Nr.81 - AHK Italien
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S E P T E M B E R 2 0 1 3 | 8 1<br />
N E W S L E T T E R<br />
RECHT<br />
&STEUERN<br />
ENERGIERECHT # 20 #<br />
DEUTSCHLAND: ZUSAMMENFASSUNG VON PV-ANLAGEN AUF<br />
FREISTEHENDEN GEBÄUDEN UND GRUNDSTÜCKEN<br />
§ 19 EEG 2009 wirft immer wieder Streitfragen auf. Dabei geht es um die Frage, ob mehrere<br />
Energieerzeugungsanlagen, welche Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien<br />
erzeugen und sich auf demselben Grundstück, oder in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander<br />
befinden, sowie innerhalb von 12 Kalendermonaten in Betrieb gesetzt wurden,<br />
vergütungsmäßig zusammenzurechnen sind, mit der Folge, dass für die zuletzt installierte<br />
Anlage die Vergütung unter Umständen sinkt. Die Clearingstelle EEG hat am 22.08.2013<br />
einen Fall entschieden, in welchem auf benachbarten Grundstücken, welche in verschiedenen<br />
Grundbuchblättern verzeichnet waren, auf Werkhallen PV-Anlagen errichtet waren.<br />
Der Streit betraf die Frage, ob sich diese PV-Anlagen auf dem selben Grundstück oder<br />
sonst in räumlicher Nähe befinden. Die Clearingstelle stellt fest, dass sich die Anlagen<br />
nicht auf demselben Grundstück befinden, da die Grundstücke in verschiedenen Grundbuchblättern<br />
verzeichnet seien und deshalb auch der sog. wirtschaftliche Grundstücksbegriff<br />
nicht anwendbar sei. Auch der Umstand, dass sich die Hallen auf einem<br />
Betriebsgelände befinden, führe nicht zu einer Zusammenfassung. Auch befinden sich die<br />
Anlagen nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe, da sie auf freistehenden Gebäuden auf<br />
verschiedenen Grundstücken installiert seien (Votum der Clearingstelle EEG vom 2013/46<br />
vom 22.08.2013).<br />
Rechtsanwalt Armin Schürer<br />
armin.schuerer@derra-b.de<br />
Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“<br />
der Deutsch-<strong>Italien</strong>ischen Handelskammer<br />
16<br />
S E I T E<br />
ARZNEIMITTEL-, MEDIZINPRODUKTE- UND KOSMETIKRECHT # 21 #<br />
ITALIEN: TRIPS-ÜBEREINKOMMEN UND AUSSCHLIESSLICHE ZUSTÄNDIGKEIT<br />
DER EU: AUSWIRKUNGEN AUF DEN ARZNEIMITTELMARKT<br />
Mit Urteil vom 18.07.13 in C-414/11 hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass ausschließlich<br />
er für die Auslegung des TRIPS-Übereinkommens zuständig ist. Er stützt sich<br />
hier auf das Inkrafttreten des Art. 207 AEUV, dem gemäß die gemeinsame Handelspolitik<br />
(die der Zuständigkeit der Union unterliegt) die Handelsaspekte des geistigen Eigentums<br />
mit umfasst. Das Urteil hat auch für die Harmonisierung der nationalen Patentvorschriften<br />
direkte Folgen, die sich auf den europäischen Arzneimittelmarkt auswirken. Denn der Gerichtshof<br />
hat, was den Schutz eines Arzneimittels betrifft, dessen Patent vor Inkrafttreten<br />
von TRIPS sowohl für das Herstellungsverfahren als auch für das Arzneimittel selbst angemeldet<br />
wurde, die rückwirkende Anwendung von Art. 27 TRIPS (der den Mitgliedstaaten<br />
zugesteht, sowohl das Herstellungsverfahren als auch die Erfindung des Erzeugnisses zu<br />
patentieren) verneint. Er stützt sich dabei auf Art. 70 TRIPS, der die Einhaltung des Übereinkommens<br />
auf geistige Schutzrechte beschränkt, die bereits im Zeitpunkt seiner Anwendung<br />
existierten. Die Mitgliedstaaten sind also nicht gehalten, von sich aus die vor<br />
Inkrafttreten von TRIPS eingereichten Patentanmeldungen umzuwandeln, sondern der Erfinder<br />
des Erzeugnisses hat einen neuen Schutzantrag zu stellen.<br />
Avv. Luca Ghedina<br />
lghedina@jacobacci-law.com<br />
Dott.ssa Virag Vinci<br />
vvinci@jacobacci-law.com<br />
Inhalt<br />
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