09.10.2013 Aufrufe

Friedhofssatzung der Stadt Ahaus

Friedhofssatzung der Stadt Ahaus

Friedhofssatzung der Stadt Ahaus

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Friedhofssatzung</strong> 67.1<br />

(2) Die Benutzung <strong>der</strong> Friedhofskapellen kann untersagt werden, wenn <strong>der</strong> Verstorbene<br />

an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat o<strong>der</strong> Bedenken<br />

wegen des Zustandes <strong>der</strong> Leiche bestehen.<br />

VIII. Schlussvorschriften<br />

§ 30<br />

Alte Rechte<br />

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung<br />

bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den<br />

bisherigen Vorschriften. Nutzungsrechte, die vor Inkrafttreten dieser Satzung von<br />

den Katholischen Kirchengemeinden St. Marien und St. Martinus erworben worden<br />

sind, bleiben bestehen. Sie sind <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung nachzuweisen.<br />

(2) Den Kirchengemeinden in <strong>Ahaus</strong> und Wessum wird auch künftig ein gebührenfreies<br />

Nutzungsrecht an Grabstätten für ihre Geistlichen gewährt.<br />

§ 31<br />

Haftung<br />

Die <strong>Stadt</strong> haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung <strong>der</strong><br />

Friedhöfe, ihrer Anlagen o<strong>der</strong> ihrer Einrichtungen durch dritte Personen o<strong>der</strong> durch Tiere<br />

entstehen. Ihr obliegen keine beson<strong>der</strong>en Obhut- und Überwachungspflichten. Im<br />

Übrigen haftet die <strong>Stadt</strong> nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über<br />

die Amtshaftung bleiben unberührt.<br />

§ 32<br />

Gebühren<br />

Für die Benutzung <strong>der</strong> von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen<br />

werden Gebühren nach einer geson<strong>der</strong>ten Gebührensatzung erhoben.<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer<br />

§ 33<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht <strong>der</strong> Würde des Friedhofes entsprechend<br />

verhält o<strong>der</strong> Anordnungen des Friedhofpersonals nicht befolgt,<br />

b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 3 missachtet,<br />

c) entgegen § 5 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung<br />

durchführt,<br />

- Seite 18 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!