Die Verjährung im italienischen Zivilrecht - AHK Italien
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Merkblätter aus dem NETZWERK „RECHT & STEUERN“<br />
Milano Italia<br />
Das Netzwerk „Recht & Steuern“ ist eine enge Zusammenarbeit der <strong>AHK</strong> <strong>Italien</strong> mit Anwalts- und<br />
Steuerberatungskanzleien, die <strong>im</strong> deutsch-<strong>italienischen</strong> Wirtschaftsumfeld erfahren sind. <strong>Die</strong>ses<br />
Merkblatt wurde durch die Netzwerkkanzleien ausgearbeitet. Es enthält Grundinformationen, die<br />
auf Wunsch durch das Netzwerk „Recht & Steuern“ individuell vertieft werden können.<br />
<strong>Die</strong> <strong>Verjährung</strong> <strong>im</strong> <strong>italienischen</strong> <strong>Zivilrecht</strong><br />
Letztmalig aktualisiert am 31.12.2009<br />
1. <strong>Verjährung</strong>sfristen<br />
<strong>Die</strong> Regelverjährung beträgt gem. Art. 2946 des <strong>italienischen</strong> Zivilgesetzbuches codice civile<br />
(nachfolgend: c.c.) 10 Jahre. <strong>Die</strong>ser unterliegen beispielsweise auch die Ansprüche auf<br />
Kaufpreiszahlung und Warenlieferung bei Kaufverträgen zwischen Kaufleuten. Abweichend hiervon<br />
sieht das Zivilgesetz kürzere <strong>Verjährung</strong>sfristen vor, wie beispielsweise:<br />
- 5 Jahre: für Ansprüche aus der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses (Art. 2948 Nr. 5 c.c.),<br />
auf Zahlung des Mietzinses (Art. 2948 Nr. 3 c.c.), <strong>im</strong> Gesellschaftsrecht (Art. 2949 c.c.), für<br />
Schadenersatzansprüche aus Delikt (Art. 2947 Abs. 1 c.c.), auf Zinsen (Art. 2948 Nr. 4 c.c.);<br />
- 3 Jahre: für Ansprüche von Freiberuflern (z.B. Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Architekten) auf<br />
Vergütung („vermutete <strong>Verjährung</strong>“ 1 des Art. 2956 Nr. 2 c.c.);<br />
- 2 Jahre: <strong>im</strong> Werkvertragsrecht – unter Beachtung der Rügepflichten - wegen Mängeln am Werk<br />
(Art. 1667 c.c.; aber 10 Jahre bei schwerwiegenden Mängeln an Immobilien, Art. 1669 c.c.),<br />
für Ansprüche aus dem Verkehr von Fahrzeugen (Art. 2947 Abs. 2 c.c.);<br />
1<br />
<strong>Die</strong> so genannte vermutete <strong>Verjährung</strong> (Art. 2954 ff c.c.) findet auf Verträge Anwendung, die üblicherweise eine kurzfristige<br />
Vergütung vorsehen. Sofern die <strong>im</strong> Gesetz bezeichneten Zeiträume vergangen sind, ohne dass der Gläubiger den Schuldner zur<br />
Zahlung aufgefordert hat, so wird vermutet, dass ersterer schon bezahlt worden und die Schuld damit erloschen sei. <strong>Die</strong>se Art<br />
der <strong>Verjährung</strong> hat demnach keine erlöschende Wirkung auf die Schuld selbst, sondern wirkt sich nur auf der Beweisebene aus.<br />
Der Gläubiger muss entsprechend nachweisen, dass die Schuld noch nicht erloschen ist, kann dies jedoch nur darüber erreichen,<br />
dass der Schuldner einen entsprechenden Eid ablegt.<br />
<strong>Die</strong>s ist naturgemäß ein unsicheres Beweismittel, wobei das Risiko der Abgabe eines Meineides erheblich ist.<br />
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Mailand <strong>Italien</strong><br />
- 1 Jahr: auf Vergütung des Maklers (Art. 2950 c.c.), auf Zahlung der Prämie und auf Auszahlung<br />
des Ersatzes durch die Versicherung (Art. 2952 c.c.), <strong>im</strong> nationalen Transportrecht (Art. 2951<br />
c.c.), auf Kaufpreisforderung gegenüber einem Verbraucher („vermutete <strong>Verjährung</strong>“* des Art.<br />
2955 c.c.), Gewährleistungsrechte wegen mangelhafter Ware <strong>im</strong> Kaufrecht (Art. 1495 Abs. 3<br />
c.c. – aber Rügepflichten sind zu beachten!).<br />
Im Bereich der dinglichen Rechte ist daneben eine zwanzigjährige <strong>Verjährung</strong> <strong>im</strong> Falle der<br />
unterlassenen Nutzung vorgesehen.<br />
Unabhängig von der Art der Forderung verjährt ein rechtskräftiger Titel hierüber in 10 Jahren.<br />
<strong>Die</strong> <strong>Verjährung</strong>sfristen sind, anders als <strong>im</strong> deutschen Recht, zwingend und können daher nicht<br />
zwischen den Parteien vertraglich verkürzt oder verlängert werden.<br />
2. Beginn der <strong>Verjährung</strong><br />
<strong>Die</strong> <strong>Verjährung</strong>sfrist beginnt in der Regel mit der Fälligkeit der Forderung zu laufen.<br />
Im Kaufrecht und <strong>im</strong> Werkvertragsrecht beginnt die <strong>Verjährung</strong> des Gewährleistungsanspruches des<br />
Käufers bzw. Auftraggebers hingegen mit der Übergabe der Ware bzw. der Abnahme des Werkes an zu<br />
laufen.<br />
3. Hemmung und Unterbrechung<br />
<strong>Die</strong> <strong>Verjährung</strong> eines Anspruchs kann sowohl gehemmt als auch unterbrochen werden. Im Falle der<br />
Hemmung wird die Berechnung der <strong>Verjährung</strong>sfrist während des hemmenden Ereignisses ausgesetzt<br />
und anschließend weitergeführt. <strong>Die</strong> Hemmung findet überwiegend bei Vorliegen von familiären oder<br />
vormundschaftlichen Verhältnissen oder bei Streitigkeiten zwischen juristischen Personen und deren<br />
Geschäftsführern während des bestehenden Amtes Anwendung.<br />
Im Falle der <strong>Verjährung</strong>sunterbrechung hingegen beginnt die Frist nach Eintritt des Ereignisses wieder<br />
ganz neu zu laufen. <strong>Die</strong> Unterbrechung wird von jeder verzugsbegründenden Rechtshandlung bewirkt,<br />
d.h. insbesondere durch das Einleiten von gerichtlichen Verfahren wie Klageerhebung oder<br />
Beweissicherungsverfahren, aber auch bereits durch verzugsbegründende Mahnungen zur Leistung.<br />
Daneben wird die <strong>Verjährung</strong> durch Schuldanerkenntnis des Schuldners unterbrochen.<br />
4. Einrede <strong>im</strong> Zivilprozess<br />
Im Falle der <strong>Verjährung</strong> eines gerichtlich geltend gemachten Anspruchs muss diese vom Schuldner<br />
ausdrücklich eingewandt werden. Das Gericht darf nicht von sich aus prüfen, ob die Klageforderung<br />
eventuell bereits verjährt ist.<br />
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