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Nr.81 - AHK Italien

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S E P T E M B E R 2 0 1 3 | 8 1<br />

N E W S L E T T E R<br />

RECHT<br />

&STEUERN<br />

ENERGIERECHT # 20 #<br />

DEUTSCHLAND: ZUSAMMENFASSUNG VON PV-ANLAGEN AUF<br />

FREISTEHENDEN GEBÄUDEN UND GRUNDSTÜCKEN<br />

§ 19 EEG 2009 wirft immer wieder Streitfragen auf. Dabei geht es um die Frage, ob mehrere<br />

Energieerzeugungsanlagen, welche Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien<br />

erzeugen und sich auf demselben Grundstück, oder in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander<br />

befinden, sowie innerhalb von 12 Kalendermonaten in Betrieb gesetzt wurden,<br />

vergütungsmäßig zusammenzurechnen sind, mit der Folge, dass für die zuletzt installierte<br />

Anlage die Vergütung unter Umständen sinkt. Die Clearingstelle EEG hat am 22.08.2013<br />

einen Fall entschieden, in welchem auf benachbarten Grundstücken, welche in verschiedenen<br />

Grundbuchblättern verzeichnet waren, auf Werkhallen PV-Anlagen errichtet waren.<br />

Der Streit betraf die Frage, ob sich diese PV-Anlagen auf dem selben Grundstück oder<br />

sonst in räumlicher Nähe befinden. Die Clearingstelle stellt fest, dass sich die Anlagen<br />

nicht auf demselben Grundstück befinden, da die Grundstücke in verschiedenen Grundbuchblättern<br />

verzeichnet seien und deshalb auch der sog. wirtschaftliche Grundstücksbegriff<br />

nicht anwendbar sei. Auch der Umstand, dass sich die Hallen auf einem<br />

Betriebsgelände befinden, führe nicht zu einer Zusammenfassung. Auch befinden sich die<br />

Anlagen nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe, da sie auf freistehenden Gebäuden auf<br />

verschiedenen Grundstücken installiert seien (Votum der Clearingstelle EEG vom 2013/46<br />

vom 22.08.2013).<br />

Rechtsanwalt Armin Schürer<br />

armin.schuerer@derra-b.de<br />

Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“<br />

der Deutsch-<strong>Italien</strong>ischen Handelskammer<br />

16<br />

S E I T E<br />

ARZNEIMITTEL-, MEDIZINPRODUKTE- UND KOSMETIKRECHT # 21 #<br />

ITALIEN: TRIPS-ÜBEREINKOMMEN UND AUSSCHLIESSLICHE ZUSTÄNDIGKEIT<br />

DER EU: AUSWIRKUNGEN AUF DEN ARZNEIMITTELMARKT<br />

Mit Urteil vom 18.07.13 in C-414/11 hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass ausschließlich<br />

er für die Auslegung des TRIPS-Übereinkommens zuständig ist. Er stützt sich<br />

hier auf das Inkrafttreten des Art. 207 AEUV, dem gemäß die gemeinsame Handelspolitik<br />

(die der Zuständigkeit der Union unterliegt) die Handelsaspekte des geistigen Eigentums<br />

mit umfasst. Das Urteil hat auch für die Harmonisierung der nationalen Patentvorschriften<br />

direkte Folgen, die sich auf den europäischen Arzneimittelmarkt auswirken. Denn der Gerichtshof<br />

hat, was den Schutz eines Arzneimittels betrifft, dessen Patent vor Inkrafttreten<br />

von TRIPS sowohl für das Herstellungsverfahren als auch für das Arzneimittel selbst angemeldet<br />

wurde, die rückwirkende Anwendung von Art. 27 TRIPS (der den Mitgliedstaaten<br />

zugesteht, sowohl das Herstellungsverfahren als auch die Erfindung des Erzeugnisses zu<br />

patentieren) verneint. Er stützt sich dabei auf Art. 70 TRIPS, der die Einhaltung des Übereinkommens<br />

auf geistige Schutzrechte beschränkt, die bereits im Zeitpunkt seiner Anwendung<br />

existierten. Die Mitgliedstaaten sind also nicht gehalten, von sich aus die vor<br />

Inkrafttreten von TRIPS eingereichten Patentanmeldungen umzuwandeln, sondern der Erfinder<br />

des Erzeugnisses hat einen neuen Schutzantrag zu stellen.<br />

Avv. Luca Ghedina<br />

lghedina@jacobacci-law.com<br />

Dott.ssa Virag Vinci<br />

vvinci@jacobacci-law.com<br />

Inhalt<br />

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