Friedhofssatzung der Stadt Ahaus
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<strong>Friedhofssatzung</strong> 67.1<br />
(3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung an<strong>der</strong>er als in Abs. 1 genannter<br />
Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Abs.<br />
2 Satz 1 und Abs. 4 gelten entsprechend.<br />
(4) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass <strong>der</strong><br />
Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz<br />
nachweist.<br />
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die Berechtigungskarte<br />
ist bei <strong>der</strong> Ausführung aller Arbeiten auf den Friedhöfen mitzuführen<br />
und dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die<br />
Zulassung kann befristet werden.<br />
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die <strong>Friedhofssatzung</strong> und die<br />
dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle<br />
Schäden, die sie o<strong>der</strong> ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf<br />
den Friedhöfen schuldhaft verursachen.<br />
(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb <strong>der</strong> Öffnungszeiten<br />
ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf<br />
<strong>der</strong> Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und<br />
Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung<br />
kann in begründeten Einzelfällen Verlängerungen <strong>der</strong> Arbeitszeiten zulassen.<br />
(8) Soweit es zur Durchführung <strong>der</strong> übertragenen Arbeiten erfor<strong>der</strong>lich ist, können Gewerbetreibende<br />
die befestigten Hauptwege auf den Friedhöfen mit geeigneten<br />
Fahrzeugen befahren. Bei anhaltendem Regen- o<strong>der</strong> Tauwetter kann die Friedhofsverwaltung<br />
das Befahren vorübergehend o<strong>der</strong> für bestimmte Friedhofsteile einschränken.<br />
(9) Die für die Arbeiten erfor<strong>der</strong>lichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den<br />
Friedhöfen nur an den von <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert<br />
werden. Bei Beendigung <strong>der</strong> Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wie<strong>der</strong> in<br />
ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an o<strong>der</strong><br />
in den Wasserentnahmestellen <strong>der</strong> Friedhöfe gereinigt werden.<br />
(10) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung <strong>der</strong> Gewerbetreibenden, die trotz<br />
schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften <strong>der</strong> <strong>Friedhofssatzung</strong> verstoßen o<strong>der</strong><br />
bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz o<strong>der</strong> teilweise nicht mehr gegeben<br />
sind, auf Zeit o<strong>der</strong> Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren<br />
Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.<br />
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften<br />
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