<strong>ch</strong>t als derjenige, der die<br />

Verantwortung für den Inhalt des S<strong>ch</strong>riftsatzes übernehmen will.<br />

BGH - 19.06.2007 - VI ZB 81/05 - Fundstelle: www.bundesgeri<strong>ch</strong>tshof.de<br />

Die Unters<strong>ch</strong>rift na<strong>ch</strong> Art einer Wellenlinie ist wirksam, wenn wenigstens ein Bu<strong>ch</strong>stabe<br />

erkennbar ist.<br />

OLG Köln - 28.06.2005 - 22 U 34/01 - Fundstelle: NJW 2005, 3789<br />

Gefunden bei Hans-Jürgen Harms, RA, Haller Straße 75, D - 20 146 Hamburg<br />

Der große Bluff: Dieses S<strong>ch</strong>reiben ist mas<strong>ch</strong>inell erstellt und gilt ohne Unters<strong>ch</strong>rift Seite 15

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