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Friedhofssatzung der Stadt Ahaus

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<strong>Friedhofssatzung</strong> 67.1<br />

d) als Gewerbetreiben<strong>der</strong> entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb<br />

<strong>der</strong> festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt o<strong>der</strong> Werkzeuge o<strong>der</strong> Materialien<br />

unzulässig lagert,<br />

e) entgegen § 21 Abs.1, 2 und 3, § 24 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale<br />

o<strong>der</strong> bauliche Anlagen errichtet, verän<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> entfernt,<br />

f) Grabmale entgegen § 22 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert o<strong>der</strong><br />

entgegen § 23 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,<br />

g) nicht verrottbare Werkstoffe, insbeson<strong>der</strong>e Kunststoffe, entgegen § 25 Abs. 8<br />

verwendet o<strong>der</strong> so beschaffenes Zubehör o<strong>der</strong> sonstigen Abraum o<strong>der</strong> Abfall<br />

nicht vom Friedhof entfernt o<strong>der</strong> in den bereitgestellten Behältern entsorgt,<br />

h) die Grabstättengestaltung entgegen <strong>der</strong> gärtnerischen Gestaltungsvorgaben<br />

nach § 26 vornimmt,<br />

i) die Grabpflege entgegen § 27 vernachlässigt.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden.<br />

§ 34<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.<br />

- Seite 19 -

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