Re<strong>ch</strong>tskunde für Ni<strong>ch</strong>tjuristen/Hilfe zur Selbsthilfe vor BRdvD-Geri<strong>ch</strong>ten Heft 120101 G.2. Elektronis<strong>ch</strong> erstellte Dokumente brau<strong>ch</strong>en immer qualifizierte elektronis<strong>ch</strong>e Signaturen Vom Polizeipräsidenten aus Berlin liegt das folgende S<strong>ch</strong>reiben vor, dass treffli<strong>ch</strong> zeigt, wie bundesrepublikanis<strong>ch</strong>e Besatzungsre<strong>ch</strong>tsbehörden ohne eine erkennbare re<strong>ch</strong>tsstaatskonforme Re<strong>ch</strong>tsgrundlage Auskunfts- und Re<strong>ch</strong>tsbegehrende mit Lügen dazu bringen wollen, ni<strong>ch</strong>tiges Verwaltungshandeln als s<strong>ch</strong>einbar re<strong>ch</strong>tens zu akzeptieren: Der große Bluff: Dieses S<strong>ch</strong>reiben ist mas<strong>ch</strong>inell erstellt und gilt ohne Unters<strong>ch</strong>rift Seite 20
Re<strong>ch</strong>tskunde für Ni<strong>ch</strong>tjuristen/Hilfe zur Selbsthilfe vor BRdvD-Geri<strong>ch</strong>ten Heft 120101 Au<strong>ch</strong> halbwahre oder unvollständige re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Auskünfte zur Beeinflussung von Geri<strong>ch</strong>tsverfahren in der Bundesrepublik können allerdings einen Straftatbestand erfüllen können. Im S<strong>ch</strong>reiben wird fals<strong>ch</strong> behauptet, das Göhler die führende Kommentierung des OWiG ist, was s<strong>ch</strong>on wegen des damit bewirkten unlauteren Wettbewerbes zum Na<strong>ch</strong>teil des Karlsruher Kommentars zurück gewiesen werden muss. Der Bezug auf Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 15. Auflage, Randnummer 5a zu § 51 i. V. m. Randnummer 4 zu § 110c OWIG, ist bewusst unvollständig vermutli<strong>ch</strong> zur Täus<strong>ch</strong>ung im Re<strong>ch</strong>tsverkehr vorgenommen. Na<strong>ch</strong> dem Karlsruher Kommentar, 3. Auflage, § 110 c, Rn 5, 6, gilt nämli<strong>ch</strong> zusätzli<strong>ch</strong>: 5 2. Namen und Signatur der verantwortli<strong>ch</strong>en Person(en). Damit das erstellte elektronis<strong>ch</strong>e Dokument das Erfordernis der hands<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>en Unterzei<strong>ch</strong>nung ersetzen kann und der vorges<strong>ch</strong>riebenen Form genügt (BTDrucks. 15/4067 S. 50) bzw. entspri<strong>ch</strong>t, müssen am Ende des Dokuments von den Personen, die es ,,in Papierform" zu unters<strong>ch</strong>reiben gehabt hätten, deren Namen hinzugefügt werden; zusätzli<strong>ch</strong> muss das Dokument von ihnen dann no<strong>ch</strong> mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronis<strong>ch</strong>en Signatur na<strong>ch</strong> dem Signaturgesetz (vgl. § 110 a RdNr. 9 f.) versehen werden. Die Zulassung eines weiteren, anderen si<strong>ch</strong>eren Verfahrens zur Si<strong>ch</strong>erstellung der Authentizität und Integrität des elektronis<strong>ch</strong>en Dokuments sieht die Vors<strong>ch</strong>rift im Gegensatz zu § 110 a Abs. l S. 2 ni<strong>ch</strong>t vor, was aber ni<strong>ch</strong>t zu kritisieren ist; denn von Verwaltungsbehörden und Geri<strong>ch</strong>ten kann die einheitli<strong>ch</strong>e Erfüllung der Voraussetzungen des Signaturgesetzes eher erwartet werden als von dem grundsätzli<strong>ch</strong> unbes<strong>ch</strong>ränkten Kreis mögli<strong>ch</strong>er Übermittler elektronis<strong>ch</strong>er Dokumente, dem die S<strong>ch</strong>affung der erforderli<strong>ch</strong>en Infrastruktur für eine elektronis<strong>ch</strong>e Signatur ni<strong>ch</strong>t unbedingt zugemutet werden kann. 6 3. Bußgeldbes<strong>ch</strong>eide und sonstige Bes<strong>ch</strong>eide. Au<strong>ch</strong> Bes<strong>ch</strong>eide, die Außen Wirkung und vielfa<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> verfahrensbeendende Wirkung haben, sind mit einer qualifizierten elektronis<strong>ch</strong>en Signatur zu versehen unter glei<strong>ch</strong>zeitiger Beifügung des Namens im elektronis<strong>ch</strong>en Dokument (Abs. l S. 2 iVm. Abs. l S. 1). Ausdrückli<strong>ch</strong> bezei<strong>ch</strong>net die gesetzli<strong>ch</strong>e Regelung Bußgeldbes<strong>ch</strong>eide, wel<strong>ch</strong>e, wenn sie in Re<strong>ch</strong>tskraft erwa<strong>ch</strong>sen, Grundlage einer Vollstreckung sind und si<strong>ch</strong> dann ni<strong>ch</strong>t grundsätzli<strong>ch</strong> von einem ebenfalls mit einer Signatur zu versehenden Urteil (vgl. oben RdNr. 4) unters<strong>ch</strong>eiden (BTDrucks. 15/4067 S. 50). Insoweit war eine ausdrückli<strong>ch</strong>e Regelung dur<strong>ch</strong> den Gesetzgeber erforderli<strong>ch</strong>, weil es keiner eigenhändigen Unters<strong>ch</strong>rift als konstitutives Element eines Bußgeldbes<strong>ch</strong>eids bedarf (BGHSt 42, 380; § 65 RdNr. 12 mwN), sondern beispielsweise au<strong>ch</strong> ein Faksimilestempel ausrei<strong>ch</strong>end ist (§ 65 RdNr. 12), und damit der Tatbestand des Abs. 1. S. l ni<strong>ch</strong>t eins<strong>ch</strong>lägig wäre (BTDrucks. aaO). Au<strong>ch</strong> für weitere Bes<strong>ch</strong>eide im Bußgeldverfahren fehlt es am Erfordernis einer hands<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>en Unterzei<strong>ch</strong>nung, so dass au<strong>ch</strong> für diese das Erfordernis einer Signatur si<strong>ch</strong> erst aus der Regelung des Abs. l S. 2 ergibt. Zunä<strong>ch</strong>st einmal ist also jedes mas<strong>ch</strong>inell oder elektronis<strong>ch</strong> erstellte Dokument ohne vollständige Namensangabe der für es verantwortli<strong>ch</strong>en Person grundsätzli<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>tig! Es ist aber au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>tig, wenn der Name vollständig angegeben wurde, aber die qualifizierte elektronis<strong>ch</strong>e Signatur fehlt. Soweit also jemand behauptet, dass ein mas<strong>ch</strong>inell erstelltes S<strong>ch</strong>reiben ohne Unters<strong>ch</strong>rift re<strong>ch</strong>tskraftfähig werden kann oder gilt, ist das ni<strong>ch</strong>t nur fals<strong>ch</strong>, sondern sogar bei aus Unwissenheit Irreführender Behauptung eines in der BRdvD öffentli<strong>ch</strong>en Bediensteten s<strong>ch</strong>adensersatzpfli<strong>ch</strong>tig: Laut Urteil 1 U 1588/01 des OLG Koblenz vom 17.06.2001 gilt weiterhin, Zitat Anfang: 2. Der Erlass der Bes<strong>ch</strong>eide vom 17.12.1999 beruhte auf einer fahrlässigen Amtspfli<strong>ch</strong>tverletzung, a) Für die Beurteilung des Vers<strong>ch</strong>uldens im Sinne des § 839 BGB gilt ein objektiv-abstrakter Sorgfaltsmaßstab. Dana<strong>ch</strong> kommt es auf die Kenntnisse und Einsi<strong>ch</strong>ten an, die für die Führung des übernommenen Amtes im Dur<strong>ch</strong>s<strong>ch</strong>nitt erforderli<strong>ch</strong> sind, ni<strong>ch</strong>t aber auf die Fähigkeiten, über die der Beamte tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> verfügt. Der große Bluff: Dieses S<strong>ch</strong>reiben ist mas<strong>ch</strong>inell erstellt und gilt ohne Unters<strong>ch</strong>rift Seite 21