09.10.2013 Aufrufe

Friedhofssatzung der Stadt Ahaus

Friedhofssatzung der Stadt Ahaus

Friedhofssatzung der Stadt Ahaus

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Friedhofssatzung</strong> 67.1<br />

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen<br />

aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten <strong>der</strong> verfügungsberechtigte Angehörige<br />

des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten<br />

<strong>der</strong> jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die<br />

Grabnummernkarte bzw. die Verleihungsurkunde vorzulegen. In den Fällen des §<br />

27 können Leichen o<strong>der</strong> Aschen, <strong>der</strong>en Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von<br />

Amts wegen in anonyme Grabstätten umgebettet werden.<br />

(5) Alle Umbettungen werden nur von <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung bzw. <strong>der</strong>en Beauftragten<br />

durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt <strong>der</strong> Umbettung.<br />

(6) Die Kosten <strong>der</strong> Umbettung hat <strong>der</strong> Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den<br />

Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine<br />

Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind o<strong>der</strong> die <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.<br />

(7) Der Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit und <strong>der</strong> Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen<br />

o<strong>der</strong> gehemmt.<br />

(8) Leichen und Aschen dürfen zu an<strong>der</strong>en als zu Umbettungszwecken nur aufgrund<br />

behördlicher o<strong>der</strong> richterlicher Anordnung ausgegraben werden.<br />

IV. Grabstätten<br />

§ 12<br />

Arten <strong>der</strong> Grabstätten<br />

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Ahaus</strong>. An ihnen können Rechte nur<br />

nach dieser Satzung erworben werden.<br />

(2) Die Grabstätten werden wie folgt unterschieden:<br />

a) Reihengrabstätten,<br />

b) Wahlgrabstätten,<br />

c) Urnenreihengrabstätten<br />

d) Urnenwahlgrabstätten<br />

e) Ehrengrabstätten<br />

f) anonyme Grabstätten und Schlichtgrabstätten.<br />

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer <strong>der</strong> Lage nach<br />

bestimmten Grabstätte o<strong>der</strong> auf Unverän<strong>der</strong>lichkeit <strong>der</strong> Umgebung.<br />

- Seite 8 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!