Die Verjährung im italienischen Zivilrecht - AHK Italien
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Mailand <strong>Italien</strong><br />
- 1 Jahr: auf Vergütung des Maklers (Art. 2950 c.c.), auf Zahlung der Prämie und auf Auszahlung<br />
des Ersatzes durch die Versicherung (Art. 2952 c.c.), <strong>im</strong> nationalen Transportrecht (Art. 2951<br />
c.c.), auf Kaufpreisforderung gegenüber einem Verbraucher („vermutete <strong>Verjährung</strong>“* des Art.<br />
2955 c.c.), Gewährleistungsrechte wegen mangelhafter Ware <strong>im</strong> Kaufrecht (Art. 1495 Abs. 3<br />
c.c. – aber Rügepflichten sind zu beachten!).<br />
Im Bereich der dinglichen Rechte ist daneben eine zwanzigjährige <strong>Verjährung</strong> <strong>im</strong> Falle der<br />
unterlassenen Nutzung vorgesehen.<br />
Unabhängig von der Art der Forderung verjährt ein rechtskräftiger Titel hierüber in 10 Jahren.<br />
<strong>Die</strong> <strong>Verjährung</strong>sfristen sind, anders als <strong>im</strong> deutschen Recht, zwingend und können daher nicht<br />
zwischen den Parteien vertraglich verkürzt oder verlängert werden.<br />
2. Beginn der <strong>Verjährung</strong><br />
<strong>Die</strong> <strong>Verjährung</strong>sfrist beginnt in der Regel mit der Fälligkeit der Forderung zu laufen.<br />
Im Kaufrecht und <strong>im</strong> Werkvertragsrecht beginnt die <strong>Verjährung</strong> des Gewährleistungsanspruches des<br />
Käufers bzw. Auftraggebers hingegen mit der Übergabe der Ware bzw. der Abnahme des Werkes an zu<br />
laufen.<br />
3. Hemmung und Unterbrechung<br />
<strong>Die</strong> <strong>Verjährung</strong> eines Anspruchs kann sowohl gehemmt als auch unterbrochen werden. Im Falle der<br />
Hemmung wird die Berechnung der <strong>Verjährung</strong>sfrist während des hemmenden Ereignisses ausgesetzt<br />
und anschließend weitergeführt. <strong>Die</strong> Hemmung findet überwiegend bei Vorliegen von familiären oder<br />
vormundschaftlichen Verhältnissen oder bei Streitigkeiten zwischen juristischen Personen und deren<br />
Geschäftsführern während des bestehenden Amtes Anwendung.<br />
Im Falle der <strong>Verjährung</strong>sunterbrechung hingegen beginnt die Frist nach Eintritt des Ereignisses wieder<br />
ganz neu zu laufen. <strong>Die</strong> Unterbrechung wird von jeder verzugsbegründenden Rechtshandlung bewirkt,<br />
d.h. insbesondere durch das Einleiten von gerichtlichen Verfahren wie Klageerhebung oder<br />
Beweissicherungsverfahren, aber auch bereits durch verzugsbegründende Mahnungen zur Leistung.<br />
Daneben wird die <strong>Verjährung</strong> durch Schuldanerkenntnis des Schuldners unterbrochen.<br />
4. Einrede <strong>im</strong> Zivilprozess<br />
Im Falle der <strong>Verjährung</strong> eines gerichtlich geltend gemachten Anspruchs muss diese vom Schuldner<br />
ausdrücklich eingewandt werden. Das Gericht darf nicht von sich aus prüfen, ob die Klageforderung<br />
eventuell bereits verjährt ist.<br />
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