Friedhofssatzung der Stadt Ahaus
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<strong>Friedhofssatzung</strong> 67.1<br />
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen<br />
aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten <strong>der</strong> verfügungsberechtigte Angehörige<br />
des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten<br />
<strong>der</strong> jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die<br />
Grabnummernkarte bzw. die Verleihungsurkunde vorzulegen. In den Fällen des §<br />
27 können Leichen o<strong>der</strong> Aschen, <strong>der</strong>en Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von<br />
Amts wegen in anonyme Grabstätten umgebettet werden.<br />
(5) Alle Umbettungen werden nur von <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung bzw. <strong>der</strong>en Beauftragten<br />
durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt <strong>der</strong> Umbettung.<br />
(6) Die Kosten <strong>der</strong> Umbettung hat <strong>der</strong> Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den<br />
Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine<br />
Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind o<strong>der</strong> die <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />
o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.<br />
(7) Der Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit und <strong>der</strong> Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen<br />
o<strong>der</strong> gehemmt.<br />
(8) Leichen und Aschen dürfen zu an<strong>der</strong>en als zu Umbettungszwecken nur aufgrund<br />
behördlicher o<strong>der</strong> richterlicher Anordnung ausgegraben werden.<br />
IV. Grabstätten<br />
§ 12<br />
Arten <strong>der</strong> Grabstätten<br />
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Ahaus</strong>. An ihnen können Rechte nur<br />
nach dieser Satzung erworben werden.<br />
(2) Die Grabstätten werden wie folgt unterschieden:<br />
a) Reihengrabstätten,<br />
b) Wahlgrabstätten,<br />
c) Urnenreihengrabstätten<br />
d) Urnenwahlgrabstätten<br />
e) Ehrengrabstätten<br />
f) anonyme Grabstätten und Schlichtgrabstätten.<br />
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer <strong>der</strong> Lage nach<br />
bestimmten Grabstätte o<strong>der</strong> auf Unverän<strong>der</strong>lichkeit <strong>der</strong> Umgebung.<br />
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