Friedhofssatzung der Stadt Ahaus
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<strong>Friedhofssatzung</strong> 67.1<br />
d) als Gewerbetreiben<strong>der</strong> entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb<br />
<strong>der</strong> festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt o<strong>der</strong> Werkzeuge o<strong>der</strong> Materialien<br />
unzulässig lagert,<br />
e) entgegen § 21 Abs.1, 2 und 3, § 24 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale<br />
o<strong>der</strong> bauliche Anlagen errichtet, verän<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> entfernt,<br />
f) Grabmale entgegen § 22 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert o<strong>der</strong><br />
entgegen § 23 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,<br />
g) nicht verrottbare Werkstoffe, insbeson<strong>der</strong>e Kunststoffe, entgegen § 25 Abs. 8<br />
verwendet o<strong>der</strong> so beschaffenes Zubehör o<strong>der</strong> sonstigen Abraum o<strong>der</strong> Abfall<br />
nicht vom Friedhof entfernt o<strong>der</strong> in den bereitgestellten Behältern entsorgt,<br />
h) die Grabstättengestaltung entgegen <strong>der</strong> gärtnerischen Gestaltungsvorgaben<br />
nach § 26 vornimmt,<br />
i) die Grabpflege entgegen § 27 vernachlässigt.<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden.<br />
§ 34<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.<br />
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