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Die Bewertung ist ni<strong>ch</strong>t auszus<strong>ch</strong>ließen, daß zu den alten Bundesländern neue Bundesländer dazugekommen<br />

sind. Damit ist aber no<strong>ch</strong> keine Verfassung zustande gekommen. Denn das Kriegs- und<br />

Besatzungsre<strong>ch</strong>t besteht weiterhin fort.<br />

Das ergibt si<strong>ch</strong> völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> aus dem im Völkerre<strong>ch</strong>t für den Krieg allein geltenden Gesetz des<br />

Internationalen Kriegsre<strong>ch</strong>ts, der sog. Haager Landkriegsordnung (HLKO) vom 18.10.1907. Sie gilt<br />

no<strong>ch</strong> heute für jede Besatzungsma<strong>ch</strong>t in jedem fremden Land, das infolge eines Krieges besetzt wurde.<br />

Diese Re<strong>ch</strong>tsgrundlage wurde vom deuts<strong>ch</strong>en Staatsre<strong>ch</strong>t bestätigt, indem das Bundesverfassungsgeri<strong>ch</strong>t<br />

am 31.07.1973 na<strong>ch</strong> deuts<strong>ch</strong>em Verfassungsre<strong>ch</strong>t festlegte, daß das Deuts<strong>ch</strong>e Rei<strong>ch</strong> fortbesteht<br />

und daß das bis auf den heutigen Tag so bleibt, da diese Ents<strong>ch</strong>eidung bis heute ni<strong>ch</strong>t aufgehoben<br />

wurde. Sie wurde sogar no<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong> eine neue Ents<strong>ch</strong>eidung dieses Geri<strong>ch</strong>tes von 1975, die zu den<br />

Ostverträgen erging, bestätigt, wel<strong>ch</strong>e ebenfalls bis heute fortbesteht. Die BRD ist daher na<strong>ch</strong> dem<br />

allgemeinen Öffentli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>t, also na<strong>ch</strong> dem Völkerre<strong>ch</strong>t und dem deuts<strong>ch</strong>en Staatsre<strong>ch</strong>t ni<strong>ch</strong>t<br />

identis<strong>ch</strong> mit dem Deuts<strong>ch</strong>en Rei<strong>ch</strong>, das als sol<strong>ch</strong>es bis heute fortbesteht. Sie ist daher au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t etwa<br />

der Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folger des Deuts<strong>ch</strong>en Rei<strong>ch</strong>es, das staats- und völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> weiter besteht und<br />

international au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t etwa dur<strong>ch</strong> die BRD vertreten wird, da dafür kein entspre<strong>ch</strong>endes Mandat<br />

besteht. Eine den beiden Ents<strong>ch</strong>eidungen des Bundesverfassungsgeri<strong>ch</strong>tes entgegenstehende<br />

Ents<strong>ch</strong>eidung hat es bis heute no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t gegeben.<br />

(2Bvf1/73, BVerfGE 36, 1): „Das Grundgesetz - ni<strong>ch</strong>t nur eine These der Völkerre<strong>ch</strong>tslehre und der<br />

Staatsre<strong>ch</strong>tslehre! - geht davon aus, daß das Deuts<strong>ch</strong>e Rei<strong>ch</strong> den Zusammenbru<strong>ch</strong> 1945 überdauert hat und<br />

weder mit der Kapitulation no<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong> die Ausübung fremder Staatsgewalt in Deuts<strong>ch</strong>land dur<strong>ch</strong> die alliierten<br />

Okkupationsmä<strong>ch</strong>te no<strong>ch</strong> später untergegangen ist, das ergibt si<strong>ch</strong> aus der Präambel, aus Art. 16, Art. 23, Art.<br />

116 und Art. 146 GG. Das entspri<strong>ch</strong>t au<strong>ch</strong> der ständigen Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung des Bundesverfassungsgeri<strong>ch</strong>ts, an<br />

der der Senat festhält. Das Deuts<strong>ch</strong>e Rei<strong>ch</strong> existiert fort (BVerfGE 2, 266 [277]; 3, 288 [319 f.]; 5, 85 [126]; 6,<br />

309 [336, 363]), besitzt na<strong>ch</strong> wie vor Re<strong>ch</strong>tsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation,<br />

insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst ni<strong>ch</strong>t handlungsfähig. Im Grundgesetz ist au<strong>ch</strong> die<br />

Auffassung vom gesamtdeuts<strong>ch</strong>en Staatsvolk und von der gesamtdeuts<strong>ch</strong>en Staatsgewalt "verankert"<br />

(BVerfGE 2, 266 [277]). Verantwortung für "Deuts<strong>ch</strong>land als Ganzes" tragen - au<strong>ch</strong> - die vier Mä<strong>ch</strong>te (BVerfGE<br />

1, 351 [362 f., 367])."<br />

Hieraus ergibt si<strong>ch</strong>, daß die BRD von 1949 kein Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folger des Deuts<strong>ch</strong>en Rei<strong>ch</strong>es sein kann.<br />

An dieser Ordnung änderte si<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> 1990 mit dem Überleitungsvertrag ni<strong>ch</strong>ts, weil es au<strong>ch</strong> zu diesem<br />

Zeitpunkt keine Volksabstimmung über die Einsetzung einer gesamtdeuts<strong>ch</strong>en Verfassung gab oder<br />

geben sollte.<br />

Die Bundesrepublik Deuts<strong>ch</strong>land ist gegen das Völkerre<strong>ch</strong>t und gegen die Resolutionen der<br />

Vereinten Nationen erri<strong>ch</strong>tet worden.<br />

Gemäß dem militäris<strong>ch</strong>en Übergabeabkommen vom 08.05.1945 wurden dem Alliierten Expeditionskorps<br />

und der Roten Armee die deuts<strong>ch</strong>en Streitkräfte sowie Flugzeuge, S<strong>ch</strong>iffe und U-Boote bedingungslos<br />

(unconditional surrender) übergeben. In Punkt 4 dieses Übergabeabkommens wurde vereinbart,<br />

daß weitere S<strong>ch</strong>ritte, die Deuts<strong>ch</strong>land auferlegt werden, nur dur<strong>ch</strong> Zustimmung der Vereinten<br />

Nationen (Unterzei<strong>ch</strong>nerstaaten der Declaration by United Nation vom 01.01.1942 - min. 40 Staats<strong>ch</strong>efs)<br />

erfolgen dürfen. Dieser Vertragspunkt wurde von den Alliierten ni<strong>ch</strong>t eingehalten. Denn es<br />

wurde keine Zustimmung der Vereinten Nationen für die Gefangennahme der ges<strong>ch</strong>äftsführenden<br />

Rei<strong>ch</strong>sregierung erteilt, und es wurde au<strong>ch</strong> für die weiteren Maßnahmen der Alliierten und der Roten<br />

Armee keine Zustimmung erteilt.

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