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Die Verjährung im italienischen Zivilrecht - AHK Italien

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Merkblätter aus dem NETZWERK „RECHT & STEUERN“<br />

Milano Italia<br />

Das Netzwerk „Recht & Steuern“ ist eine enge Zusammenarbeit der <strong>AHK</strong> <strong>Italien</strong> mit Anwalts- und<br />

Steuerberatungskanzleien, die <strong>im</strong> deutsch-<strong>italienischen</strong> Wirtschaftsumfeld erfahren sind. <strong>Die</strong>ses<br />

Merkblatt wurde durch die Netzwerkkanzleien ausgearbeitet. Es enthält Grundinformationen, die<br />

auf Wunsch durch das Netzwerk „Recht & Steuern“ individuell vertieft werden können.<br />

<strong>Die</strong> <strong>Verjährung</strong> <strong>im</strong> <strong>italienischen</strong> <strong>Zivilrecht</strong><br />

Letztmalig aktualisiert am 31.12.2009<br />

1. <strong>Verjährung</strong>sfristen<br />

<strong>Die</strong> Regelverjährung beträgt gem. Art. 2946 des <strong>italienischen</strong> Zivilgesetzbuches codice civile<br />

(nachfolgend: c.c.) 10 Jahre. <strong>Die</strong>ser unterliegen beispielsweise auch die Ansprüche auf<br />

Kaufpreiszahlung und Warenlieferung bei Kaufverträgen zwischen Kaufleuten. Abweichend hiervon<br />

sieht das Zivilgesetz kürzere <strong>Verjährung</strong>sfristen vor, wie beispielsweise:<br />

- 5 Jahre: für Ansprüche aus der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses (Art. 2948 Nr. 5 c.c.),<br />

auf Zahlung des Mietzinses (Art. 2948 Nr. 3 c.c.), <strong>im</strong> Gesellschaftsrecht (Art. 2949 c.c.), für<br />

Schadenersatzansprüche aus Delikt (Art. 2947 Abs. 1 c.c.), auf Zinsen (Art. 2948 Nr. 4 c.c.);<br />

- 3 Jahre: für Ansprüche von Freiberuflern (z.B. Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Architekten) auf<br />

Vergütung („vermutete <strong>Verjährung</strong>“ 1 des Art. 2956 Nr. 2 c.c.);<br />

- 2 Jahre: <strong>im</strong> Werkvertragsrecht – unter Beachtung der Rügepflichten - wegen Mängeln am Werk<br />

(Art. 1667 c.c.; aber 10 Jahre bei schwerwiegenden Mängeln an Immobilien, Art. 1669 c.c.),<br />

für Ansprüche aus dem Verkehr von Fahrzeugen (Art. 2947 Abs. 2 c.c.);<br />

1<br />

<strong>Die</strong> so genannte vermutete <strong>Verjährung</strong> (Art. 2954 ff c.c.) findet auf Verträge Anwendung, die üblicherweise eine kurzfristige<br />

Vergütung vorsehen. Sofern die <strong>im</strong> Gesetz bezeichneten Zeiträume vergangen sind, ohne dass der Gläubiger den Schuldner zur<br />

Zahlung aufgefordert hat, so wird vermutet, dass ersterer schon bezahlt worden und die Schuld damit erloschen sei. <strong>Die</strong>se Art<br />

der <strong>Verjährung</strong> hat demnach keine erlöschende Wirkung auf die Schuld selbst, sondern wirkt sich nur auf der Beweisebene aus.<br />

Der Gläubiger muss entsprechend nachweisen, dass die Schuld noch nicht erloschen ist, kann dies jedoch nur darüber erreichen,<br />

dass der Schuldner einen entsprechenden Eid ablegt.<br />

<strong>Die</strong>s ist naturgemäß ein unsicheres Beweismittel, wobei das Risiko der Abgabe eines Meineides erheblich ist.<br />

DEinternational Italia Srl con socio unico<br />

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DEinternational Italia Srl con socio unico è soggetta ad attività di direzione e coordinamento della Camera di Commercio Italo-Germanica.<br />

DEinternational Italia Srl ist die <strong>Die</strong>nstleistungsgesellschaft der Deutsch–<strong>Italien</strong>ischen Handelskammer (<strong>AHK</strong> <strong>Italien</strong>).


2<br />

Mailand <strong>Italien</strong><br />

- 1 Jahr: auf Vergütung des Maklers (Art. 2950 c.c.), auf Zahlung der Prämie und auf Auszahlung<br />

des Ersatzes durch die Versicherung (Art. 2952 c.c.), <strong>im</strong> nationalen Transportrecht (Art. 2951<br />

c.c.), auf Kaufpreisforderung gegenüber einem Verbraucher („vermutete <strong>Verjährung</strong>“* des Art.<br />

2955 c.c.), Gewährleistungsrechte wegen mangelhafter Ware <strong>im</strong> Kaufrecht (Art. 1495 Abs. 3<br />

c.c. – aber Rügepflichten sind zu beachten!).<br />

Im Bereich der dinglichen Rechte ist daneben eine zwanzigjährige <strong>Verjährung</strong> <strong>im</strong> Falle der<br />

unterlassenen Nutzung vorgesehen.<br />

Unabhängig von der Art der Forderung verjährt ein rechtskräftiger Titel hierüber in 10 Jahren.<br />

<strong>Die</strong> <strong>Verjährung</strong>sfristen sind, anders als <strong>im</strong> deutschen Recht, zwingend und können daher nicht<br />

zwischen den Parteien vertraglich verkürzt oder verlängert werden.<br />

2. Beginn der <strong>Verjährung</strong><br />

<strong>Die</strong> <strong>Verjährung</strong>sfrist beginnt in der Regel mit der Fälligkeit der Forderung zu laufen.<br />

Im Kaufrecht und <strong>im</strong> Werkvertragsrecht beginnt die <strong>Verjährung</strong> des Gewährleistungsanspruches des<br />

Käufers bzw. Auftraggebers hingegen mit der Übergabe der Ware bzw. der Abnahme des Werkes an zu<br />

laufen.<br />

3. Hemmung und Unterbrechung<br />

<strong>Die</strong> <strong>Verjährung</strong> eines Anspruchs kann sowohl gehemmt als auch unterbrochen werden. Im Falle der<br />

Hemmung wird die Berechnung der <strong>Verjährung</strong>sfrist während des hemmenden Ereignisses ausgesetzt<br />

und anschließend weitergeführt. <strong>Die</strong> Hemmung findet überwiegend bei Vorliegen von familiären oder<br />

vormundschaftlichen Verhältnissen oder bei Streitigkeiten zwischen juristischen Personen und deren<br />

Geschäftsführern während des bestehenden Amtes Anwendung.<br />

Im Falle der <strong>Verjährung</strong>sunterbrechung hingegen beginnt die Frist nach Eintritt des Ereignisses wieder<br />

ganz neu zu laufen. <strong>Die</strong> Unterbrechung wird von jeder verzugsbegründenden Rechtshandlung bewirkt,<br />

d.h. insbesondere durch das Einleiten von gerichtlichen Verfahren wie Klageerhebung oder<br />

Beweissicherungsverfahren, aber auch bereits durch verzugsbegründende Mahnungen zur Leistung.<br />

Daneben wird die <strong>Verjährung</strong> durch Schuldanerkenntnis des Schuldners unterbrochen.<br />

4. Einrede <strong>im</strong> Zivilprozess<br />

Im Falle der <strong>Verjährung</strong> eines gerichtlich geltend gemachten Anspruchs muss diese vom Schuldner<br />

ausdrücklich eingewandt werden. Das Gericht darf nicht von sich aus prüfen, ob die Klageforderung<br />

eventuell bereits verjährt ist.<br />

NETZWERK „RECHT & STEUERN“<br />

§ Fachlich fundierte Informationen zu Recht und Steuern in Deutschland und <strong>Italien</strong><br />

§ Effektive Hilfe für Unternehmen bei Problemen <strong>im</strong> deutsch-<strong>italienischen</strong> Wirtschaftsumfeld<br />

Web: http://www.deinternational.it E-Mail: recht@DEinternational.it.

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