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Nr.81 - AHK Italien

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S E P T E M B E R 2 0 1 3 | 8 1<br />

The German Chamber Network<br />

NEWSLETTER<br />

ETTER<br />

RECHT<br />

&STEUERN<br />

E<br />

VORWORT<br />

LIEBE MITGLIEDER, LIEBE LESERINNEN UND LESER,<br />

die erste Ausgabe unseres Newsletters nach der Sommerpause enthält zahlreiche Neuigkeiten,<br />

die für Unternehmen von Relevanz sind.<br />

Das sogenannte Arbeitsrechtsdekret hat erst kürzlich eingeführte Regelungen abgeändert.<br />

Diese sind von Interesse auch für deutsche Unternehmen, die bereits in <strong>Italien</strong> tätig sind<br />

oder die die Entwicklung der italienischen Gesetzgebung im Hinblick auf zukünftige Investitionen<br />

beobachten.<br />

In diesem Sinne weisen wir darauf hin, dass sowohl die sogenannte Fornero-Arbeitsrechtsreform<br />

(s. Näheres in dem Beitrag der Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“<br />

Matera Bonaccorsi Hein & Partner auf Seite 10) als auch die Regelungen zur Gründung<br />

einer italienischen GmbH (s. Näheres in dem Beitrag der Partnerkanzlei des Netzwerks<br />

„Recht & Steuern“ CBA Studio Legale e Tributario auf Seite 5) tiefgreifend geändert<br />

worden sind.<br />

Die Kanzleien, die zu unserem Newsletter „Recht & Steuern“ beitragen, unterstützen Unternehmen<br />

professionell zu jeglichen Fragen rund um die Einführung, Aufhebung und<br />

Wiedereinführung von Gesetzen in <strong>Italien</strong>.<br />

Carolina Pajé, Netzwerk "Recht & Steuern"<br />

DEinternational Aktuell<br />

21.10.2013 BUSINESS COACHING: INDUSTRIAL & INTELLECTUAL PROPERTY IM<br />

UNTERNEHMEN: BEWERTUNG UND SCHUTZ IMMATERIELLER<br />

WERTE – TECHNOLOGIE KNOW HOW, PATENTE, MESSEN UND LIZENZEN<br />

(in italienischer Sprache)<br />

Zeit: 16:30 Uhr bis 19:30 Uhr | Ort: Deutsch-<strong>Italien</strong>ische Handelskammer,<br />

Via Gustavo Fara, 26 – 20124 Mailand<br />

In Zusammenarbeit mit der Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“<br />

CBA Studio legale e tributario<br />

13.11.2013 WEBCOACHING: RECENT CASE LAW AND BEST PRACTICES IN RELATION<br />

TO THE ITALIAN TAX AUTHORITIES INSPECTIONS ON THE MOST FREQUENT<br />

INTERNATIONAL TAXATION ISSUES (in englischer Sprache)<br />

Zeit: 15:00 – 16:30 | Ort: Online<br />

In Zusammenarbeit mit der Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“<br />

DLA Piper Italy<br />

The German Chamber Network<br />

DEinternational Italia Srl<br />

Via Gustavo Fara 26 | 20124 Milano<br />

Tel.: 02.3980091 | Fax: 02.39800195<br />

E-Mail: recht@deinternational.it<br />

Deutsch-<strong>Italien</strong>ische<br />

Handelskammer<br />

Camera di Commercio<br />

Italo-Germanica


LESEPROBE<br />

WIRTSCHAFTS-<br />

STANDORT<br />

ITALIEN<br />

RECHT UND STEUERN<br />

FÜR UNTERNEHMEN<br />

WIRTSCHAFTSSTANDORT ITALIEN<br />

RECHT UND STEUERN FÜR UNTERNEHMEN<br />

=<br />

STEUERN IN ITALIEN<br />

Bearbeitet durch: Hager & Partners, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater<br />

392. Muss eine Steuerbuchhaltung geführt werden und wenn ja nach welchen Kriterien?<br />

Unternehmen, welche in <strong>Italien</strong> ihren Sitz haben, müssen grundsätzlich folgende Bücher bzw. Register führen:<br />

• Journalbuch (libro giornale): es beinhaltet alle Geschäftsvorgänge in chronologischer Reihenfolge, die das<br />

Unternehmen durchgeführt hat;<br />

• Inventarbuch (libro inventari): es beinhaltet den Bestand und den Wert der Unternehmensgüter sowie aller<br />

anderen Aktiv- und Passivposten, zusammengefasst in homogenen Gruppen;<br />

• Register der abschreibbaren Güter (registro dei beni ammortizzabili): es beinhaltet den Bestand der abschreibbaren<br />

Güter;<br />

• Einheitliches Lohnbuch (libro unico del lavoro): es beinhaltet alle Beziehungen zu den Angestellten;<br />

• USt-Bücher.<br />

Gemäß den Bestimmungen des Codici Civile müssen die Buchführungsaufzeichnungen im Sinne einer ordentlichen<br />

Buchhaltung geführt werden, und zwar lückenlos ohne weiße Zwischenräume, ohne Zeilenabstände<br />

und Randvermerke. Es dürfen keine Radierungen vorgenommen werden und die eventuell<br />

durchgestrichenen Texte bzw. Zahlen müssen auf jeden Fall lesbar bleiben.<br />

393. Kann die Steuerbuchhaltung auch von Deutschland aus geführt werden?<br />

Ja, grundsätzlich lässt der italienische Gesetzgeber es zu, dass die Steuerbuchhaltung auch in Deutschland<br />

geführt werden kann. Voraussetzung ist aber, dass alle italienischen steuerlichen Bestimmungen eingehalten<br />

werden. Im Besonderen müssen:<br />

• die im Ausland registrierten Buchhaltungsdaten in Echtzeit von einem Computer der italienischen Tochtergesellschaft/Niederlassung<br />

abrufbar sein;<br />

• die registrierten Buchhaltungsdaten in Echtzeit von einem Computer der italienischen Tochtergesellschaft/<br />

Niederlassung druckbar sein;<br />

• die Registrierung und der Druck in italienischer Sprache erfolgen.<br />

Praxistipp:<br />

Von einer Führung der Steuerbuchhaltung in Deutschland wird allerdings dringend abgeraten. Insbesondere<br />

die USt-Buchhaltung und Lohnbuchhaltung ist in <strong>Italien</strong> sehr komplex. Eine nachträgliche<br />

gänzliche Richtigstellung der Unterlagen ist im Nachhinein oft schier unmöglich. Außerdem fallen für<br />

Kontrollen und Richtigstellungen oft beträchtliche zusätzlichen Kosten, zuzüglich Bußgelder und Zinsen<br />

an.<br />

Zu erhalten über:<br />

DEinternational Italia Srl<br />

The German Chamber Network<br />

Deutsch-<strong>Italien</strong>ische<br />

Handelskammer<br />

Camera di Commercio<br />

Italo-Germanica<br />

Online-Bestellung unter:<br />

www.ahk-italien.it/publikationen/wirtschaftsstandort-italien/


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N E W S L E T T E R<br />

RECHT<br />

&STEUERN<br />

INHALT<br />

GESELLSCHAFTSRECHT<br />

ITALIEN: Eine erneute Novelle zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung. . . . . . . . . . . . . . . 5<br />

DEUTSCHLAND: Neue Gesellschaftsform in Deutschland: Die PartG mbB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5<br />

ITALIEN:<br />

CORPORATE GOVERNANCE – D. LGS. 231/01<br />

Neue Einzahlungsmodalitäten der Geldeinlagen für Gesellschaften mit beschränkter<br />

Haftung (Srl) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6<br />

PRODUKT- UND PRODUZENTENHAFTUNG<br />

ITALIEN: Artikel 131 Verbrauchergesetz – Ausübung des Rückgriffsverfahrens . . . . . . . . . . . 6<br />

MERGERS & ACQUISITIONS<br />

ITALIEN: Der Plan „Bestimmungsland <strong>Italien</strong>“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7<br />

HANDELS- UND HANDELSVERTRETERRECHT<br />

ITALIEN: Die Befugnis zur Erhebung der Forderungen zugunsten des Handelsvertreters . . . . 8<br />

DEUTSCHLAND: Einseitiges Preisbestimmungsrecht des Lieferanten in einem Vertriebsvertrag. . . . . 8<br />

S E I T E<br />

3<br />

TRANSPORTRECHT<br />

ITALIEN: Der Verfassungsgerichtshof „legitimiert“ die Verkehrsbehörde. . . . . . . . . . . . . . . . . 9<br />

BESTEUERUNG DER UNTERNEHMEN<br />

ITALIEN: Exit Tax – Aufschub der Eintreibung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9<br />

ARBEITSRECHT<br />

ITALIEN: Neuheiten auf dem Gebiet der befristeten Arbeitsverhältnisse. . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />

DEUTSCHLAND: BAG: Darlegungslast für Schaden wegen Wettbewerbsverstoß . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />

TRANSFERPREISE<br />

ITALIEN: Verrechnungspreise: Anwendung der Regularien auf nationale Sachverhalte . . . . . 11<br />

INTERNATIONALES STEUERRECHT<br />

ITALIEN: Neue Klarstellungen zum Thema Exit Tax bei Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11<br />

ITALIEN:<br />

BEITRAGS- UND STEUERPROBLEMATIKEN VON ENTSANDTKRÄFTEN<br />

Zusammenrechnung von Versicherungszeiten im Falle der Überschreitung<br />

der zeitlichen Grenzen der Entsendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12<br />

UMSATZSTEUER UND ZÖLLE<br />

ITALIEN: Reverse-Charge – Auslegungsgegensätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12<br />

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RECHT<br />

&STEUERN<br />

INHALT<br />

PATENT-, MARKEN- UND URHEBERRECHT<br />

ITALIEN: Verwertungsrecht an filmischen Werken: Produktion und Verleih. . . . . . . . . . . . . . 13<br />

DEUTSCHLAND: Marke gegen Muster . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13<br />

INSOLVENZRECHT<br />

ITALIEN: Die Nebenstrafen für den betrügerischen Bankrott . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14<br />

BAU- UND IMMOBILIENRECHT<br />

ITALIEN: Zur Berechtigung, die Baugenehmigung anzufechten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14<br />

PROZESSRECHT UND SCHIEDSVERFAHREN<br />

ITALIEN: Für den Zivilprozess relevante Änderungen des „Decreto del fare” . . . . . . . . . . . . . 15<br />

ÖFFENTLICHE AUFTRÄGE<br />

ITALIEN: Zur Haftung des Bauunternehmers im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15<br />

ENERGIERECHT<br />

DEUTSCHLAND: Zusammenfassung von PV-Anlagen auf freistehenden<br />

Gebäuden und Grundstücken. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16<br />

S E I T E<br />

4<br />

ITALIEN:<br />

ARZNEIMITTEL-, MEDIZINPRODUKTE- UND KOSMETIKRECHT<br />

TRIPS-Übereinkommen und ausschließliche Zuständigkeit der EU:<br />

Auswirkungen auf den Arzneimittelmarkt. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16<br />

STEUERPRÜFUNGEN UND STEUERKLAGEVERFAHREN<br />

ITALIEN: Steuerprüfung legitim auch bei Kontrollen jenseits der 30-Tage-Frist . . . . . . . . . . . 17<br />

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RECHT<br />

&STEUERN<br />

GESELLSCHAFTSRECHT # 01#<br />

ITALIEN: Eine erneute Novelle zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />

Das Gesetz zur Umsetzung des Gesetzesdekrets Nr. 76/2013 (“Paket zum Arbeitsrecht”,<br />

nachfolgend "Gesetz") enthält verschiedene Neuerungen zur bestehenden Regelung von<br />

Gesellschaften mit beschränkter Haftung. In primis wird die vor Kurzem erst mit Gesetzesdekret<br />

Nr. 83/2012 eingeführte GmbH mit vermindertem Stammkapital (Srlcr) wieder<br />

abgeschafft, indem die Möglichkeit eingeräumt wird, eine „normale“ Srl mit einem Stammkapital<br />

von weniger als 10.000 Euro zu gründen.<br />

Es können somit keine GmbHs mit vermindertem Stammkapital (Srlcr) mehr gegründet<br />

werden und jene, welche bereits gegründet wurden, werden in eine Srls (Srl semplificata,<br />

vereinfachte GmbH) umgewandelt. De facto, werden die bereits eingetragenen Srlcr vom<br />

Handelsregisteramt automatisch als vereinfachte GmbH (Srls) geführt werden, ohne dass<br />

es hierfür einer zusätzlichen förmlichen Urkunde bedarf. Das Gesetz hat zudem die vereinfachte<br />

GmbH (Srls) reformiert, in dem die Bestimmung gemäß welcher die Beteiligung<br />

ausschließlich auf Gesellschafter mit weniger als 35 Jahren beschränkt wurde, abgeschafft<br />

wurde. Eine weitere Neuerung hinsichtlich der Srls ist die Bestimmung, gemäß welcher<br />

die Verwalter nicht mehr (wie zuvor) notwendigerweise auch Gesellschafter sein müssen.<br />

Die Novelle öffnet das Geschäftsführungsorgan der Srls somit auch für natürliche Personen,<br />

die nicht Gesellschafter sind.<br />

Avv. und RA Mattia Dalla Costa<br />

mattia.dallacosta@cbalex.com<br />

Avv. Ornella Di Benedetto, LL.M.<br />

ornella.dibenedetto@cbalex.com<br />

Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“<br />

der Deutsch-<strong>Italien</strong>ischen Handelskammer<br />

S E I T E<br />

5<br />

DEUTSCHLAND: NEUE GESELLSCHAFTSFORM IN DEUTSCHLAND:<br />

DIE PARTG MBB<br />

Kurz vor den Bundestagswahlen wurde eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter<br />

Berufshaftung eingeführt. Hintergrund war die zunehmende Zahl deutscher Freiberufler<br />

(z.B. Rechtsanwälte, Architekten), die sich als englische Limited Liability Partnership (LLP)<br />

organisierten. Dieser Flucht in die LLP soll die PartG mbB begegnen. Sie steht den Freien<br />

Berufen offen, setzt allerdings voraus, dass diese einer gesetzlichen Berufshaftpflichtversicherung<br />

unterliegen. Dies ist zur Zeit lediglich bei Rechts- und Patentanwälten, Steuerberatern<br />

und Wirtschaftsprüfern der Fall (Architekten müssten also weiterhin die LLP<br />

wählen, wenn sie ihre Haftung beschränken wollen). Die notwendige Höhe der Berufshaftpflichtversicherung<br />

bestimmt sich nach den jeweiligen Berufsgesetzen und ist unterschiedlich,<br />

z.B. 2,5 Mio. € für Rechtsanwälte, aber nur 1 Mio. € für Steuerberater. Anders<br />

als bei der LLP ist nur die Berufshaftung beschränkt, nicht jedoch die Haftung für Verbindlichkeiten<br />

aus Kauf-, Miet- und Arbeitsverträgen, die von der Versicherung nicht gedeckt<br />

werden. Der Vermieter kann also unbeschränkt auf alle Partner einer PartG mbB<br />

zugreifen.<br />

Dr. Karl von Hase<br />

hase@gsk.de<br />

Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“<br />

der Deutsch-<strong>Italien</strong>ischen Handelskammer<br />

Inhalt<br />

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RECHT<br />

&STEUERN<br />

CORPORATE GOVERNANCE – D. LGS. 231/01 # 02 #<br />

ITALIEN: NEUE EINZAHLUNGSMODALITÄTEN DER GELDEINLAGEN FÜR<br />

GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (SRL)<br />

Im Hinblick auf die Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Srl) bleibt<br />

die Pflicht der Gesellschafter bestehen, bei Unterzeichnung des Gründungsakts mindestens<br />

25% der Einlagen in Geld und den ganzen Aufpreis, bzw. im Falle der Gründung durch<br />

einseitige Rechtshandlung den gesamten Betrag einzuzahlen. Art. 9 Abs. 15-bis G.D.<br />

76/2013, umgewandelt in Gesetz 99/2013, hat jedoch die Einzahlungsmodalitäten der Beträge<br />

geändert. Davor war, in Analogie zu den Aktiengesellschaften, die Einzahlung genannter<br />

Beträge auf ein eigens dafür eingerichtetes Bankkonto vorgesehen. Bei Abschluss<br />

des Gründungsakts musste dem Notar die entsprechende Dokumentation der Bank vorgelegt<br />

werden, die das Bestehen des Kontos bestätigte. Art. 2464 Abs. 4 sieht dagegen in<br />

seiner neuen Formulierung vor, dass die Einzahlung genannter Beträge direkt „an das im<br />

Gründungsakt bestellte Geschäftsführungsorgan“ zu erfolgen hat. Der Notar ist verpflichtet,<br />

die Zahlungsmittel direkt im Gründungsakt anzugeben. Die neue Bestimmung wird<br />

auch im Falle, dass Geldeinlagen gleichzeitig mit Einlagen in Form von Sachen, Forderungen<br />

oder Dienstleistungen erfolgen, angewendet. Für den Fall, dass die bestellten Geschäftsführer<br />

natürliche oder juristische ausländische Personen sind, können die neuen<br />

Bestimmungen zu Schwierigkeiten führen, die aber leicht zu lösen sind. Die Bestimmungen<br />

betreffend die Gründung von Aktiengesellschaften (SpA) bleiben unverändert.<br />

Avv. Manuela Di Maggio, manuela.dimaggio@jenny.it<br />

Avv. Luisanna Biasotto, luisanna.biasotto@jenny.it<br />

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S E I T E<br />

6<br />

PRODUKT- UND PRODUZENTENHAFTUNG # 03 #<br />

ITALIEN: ARTIKEL 131 VERBRAUCHERGESETZ – AUSÜBUNG DES<br />

RÜCKGRIFFSVERFAHRENS<br />

Mit Urteil vom 21. Juni 2013 hat sich das Gericht von Bologna in Bezug auf den Sinn des<br />

Rechts auf Rückgriff, gemäß Art. 131 des Verbrauchergesetzes (Gesetzesdekret 6. September<br />

2005, Nr. 206), geäußert. Es handelte sich hierbei um ein von dem Käufer eines Gebrauchtwagens<br />

gegenüber des Autohändlers eingeleitetes Rechtsverfahren, in Bezug auf den Bruch<br />

der Kupplung, nur wenige Monate nach dem Kauf. Die beklagte Gesellschaft hat ihrerseits<br />

den Verkäufer des Gebrauchtwagens zum Verfahren geladen, damit dieser die Beklagte,<br />

gemäß des besagten Artikels, von jeglicher Haftung schadlos halte. Das Gutachten ergab,<br />

dass es sich bei dem Bruch um einen Baudefekt gehandelt hatte. Die Beklagte bestand jedoch<br />

auf ihren Rückgriffsanspruch, gemäß Art. 131 des Verbrauchergesetzes, und behauptete,<br />

dass ihr dieses Anrecht gegenüber allen ihren Rechtsvorgänger zustünde. Der zuständige<br />

Richter hat jedoch diese Auslegung zurückgewiesen und klargestellt, dass besagter<br />

Artikel den Verkäufer nur zu einem Rückgriff gegenüber des Subjekts, das innerhalb der<br />

Vertriebskette für den Defekt haftet, berechtigt. Das Gericht hat sich auf die vorwiegende<br />

Rechtslehre bezogen und hat behauptet, dass der Sinn des Artikels, die Haftung dem<br />

Rechtssubjekt aufzuerlegen, das tatsaechlich für den Defekt verantwortlich sei, sei. Im vorliegenden<br />

Fall hat somit das Gericht den Antrag der beklagten Gesellschaft auf Freistellung<br />

abgelehnt, da die geladene Drittpartei nicht der Hersteller des Fahrzeugs sei.<br />

Avv. Massimo Fontana Ros<br />

mfr@mfrlex.it<br />

Avv. Katri Gelati<br />

gelati@mfrlex.it<br />

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MERGERS & ACQUISITIONS # 04 #<br />

ITALIEN: DER PLAN "BESTIMMUNGSLAND ITALIEN"<br />

Am 19. September hat der Ministerrat den Plan "Bestimmungsland <strong>Italien</strong>" auf den Weg<br />

gebracht, der eine Serie von Eingriffen enthält, die darauf abziehlen, ausländische Investitionen<br />

anzuziehen und die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit zu fördern. Es handelt<br />

sich um 50 spezifische Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, für die größten Hürden für<br />

Investitionen in <strong>Italien</strong> eine Lösung anzubieten. Der Plan unterliegt für einige Wochen der<br />

öffentlichen Konsultation. Danach werden die förmliche Verabschiedung seitens der Regierung<br />

und eine Road Show an den wichtigsten Wirtschafts- und Finanzplätzen erfolgen.<br />

Unter den Maßnahmen des Planes befinden sich einige, die eine positive Wirkung auf den<br />

M&A Markt in <strong>Italien</strong> haben können: • Sicherheit der Regeln: Einführung von standardisierten<br />

Verfahren und Modellen für Genehmigungen (Maßnahme 39); Aufwertung der Vereinbarungen<br />

zwischen den Tarifparteien hinsichtlich neuer Investitionen (Maßnahme 4);<br />

Abfassung eines Einheitstextes zum Arbeitsrecht (Maßnahme 5) • Sicherheit der Zeiträume:<br />

Reform der Behördenkonferenz zur Reduzierung der Zeiträume und zur Sicherstellung<br />

eindeutiger Ergebnisse (Maßnahme 2); Vereinfachung der Arbeitsgerichtsstreitigkeiten<br />

(Maßnahme 6); Erleichterung der Rechtsstreitigkeiten (Maßnahme 14); Erhöhung<br />

des Verzugszinssatzes (Maßnahme 15). • Sicherheit des Fiskus: Fiskalvereinbarungen<br />

mit dem Finanzamt (Maßnahme 8).<br />

Die Umsetzung des Planes wird das Rechtssystem und die Bedingungen für den Erwerb<br />

von Gesellschaften und Betrieben in <strong>Italien</strong> radikal ändern und ohne Zweifel den Eintritt<br />

von ausländischen Investoren in <strong>Italien</strong> erleichtern.<br />

S E I T E<br />

7<br />

RA und Avv. Wolf Michael Kühne<br />

Wolf.kuehne@dlapiper.com<br />

Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“<br />

der Deutsch-<strong>Italien</strong>ischen Handelskammer<br />

NEUE DIENSTLEISTUNG DER DEinternational ITALIA: EINTRAGUNG IM ALBO NAZIONALE<br />

GESTORI AMBIENTALI IN ITALIEN – KATEGORIE 8 UND GRENZÜBER SCHREITENDER<br />

ABFALLTRANSPORT.<br />

Unternehmen, die Abfallentsorgungs- und -trans -<br />

portleistungen (ohne Abfallbesitz) in <strong>Italien</strong> vermitteln<br />

sowie grenzüberschreitender Abfalltransporte<br />

durch führen wollen, müssen sich vorab in den „Albo<br />

Nazionale Gestori Ambientali“ (italienisches Verzeichnis<br />

der Umweltfachbetriebe) eintragen. Die Eintragungspflicht<br />

besteht auch für ausländische<br />

Unternehmen, die keinen Sitz oder Niederlassung in<br />

<strong>Italien</strong> haben und die ausschließlich vom Ausland<br />

aus tätig werden. Die DEinternational Italia Srl,<br />

Dienstleistungsgesellschaft der <strong>AHK</strong> <strong>Italien</strong>, hat mit<br />

der zuständigen Behörde Kriterien für die von deutschen<br />

Antragstellern zu machenden Angaben und<br />

einzureichenden Nachweise abgestimmt und bietet<br />

deutschen Unternehmen eine umfassende Unterstützungsdienstleistung<br />

bei der Registrierung an.<br />

Kontakt: recht@deinternational.it<br />

Foto: © Driving South - Fotolia<br />

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RECHT<br />

&STEUERN<br />

HANDELS- UND HANDELSVERTRETERRECHT # 06 #<br />

ITALIEN: DIE BEFUGNIS ZUR ERHEBUNG DER FORDERUNGEN ZUGUNSTEN<br />

DES HANDELSVERTRETERS<br />

Laut einem kürzlich ergangenen Urteil des obersten Kassationshofes (21079/2013), ist dem<br />

Handelsvertreter die Befugnis Forderungen des Auftragsstellers einzunehmen erteilt, auch<br />

wenn diese Bestimmung im Handelsvertretervertrag nicht enthalten ist. Der Kassationshof<br />

ist der Ansicht, dass die bloße Tatsache, dass falls die Erhebung der Forderungen des Auftragsstellers<br />

vom Handelsvertreter ein regelmäßiges und stetiges Handeln ist, diese ein<br />

wesentliches Element des Anspruchs zur Zahlung der Entschädigung darstellt. Darüber<br />

hinaus, bestätigt der Kassationshof, dass da laut Art. 1744 c.c. keine bestimmte Form für<br />

die Erteilung der Befugnis zur Erhebung vorgesehen ist, "diese in jeglicher Form gegeben<br />

werden kann und durch die gewöhnlichen Weise nachgewiesen werden kann, somit auch<br />

mittels Vermutungen". Der Kassationshof beruft sich zur Stützung dieser Behauptung auf<br />

ein zurückliegendes Urteil, das besagt, dass "im Hinblick auf die Agentur, die Zuweisung<br />

an den Agenten der Befugnis Geld zu sammeln, in Fällen, wo keine Schriftform erforderlich<br />

ist, mit allen Beweismitteln, und daher auch mit Vermutungen, nachgewiesen werden<br />

kann" (2465/1975). Dieser Ansatz wurde übrigens durch ein anderes Urteil des Kassationshofes<br />

vor Kurzem bestätigt, laut welchem die "Verhandlungen des Abkommens für die<br />

Zuweisung einer Zahlung in jeglicher Form gewährt und mittels gewöhnlichen Beweismittel<br />

nachgewiesen werden dürfen" (9353/2012).<br />

Avv. Elio Cherubini<br />

Avv. Laura Cinicola<br />

sec@toffolettodeluca.it<br />

S E I T E<br />

8<br />

DEUTSCHLAND: EINSEITIGES PREISBESTIMMUNGSRECHT DES LIEFERANTEN IN<br />

EINEM VERTRIEBSVERTRAG<br />

In einem Vertriebsvertrag hatten die Parteien nicht ausdrücklich auf die Preisliste des Lieferanten<br />

Bezug genommen. Zugleich regelte der Vertriebsvertrag, dass die Preise Gegenstand<br />

separater Vereinbarung sein sollten. Mit Urteil vom 20.12.2012 - 11 U 45/12 (Kart.) -<br />

hat das OLG Frankfurt/M. dies so ausgelegt, dass zunächst die bei Vertragsschluss gültige<br />

Preisliste des Lieferanten gelten sollte, diese Preise aber nicht für die gesamte Vertragsdauer<br />

festgelegt sein sollten. Vielmehr sei der Vertrag so auszulegen, dass eine Möglichkeit der<br />

Preiserhöhung bestehen solle. Dies führe im Ergebnis dazu, dass der Lieferant das Recht<br />

habe, die Preise einseitig zu bestimmen, allerdings in den Grenzen der Billigkeit nach §<br />

315 BGB. Der Vertragshändler hatte die Preiserhöhungen nicht akzeptiert und war mit ca.<br />

80.000 € in Zahlungsrückstand geraten. Der Lieferant hatte eine Zahlungsfrist gesetzt und<br />

danach den Vertriebsvertrag fristlos gekündigt. Das OLG Frankfurt/M. hat festgestellt, dass<br />

der Lieferant einen Vertriebsvertrag fristlos kündigen darf, wenn Umstände vorliegen, die<br />

die Fortsetzung des Vertrags unzumutbar machen. Dies war angesichts der erheblichen<br />

Forderung der Fall. Erforderlich war nach Meinung des Gerichts eine vorherige Abmahnung.<br />

Diese lag vor, obwohl der Lieferant keine Kündigung angedroht hatte, als er dem<br />

Vertragshändler eine Zahlungsfrist gesetzt hatte.<br />

RA Dr. Robert Budde<br />

robert.budde@cms-hs.com<br />

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RECHT<br />

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TRANSPORTRECHT # 07 #<br />

ITALIEN: DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF „LEGITIMIERT“ DIE<br />

VERKEHRSBEHÖRDE<br />

Der Verfassungsgerichtshof "rettet" mit dem Urteil Nr. 41 vom 15.03.2013 die neue Verkehrsbehörde<br />

und stellt angesichts ihres Zwecks keine Zuständigkeitskonflikte mit den Regionen<br />

fest. Die mit Art. 37 DL 201/2011 geschaffene Behörde sichere, ohne Verstoß gegen<br />

europäisches Recht, das Subsidiaritätsprinzip oder die Zuständigkeit der Regionen und<br />

Gebietskörperschaften nach Titel 1 des II. Teils der italienischen Verfassung, gleiche Zugangsbedingungen<br />

zur Infrastruktur von Eisenbahn, Häfen, Flughäfen und zum Straßennetz<br />

zum Zweck des freien nationalen, regionalen und örtlichen Personen- und<br />

Warenverkehrs. Angegriffen wurde die Vorschrift mit dem Vorwurf eines Verstoßes gegen<br />

Art. 117, 118 und 119 der italienischen Verfassung, da die Beeinflussung des regionalen<br />

öffentlichen Verkehrs in die Zuständigkeit der verbleibenden Landesbehörden falle. Dem<br />

Verfassungsgerichtshof zufolge zehren jedoch die Kompetenzen der Verkehrsbehörde jene<br />

der Landesbehörden nicht auf, sondern sie unterstützen sie. Erstere besäßen eine Garantiefunktion,<br />

worauf die Unabhängigkeit der Behörde beruhe, die verfassungsrechtlichen<br />

Kriterien zur Zuständigkeitsverteilung von Staat, Regionen und Gemeindebehörden würden<br />

hierdurch nicht berührt. Der Gerichtshof legitimiert also die neue Verkehrsbehörde,<br />

welcher damit die Schaffung eines Rechtsrahmens obliegt, innerhalb dessen die Regierung<br />

sowie die Landes- und Gemeindebehörden ihre jeweiligen Kompetenzen auszuüben haben.<br />

Avv. Caterina Calia<br />

LL.M. Munich, Partner Eunomia<br />

c.calia@eunomiastudio.it<br />

S E I T E<br />

9<br />

BESTEUERUNG DER UNTERNEHMEN # 09 #<br />

ITALIEN: EXIT TAX – AUFSCHUB DER EINTREIBUNG<br />

Mit dem Dekret des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen wurden die Besteuerungsmodalitäten<br />

im Falle von Sitzverlegungen ins Ausland von ital. Unternehmen (welche folglich<br />

ihren Steuersitz in <strong>Italien</strong> aufgeben) näher geregelt. Im Allgemeinen gilt, dass diese<br />

Sitzverlegung eine sofortige Besteuerung all jener Betriebsgüter (samt Firmenwert) zur<br />

Folge hat, welche nicht in eine ital. Betriebsstätte einfließen (sogenannte «Exit Tax»). Was<br />

die Entrichtung dieser Steuer anbelangt, kann für eine Ratenzahlung in zehn Jahresraten<br />

(zuzüglich Zinsen) optiert werden. Zudem kann – mit Ausnahme einiger Bestandteile des<br />

verlegten Unternehmenskomplexes, wie Warengüter, Wertpapiere des Umlaufvermögens<br />

und Rückstellungen unter Steueraussetzung – für die Aussetzung der Exit Tax optiert werden.<br />

In diesem Fall muss die gegenständliche Steuer erst zum Zeitpunkt der effektiven<br />

Veräußerung des Betriebes entrichtet werden. In Bezug auf Beteiligungen des Anlagevermögens<br />

erfolgt die Eintreibung auch im Falle von Gewinn- oder Kapitalrücklage-ausschüttungen.<br />

Die ausgesetzten Veräußerungsgewinne unterliegen einer jährlichen<br />

Überwachungspflicht. Außerdem müssen diesbezüglich Garantien proportional zum ausgesetzten<br />

Steuerbetrag geleistet werden. Die Aussetzung der Exit Tax kann für Sitzverlegungen<br />

in Staaten der EU oder Ländern des Europäischen Wirtschaftsraumes beantragt<br />

werden, mit welchen <strong>Italien</strong> ein Unterstützungsabkommen abgeschlossen hat.<br />

Dott. Dirk Prato | dirk.prato@hager-partners.it<br />

Dott. Hannes Hilpold | hannes.hilpold@hager-partners.it<br />

Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“<br />

der Deutsch-<strong>Italien</strong>ischen Handelskammer<br />

Inhalt<br />

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S E P T E M B E R 2 0 1 3 | 8 1<br />

N E W S L E T T E R<br />

RECHT<br />

&STEUERN<br />

ARBEITSRECHT # 08 #<br />

ITALIEN: NEUHEITEN AUF DEM GEBIET DER BEFRISTETEN<br />

ARBEITSVERHÄLTNISSE<br />

Nachdem die Regierung Monti im Sommer 2012 das Arbeitsrecht grundlegend reformiert<br />

hatte (wir haben darüber schon in den Newsletter-Beiträgen ab Juni 2012 berichtet), ist<br />

der Gesetzgeber nun wieder aktiv geworden und hat neue Maßnahmen ergriffen, die vor<br />

allem zu einer größeren Flexibilität und zu mehr Beschäftigung führen sollen.<br />

Das Arbeitsdekret ("Decreto Lavoro") ist am 28. Juni 2013 in Kraft getreten und hat den<br />

Kreis derjenigen Fälle, in denen ein ohne Grund befristeter Vertrag zulässig ist, erweitert:<br />

Derartige Arbeitsverträge können nicht nur vom Gesetz, sondern auch von den Tarifvertragsparteien<br />

vorgesehen werden. Sie können ferner - ebenso wie die "normalen" befristeten<br />

Verträge - ein Mal verlängert werden, wobei jedoch die Gesamtvertragsdauer von<br />

maximal drei Jahren nicht überschritten werden darf. Wird der Arbeitnehmer nach Fristablauf<br />

ohne vertragliche Regelung einfach weiterbeschäftigt, führt dies nach Ablauf der<br />

gesetzlich geregelten Karenzzeiten dazu, dass das Arbeitsverhältnis als unbefristet angesehen<br />

wird. Das Intervall, das zwischen der erneuten befristeten Anstellung eines Mitarbeiters<br />

zu liegen hat, wurde wieder herabgesetzt, auf 10 Tage bei Verträgen mit einer<br />

Laufzeit von bis zu 6 Monaten und auf 20 Tage bei längerer Vertragslaufzeit.<br />

RAin u. Avv. Susanne Hein<br />

susanne.hein@mblegale.it<br />

Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“<br />

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10<br />

S E I T E<br />

DEUTSCHLAND: BAG: DARLEGUNGSLAST FÜR SCHADEN WEGEN<br />

WETTBEWERBSVERSTOSS<br />

Mit Urteil vom 16.1.2013 (Az.: 10 AZR 560/11) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt,<br />

dass ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber auch dann keine Konkurrenz machen<br />

darf, wenn sicher ist, dass dieser die angesprochenen Kunden nicht erreicht (hier wegen<br />

Insolvenz).<br />

Um einen Verstoß gegen das während der Vertragslaufzeit geltende Konkurrenzverbot im<br />

Prozess darzulegen, reicht es, wenn der Arbeitgeber vorträgt, der Arbeitnehmer habe vor<br />

Ende des Arbeitsverhältnisses Verträge mit seinen Kunden geschlossen. Er muss weder die<br />

genauen Umstände vortragen, noch, dass er diese Geschäfte selbst hätte machen können.<br />

Die Beweislast für eine Einwilligung des Arbeitgebers trägt der Arbeitnehmer. Kann der<br />

Arbeitgeber seinen Schaden nicht genau beziffern, schätzt ihn der Tatrichter unter Würdigung<br />

aller Umstände nach freier Überzeugung (außer wenn eine Schätzung mangels<br />

konkreter Anhaltspunkte „in der Luft hinge“ und daher willkürlich wäre, s.a. BAG, Urteil<br />

vom 26.9.2012 - Az.: 10 AZR 370/10). Bei der Schätzung des Schadens ist zu berücksichtigen,<br />

dass der Arbeitnehmer schon vor Ablauf der Kündigungsfrist die Gründung eines<br />

Unternehmens oder seinen Wechsel zu einem Konkurrenten vorbereiten darf, es sei denn,<br />

die Parteien hätten ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gegen Karenzentschädigung<br />

vereinbart.<br />

RA Alexander Seitz, LL.M.Eur.<br />

a.seitz@mader-stadler.de<br />

RAin Anna Pensovecchio<br />

a.pensovecchio@mader-stadler.de<br />

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RECHT<br />

&STEUERN<br />

TRANSFERPREISE # 10 #<br />

ITALIEN: VERRECHNUNGSPREISE: ANWENDUNG DER REGULARIEN AUF<br />

NATIONALE SACHVERHALTE<br />

Mit dem Urteil Nr. 17955 vom 24. Juli 2013 hat das Kassationsgericht die Anwendung der<br />

Verrechnungspreisnormen auf inner-italienische Transaktionen ausgeweitet: "Hinsichtlich<br />

der steuerlichen Beurteilung von inner-italienischen Verrechnungspreisen gilt das allgemein<br />

und nicht nur aus buchhalterischer Sicht gültige Prinzip (s. Art. 9 Gesetzesdekret Nr.<br />

917 von 1986), dass Entgelte und Erträge dem Marktpreis entsprechen sollen...“ Das Urteil<br />

ist u. E. nicht ganz nachvollziehbar. Einerseits, weil u.E. der vorhandene normative Kontext<br />

die Anwendung auf inner-italienische Sachverhalte ausschließt. Andererseits, weil das<br />

Kassationsgericht gemeinschaftsrechtliche Grundsätze (u.a. „freier Wettbewerb“ und<br />

„Rechtsmissbrauch“) und ökonomisch-logische Kriterien widersprüchlich anwendet: Im<br />

vorliegenden Fall verneint das Gericht die Gewährung von vorteilhaften Preisen an eine<br />

in einer wirtschaftlichen Förderungszone liegenden Tochtergesellschaft mit dem Verweis<br />

auf fehlende Marktkonformität. Durch die Einrichtung von wirtschaftlichen Förderungszonen<br />

bricht der Staat jedoch selbst die oben genannte Grundsätze, während der Steuerpflichtige<br />

dazu angehalten wird, sie einzuhalten. Falls der Zweck der Errichtung von<br />

wirtschaftlichen Förderungszonen zudem jener ist, Unternehmen dazu zu bewegen, in<br />

wirtschaftlich „unattraktiveren“ Regionen zu investieren, dann kann nicht nachvollzogen<br />

werden, welche Prinzipien vom Steuerpflichtigen verletzt worden sind.<br />

11<br />

S E I T E<br />

Transfer Pricing Specialist Hans Röll<br />

hans.roell@roedl.it<br />

Dott. Giampiero Guarnerio<br />

giampiero.guarnerio@roedl.it<br />

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INTERNATIONALES STEUERRECHT # 11 #<br />

ITALIEN: NEUE KLARSTELLUNGEN ZUM THEMA EXIT TAX BEI UNTERNEHMEN<br />

Der Art. 166 des Einheitstextes der Direkten Steuern ("TUIR") sieht für Unternehmen, die<br />

ihren steuerlichen Sitz von <strong>Italien</strong> in ein anderes Land innerhalb der EU oder innerhalb<br />

des EWR verlegen, die Möglichkeit des Aufschubes der Einhebung der geschuldeten Einkommenssteuern<br />

auf den steuerlichen Mehrwert vor, welcher auf Basis der Marktwerte<br />

jener Betriebseinheiten oder Betriebe ermittelt wird, die nicht in eine Betriebsstätte in <strong>Italien</strong><br />

einfließen. Mittels Ministerial-Dekret vom 2. August 2013 wurden nachfolgende Klarstellungen<br />

zum Aufschub der Einhebung der in <strong>Italien</strong> geschuldeten Einkommenssteuern<br />

veröffentlicht: die auf den steuerlichen Mehrwert zum Zeitpunkt der Sitzverlegung ermittelten<br />

Steuern gelten als definitiv, ohne eventuelle Mehr- oder Mindererlöse zu berücksichtigen,<br />

die nach dem Zeitpunkt der Sitzverlegung anfallen; die Option für den Aufschub<br />

der Einhebung kann auch getrennt nur für bestimmte Anlagegüter oder Betriebseinheiten<br />

erfolgen; die geschuldeten Steuern können auch in gleichmäßigen Raten ab dem Jahr der<br />

Wirksamkeit der Sitzverlegung und in den neun Folgejahren, erhöht um Zinsen, eingezahlt<br />

werden. Die Modalitäten der Ausübung der Option zum Aufschub der Einhebung sowie<br />

die Modalitäten zur jährlichen Überprüfung der latenten steuerlichen Mehrwerte werden<br />

mittels Verfügungen der Agentur der Einnahmen noch bestimmt werden.<br />

Dott. Armin Hilpold<br />

armin.hilpold@bureauplattner.com<br />

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N E W S L E T T E R<br />

RECHT<br />

&STEUERN<br />

BEITRAGS- UND STEUERPROBLEMATIKEN VON ENTSANDTKRÄFTEN # 12 #<br />

ITALIEN: ZUSAMMENRECHNUNG VON VERSICHERUNGSZEITEN IM FALLE DER<br />

ÜBERSCHREITUNG DER ZEITLICHEN GRENZEN DER ENTSENDUNG<br />

Sollte die Beschäftigung im Ausland die zulässige Entsendungszeit überziehen so wird<br />

eine anschließende Anstellung im Ausland notwendig werden (Versetzung). Konsequenter<br />

Weise müssen dann die Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit nach der Entsendung im<br />

Einsatzort, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird, abgeführt werden.<br />

Bezüglich der Rentenansprüche werden die Versicherungszeiten innerhalb der Mitgliedsstaaten<br />

allerdings gemäß den Vorschriften der Art. 6 EG-VO 883/2004 in Verbindung mit<br />

der Durchführungsverordnung Art. 12 EG-VO 987/2009 zusammengerechnet:<br />

• Jeder Mitgliedstaat berechnet die Zeiten, die im jeweils anderen Mitgliedstaat abgeleistet<br />

• wurden bezüglich der Versicherungszeit (nicht bezüglich der Höhe), als ob die im anderen<br />

Mitgliedsstaat erbrachte Versicherungszeit im eigenen Staat erbracht worden wäre<br />

> für die Erreichung des Rentenalters (nicht der Höhe nach);<br />

• Der Betroffene hat bei Renteneintritt einen Anspruch (nach dem Recht des jeweiligen<br />

Mitgliedstaat) gegenüber den jeweiligen Mitgliedstaaten auf Zahlung seiner Rente. Dies<br />

jeweils nach dem nationalen Recht des betroffenen Mitgliedstaates;<br />

• Demnach erhält der Betroffene mehrere Rentenleistungen von all den Mitgliedstaaten,<br />

in denen er seine jeweiligen Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hat.<br />

12<br />

S E I T E<br />

UMSATZSTEUER UND ZÖLLE # 13 #<br />

Avv. Rita Santaniello<br />

rita.santaniello@roedl.it<br />

RA Antonino Bonsignore<br />

antonino.bonsignore@roedl.it<br />

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ITALIEN: REVERSE-CHARGE – AUSLEGUNGSGEGENSÄTZE<br />

Dieses Verfahren findet in den Fällen Anwendung, in denen entsprechend den MWSt.-Regelungen<br />

der Steuerschuldner nicht das Subjekt ist, welches das steuerpflichtige Geschäft<br />

vornimmt, sondern der Empfänger. Das zur Steuerschuldumkehr verpflichtete Subjekt muss<br />

die erhaltene Rechnung vervollständigen oder eine Eigenrechnung ausstellen, wobei die<br />

MWSt. auf der Habenseite verbucht wird und gleichzeitig das Abzugsrecht Anwendung<br />

findet. Daher ist die Steuerumgehung im Fall von nicht erfolgter Steuerschuldumkehr nur<br />

für die Subjekte gegeben, welche die MWSt. nicht vollständig absetzen können. Diese Umgehung<br />

sollte ausschließlich formal betrachtet werden, wie vom Europäischen Gerichtshof<br />

festgesetzt (verbundene Rechtssachen C-95/07 und C-96/07).<br />

Dieses Prinzip scheint jedenfalls nicht von der italienischen Rechtsprechung übernommen<br />

worden zu sein, wenn berücksichtigt wird, dass der Oberste Gerichtshof am 6. und 11.<br />

September zwei Urteile mit gegensätzlichem Inhalt erlassen hat, eines davon in Verletzung<br />

der Grundsätze der EU, die einzig den Sanktionsaspekt und nicht auch den Steueranspruch<br />

vorsehen.<br />

Dott. Stefano Amoroso<br />

info@studioamoroso.it<br />

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RECHT<br />

&STEUERN<br />

PATENT-, MARKEN- UND URHEBERRECHT # 15 #<br />

ITALIEN: VERWERTUNGSRECHT AN FILMISCHEN WERKEN: PRODUKTION UND<br />

VERLEIH<br />

Mit seinem Urteil vom 15.05.2013 schafft der 1. Zivilrechtssenat des Kassationshofs Klarheit<br />

hinsichtlich der Laufzeitverlängerung von Verwertungsrechten an filmischen Werken,<br />

indem er eine Abgrenzung von Produktion (ursprünglicher Rechtsinhaberin) und Verleih<br />

(Zessionar) herausarbeitet. Das Gericht stellt fest, dass der letzte Zessionar einer Reihe von<br />

Zessionären das Verwertungsrecht nur dann nach Ablauf der 50-jährigen Laufzeit (Art.<br />

78-bis, L. Nr. 633/41) weiter innehat, wenn er entsprechenden Willen der Produktion mitteilt<br />

und mit ihr eine Vergütung für diese vereinbart (Art. 57 des Anhangs zu L. 650/96).<br />

Andernfalls fällt das Verwertungsrecht nicht an einen der vorherigen Zedenten zurück,<br />

sondern an die Produktion als ursprüngliche Rechtsinhaberin. Im konkreten Fall ging die<br />

Movietime S.r.l. gegen ein Urteil des Berufungsgerichts in Rom in Revision, welches zuvor<br />

die von der Movietime gegen die Profit Group S.p.A. erhobene Klage in zweiter Instanz<br />

verworfen hatte. Die Movietime war der Ansicht, dass ihr als Zedentin automatisch das<br />

umstrittene Recht zustehe, wenn sie die Prozedur nach Art. 57 des Anhangs zu L. 650/96<br />

durchführt, da die Profit, die letzte Zessionärin, selbst keinerlei Mitteilung zur Verlängerung<br />

der Laufzeit gemacht hatte. Der Kassationshof wies die Revision als unbegründet zurück,<br />

da bei nicht erfolgter Mitteilung das Verwertungsrecht an die Produktion als<br />

ursprüngliche Rechtsinhaberin zurückfällt und nicht an einen der vorherigen Zedenten.<br />

13<br />

S E I T E<br />

Dott. Matteo Figini<br />

matteo.figini@agnoli-giuggioli.it<br />

Dott.ssa Giulia Tettamanti<br />

giulia.tettamanti@agnoli-giuggioli.it<br />

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der Deutsch-<strong>Italien</strong>ischen Handelskammer<br />

DEUTSCHLAND: MARKE GEGEN MUSTER<br />

„FTC“ ist eine für Uhren eingetragene Gemeinschaftsmarke. „F.T.C.“ steht auch auf dem<br />

Ziffernblatt einer Herrenarmbanduhr, genauer: einem Hilfsziffernblatt, das die Öffnungszeiten<br />

verschiedener Börsenplätze anzeigt. F.T.C. bedeutet Financial Times Control. Ziffernblatt<br />

samt Aufschrift sind Gegenstand eines vor der Marke angemeldeten, also älteren<br />

Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Unglücklicherweise gehören beide Rechte verschiedenen<br />

Unternehmen. Die Markeninhaberin verlangt Unterlassung und Schadensersatz wegen<br />

der Benutzung des Zeichens F.T.C. in der Uhr, die Inhaberin des Geschmacksmusters für<br />

diese hält u.a. entgegen, kraft ihres älteren Geschmacksmusters sei sie berechtigt „F.T.C.“<br />

trotz der Marke zu nutzen, erst recht, weil sie jünger als das Muster sei. Das OLG Frankfurt<br />

entscheidet zu Gunsten der Markeninhaberin. Das Geschmacksmuster gebe, so das OLG,<br />

seinem Inhaber zwar das Recht, das Muster samt Zeichen zu benutzen, jedoch nicht das<br />

Recht, Dritten die Benutzung eines Zeichens zu verbieten, schon gar nicht dann, wenn<br />

dieses seinerseits als Marke registriert sei. Dazu hätte es, so das OLG, seinerseits der Registrierung<br />

einer Marke bedurft. Die zugelassene Revision ist dem Anschein nach nicht<br />

eingelegt worden.<br />

Dr. Kristofer Bott, Rechtsanwalt<br />

und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz<br />

k.bott@gvw.com<br />

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RECHT<br />

&STEUERN<br />

INSOLVENZRECHT # 16 #<br />

ITALIEN: DIE NEBENSTRAFEN FÜR DEN BETRÜGERISCHEN BANKROTT<br />

Nach dem letzten Absatz des Art. 216 L. Fall. (ital. InsO) bringt die Verurteilung wegen<br />

betrügerischen Bankrotts als Nebenstrafen die Beschränkung der Geschäftsfähigkeit in<br />

Bezug auf Handelsgeschäfte und die Unfähigkeit in leitender Position bei jeglichen Unternehmen<br />

zu arbeiten mit sich und zwar für die „feste“ Dauer von 10 Jahren. Der Bankrott<br />

ist jedoch hinsichtlich Art und Wirkungen durch sehr unterschiedliche Verhalten realisierbar.<br />

Genau aus diesem Grund sind Freiheitsstrafen von 3 bis 10 Jahren vorgesehen.<br />

Gleichwohl erlauben die Berücksichtigung von möglichen Strafmilderungsgründen oder<br />

die Herabsetzungen in besonderen Verfahren die Unterschreitung der 3jährigen Freiheitsstrafe<br />

für weniger schwere Bankrotte. Die Konsequenz ist, dass die Nebenstrafe von 10<br />

Jahren schwerer wiegen kann als die Hauptstrafe. Deswegen wurde die Verfassungsmäßigkeit<br />

der Norm unter verschiedenen Gesichtspunkten in Frage gestellt: - es würden Verhaltensweisen<br />

von unterschiedlicher krimineller Erheblichkeit gleich streng behandelt<br />

(unter Verletzung von Art. 3 cost., ital. Verfassung); - eine Nebenstrafe, die um einiges<br />

länger als die Hauptstrafe ist, würde nicht das volle Recht des Bürgers anerkennen, sich<br />

eine neue Arbeit zu suchen (Art. 4 und 41 cost.); die Norm ginge nicht konform mit den<br />

Anforderungen an die Umerziehung und sozialen Wiedereingliederung der verurteilen<br />

Person (Art. 27 cost.). Dagegen erlaubt Art. 37 c.p. (ital. StGB) bei Verurteilungen wegen<br />

anderer im italienischen Strafgesetzbuch vorgesehenen Straftaten als dem Bankrott, die<br />

Nebenstrafe „abzuwägen“. Mit der Entscheidung Nr. 134/12 hat das Verfassungsgericht<br />

die Anwendung der Norm für unzulässig erklärt. Die Rechtsinstanz kann nicht eingreifen,<br />

um die vorgesehen Strafen zu verändern. Insoweit ist die Regelung dieser Materie dem<br />

Gesetzgeber vorbehalten. Die Nebenstrafe bleibt daher auf 10 Jahre für jeglichen betrügerischen<br />

Bankrott festgelegt.<br />

14<br />

S E I T E<br />

BAU- UND IMMOBILIENRECHT # 17 #<br />

Avv. Raffaele Bergaglio, bergaglio@dellasala.it<br />

www.dellasala.it<br />

ITALIEN: ZUR BERECHTIGUNG, DIE BAUGENEHMIGUNG ANZUFECHTEN<br />

Mit dem Urteil Nr. 3543 vom 1.7.2013 hat das Oberste Verwaltungsgericht unter Erinnerung<br />

an die schon festgestellten Grundsätze bezüglich der Anfechtung der Baugenehmigung<br />

erklärt, dass die Berechtigung zur Handlung die „Nähe“ voraussetzt, das heißt den<br />

Beweis einer stabilen materiellen Verbindung mit dem von einem Bauvorhaben betroffenen<br />

Gebiet in der Person des benachbarten Eigentümers, welcher der einzige Berechtigte dazu<br />

ist, die Ausstellung der Baugenehmigung eben auf Grund seiner territorialen Nähe zu dem<br />

Gebiet, auf dem die beanstandeten Arbeiten ausgeführt werden sollen, anzufechten. Dagegen<br />

kann der Eigentümer, dessen Besitz an das Gebäude grenzt, das wiederum an den<br />

Gegenstand des Bauvorhabens grenzt, nicht von demselben Schutz Gebrauch machen, da<br />

das eine Vertretung im Verfahren darstellen würde, die unter Art. 81 der italienische Zivilprozessordnung<br />

verboten ist, unter Ausnahme der ausdrücklich vom Gesetz vorgesehenen<br />

Fälle. Die Kommentatoren haben hervorgehoben, dass das Urteil Folgen für die<br />

Beziehungen zwischen Kommunalverwaltungen haben kann, da die Anfechtung der Baugenehmigung<br />

nur in dem Fall zulässig ist, in dem sie von einer Behörde beantragt wird,<br />

die direkt an die Behörde grenzt, bei der die beanstandeten Arbeiten stattfinden.<br />

Avv. Paola Nardini<br />

paola.nardini@cbalex.com<br />

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RECHT<br />

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PROZESSRECHT UND SCHIEDSVERFAHREN # 18 #<br />

ITALIEN: FÜR DEN ZIVILPROZESS RELEVANTE ÄNDERUNGEN DES „DECRETO<br />

DEL FARE”<br />

Das sog. “Decreto del fare” Nr. 69/2013 vom 21. Juni 2013, das auch den italienischen Zivilprozess<br />

betrifft (s. Newsletter v. Juni 2013), ist, mit einigen Änderungen, mit dem Gesetz<br />

Nr.98 vom 9. August 2013 (veröffentlich im Amtsblatt der italienischen Republik am 20.<br />

August 2013) umgesetzt worden.<br />

Artikel 80 des Dekrets, wonach für alle zivilrechtlichen Streitigkeiten, an denen ein ausländisches<br />

Unternehmen ohne Geschäftssitz in <strong>Italien</strong> beteiligt ist, ausschließlich die Landund<br />

Oberlandesgerichte von Mailand, Rom und Neapel zuständig sein sollten, ist gestrichen<br />

worden. Bestätigt wurde die obligatorische Mediation als Prozessvoraussetzung für einige<br />

zivil- und handelsrechtliche Bereiche mit Wirkung ab dem 20. September 2013. Eingefügt<br />

wurden die Verfahren bezüglich der arztrechtlichen Schadensersatzansprüche. Weiterhin<br />

ausgeschlossen sind die Schadensersatzfälle aus dem Straßenverkehr. Darüber hinaus<br />

wurde die Anwesenheit eines Rechtsanwaltes beim ersten Treffen zwischen den Parteien<br />

und dem Mediator bis zum Abschluss des Verfahrens vorgeschrieben.<br />

Bei diesen Vorschriften handelt es sich um Übergangsbestimmungen: in vier Jahren soll<br />

die amtierende Regierung anhand der bis dahin gesammelten Daten und Erfahrungen über<br />

die Beibehaltung dieser Regelungen entscheiden.<br />

RA & Avv. Dr. Stephan Grigolli<br />

stephan.grigolli@grigollipartner.it<br />

15<br />

S E I T E<br />

ÖFFENTLICHE AUFTRÄGE # 19 #<br />

ITALIEN: ZUR HAFTUNG DES BAUUNTERNEHMERS IM ALLGEMEINEN<br />

In seiner Entscheidung Nr. 15093 vom 17.6.2013 hat sich der Kassationshof zur Haftung<br />

des Bauunternehmers im Allgemeinen geäu ert. Dabei hat der Kassationshof hervorgehoben,<br />

dass der Bauunternehmer seine Verpflichtung, die allgemeinen Grundsätze der Technik<br />

bei der Ausführung des beauftragten Werkes zu berücksichtigen, erfüllen muss. Er ist<br />

demnach auch verpflichtet, die Planung und die vom Auftraggeber erteilten Weisungen<br />

zu prüfen; sollten diese offensichtlich fehlerhaft sein, so kann der Auftragnehmer einer<br />

Haftung nur entgehen, wenn er nachweist, seine Bedenken offengelegt zu haben und dass<br />

er trotzdem vom Auftraggeber angewiesen worden ist, auf dessen Gefahr die Arbeiten und<br />

Weisungen auszuführen. Andernfalls haftet der Auftragnehmer für die Fehler des Werkes<br />

und kann sich auf ein Mitverschulden des Planers oder des Auftraggebers nicht berufen.<br />

Da also die Haftung des Bauunternehmers auch für Planungsfehler besteht, die er nicht<br />

hervorgehoben hat oder hinsichtlich derer er seinen ausdrücklichen Dissens nicht offengelegt<br />

hat, ist die Frage, ob er an der Planung beteiligt war, nicht von Bedeutung.<br />

RA Avv. Robert Rudek<br />

robert.rudek.brsa@lawfed.com<br />

Avv. Ruggero Rubino-Sammartano<br />

ruggero.rubino.brsa@lawfed.com<br />

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ENERGIERECHT # 20 #<br />

DEUTSCHLAND: ZUSAMMENFASSUNG VON PV-ANLAGEN AUF<br />

FREISTEHENDEN GEBÄUDEN UND GRUNDSTÜCKEN<br />

§ 19 EEG 2009 wirft immer wieder Streitfragen auf. Dabei geht es um die Frage, ob mehrere<br />

Energieerzeugungsanlagen, welche Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien<br />

erzeugen und sich auf demselben Grundstück, oder in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander<br />

befinden, sowie innerhalb von 12 Kalendermonaten in Betrieb gesetzt wurden,<br />

vergütungsmäßig zusammenzurechnen sind, mit der Folge, dass für die zuletzt installierte<br />

Anlage die Vergütung unter Umständen sinkt. Die Clearingstelle EEG hat am 22.08.2013<br />

einen Fall entschieden, in welchem auf benachbarten Grundstücken, welche in verschiedenen<br />

Grundbuchblättern verzeichnet waren, auf Werkhallen PV-Anlagen errichtet waren.<br />

Der Streit betraf die Frage, ob sich diese PV-Anlagen auf dem selben Grundstück oder<br />

sonst in räumlicher Nähe befinden. Die Clearingstelle stellt fest, dass sich die Anlagen<br />

nicht auf demselben Grundstück befinden, da die Grundstücke in verschiedenen Grundbuchblättern<br />

verzeichnet seien und deshalb auch der sog. wirtschaftliche Grundstücksbegriff<br />

nicht anwendbar sei. Auch der Umstand, dass sich die Hallen auf einem<br />

Betriebsgelände befinden, führe nicht zu einer Zusammenfassung. Auch befinden sich die<br />

Anlagen nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe, da sie auf freistehenden Gebäuden auf<br />

verschiedenen Grundstücken installiert seien (Votum der Clearingstelle EEG vom 2013/46<br />

vom 22.08.2013).<br />

Rechtsanwalt Armin Schürer<br />

armin.schuerer@derra-b.de<br />

Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“<br />

der Deutsch-<strong>Italien</strong>ischen Handelskammer<br />

16<br />

S E I T E<br />

ARZNEIMITTEL-, MEDIZINPRODUKTE- UND KOSMETIKRECHT # 21 #<br />

ITALIEN: TRIPS-ÜBEREINKOMMEN UND AUSSCHLIESSLICHE ZUSTÄNDIGKEIT<br />

DER EU: AUSWIRKUNGEN AUF DEN ARZNEIMITTELMARKT<br />

Mit Urteil vom 18.07.13 in C-414/11 hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass ausschließlich<br />

er für die Auslegung des TRIPS-Übereinkommens zuständig ist. Er stützt sich<br />

hier auf das Inkrafttreten des Art. 207 AEUV, dem gemäß die gemeinsame Handelspolitik<br />

(die der Zuständigkeit der Union unterliegt) die Handelsaspekte des geistigen Eigentums<br />

mit umfasst. Das Urteil hat auch für die Harmonisierung der nationalen Patentvorschriften<br />

direkte Folgen, die sich auf den europäischen Arzneimittelmarkt auswirken. Denn der Gerichtshof<br />

hat, was den Schutz eines Arzneimittels betrifft, dessen Patent vor Inkrafttreten<br />

von TRIPS sowohl für das Herstellungsverfahren als auch für das Arzneimittel selbst angemeldet<br />

wurde, die rückwirkende Anwendung von Art. 27 TRIPS (der den Mitgliedstaaten<br />

zugesteht, sowohl das Herstellungsverfahren als auch die Erfindung des Erzeugnisses zu<br />

patentieren) verneint. Er stützt sich dabei auf Art. 70 TRIPS, der die Einhaltung des Übereinkommens<br />

auf geistige Schutzrechte beschränkt, die bereits im Zeitpunkt seiner Anwendung<br />

existierten. Die Mitgliedstaaten sind also nicht gehalten, von sich aus die vor<br />

Inkrafttreten von TRIPS eingereichten Patentanmeldungen umzuwandeln, sondern der Erfinder<br />

des Erzeugnisses hat einen neuen Schutzantrag zu stellen.<br />

Avv. Luca Ghedina<br />

lghedina@jacobacci-law.com<br />

Dott.ssa Virag Vinci<br />

vvinci@jacobacci-law.com<br />

Inhalt<br />

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S E P T E M B E R 2 0 1 3 | 8 1<br />

N E W S L E T T E R<br />

RECHT<br />

&STEUERN<br />

STEUERPRÜFUNGEN UND STEUERKLAGEVERFAHREN # 14 #<br />

ITALIEN: STEUERPRÜFUNG LEGITIM AUCH BEI KONTROLLEN JENSEITS<br />

DER 30-TAGE-FRIST<br />

Mit der am 09.07.2013 hinterlegten Verfügung Nr. 17010 hat das Kassationsgericht festgelegt,<br />

dass Steuerprüfungen, die sich über eine Frist von 30 Tagen, wie Artikel 12 von<br />

Gesetz L.212/2000 (Satzung des Steuerzahlers) bestimmt, hinausziehen, trotzdem gültig<br />

sind.<br />

Das Kassationsgericht hat entschieden, dass die o.g. Frist nicht als zwingend anzusehen<br />

ist, sondern nur zur Orientierung dient. Daraus folgt, dass die Steuerbescheide, die infolge<br />

einer Prüfung ausgestellt wurden, die sich über die genannte Frist hinausgezogen hat,<br />

weiterhin gültig sind und dass die Unterlagen, die während der über die Frist hinaus dauernden<br />

Prüfung eingezogenen wurden, völlig legitim von dem italienischen Finanzamt<br />

beim Steuerrechtsverfahren verwendet werden dürfen.<br />

Auch diese Verfügung wirft Fragen hinsichtlich der sogenannten "Gleichbehandlung" gegenüber<br />

dem Gesetz auf, wenn man bedenkt, dass die Überschreitung einer Frist von allein<br />

einem Tag seitens des Steuerpflichtigen üblicherweise schwerwiegende Konsequenzen hat.<br />

Dott. Avv. Marco Petrucci<br />

marco.petrucci@pgpartners.it<br />

17<br />

S E I T E<br />

IMPRESSUM<br />

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