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Die Judikatur des OGH zur Aufklärung - Ärztekammer für Kärnten

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<strong>Aufklärung</strong>spflicht<br />

Aufkl rungspflicht<br />

9. Behauptungs-/Beweislast,<br />

Substantiierungspflicht?<br />

<strong>OGH</strong> 14.10.2008, 4 Ob 155/08k: <strong>Die</strong> Beweislast<br />

da<strong>für</strong>, dass der Patient dem Eingriff bei ordentlicher<br />

<strong>Aufklärung</strong> zugestimmt hätte, trifft den Arzt (ebenso<br />

<strong>OGH</strong> 28.09.2006, 4 Ob 132/06z = RdM 2007/115,<br />

180)<br />

<strong>OGH</strong> 16.09.2008, 1 Ob 80/08h: Keine hohen<br />

Anforderungen an mögliche Substantiierungspflicht<br />

<strong>des</strong> Patienten (Diagnoseeingriff)<br />

<strong>OGH</strong> 14.05.2009, 6 Ob 71/09y: Behauptungs- und<br />

Beweislast hinsichtlich hypothetischer Einwilligung<br />

liegt beim Arzt (hier steht fest, dass die Klägerin<br />

auch bei ausreichender Zustimmung erteilt hätte)<br />

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