Nr. 46 - AHK Italien
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vorwort<br />
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oktober 2009 | <strong>46</strong><br />
NewSletterrecht<br />
&steuern<br />
Liebe MitgLieder, Liebe Leserinnen und Leser,<br />
auch in dieser Ausgabe vermitteln Ihnen, auf die jeweiligen rechts- und Steuerbereiche<br />
spezialisierte Fachkanzleien, einen repräsentativen Überblick über die unternehmensrelevanten<br />
rechtlichen und steuerlichen Neuerungen in Deutschland und in <strong>Italien</strong>.<br />
Angesichts des Umfangs der deutschen Ausfuhren nach <strong>Italien</strong> (mehr als 64 Milliarden € in<br />
2008) ist das Urteil des bundesfinanzhofes, über das unter UMSATZSTEUER UND ZÖLLE<br />
auf Seite 11 berichtet wird, von besonderem Interesse für deutsche exporteure. Der bFH hat<br />
seine rechtsprechung zu Ausfuhrlieferungen dahingehend geändert, dass beleg- und buchnachweise<br />
nicht mehr Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit der lieferung sind. Für<br />
die Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen genügt nunmehr, dass aufgrund der objektiven<br />
beweislage feststeht, dass deren Voraussetzungen vorliegen. Dies wird zu einer erheblichen<br />
Verminderung des Verwaltungsaufwands in den deutschen exportunternehmen führen.<br />
Für deutsche Unternehmen mit tochtergesellschaften in <strong>Italien</strong> sowie selbstverständlich<br />
für italienische Gesellschaften wird die jüngste reform des italienischen Zivilprozessrechts,<br />
über die unter GESELLSCHAFTSRECHT auf Seite 6 berichtet wird, von erhöhtem Interesse<br />
sein. Die Sondervorschriften die 2003 für rechtsstreitigkeiten eingeführt wurden, bei denen<br />
es um gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten geht, wurden wieder abgeschafft. Die Auslegung<br />
und Umsetzung dieser Sondervorschriften hatte erhebliche Schwierigkeiten aufgeworfen.<br />
Für diese Verfahren gilt nunmehr wieder das ordentliche Zivilverfahren.<br />
trotz rückkehr zum ordentlichen Zivilverfahren bleibt das Problem der überlangen Verfahrensdauern<br />
in <strong>Italien</strong>. Dieses Hindernis kann, soweit es sich nicht um zwingendes recht<br />
handelt, über außergerichtliche Schiedsverfahren beseitigt werden. Diese Verfahren sichern<br />
eine schnelle Streitbeseitigung, was insbesondere für Gesellschaften überlebenswichtig sein<br />
kann. Schiedsverfahren können nach der Verfahrensordnung der Deutsch-<strong>Italien</strong>ischen<br />
Handelskammer durchgeführt werden.<br />
Nähere Infos unter http://www.ahk-italien.it/dienstleistungen/schiedsverfahren0/.<br />
einen Überblick über sämtliche wichtigen Nachrichten dieses Newsletters finden Sie im<br />
Inhaltsverzeichnis auf Seite 2.<br />
Heinz Georg Krolovitsch, Leiter Rechtsabteilung
NewSletter<br />
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oktober 2009 | <strong>46</strong><br />
handeLs- und handeLsvertreterrecht<br />
Die Verjährungsfrist bei der Mängelklage ........................................ Seite 3<br />
eigentumserwerb bei Versendungskauf ........................................... Seite 3<br />
steuerrecht<br />
Neue Investitionsanreize für Unternehmen (tremonti-ter) .................... Seite 4<br />
erbschaftsteuer auf betriebsvermögen ............................................... Seite 4<br />
arbeitsrecht<br />
rechtssprechung: kündigung aus disziplinarischen Gründen<br />
und verspätete Abmahnung ........................................................... Seite 5<br />
Neues zu Verwertungsverboten bei telefonaten .................................. Seite 5<br />
geseLLschaftsrecht<br />
Abschaffung des besonderen Zivilverfahrens für<br />
gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten .......................................... Seite 6<br />
bGH zur Schiedsfähigkeit von beschlussmängelstreitigkeiten ............... Seite 6<br />
insoLvenzrecht<br />
Haftungsklage gemäß art. 1<strong>46</strong> ital. Inso – beweislast .......................... Seite 7<br />
KarteLL-und wettbewerbsrecht<br />
kosten einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung .............................. Seite 8<br />
LebensMitteL- und futterMitteLrecht<br />
eFSA veröffentlicht Gutachten zu gesundheitsbezogenen Angaben ......... Seite 8<br />
Prozessrecht und schiedsverfahren<br />
Internationale Zuständigkeit: Nichtigerklärung von Darlehensverträgen<br />
und Akzessorietät von Hypotheken (Cass. SS.UU. 19.5.2009 n. 11532) ..... Seite 9<br />
olG-beschluss: bestätigung des „fliegenden Gerichtsstandes“<br />
auch bei online-Geschäften . ......................................................... Seite 9<br />
ÖffentLiche auftrÄge<br />
wettbewerbsausschluss wegen fehlender moralischer Geeignetheit ......... Seite 10<br />
datenschutz<br />
es ist verboten, die eigenen Arbeitnehmer beim Surfen<br />
im Internet zu überwachen ........................................................... Seite 10<br />
energierecht<br />
Neue regelung zur Ansiedlung von Anlagen zur Stromerzeugung<br />
aus erneuerbaren energiequellen ................................................... Seite 11<br />
uMsatzsteuer und zÖLLe<br />
Änderung der rechtsprechung zu Ausfuhrlieferungen ......................... Seite 11<br />
Umsatzsteuer-rückerstattung an nicht ansässige rechtspersonen<br />
mit fester Niederlassung in <strong>Italien</strong> .................................................. Seite 12<br />
itaLienisches gesetzesdeKret nr. 231/2001<br />
Neuerungen im bereich der Arbeitssicherheit .................................... Seite 12<br />
Patent- MarKen- und urheberrecht<br />
Pflicht zur Angabe des „Made in“ wieder aufgehoben –<br />
kehrtwendung der italienischen regierung .......................................... Seite 13<br />
banKrecht<br />
Mehr transparenz für Investoren in nicht liquide Finanzprodukte ............... Seite 13<br />
bau-und iMMobiLienrecht<br />
regionale Infrastrukturprogramme: Venetien und lombardei .................... Seite 14
NewSletter<br />
recht<br />
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SeIte<br />
handeLs- und handeLsvertreterrecht<br />
itaLien: die verjÄhrungsfrist bei der MÄngeLKLage<br />
Der kassationsgerichtshof hat sich erneut über das thema der Verjährung von Mängelrechten<br />
im Zusammenhang mit werkverträgen geäußert: Mit Urteil <strong>Nr</strong>. 1788 vom 23. Januar<br />
2009, das erst kürzlich von den wichtigsten juristischen Fachzeitschriften veröffentlicht<br />
und kommentiert wurde, hat der kassationsgerichtshof festgestellt, dass der lauf der zweijährigen<br />
Verjährungsfrist der Mängelklage bei werkverträgen nicht an dem tag beginnt<br />
(Art. 1667 Abs. 3 des italienischen Zivilgesetzbuches) an dem das werk vorzeitig und mit<br />
Vorbehalt der Prüfung abgenommen wird, sondern erst dann, wenn die endgültige Abnahme<br />
nach Prüfung und Annahme des werkes erfolgt. Aus der Sicht des Verfassers bleibt es<br />
jedoch dabei, dass die Parteien sich bei der Vertragsgestaltung für detailliertere regelungen<br />
bezüglich der Gefahrtragung und dem Ablauf der Mängelfristen entscheiden können, beispielsweise<br />
in den Fällen, in denen die erstellung und die Abnahme des werks in teilen<br />
vorgesehen ist.<br />
Avv. Paolo Peroni<br />
paolo.peroni@roedl.it<br />
deutschLand: eigentuMserwerb bei versendungsKauf<br />
Der bGH hat unterstrichen, dass bei einem Versendungskauf in das Ausland die für den<br />
eigentumsübergang nach deutschem recht erforderliche besitzverschaffung erst mit der<br />
Ablieferung der waren am bestimmungsort erfolgt. wird der nach deutschem recht eingeleitete<br />
erwerbstatbestand bis zum Grenzübertritt nicht mehr vollendet, beurteilt sich<br />
die Frage, ob und wann das eigentum übergeht, nach dem für das recht des lageortes<br />
zuständigen ausländischen recht.<br />
Dies bedeutet, dass der deutsche lieferant das eigentum an den waren regelmäßig schon<br />
verliert, wenn diese die italienische Grenze überschreiten; denn das italienische recht<br />
sieht vor, dass der käufer das eigentum schon bei Aussonderung der kaufsache erwirbt.<br />
ein in AGb vereinbarter eigentumsvorbehalt kann etwaigen Dritten (zum beispiel Gläubigern<br />
des käufers, die in die waren vollstrecken) oder im Falle der käuferinsolvenz nur<br />
dann eingewandt werden, wenn die italienischen Formvorschriften eingehalten wurden.<br />
Der eigentumsvorbehalt muss mithin mit „sicherem Datum“ vereinbart werden, also in<br />
notariell beglaubigter Form erstellt oder aber mit einer vom Postamt abgestempelten<br />
briefmarke versehen werden.<br />
rechtsanwalt und Avvocato<br />
Alessandro Honert, bologna<br />
Avvocato und rechtsanwältin<br />
Paola della Campa, Milano<br />
www.derra.eu<br />
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NewSletter<br />
recht<br />
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SeIte<br />
steuerrecht<br />
itaLien: neue investitionsanreize für unternehMen (treMonti-ter)<br />
Mit dem Sommerhaushaltsgesetz 2009 wurden Vergünstigungen für Unternehmen geschaffen<br />
(sog. Drittes tremonti-Gesetz, welches das erste und zweite tremonti-Gesetz kopiert). Durch<br />
Investitionsanreize für neue Maschinen soll der wirtschaft ein Impuls gegeben werden.<br />
Die Vergünstigungen gelten für alle unternehmerisch tätigen Personen. Ausgenommen<br />
sind Personen, welche nicht unternehmerisch oder freiberuflich tätig sind.<br />
Insbesondere sind von der besteuerung des Unternehmenseinkommens 50% des wertes<br />
von Investitionen in Maschinen und Anlagen, welche im Abschnitt 28 der AteCo-tabelle<br />
2007 aufgeführt sind, ausgenommen, wenn diese zwischen dem 1. Juli 2009 und dem<br />
30. Juni 2010 vorgenommen werden.<br />
Die Vergünstigung wird widerrufen, wenn der Unternehmer vor dem zweiten auf den<br />
erwerb folgenden Steuerjahr die Maschinen an Dritte überträgt oder zu unternehmensfremden<br />
Zwecken verwendet.<br />
Die Vergünstigung wird gleichfalls widerrufen, wenn die vergünstigten Güter an Personen<br />
übertragen werden, die keine betriebsstätte innerhalb des europäischen wirtschaftsraums<br />
haben.<br />
rechtsanwältin Dr. Cora Steinringer<br />
cora.steinringer@studiopirola.com<br />
Dott. Ignazio la Candia<br />
ignazio.la.candia@studiopirola.com<br />
deutschLand: erbschaftsteuer auf betriebsverMÖgen<br />
Vor eintreten der erbschaftsteuerreform ab 01.01.2009 gab es bereits heftige Diskussionen,<br />
inwieweit die erbschaftsteuer zu einer bedrohung für die eintretenden erben werden<br />
würde und inwieweit dadurch betriebe in ihrer existenz gefährdet würden.<br />
Zur Vermeidung dieser Probleme sieht der Gesetzgeber nunmehr folgendes vor:<br />
Der jeweilige betrieb wird, wenn kein anderes stichhaltiges Gutachten vorliegt, mit dem<br />
sogenannten vereinfachten ertragswertverfahren auf basis der erträge der letzten 3 Jahre<br />
ermittelt.<br />
Der so ermittelte ertragswert stellt grundsätzlich die bemessungsgrundlage für die erbschaftsteuer<br />
dar, aber im Falle der betriebsfortführung können 85% bzw. 100% dieses<br />
wertes von der Steuer freigestellt werden.<br />
Dieser sogenannte Verschonungsabschlag wird gewährt, wenn 7 Jahre lang insgesamt<br />
650 % der zuletzt festgestellten lohnsumme nicht unterschritten werden (dann Verschonung<br />
von 85%) oder aber 10 Jahre lang insgesamt 1000% nicht unterschritten werden<br />
(dann vollständige Freistellung).<br />
Derzeit wird darüber diskutiert, daß kurzarbeitergeld bei der berechnung der Ausgangslohnsumme<br />
wohl nicht abgezogen werden kann.<br />
es bieten sich natürlich dort Gestaltungsspielräume in der aktuellen krise dort, wo die<br />
ergebnisse der letzten 3 Jahre und die Ausgangslohnsumme niedrig ist, wenn für den<br />
betrieb eine günstige Fortführungsprognose gegeben werden kann. In diesem Fall kann<br />
die erbschaftsteuer erheblich, unter Umständen sogar ganz, reduziert werden.<br />
Dipl.-kfm. Martin Seiler, Steuerberater<br />
seiler@seiler-partner.de<br />
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NewSletter<br />
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SeIte<br />
arbeitsrecht<br />
itaLien: rechtssPrechung: Kündigung aus disziPLinarischen<br />
gründen und versPÄtete abMahnung<br />
Mit Urteil <strong>Nr</strong>. 20404 vom 22. September 2009 hat der kassationsgerichtshof über die vermeintliche<br />
Verletzung des Prinzips der sofortigen Abmahnung durch ein Schreiben, das<br />
mehr als drei Monate zurückliegende Vorfälle abmahnte, entschieden. Der kassationsgerichtshof<br />
hat die rechtssprechung bestätigt, nach welcher für die beurteilung der rechtzeitigkeit<br />
der Abmahnung auch objektive Umstände beachtet werden müssen, welche<br />
die wahrnehmung oder die endgültige ermittlung und beurteilung der abzumahnenden<br />
Vorfälle verzögern können. Falls das Verhalten des Angestellten auf mehreren tatsachen<br />
beruht, die ein einheitliches Verhalten darstellen, so sind diese gemeinsam zu beurteilen.<br />
Die Abmahnung kann auch nach dem letzten ereignis und in einem gewissen zeitlichen<br />
Abstand zu den vorherigen erfolgen (sub Cass. <strong>Nr</strong>. 23739/2008). Diese Auslegung stützt<br />
sich auch auf den gefestigten Grundsatz nach dem die Abmahnung genau und wertend<br />
sein muss, sodass auch nach einem gewissen Zeitabstand die tatsachen feststellbar sind<br />
und es dem Arbeitnehmer möglich ist sich angemessen zu verteidigen.<br />
Avv. elio Cherubini<br />
sec@toffoletto.it<br />
deutschLand: neues zu verwertungsverboten bei teLefonaten<br />
Das Post- und Fernmeldegeheimnis hat in Deutschland Verfassungsrang. kein wunder,<br />
dass es immer wieder zum Streit kommt, wenn die Inhalte von telefongesprächen als<br />
kündigungsgründe genannt oder zum beweis von Vertragsverletzungen angeführt werden.<br />
Die telefonierenden können selbstverständlich Inhalte von telefonaten vor Gericht<br />
bestätigen. Aber was ist, wenn es –wie häufig- gerade die Parteien des rechtsstreites<br />
sind und Aussage gegen Aussage steht? kann dann ein Dritter, der mitgehört hat, als<br />
unabhängiger Zeuge vernommen werden? es kommt darauf an, meint zumindest das<br />
bundesarbeitsgericht in seiner entscheidung vom 23.04.2009 (6 AZr 189/08). In dem zu<br />
Grunde liegenden Fall hatte die Personalverantwortliche des Arbeitgebers im rahmen<br />
eines telefonates rechtlich unzulässige Forderungen erhoben, was die Arbeitnehmerin<br />
zu Ihrer rechtsverteidigung in den Prozess einführen wollte. Die Arbeitnehmerin hatte<br />
unabsichtlich eine Unbeteiligte mithören lassen. Das sei zulässig, befand das Gericht. Nur<br />
das bewusste und gewollte lauschen lassen ohne Zustimmung des Gesprächspartners sei<br />
verboten und führe zu einem beweisverwertungsverbot. Der zufällig lauschende kann<br />
also als Zeuge durchaus gehört werden.<br />
rechtsanwalt Dr. Georg Sterzenbach<br />
www.blume-asam.de<br />
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SeIte<br />
geseLLschaftsrecht<br />
itaLien: abschaffung des besonderen ziviLverfahrens für<br />
geseLLschaftsrechtLiche angeLegenheiten<br />
Mit der am 04.07.2009 in kraft getretenen reform des italienischen Zivilprozessrechts<br />
wurde das in gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten geltende Sonderverfahren, das im<br />
Januar 2003 eingeführt worden war, abgeschafft. Dies bedeutet, dass für rechtsstreitigkeiten,<br />
bei denen es um gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten geht (wie z.b. die Gesellschaftsgründung,<br />
vorgesellschaftliche Nebenabreden, die Übertragung von Gesellschaftsanteilen<br />
sowie Haftungsklagen gegen Geschäftsführer oder wirtschaftsprüfer) nicht mehr<br />
die besonderen Verfahrensregeln des gesellschaftsrechtlichen Sonderverfahrens gelten,<br />
sondern darüber wieder im rahmen eines normalen ordentlichen Zivilverfahrens entschieden<br />
wird.<br />
Hintergrund ist der, dass das im Januar 2003 eingeführte Sonderverfahren große Auslegungs-<br />
und Umsetzungsprobleme aufgeworfen hatte und daher von vielen Seiten seine<br />
Abschaffung gefordert worden war.<br />
Auf gesellschaftsrechtliche, nach dem 03.07.2009 anhängig gemachte rechtsstreitigkeiten<br />
finden somit wieder die normalen Vorschriften der italienischen Zivilprozessordnung<br />
Anwendung.<br />
Avv. rA Susanne Hein<br />
susanne.hein@mblegale.it<br />
Avv. Federica brevetti<br />
federica.brevetti@mblegale.it<br />
deutschLand: bgh zur schiedsfÄhigKeit von<br />
beschLussMÄngeLstreitigKeiten<br />
rechtsstreitigkeiten über das Zustandekommen und die wirksamkeit von beschlüssen<br />
einer GmbH entstehen meist nach einem schwerwiegenden Zerwürfnis der GmbH-Gesellschafter.<br />
Schiedsverfahren sind hier sinnvoll.<br />
Der bGH hat mit Urteil vom 05. April 2009 die Zulässigkeitsvoraussetzungen präzisiert:<br />
Der rechtsstreit muss einheitlich für alle Gesellschafter entschieden werden. Daraus folgt,<br />
dass jeder Gesellschafter sich an dem rechtsstreit beteiligen können muss. Insbesondere<br />
muss jedem Gesellschafter die gleiche Möglichkeit gegeben werden, auf die Auswahl der<br />
Schiedsrichter einfluss zu nehmen. Ferner müssen Vorkehrungen getroffen werden, die<br />
Parallelverfahren vermeiden.<br />
bestehende Schiedsklauseln sollten darauf untersucht werden, ob sie diesen Anforderungen<br />
genüge tun. wird die rüge der Unwirksamkeit der Schiedsklausel in dem beschlussanfechtungsstreit<br />
erhoben, kann das hingegen unangenehme Folgen haben. Die klagefrist<br />
zur Anfechtung vor den ordentlichen Gerichten ist dann meist bereits verstrichen.<br />
rechtsanwalt rainer M. Jöckel<br />
rechtsanwalt Dr. lothar Mahlberg<br />
www.braun-joeckel.de<br />
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7<br />
SeIte<br />
insoLvenzrecht<br />
itaLien: haftungsKLage geMÄss art. 1<strong>46</strong> itaL. inso – beweisLast<br />
Nach Ansicht der kassationsgerichtshof (Cass. civ., Sez. I, 29 ottobre 2008, n. 25977) hat<br />
die - gemäß art. 1<strong>46</strong> ital. Inso - vom Insolvenzverwalter gegen die Verwaltungs- und<br />
kontrollorgane der insolventen Gesellschaft eingebrachte Haftungsklage vertragliche<br />
Natur, und einheitlichen und untrennbaren Charakter.<br />
Der dem Insolvenzverwalter zustehende rechtsbehelf der Haftungsklage schöpft die, gemäß<br />
artt. 2393 und 2394 Codice civile, der Gesellschaft und den Gläubigern an und für<br />
sich zustehenden Haftungsklagen gegen die Geschäftsführer und Mitglieder des kontrollrates<br />
aus.<br />
Aus der vertraglichen Natur der Haftungsklage folgt, dass der Insolvenzverwalter ausschließlich<br />
die beweislast bzgl. des Vorliegens der Pflichtverletzungen und des kausalzusammenhangs<br />
zwischen diesen und dem erlittenen Schaden trägt. Den Geschäftsführern<br />
und kontrollratmitgliedern obliegt hingegen die beweislast der Nicht-Zurechenbarkeit<br />
des von der Gesellschaft erlittenen Schadens, der sie nur gerecht werden, indem Sie den<br />
beweis erbringen, Ihre Pflichten erfüllt zu haben und ihren Verpflichtungen in bezug auf<br />
die gerügten Fehlverhalten nachgekommen zu sein.<br />
Prof. Avv. Alessandro P. Scarso<br />
Avv. Alessandra Santonocito<br />
www.pluta.it<br />
MedizinProduKte in itaLien<br />
!!! fristabLauf zuM 31.12.2009 !!!<br />
Nach dem 31.12.2009 können nicht im „repertorio“ eingetragene Medizinprodukte von<br />
öffentlichen Gesundheitseinrichtungen in <strong>Italien</strong> nicht mehr erworben und eingesetzt<br />
werden.<br />
Deinternational Italia Srl, die Dienstleistungsgesellschaft der AHk <strong>Italien</strong>, unterstützt<br />
deutsche Medizinproduktehersteller bei der registrierung ihrer Medizinprodukte in der<br />
Datenbank des italienischen Gesundheitsministeriums und im „repertorio“.<br />
weitere Informationen unter<br />
www.deinternational.it<br />
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oktober 2009 | <strong>46</strong><br />
© Pixelio: Melis | buhrke | tommyS
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8<br />
SeIte<br />
KarteLL-und wettbewerbsrecht<br />
deutschLand: Kosten einer wettbewerbsrechtLichen abMahnung<br />
Mit Urteil vom 8. Mai 2008 (I Zr 83/06) hat der bundesgerichtshof (bGH) entschieden, dass<br />
Abgemahnte regelmäßig auch die kosten für die einschaltung eines Anwaltes ersetzen<br />
müssen. Hierbei sei unerheblich, ob der Abmahner eine eigene rechtsabteilung unterhält,<br />
die organisatorisch in der lage wäre, die rechtsverletzung selbst abzumahnen.<br />
Im rechtsstreit ging es um die Abmahnung irreführender behauptungen durch die Deutsche<br />
telekom AG. obwohl die Deutsche telekom AG eine eigene rechtsabteilung unterhält,<br />
hatte sie die beklagte durch ein rechtsanwaltsbüro abmahnen lassen. Da die<br />
beklagte nicht die geforderte Unterlassungserklärung abgab, erwirkte die Deutsche telekom<br />
AG eine einstweilige Verfügung. Die beklagte vertrat später die Ansicht, sie sei<br />
nicht verpflichtet, die durch die vorprozessuale Abmahnung entstandenen Anwaltskosten<br />
zu erstatten.<br />
Der bGH gab der Deutsche telekom AG recht. ein Unternehmen mit eigener rechtsabteilung<br />
sei nicht gehalten, die eigenen Juristen zur Überprüfung von wettbewerbshandlungen<br />
der Mitbewerber einzusetzen und gegebenenfalls Abmahnungen auszusprechen. es könne<br />
sich dazu einer rechtsanwaltskanzlei bedienen.<br />
LebensMitteL- und futterMitteLrecht<br />
rechtsanwalt Dr. Herbert Asam<br />
www.blume-asam.de<br />
efsa verÖffentLicht gutachten zu gesundheitsbezogenen<br />
angaben<br />
Die eFSA hat am 1.10.2009 eine erste reihe von Gutachten zur wissenschaftlichen Absicherung<br />
gesundheitsbezogener Angaben über „allgemeine Funktionen“ von lebensmitteln<br />
veröffentlicht. Diese Gutachten wurden sowohl von der lebensmittelindustrie als auch von<br />
den weiteren im lebensmittelbereich beteiligten mit Spannung erwartet. Denn die eU-weit<br />
geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften (siehe Verordnung (eG) <strong>Nr</strong>. 1924/2006) bestimmen,<br />
dass gesundheitsbezogener Angaben über „allgemeine Funktionen“ in kommerziellen<br />
Mitteilungen (z.b. auf der etikette und in der werbung) nur dann gemacht werden<br />
dürfen, wenn sie sich auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen und<br />
durch diese abgesichert sind. Ist dies der Fall, werden sie in eine Gemeinschaftsliste zulässiger<br />
Angaben aufgenommen, für deren erstellung die europäische kommission zuständig<br />
ist, die allerdings vorher die eFSA zur wissenschaftlichen Absicherung befragen muss. eine<br />
erste Antwort hierzu hat die eFSA nun in den kürzlich veröffentlichten Gutachten gegeben.<br />
Diese enthalten wissenschaftliche empfehlungen zu zahlreichen gesundheitsbezogenen<br />
Angaben, die sich u.a. auf Vitamine, Mineralstoffe, ballaststoffe, Fette, kohlenhydrate,<br />
Probiotika und pflanzliche Stoffe beziehen. Für die lebensmittelindustrie und die Überwachungsbehörden<br />
sind diese Gutachten insofern von bedeutung, als sie einen Hinweis auf<br />
die wissenschaftliche Absicherung (oder nicht) bestimmter Claims geben und damit für die<br />
bewertung deren Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit hilfreich sein können.<br />
rA Dr. barbara klaus<br />
klaus@meyer-meisterernst.com<br />
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SeIte<br />
Prozessrecht und schiedsverfahren<br />
itaLien: internationaLe zustÄndigKeit: nichtigerKLÄrung von<br />
darLehensvertrÄgen und aKzessorietÄt von hyPotheKen<br />
(cass. ss.uu. 19.5.2009 n. 11532).<br />
In einer kürzlich ergangenen entscheidung hat sich der italienische kassationsgerichthof zu<br />
einer äußerst komplexen klage von in <strong>Italien</strong> ansässigen erben eines italienischen Staatsangehörigen<br />
geäußert. Der erblasser war zu lebzeiten emigriert (vermutlich nach Deutschland;<br />
die Veröffentlichung des Urteils enthält insoweit geschwärzte Passagen). Die klage richtete<br />
sich u.a. gegen eine bank, die dem erblasser ein hypothekarisch gesichertes Darlehen<br />
gewährt hatte.<br />
Nach Auffassung des Gerichtshofs ist für klagen, die auf die Nichtigerklärung eines Darlehensvertrags<br />
gerichtet sind, der gemäß Artikel 5 <strong>Nr</strong>. 1 b) der euGVVo für die Frage der<br />
Zuständigkeit maßgebliche erfüllungsort derjenige, an dem die bank die Darlehenssumme<br />
auszahlen musste. wenn nach dem Darlehensvertrag die Auszahlung also im Ausland zu<br />
erfolgen hat, sind die italienischen Gerichte für die entscheidung über die eventuelle Nichtigkeit<br />
des Darlehensvertrags unzuständig.<br />
Diese Zuständigkeit erstreckt sich nach Auffassung des Gerichtshofs auch auf Fragen der<br />
wirksamkeit der zur Absicherung des Darlehens gewährten Hypothek; es ist also nicht das<br />
Gericht am belegenheitsort der Immobilie zuständig (vgl. insoweit Artikel 22 der euGVVo),<br />
sondern ebenfalls das für den Hauptvertrag, im vorliegende Fall also den Darlehensvertrag<br />
zuständige Gericht.<br />
Avv. Dr. Irene Grassi, bologna<br />
rechtsanwältin eva knickenberg-Giardina, Milano<br />
www.derra.eu<br />
deutschLand: oLg-beschLuss: bestÄtigung des „fLiegenden<br />
gerichtsstandes“ auch bei onLine-geschÄften<br />
Das oberlandesgericht rostock hat mit seinem beschluss vom 20.07.2009 (Az.: 2 w 41/09)<br />
den sogenannten „fliegenden Gerichtsstand“ auch bei im Internet begangenen Verstößen<br />
bestätigt. In dem zu entscheidenden Fall ging es um einen wettbewerbsverstoß auf einer<br />
Internetseite. Das besondere: der kläger (Antragsteller) klagte bei einem willkürlich herausgesuchten<br />
Gerichtsstand, hier rostock.<br />
Zu recht. Das Gericht führt aus, dass eine Zuständigkeit der Gerichte in ganz Deutschland<br />
gegeben ist, wenn sich die streitgegenständliche webseite überall im bundesgebiet<br />
aufrufen lässt. Auf den Standort der Internetfirma komme es nicht an. Dies war bei wettbewerbsverstößen<br />
in Druckschriften bereits anerkannt; nun gilt die freie wahl der Gerichte<br />
auch für Verstöße, die im Internet begangen werden. Diese entscheidung in Sachen<br />
„fliegender Gerichtsstand“ ist deswegen von bedeutung, weil es nun auch bei Verstößen<br />
aus den bereich UwG dem Geschädigten freisteht zu entscheiden, bei welchem Gericht in<br />
Deutschland geklagt werden soll. Dies wiederum kann von erheblichem Vorteil sein, weil<br />
die rechtsprechung der Gerichte an unterschiedlichen Standorten erheblich voneinander<br />
abweichen kann.<br />
rechtsanwalt Mario Prudentino<br />
hamburg@pr-rh.de<br />
Deinternational Italia Srl. | Via Napo torriani 29 | 20124 Milano<br />
tel.: 02.39800939 | Fax: 02.66988660 | e-Mail: recht@deinternational.it<br />
oktober 2009 | <strong>46</strong>
NewSletter<br />
recht<br />
&steuern<br />
SeIte<br />
10<br />
ÖffentLiche auftrÄge<br />
itaLien: wettbewerbsausschLuss wegen fehLender<br />
MoraLischer geeignetheit<br />
Der Verwaltungsgerichtshof der toskana hat am 29.09.2009 die rechtmäßigkeit eines Ausschlusses<br />
eines Unternehmens vom wettbewerb wegen fehlender moralischer Geeignetheit<br />
gemäß Art. 38 Abs. 1 buchstabe c) des Gesetzes 163/2006 (Gesetz über öffentliche Verträge)<br />
in dem Fall für rechtmäßig erklärt, in dem der rechtliche Vertreter des Unternehmens wegen<br />
versuchten schweren betrugs verurteilt wurde. Hierbei sei es irrelevant, dass die tat nur<br />
im Versuchsstadium blieb und nicht vollendet wurde, da allein ausschlaggebend sei, dass<br />
das Verhalten der Person vollständig geeignet war, die tat zu erfüllen, auch wenn diese<br />
tatsächlich nicht verwirklicht wurde. Die tatsache, dass die tat im Versuchsstadium stecken<br />
blieb, beeinflusse in keiner weise die Schwere der tat. Das toskanische Gericht hat des weiteren<br />
geklärt, dass in diesem Falle das bloße lossagen des betroffenen Unternehmens nicht<br />
ausreiche, um das erfordernis der moralischen Geeignetheit zu erfüllen, sondern dies durch<br />
konkrete Maßnahmen gegen den rechtlichen Vertreter zu belegen sei.<br />
datenschutz<br />
rA u. Avv. wolf Michael kühne<br />
wolf.kuehne@dlapiper.com<br />
itaLien: es ist verboten, die eigenen arbeitnehMer beiM Surfen<br />
iM internet zu überwachen<br />
Der Datenschutzbeauftragte hat neulich einer Firma verboten, die Daten zu verarbeiten,<br />
welche von derselben in einem Zeitraum von 9 Monaten durch die Überwachung, das kopieren<br />
und die Aufbewahrung gesammelt worden waren und einen Arbeitnehmer betrafen,<br />
der im Internet gesurft hatte. ein solches Verhalten verletzt nämlich nicht nur Artikel 4, 1.<br />
Abs. des sog. “Statuto dei Lavoratori” (ital. Arbeiterschutzgesetz), sondern auch die vom<br />
Datenschutzbeauftragten am 1.3.2007 erlassene richtlinie für elektronische Post und Internet.<br />
Diese richtlinie sieht vor, dass die von einer Gesellschaft durchgeführten kontrollen<br />
stufenweise sein müssen und nicht einen einzelnen Arbeitnehmer betreffen dürfen; außerdem<br />
dürfen diese nicht für längere Zeit und ständig ausgeführt werden.<br />
Avv. Marialaura boni<br />
mboni@sla.it<br />
Avv. Gretel Malmsheimer<br />
gmalmsheimer@sla.it<br />
Deinternational Italia Srl. | Via Napo torriani 29 | 20124 Milano<br />
tel.: 02.39800939 | Fax: 02.66988660 | e-Mail: recht@deinternational.it<br />
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NewSletter<br />
recht<br />
&steuern<br />
SeIte<br />
11<br />
energierecht<br />
itaLien: neue regeLung zur ansiedLung von anLagen<br />
zur stroMerzeugung aus erneuerbaren energiequeLLen<br />
In der region Molise ist am 15.08.2009 das r.G. 22/2009 zur Ansiedlung von Anlagen zur<br />
Stromerzeugung aus erneuerbaren energiequellen in kraft getreten. es ist vorgesehen, dass:<br />
• in einigen landschaftlich geschützten Gebieten die errichtung von Anlagen untersagt ist;<br />
• Anlagen mit einer leistung < 1 Mw von den zuständigen Gemeinden gemäß der regionalen<br />
richtlinien genehmigt werden (die noch nicht erlassen wurden);<br />
• es für die errichtung von Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen eine Maximalleistung von<br />
500 Mw gibt;<br />
• der Antragsteller vor erlass der einheitsgenehmigung (“Autorizzazione Unica”) eine<br />
bürgschaft für die wiederherstellung der Flächen abgeben muss, deren wert 20% des<br />
wertes der zu errichtenden werke beträgt.<br />
Mit dem neuen Gesetz wurde die alte regelung dieses bereichs aufgehoben und die bereits<br />
erlassenen richtlinien sind außer kraft gesetzt.<br />
Für den erlass von neuen richtlinien ist eine 30-tägige Frist ab Inkrafttreten des r.G.<br />
22/2009 vorgesehen. Diese Frist ist bereits abgelaufen, der erlass der neuen richtlinien<br />
wird jedoch zeitnah erwartet.<br />
es sei darauf hingewiesen, dass bis zur Veröffentlichung der neuen richtlinien die bereits<br />
laufenden Genehmigungsverfahren bis zu einer Maximaldauer von 180 tagen ausgesetzt<br />
werden.<br />
uMsatzsteuer und zÖLLe<br />
rechtsanwältin (Avv.) Svenja bartels<br />
svenja.bartels@roedl.it<br />
deutschLand: Änderung der rechtsPrechung zu<br />
ausfuhrLieferungen<br />
Der bundesfinanzhof (bFH) hat mit Urteil vom 28. Mai 2009 (V r 23/08) seine rechtsprechung<br />
zu Ausfuhrlieferungen grundlegend geändert. Damit hat der bFH seine rechtsprechung<br />
zu Ausfuhrlieferungen in einklang mit der rechtsprechung zu innergemeinschaftlichen<br />
leistungen gebracht. Aufgrund der rechtssystematischen Gemeinsamkeiten der §<br />
6 und § 6a UStG, so der bFH, gelten die Grundsätze des euGH-Urteils vom 27. September<br />
2007 (rechtssache C1<strong>46</strong>/05 - Collée) auch für Ausfuhrlieferungen.<br />
Der beizubringende Nachweis (beleg- und buchnachweis) ist somit nicht mehr Voraussetzung<br />
für die Steuerfreiheit der lieferung. Vielmehr können Ausfuhrlieferungen trotz<br />
Nichterfüllung der Nachweispflichten steuerfrei sein, wenn aufgrund der objektiven beweislage<br />
feststeht, dass die Voraussetzungen der Ausfuhrlieferung vorliegen.<br />
Grundsätzlich ist der beweis der Steuerfreiheit durch buch- und belegnachweis zu führen:<br />
der buchbeweis muss bis zu dem Zeitpunkt vorliegen, für den die Voranmeldung der<br />
Ausfuhrlieferung abzugeben ist, während der belegbeweis noch bis zur ersten mündlichen<br />
Verhandlung vor dem Finanzgericht erbracht werden kann.<br />
rechtsanwältin Dr. Cora Steinringer<br />
cora.steinringer@studiopirola.com<br />
Dott. Ignazio la Candia<br />
ignazio.la.candia@studiopirola.com<br />
Deinternational Italia Srl. | Via Napo torriani 29 | 20124 Milano<br />
tel.: 02.39800939 | Fax: 02.66988660 | e-Mail: recht@deinternational.it<br />
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NewSletter<br />
recht<br />
&steuern<br />
SeIte<br />
12<br />
uMsatzsteuer und zÖLLe<br />
itaLien: uMsatzsteuer-rücKerstattung an nicht ansÄssige<br />
rechtsPersonen Mit fester niederLassung in itaLien<br />
Ausländische Unternehmen mit fester Niederlassung in <strong>Italien</strong> müssen sich nicht mehr<br />
identifizieren oder einen Fiskalvertreter benennen, da die feste Niederlassung selbst für<br />
sämtliche USt.-Verpflichtungen zuständig ist.<br />
Die neue regelung resultiert aus dem am 26. September 2009 in kraft getretenen Gesetzesdekret<br />
135/09, mit dem die USt.-regelung an das Urteil des Gerichtshofes der eU vom<br />
16. Juli 2009 in der Streitsache C-244/08 angepasst wurde.<br />
Die neuen regeln lauten folgendermaßen:<br />
• Die Steuer auf die durch die nicht ansässige Gesellschaft getätigte käufe wird unmittelbar<br />
an die feste Niederlassung zurückerstattet, und zwar durch Abzug gemäß Art. 19<br />
von den periodischen Zahlungen sowie mit der jährlichen Steuererklärung;<br />
• bei direkt in <strong>Italien</strong> abgeschlossenen, aktiven Geschäften tritt obligatorisch die Umkehr<br />
der Steuerlast (reverse Charge) seitens des kunden ein (inländischer Steuerschuldner<br />
oder feste Niederlassung einer nicht ansässigen rechtsperson);<br />
• eine direkte rückerstattung an die nicht ansässige Gesellschaft ist nicht zulässig.<br />
Die Norm gilt rückwirkend und verpflichtet die betroffenen zur Schließung der vorhandenen<br />
Umsatzsteuer-Identnummer des Fiskalvertreters bzw. jener, die sie in Pescara als<br />
in <strong>Italien</strong> identifizierte eU-rechtsperson beantragt hatte.<br />
Dott. Stefano Amoroso<br />
info@studioamoroso.it<br />
itaLienisches gesetzesdeKret nr. 231/2001<br />
itaLien: neuerungen iM bereich der arbeitssicherheit<br />
es ist das sogenannte “Verbesserungsdekret“ (Gesetzesdekret <strong>Nr</strong>. 106/2009) zum Gesetz über<br />
die Arbeitssicherheit (Gesetzesdekret <strong>Nr</strong>. 81/2008, tUS) erlassen worden.<br />
einige Änderungen haben einen bezug auf das organisationsmodell, durch das die Amtshaftung<br />
der juristischen Personen gemäß Gesetzesdekret <strong>Nr</strong>. 231/2001 ausgeschlossen werden kann.<br />
Insbesondere gilt die Vermutung eines angemessenen organisationsmodelles, wenn eine juristische<br />
Person (i) bestimmte technische und strukturelle Standards einhält (beachtung des<br />
Gesetzes über betriebsanlagen), (ii) eine erfassung und bewertung der risiken durchgeführt<br />
und (iii) seine Pflichten hinsichtlich Ausbildung und Gesundheitsschutz erfüllt hat.<br />
In Hinblick auf andere tatbestände, die eine Amtshaftung der juristischen Personen begründen<br />
können, ist die Angemessenheit des Modells allein der Überprüfung des richters anvertraut.<br />
es ist die Möglichkeit für die Unternehmen eingeführt worden, sich ihr organisationsmodell<br />
von den „organismi Paritetici“ (paritätisch besetzte organe aus Unternehmen und Gewerkschaften)<br />
bestätigen zu lassen. Diese bestätigung hat jedoch letztlich keine rechtswirksamkeit.<br />
einige weitere Neuerungen werden demnächst auch für die kleinen und mittleren Unternehmen<br />
eingeführt werden.<br />
Avv. Francesca tironi<br />
francesca.tironi@it.pwc.com<br />
Avv. luigi ricci Palopoli<br />
luigi.ricci.palopoli@it.pwc.com<br />
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NewSletter<br />
recht<br />
&steuern<br />
SeIte<br />
13<br />
Patent- MarKen- und urheberrecht<br />
itaLien: PfLicht zur angabe des „Made in“ wieder aufgehoben –<br />
Kehrtwendung der itaLienischen regierung<br />
Im letzten Newsletter hatten wir gemeldet, dass in <strong>Italien</strong> eine gesetzliche Pflicht zur Angabe<br />
des „Made in“ in kraft getreten sei. Diese Vorschrift hat jedoch aufgrund der Schwierigkeit, sie<br />
sachgemäß zu interpretieren und anzuwenden, eine reihe von kritischen Stimmen hervorgerufen,<br />
und zwar nicht zuletzt auch deshalb, weil sie in offensichtlichem widerspruch zu den<br />
bestimmungen der europäischen Gemeinschaft stand, in welchen keine obligatorische Angabe<br />
des Herkunftslandes bei in der europäischen Union gehandelten waren vorgesehen ist.<br />
Die italienische regierung hat aus diesem Grund unverzüglich einen rückzieher gemacht<br />
und besagte Verpflichtung wieder abgeschafft. Das Gesetzesdekret 135/2009, das am<br />
26.09.2009 in kraft getreten ist und als „Verordnung zum Schutz vor rechtsverletzungen“<br />
bezeichnet wird, enthält eine reihe von bestimmungen, die dazu dienen, <strong>Italien</strong> vor<br />
Verstoßverfahren seitens der europäischen Union zu bewahren.<br />
besagtes Dekret hat die Vorschrift, die zur Angabe des „Made in“ verpflichtete, mit unmittelbarer<br />
wirksamkeit wieder außer kraft gesetzt und darauf hingewiesen, dass für die<br />
Zukunft der erlass neuer Verordnungen zum Schutz von vollständig in <strong>Italien</strong> erzeugten<br />
Produkten geplant sei.<br />
In der Zwischenzeit soll es allerdings schon zu verschärften Sanktionen gegenüber denjenigen<br />
kommen, welche ihre waren als in <strong>Italien</strong> erzeugt erscheinen lassen, auch wenn sie nur<br />
die irrtümliche Überzeugung erwecken, dass es sich um ein italienisches Produkt handelt.<br />
banKrecht<br />
Dott.ssa raffaella barbuto<br />
barbuto@studiotorta.it<br />
Ing. Stefano Manconi Dirrigl<br />
manconi@studiotorta.it<br />
itaLien: Mehr transParenz für investoren in nicht Liquide<br />
finanzProduKte<br />
Durch Mitteilung <strong>Nr</strong>. 9019104/2009 hat Consob kürzlich den Finanzintermediären einige<br />
regeln für den Vertrieb sogenannter „illiquider Finanzprodukte“ (wie z. b. otC-Derivate,<br />
Covered bonds in der Form der obbligazioni bancarie, Finanzprodukte von Versicherungsunternehmen)<br />
empfohlen. Die Veräußerung dieser Finanzprodukte ist für den Anleger<br />
aus zwei Gründen erschwert:<br />
• weil sie nicht auf dem Finanzmarkt gehandelt werden, der den kurzfristigen Verkauf<br />
gewährleistet;<br />
• weil sie mangels eines Preises, auf den bezug genommen werden kann, nicht angemessen<br />
bewertet werden können.<br />
Consob hat u.a. Maßnahmen zur erhöhung der Preistransparenz und richtlinien für die<br />
Prüfung der Angemessenheit des jeweiligen „illiquiden Finanzproduktes“ im Hinblick<br />
auf die bedürfnisse des Anlegers erlassen. Ziel ist es zu vermeiden, dass die Finanzvermittler<br />
unerfahrenen kunden Anlagen vorschlagen, die nur und vor allem den Finanzvermittlern<br />
selbst Vorteile bringen.<br />
Avv. Ivana Genestrone<br />
ivana.genestrone@it.pwc.com<br />
Avv. romina ballanca<br />
romina.ballanca@it.pwc.com<br />
Deinternational Italia Srl. | Via Napo torriani 29 | 20124 Milano<br />
tel.: 02.39800939 | Fax: 02.66988660 | e-Mail: recht@deinternational.it<br />
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NewSletter<br />
recht<br />
&steuern<br />
SeIte<br />
14<br />
bau-und iMMobiLienrecht<br />
itaLien: regionaLe infrastruKturPrograMMe:<br />
venetien und LoMbardei<br />
Die hochindustrialisierte regionen lombardei und Venetien haben mit vollem einsatz die<br />
Infrastrukturprogramme der regierung angenommen.<br />
Insbesondere hat die region Venetien eine großangelegte werbe-und Informationskampagne<br />
bei ausländischen Investoren gestartet, um sich an den großen Infrastrukturprojekten<br />
der region zu beteiligen: z. b. die Straßen-Südverlängerung der Valdastico.<br />
Auch sind diverse Projektfinanzierungen vorgesehen, wie das Projekt des Flughafenbetreibers<br />
von Venedig, der Airport-City Marco Polo sowie das Forschungszentrum „torre<br />
della ricerca“ in der Industriezone von Padua.<br />
In der region lombardei haben inzwischen die bauarbeiten für die expo 2015 und die<br />
Schnellstrasse Pedemontana begonnen. Der Staat hat inzwischen gemeinsam mit der<br />
region und der Provinz Mailand die Finanzierung von 11,3 Mrd. euro zugesagt, die vorwiegend<br />
für die Umsetzung von Infrastrukturprojekten, für den Straßenbau verwendet<br />
werden. Des weiteren sind in und um Mailand der bau von 20 neuen Hotels geplant.<br />
Standort einer Vielzahl neuer Hotels ist die unmittelbare Umgebung der Fiera Milano, des<br />
Messegeländes rho- Pero, wo die expo stattfinden wird.<br />
iMPressuM<br />
Avv. Anna Dassi<br />
a.dassi@fdavvocati.it<br />
deinternational italia srL ist die Dienstleistungsgesellschaft<br />
der Deutsch–<strong>Italien</strong>ischen Handelskammer (<strong>AHK</strong> <strong>Italien</strong>)<br />
Via Napo torriani n. 29 | I-20124 Mailand<br />
P.IVA/C.F. 05931290968<br />
tel. +39 02 3980091 | Fax +39 02 3900195<br />
e-Mail: mailto:recht@deinternational.it<br />
inhaLt | LinKs:<br />
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