Friedhofssatzung der Stadt Ahaus
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<strong>Friedhofssatzung</strong> 67.1<br />
(2) Die Benutzung <strong>der</strong> Friedhofskapellen kann untersagt werden, wenn <strong>der</strong> Verstorbene<br />
an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat o<strong>der</strong> Bedenken<br />
wegen des Zustandes <strong>der</strong> Leiche bestehen.<br />
VIII. Schlussvorschriften<br />
§ 30<br />
Alte Rechte<br />
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung<br />
bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den<br />
bisherigen Vorschriften. Nutzungsrechte, die vor Inkrafttreten dieser Satzung von<br />
den Katholischen Kirchengemeinden St. Marien und St. Martinus erworben worden<br />
sind, bleiben bestehen. Sie sind <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung nachzuweisen.<br />
(2) Den Kirchengemeinden in <strong>Ahaus</strong> und Wessum wird auch künftig ein gebührenfreies<br />
Nutzungsrecht an Grabstätten für ihre Geistlichen gewährt.<br />
§ 31<br />
Haftung<br />
Die <strong>Stadt</strong> haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung <strong>der</strong><br />
Friedhöfe, ihrer Anlagen o<strong>der</strong> ihrer Einrichtungen durch dritte Personen o<strong>der</strong> durch Tiere<br />
entstehen. Ihr obliegen keine beson<strong>der</strong>en Obhut- und Überwachungspflichten. Im<br />
Übrigen haftet die <strong>Stadt</strong> nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über<br />
die Amtshaftung bleiben unberührt.<br />
§ 32<br />
Gebühren<br />
Für die Benutzung <strong>der</strong> von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen<br />
werden Gebühren nach einer geson<strong>der</strong>ten Gebührensatzung erhoben.<br />
(1) Ordnungswidrig handelt, wer<br />
§ 33<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht <strong>der</strong> Würde des Friedhofes entsprechend<br />
verhält o<strong>der</strong> Anordnungen des Friedhofpersonals nicht befolgt,<br />
b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 3 missachtet,<br />
c) entgegen § 5 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung<br />
durchführt,<br />
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