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Friedhofssatzung der Stadt Ahaus

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<strong>Friedhofssatzung</strong> 67.1<br />

<strong>Friedhofssatzung</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Ahaus</strong><br />

Aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz<br />

– BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313/SGV. NRW. 2127)<br />

und § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) <strong>der</strong> Gemeindeordnung<br />

für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />

vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 03. Februar<br />

2004 (GV NRW S. 96) , hat <strong>der</strong> Rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Ahaus</strong> in seiner Sitzung am 16.12.2004<br />

folgende Satzung beschlossen:<br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

(1) Diese <strong>Friedhofssatzung</strong> gilt für folgende in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Ahaus</strong> gelegenen und von ihr<br />

verwalteten Friedhöfe:<br />

a) Friedhof <strong>Ahaus</strong><br />

b) Friedhof Wessum<br />

(2) Außerdem gilt diese <strong>Friedhofssatzung</strong> für alle künftig im <strong>Stadt</strong>gebiet gelegenen<br />

Friedhöfe, die von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Ahaus</strong> verwaltet werden.<br />

§ 2<br />

Friedhofszweck<br />

(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Ahaus</strong>.<br />

(2) Die Friedhöfe dienen <strong>der</strong> Bestattung <strong>der</strong> Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten),<br />

die bzw. <strong>der</strong>en Eltern bei ihrem Ableben Einwohner <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Ahaus</strong> waren o<strong>der</strong> ein<br />

Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen<br />

die Friedhöfe auch <strong>der</strong> Bestattung <strong>der</strong> aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden<br />

Leibesfrüchte. Die Bestattung an<strong>der</strong>er Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung<br />

<strong>der</strong> Friedhofsverwaltung.<br />

§ 3<br />

Schließung und Entwidmung<br />

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere<br />

Bestattungen gesperrt (Schließung) o<strong>der</strong> einer an<strong>der</strong>en Verwendung zugeführt<br />

(Entwidmung) werden.<br />

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