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Nr. 78 - AHK Italien

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A P R I L 2 0 1 3 | 7 8<br />

The German Chamber Network<br />

NEWSLETTER<br />

ETTER<br />

RECHT<br />

&STEUERN<br />

E<br />

VORWORT<br />

LIEBE MITGLIEDER, LIEBE LESERINNEN UND LESER,<br />

nach acht Jahren erfolgreicher Zusammenarbeit wird der Leiter unseres Netzwerks „Recht &<br />

Steuern“ zum 30. Juni ausscheiden und eine neue berufliche Herausforderung in Deutschland<br />

annehmen.<br />

Die Servicegesellschaft der Deutsch-<strong>Italien</strong>ischen Handelskammer, DEinternational Italia<br />

Srl, sucht daher zum 01.07.2013, bzw. zu einem späteren Zeitpunkt, eine(n) deutsche(n)<br />

Volljuristin(en).<br />

Auf die/den neue/n Kollegin/en wartet die Aufgabe<br />

• der Koordinierung und Entwicklung des Netzwerks „Recht & Steuern“<br />

• der Bearbeitung aktueller Rechtsthemen im Rahmen der deutsch-italienischen<br />

Wirtschafts-beziehungen<br />

• der Organisation entsprechender fachbezogener Seminare<br />

• der Publikation von Newslettern und sonstigen Veröffentlichungen<br />

Gesucht wird eine Person – möglichst mit Erfahrung in einem Unternehmen oder einer<br />

wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Kanzlei –, die unternehmerisch denkt und handelt.<br />

Erwartet werden zudem eine ausgeprägte Kommunikations- und Vertriebsfähigkeit und<br />

sehr gute italienische Sprachkenntnisse.<br />

Vollständige Bewerbungsunterlagen bitte an Herrn Ulrich Nagels, mail:<br />

nagels@deinternational.it<br />

Die Geschäftsführung der DEinternational Italia Srl<br />

DEinternational Aktuell<br />

15.05.2013: WEBCOACHING: DIE HÄUFIGSTEN BEANSTANDUNGEN DER ITALIENISCHEN<br />

FINANZBEHÖRDEN ZU INTERNATIONALEN SACHVERHALTEN –<br />

JÜNGSTE ENTWICKLUNGEN DER OECD UND DER ITALIENISCHEN PRAXIS UND<br />

RECHTSPRECHUNG (in italienischer Sprache)<br />

In Zusammenarbeit mit der Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“<br />

DLA Piper Italy<br />

Zeit: 15:30 Uhr bis 17:30 Uhr | Ort: online<br />

Anmeldung: über die Homepage des Netzwerks „Recht & Steuern“<br />

The German Chamber Network<br />

DEinternational Italia Srl<br />

Via Gustavo Fara 26 | 20124 Milano<br />

Tel.: 02.3980091 | Fax: 02.39800195<br />

E-Mail: recht@deinternational.it<br />

Deutsch-<strong>Italien</strong>ische<br />

Handelskammer<br />

Camera di Commercio<br />

Italo-Germanica


LESEPROBE<br />

WIRTSCHAFTS-<br />

STANDORT<br />

ITALIEN<br />

RECHT UND STEUERN<br />

FÜR UNTERNEHMEN<br />

WIRTSCHAFTSSTANDORT ITALIEN<br />

RECHT UND STEUERN FÜR UNTERNEHMEN<br />

=<br />

FESTE GESCHÄFTSEINRICHTUNG: REPRÄSENTANZBÜRO,<br />

BETRIEBSSTÄTTE, TOCHTERUNTERNEHMEN<br />

Bearbeitet durch: Rödl & Partner, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte<br />

200. Gibt es in <strong>Italien</strong> die Einmann-GmbH?<br />

Die Gründung einer S.r.l. mit nur einem Gesellschafter ist problemlos möglich. Besonderheiten sind die Notwendigkeit<br />

der vollständigen Einzahlung des Stammkapitals vor Gründung, die Verpflichtung zur Angabe<br />

des Alleingesellschafters auf allen Schriftstücken (Briefpapier, Verträge, Protokolle etc.) sowie die Vornahme<br />

einer gesonderten Meldung beim Handelsregister. Daneben müssen besondere Formvorschriften bei Verträgen<br />

zwischen Alleingesellschafter und Gesellschaft beachtet werden, damit diese auch Wirkung gegenüber Dritten<br />

entfalten. Gleiches gilt im Übrigen auch für die italienische AG (S.p.A.).<br />

Praxistipp:<br />

Nicht verbunden mit der Alleingesellschafterstellung ist eine automatische Haftung für die Verbindlichkeiten<br />

der Gesellschaft, wie dies vor der Gesellschaftsrechtsrefom in bestimmten Fällen normiert<br />

war.<br />

215. Kann der Gesellschafter verzinsliche oder zinslose Darlehen an die Tochtergesellschaft gewähren?<br />

Die Gesellschafter können unter bestimmten Voraussetzungen Darlehen an die Tochtergesellschaft gewähren<br />

sofern der Gesellschaftsver trag dies zu.lässt. Falls kein Zinssatz vereinbart wurde, kann die Finanzbehörde<br />

den ak.tuell gesetzlichen Zinssatz anwenden. Der Darlehensvertrag muss regelmäßig behördlich registriert<br />

werden.<br />

Praxistipp:<br />

Es sollte im Einzelfall geprüft werden, ob unter Berücksichtigung der je nach Gestaltung alternativ anwendbaren<br />

festen oder prozentualen Registersteuer, der beschränkten steuerlichen Abziehbarkeit der<br />

Passivzinsen und der internationalen Transfer-Price-Regelungen die Gewährung als zinsloses oder verzinsliches<br />

Darlehen empfehlenswert ist.<br />

Gesellschafterdarlehen sind grundsätzlich als nachrangig gegenüber anderen Gesellschaftsverbindlichkeiten<br />

eingestuft.<br />

217. Wie kann eine Kapitalgesellschaft geschlossen werden?<br />

Die Kapitalgesellschaft kann über eine freiwillige Liquidation geschlossen werden, die durch einen entsprechenden,<br />

notariell zu beurkundenden Liquidationsbeschluss der Gesellschafter eingeleitet wird. Nach der Beendigung<br />

aller Vertragsbeziehungen, der Begleichung aller Forderungen und der Vereinnahmung aller<br />

Außenstände wird eine Liquidationsbilanz erstellt. Eventuell verbliebene Guthaben stehen den Gesellschaftern<br />

proportional zu ihrer Beteiligung zu. Letzter Schritt des Liquidationsprozesses sind die Schließung der Steuernummern<br />

der Gesellschaft sowie deren Löschung aus dem Handelsregister.<br />

Zu erhalten über:<br />

DEinternational Italia Srl<br />

The German Chamber Network<br />

Deutsch-<strong>Italien</strong>ische<br />

Handelskammer<br />

Camera di Commercio<br />

Italo-Germanica<br />

Online-Bestellung unter:<br />

www.ahk-italien.it/publikationen/wirtschaftsstandort-italien/


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N E W S L E T T E R<br />

RECHT<br />

&STEUERN<br />

INHALT<br />

GESELLSCHAFTSRECHT<br />

ITALIEN: Fortführung der Rechtverhältnisse einer gelöschten Gesellschaft . . . . . . . . . . . . . . 5<br />

DEUTSCHLAND: Reaktionszeit bei fristloser Kündigung eines Geschäftsführers. . . . . . . . . . . . . . . . . 5<br />

CORPORATE GOVERNANCE – D. LGS. 231/01<br />

ITALIEN: Bericht zur Vermögensübersicht, wenn das Kapital unter die Alarmschwelle fällt . 6<br />

PRODUKT- UND PRODUZENTENHAFTUNG<br />

ITALIEN: Made in Italy – Haftung des Herstellers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6<br />

MERGERS & ACQUISITIONS<br />

ITALIEN: Mängel beim Verkauf von Gesellschaftsbeteiligungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7<br />

ITALIEN:<br />

KARTELL- UND WETTBEWERBSRECHT<br />

Haftung der Muttergesellschaft für wettbewerbsrechtliche Zuwiderhandlungen<br />

der Tochtergesellschaft: caveat venditor (sed etiam emptor) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7<br />

S E I T E<br />

3<br />

HANDELS- UND HANDELSVERTRETERRECHT<br />

ITALIEN: Der Handelsvertretervertrag und der Vermittlervertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8<br />

DEUTSCHLAND: Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters bei Übernahme eines Kundenstamms . . 8<br />

ARBEITSRECHT<br />

ITALIEN: Call Center "outbound" und Projektmitarbeiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9<br />

DEUTSCHLAND: Kündigungsschutz im Kleinbetrieb? Leiharbeiter zählen mit! . . . . . . . . . . . . . . . . . 9<br />

BESTEUERUNG DER UNTERNEHMEN<br />

ITALIEN: Steuer auf Finanztransaktionen ("Tobin Tax") . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />

DEUTSCHLAND: Finanzierungsentgelte bei der Gewerbesteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />

TRANSFERPREISE<br />

ITALIEN: Management Fees – Anpassungsrisiko bei Betriebsprüfungen . . . . . . . . . . . . . . . . . 11<br />

INTERNATIONALES STEUERRECHT<br />

ITALIEN: Transfer pricing – Zustehendes Entgelt für ausländische Vertriebsgesellschaften. . . 12<br />

INSOLVENZRECHT<br />

ITALIEN: Der betrügerische Bankrott durch Beiseiteschaffen vom Vermögen . . . . . . . . . . . . . 13<br />

BEITRAGS- UND STEUERPROBLEMATIKEN VON ENTSANDTKRÄFTEN<br />

ITALIEN: Umsatzsteuerrechtliche Relevanz der Personalentsendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13<br />

UMSATZSTEUER UND ZÖLLE<br />

ITALIEN: Verrechnungsgrenze für Steuerguthaben bei 700.000 € . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14<br />

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RECHT<br />

&STEUERN<br />

INHALT<br />

STEUERPRÜFUNGEN UND STEUERKLAGEVERFAHREN<br />

ITALIEN: Plan der Steuerpolizei für Steuerprüfungen 2013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14<br />

PATENT-, MARKEN- UND URHEBERRECHT<br />

ITALIEN: Acronym als Marke: welche Kennzeichnungskraft? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15<br />

DEUTSCHLAND: Die voraussetzungen für Besichtigungen im Patentverletzungsprozess . . . . . . . . . . 15<br />

ITALIEN:<br />

BAU- UND IMMOBILIENRECHT<br />

Investitionen in <strong>Italien</strong> auf dem Gebiet erneuerbarer Energien<br />

durch Instrumente des Finanzmarkts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16<br />

PROZESSRECHT UND SCHIEDSVERFAHREN<br />

ITALIEN: ie Mediationspflicht ist abgeschafft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16<br />

ENERGIERECHT<br />

DEUTSCHLAND: Weiter Rechtsunsicherheit beim Verknüpfungspunkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17<br />

S E I T E<br />

4<br />

ARZNEIMITTEL-, MEDIZINPRODUKTE- UND KOSMETIKRECHT<br />

ITALIEN: Der Gesundheitsdienst schenkt dem Patentschutz mehr Beachtung. . . . . . . . . . . . . 17<br />

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RECHT<br />

&STEUERN<br />

GESELLSCHAFTSRECHT # 01 #<br />

ITALIEN: FORTFÜHRUNG DER RECHTVERHÄLTNISSE EINER GELÖSCHTEN<br />

GESELLSCHAFT<br />

Mit Urteil vom 12. März 2013 <strong>Nr</strong>. 6070 hat der große Senat des italienischen Kassationsgerichts<br />

hinsichtlich der Fortführung der Rechtsverhältnisse einer gelöschten Gesellschaft<br />

eine wichtige Grundsatzfrage zum Gesellschaftsrecht beantwortet. Im Einzelnen wurden<br />

folgende Prinzipien festgelegt:<br />

1. Sollte die Löschung der Gesellschaft nach erfolgter Abmeldung vom Handelsregister<br />

zugleich nicht auch die Beendigung sämtlicher Rechtsverhältnisse der gelöschten Gesellschaft<br />

bewirken, führt dies zu einer Art Rechtsnachfolge, aufgrund derer: (a) die<br />

Verbindlichkeiten der Gesellschaft in dem Umfang auf die Gesellschafter übertragen<br />

werden, der den von ihnen im Rahmen der Liquidation ausbezahlten Beträge entspricht<br />

bzw. ohne jegliche Einschränkungen, wenn sie während des Bestehens der Gesellschaft<br />

für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft uneingeschränkt hafteten; (b) gleichermaßen<br />

werden den Gesellschaftern, in Form einer Mitinhaberschaft die von der Liquidationsbilanz<br />

der erloschenen Gesellschaft nicht erfassten Rechte und Güter übertragen;<br />

2. Die freiwillige Abmeldung einer Gesellschaft vom Handelsregister hindert die Gesellschaft,<br />

ab dem Zeitpunkt der erfolgten Löschung, daran, vor Gericht rechtswirksam zu<br />

klagen oder verklagt zu werden.<br />

S E I T E<br />

5<br />

Avv. und RA Mattia Dalla Costa<br />

mattia.dallacosta@cbalex.com<br />

Avv. Ornella Di Benedetto, LL.M.<br />

ornella.dibenedetto@cbalex.com<br />

Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“<br />

der Deutsch-<strong>Italien</strong>ischen Handelskammer<br />

DEUTSCHLAND: REAKTIONSZEIT BEI FRISTLOSER KÜNDIGUNG EINES<br />

GESCHÄFTSFÜHRERS<br />

Besteht ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung eines Geschäftsführers, so muss die<br />

Kündigung innerhalb von 2 Wochen ausgesprochen werden (§ 626 Abs. 2 BGB). Sind Ermittlungen<br />

zum Sachverhalt notwendig, so ist hierfür angemessene Zeit zusätzlich zuzugestehen.<br />

Mit Urteil vom 09.04.2013 (II ZR 273/11) hat der BGH nunmehr entschieden,<br />

dass der Lauf der Frist immer erst mit der tatsächlichen Kenntnis des wichtigen Kündigungsgrundes<br />

beginnt. Eine grob fahrlässige Unkenntnis schadet nicht, setzt also die 2-<br />

Wochen-Frist nicht in Lauf. Konkret ging es um die Kündigung eines Geschäftsführers,<br />

der mit einem Politiker einen Schein-Beratervertrag mit einer Jahresvergütung von DM<br />

200.000,00 abgeschlossen hatte. Der Geschäftsführer wurde später als Geschäftsführer zu<br />

einer Tochtergesellschaft versetzt. Der neue Geschäftsführer der Muttergesellschaft bemerkte<br />

erst sehr viel später, dass der Politiker niemals eine Beratungsleistung erbracht<br />

hatte, und kündigte erst dann dem untreuen Geschäftsführer fristlos. Für die Fristberechnung<br />

war unschädlich, dass die Untreue schon viel früher hätte auffallen müssen.<br />

Dr. Karl von Hase<br />

hase@gsk.de<br />

Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“<br />

der Deutsch-<strong>Italien</strong>ischen Handelskammer<br />

Inhalt<br />

DEinternational Italia Srl | Via Gustavo Fara 26 | 20124 Milano<br />

Tel.: 02.3980091 | Fax: 02.39800195 | E-Mail: recht@deinternational.it


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RECHT<br />

&STEUERN<br />

CORPORATE GOVERNANCE – D. LGS. 231/01 # 02 #<br />

ITALIEN: BERICHT ZUR VERMÖGENSÜBERSICHT, WENN DAS KAPITAL UNTER<br />

DIE ALARMSCHWELLE FÄLLT<br />

Übersteigen die Geschäftsjahresverluste bestimmte Schwellenwerte und ist dadurch die<br />

Unternehmensfortführung gefährdet, haben die Geschäftsführer die Gesellschafter diesbe -<br />

züglich unverzüglich zu informieren. Im Falle von Verlusten, die das Gesellschaftskapital<br />

unter bestimmte Schwellenwerte herabsetzen, verlangt das ital. Zivilgesetzbuch vom Verwaltungsorgan,<br />

eine geeignete wirtschaftlich-finanzielle Information zu liefern: der «Bericht<br />

zur Vermögensübersicht» soll es den Gesellschaftern ermöglichen, entsprechende Vo r-<br />

kehrungen zu treffen (gemäß dem internationalen Rechnungslegungsgrundsatz OIC 30 ist<br />

es für ein besseres Verständnis des Berichts zweckmäßig, neben der Vermögensübersicht und<br />

der Gewinn- und Verlustrechnung auch den Anhang zu liefern). Da der Inhalt des Berichts<br />

nicht gesetzlich geregelt ist, ist es angebracht, dass der Bericht insbesondere wie folgt enthält:<br />

i) Darstellung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft ii) Ermittlung der Gründe<br />

der Krise iii) wirtschaftlich-finanzielle Daten iv) Lösungsvorschläge, um der Krisensituation<br />

entgegenzuwirken v) Vorschlag für die Gesellschafter hinsichtlich der Beschlussfassung<br />

betreffend den Verlust. Der vom Verwaltungsorgan vorbereitete Bericht ist dem Prüfungsausschuss<br />

zu dessen Beurteilung vorzulegen, der die Korrektheit der von den Geschäftsführern<br />

bei Erstellung des Berichts angewandten Kriterien zu überprüfen hat.<br />

Avv. Luca Matteo Visconti<br />

lucamatteo.visconti@jenny.it<br />

Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“<br />

der Deutsch-<strong>Italien</strong>ischen Handelskammer<br />

S E I T E<br />

6<br />

PRODUKT- UND PRODUZENTENHAFTUNG # 03 #<br />

ITALIEN: MADE IN ITALY – HAFTUNG DES HERSTELLERS<br />

Und nach dem Fall vom Pferdefleisch, dass in Lebensmitteln, die eigentlich Rindfleisch<br />

enthalten sollten, aufgefunden wurde, der in ganz Europa Ermittlungen und Beschlagnahmen<br />

zur Folge hatte, liegt nun ein neuer Lebensmittelskandal vor, der ein italienisches (oder<br />

ein Vermeintlich italienisches) Produkt betrifft. Es handelt sich in diesem Fall um Tomatenkonserven<br />

mit der Aufschrift “made in Italy”, ein Produkt, dass von der Großhandel-<br />

Kette Asda in Großbritannien verkauft wird. Darüber berichtet die Londoner Zeitschrift<br />

Guardian. Es handelt sich bei diesem Produkt nämlich nicht um italienische, sondern um<br />

aus China importierte Tomaten, denen in <strong>Italien</strong> lediglich Salz und Wasser hinzugefügt,<br />

das Präparat sodann in Dosen abgefüllt und nach Großbritannien exportiert wurde und<br />

zwar mit der genannten Aufschrift, die im Ausland für hohe Qualität steht, insbesondere<br />

was Lebensmittel anbelangt. Der italienische Hersteller wurde in erster Instanz verurteilt,<br />

ist jedoch gegen das Urteil in Berufung gegangen. Zwar hat er zugegeben dass es sich um<br />

Tomaten aus China handele, behauptet jedoch, ihm stünde das Anrecht auf die Aufschrift<br />

„made in Italy“ zu, da das Produkt in seinem Betrieb in <strong>Italien</strong> verarbeitet wurde. Anderer<br />

Auffassung sind jedoch die Behörden, die der Annahme sind, die Hinzufügung von Wasser<br />

und Salz sei ein minimaler Eingriff, der eine Aufschrift wie „made in Italy“ nicht rechtfertigt,<br />

da diese eine falsche Erwartung des Verbrauchers, in Bezug auf die Herkunft des Produkts,<br />

hervorruft. Über den Fall wird das Berufungsgericht entscheiden.<br />

Avv. Massimo Fontana Ros<br />

mfr@mfrlex.it<br />

Avv. Katri Gelati<br />

gelati@mfrlex.it<br />

Inhalt<br />

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MERGERS & ACQUISITIONS # 04 #<br />

ITALIEN: MÄNGEL BEIM VERKAUF VON GESELLSCHAFTSBETEILIGUNGEN<br />

Nach der herrschenden Rechtsprechung erstreckt sich die Anwendung der Regelung in<br />

Art. 1497 Zivilgesetzbuch und der allgemeinen Regelungen über Mängel nicht auch auf<br />

die Vermögenskonsistenz der Gesellschaft, da Gegenstand des Vertrages die Gesellschaftsbeteiligung<br />

an sich ist.<br />

Will sich demnach der Käufer einer Gesellschaftsbeteiligung die Konsistenz und den Wert<br />

des Gesellschaftsvermögens garantieren lassen, muß er auf ausdrücklich vereinbarte Gewährleistungsklauseln<br />

hinsichtlich der Gesellschaftsgüter zurückgreifen.<br />

Fehlen spezifische diesbezügliche Regeln im entsprechenden Kaufvertrag kommt ein<br />

Schutz des Käufers nur in einigen Fällen in Betracht, zum Beispiel wenn es dem Käufer<br />

gelingt, den Vorsatz des Verkäufers mit nachfolgender Nichtigkeit des Vertrages oder Schadensersatz<br />

nachzuweisen, oder wenn der Verkauf der Gesellschaftsbeteiligung ein aliud<br />

pro alio darstellt, da eine andere Sache als die vereinbarte übertragen wurde. Weil jedoch<br />

der Rückgriff hierauf einen Schutz des Käufers nur in Auffangtatbeständen ermöglicht,<br />

vertreten Literatur und Rechtsprechung weiterhin die Auffassung, daß das einzig wirksame<br />

Mittel zum Schutz des Käufers hinsichtlich einer Garantie über die Zusammensetzung des<br />

Gesellschaftsvermögens in der Aufnahme spezifischer Gewährleistungsklauseln in den<br />

Vertrag besteht.<br />

RA und Avv. Wolf Michael Kühne<br />

Wolf.kuehne@dlapiper.com<br />

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der Deutsch-<strong>Italien</strong>ischen Handelskammer<br />

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7<br />

KARTELL- UND WETTBEWERBSRECHT # 05 #<br />

ITALIEN: HAFTUNG DER MUTTERGESELLSCHAFT FÜR<br />

WETTBEWERBSRECHTLICHE ZUWIDERHANDLUNGEN DER<br />

TOCHTERGESELLSCHAFT: CAVEAT VENDITOR (SED ETIAM EMPTOR)<br />

Mit dem Urteil Kommission/Tomkins hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union abermals<br />

zur persönlichen Natur der Haftung für wettbewerbsrechtliche Zuwiderhandlungen<br />

und Haftungsnachfolge ausgesprochen. Der Gerichtshof hat die Möglichkeit der Muttergesellschaft<br />

anerkannt, eine Strafminderung in Anspruch zu nehmen, die der (ehemaligen)<br />

Tochtergesellschaft gewährt wurde, sofern die kürzere Dauer der ausschließlich von dieser<br />

begangenen Zuwiderhandlung bewiesen wird; er hat aber betont, dass, mangels Gegenbeweises,<br />

die gesamtschuldnerische Haftung der Muttergesellschaft für rechtswidriges Verhalten<br />

ihrer Tochter auch im Fall einer Veräußerung der Tochtergesellschaft an Dritte<br />

aufrecht bleibt. Einerseits wird somit die Notwendigkeit für Konzerne und insbesondere für<br />

die Konzernmutter bestätigt, wirksame Compliance-Programme zur Vermeidung von wettbewerbsrechtlichen<br />

Verstößen der Tochtergesellschaften anzuwenden, da diese von den<br />

Wettbewerbsbehörden auch nach der etwaigen Veräußerung der Tochtergesellschaft geahndet<br />

werden können. Andererseits ist bei M&A-Transaktionen für den Erwerber die<br />

Durchführung einer wettbewerbsrechtlichen Due Diligence sowie ggf. die Forderung von<br />

Sicherheiten vom Verkäufer (der mit dem Käufer gesamtschuldnerisch haftbar bleibt)<br />

zweckmäßig. Jede Partei hat zur Vermeidung bzw. Minderung von Sanktionen Strategien<br />

zur Risikominimierung (u.a. Teilnahme an Kronzeugenprogrammen) zu beurteilen.<br />

Avv. Rossella Incardona<br />

rossella.incardona@jenny.it<br />

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RECHT<br />

&STEUERN<br />

HANDELS- UND HANDELSVERTRETERRECHT # 06 #<br />

ITALIEN: DER HANDELSVERTRETERVERTRAG UND DER VERMITTLERVERTRAG<br />

Laut einem neuen Urteil des it. Kassationshofes (<strong>Nr</strong>.7644/2012) bzgl. der Delkrederehaftung<br />

in einem Handelsvertretervertrag, findet Art. 1746 Abs. 3 des italienischen Zivilgesetzbuches<br />

- der mit Art. 28 des Gesetzes <strong>Nr</strong>. 526/1999 eingeführt wurde und, abgesehen von<br />

gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen, die, auch nur teilweise, vereinbarte Haftung des<br />

Handelsvertreters für den Fall der Nichterfüllung eines Drittens verbietet - in Abwesenheit<br />

einer Übergangsvorschrift, die eine Rückwirkung vorsieht, ausschließlich auf Vereinbarungen<br />

oder Verpflichtungen Anwendung, die nach Eintreten der Gesetzesnorm geschlossen<br />

wurden bzw. entstanden sind.<br />

Avv. Elio Cherubini<br />

Avv. Laura Cinicola<br />

sec@toffolettodeluca.it<br />

DEUTSCHLAND: AUSGLEICHSANSPRUCH DES HANDELSVERTRETERS BEI<br />

ÜBERNAHME EINES KUNDENSTAMMS<br />

S E I T E<br />

8<br />

Wird ein Handelsvertretervertrag beendet, kann dem Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch<br />

gegen den Unternehmer zustehen. Dies gilt allerdings nur für neu geworbene Kunden.<br />

Der BGH hatte sich mit Urteil vom 26.10.2011 (Az.: VIII ZR 222/10) mit der Frage zu<br />

beschäftigen, wann ein Kunde als neu geworben gilt. In dem Fall erwarb eine neu gegründete<br />

Gesellschaft käuflich den Kundenstamm und den Handelsvertreter eines anderen Unternehmens.<br />

Nach Beendigung des Vertrages verlangte der Handelsvertreter seinen<br />

Aus-leichsanspruch für die von ihm vermittelten Kunden einschließlich des erworbenen<br />

Kunden-stamms. Das Unternehmen wandte ein, dies seien keine neuen Kunden. Der BGH<br />

bejahte dagegen einen Ausgleichsanspruch. Ein vom Handelsvertreter neu geworbener<br />

Kunde ist jede Person, die mit dem Unternehmen noch nicht in geschäftlicher Beziehung<br />

steht. Gründet sich ein Unternehmen neu, muss jeder Kunde als neuer Kunde betrachtet<br />

werden. Der Erwerb eines Kundenstamms von einem anderen Unternehmen macht diese<br />

für den Erwerber nicht zu alten Kunden, zu denen schon eine Geschäftsbeziehung bestand.<br />

Erleichtert der Unternehmer dem Handelsvertreter durch Informationen über anzusprechende<br />

Kunden die Vermittlung, kann sich dies jedoch auf die Höhe des Ausgleichsanspruchs<br />

auswirken. Der Ausgleichsanspruch kann also nicht ausgeschlossen werden. Auch<br />

dann nicht, wenn der Handelsvertreter Kunden wirbt, die das Unternehmen von einem<br />

anderen erworben hatte.<br />

RA Dr. Robert Budde<br />

robert.budde@cms-hs.com<br />

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RECHT<br />

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ARBEITSRECHT # 08 #<br />

ITALIEN: CALL CENTER "OUTBOUND" UND PROJEKTMITARBEITER<br />

Die Beschäftigung freier Mitarbeiter auf der Basis eines Projektvertrags unterliegt bei einem<br />

Call Centers "outbound" weniger Restriktionen, als dies normalerweise der Fall ist (siehe<br />

zum Projektvertrag allgemein: Newsletter-Beitrag Oktober 2012, S. 73). Ein Call Center<br />

"outbound" liegt nach der gesetzlichen Definition dann vor, wenn es den Direktverkauf<br />

von Leistungen oder Waren zum Gegenstand hat. Bei Personen, die in Autonomie in derartigen<br />

Call Centern arbeiten, d.h. die Befugnis haben, selbst Uhrzeit und Umfang ihrer<br />

Tätigkeit festzulegen und dafür keiner Erlaubnis oder Genehmigung des Betreibers bedürfen,<br />

ist die freie Mitarbeit auf Projektvertragsbasis auch dann zulässig, wenn ihnen kein<br />

konkretes Einzelprojekt übertragen wurde. Erforderlich ist jedoch, dass ihre Vergütung tarifvertraglich<br />

geregelt und festgelegt ist. Das Arbeitsministerium hat in einem jüngst ergangenen<br />

Runderlass klargestellt, dass dann, wenn es an einer solchen tarifvertraglichen<br />

Regelung fehlt (was meist der Fall ist), die Projektmitarbeit auch dann zulässig ist, wenn<br />

die individualvertraglich vereinbarte Vergütung nicht unter dem Mindestlohn liegt, der<br />

nach den anwendbaren Tarifverträgen Arbeitnehmern gleicher Kategorie, Kompetenz und<br />

Erfahrung zu zahlen wäre.<br />

RAin u. Avv. Susanne Hein<br />

susanne.hein@mblegale.it<br />

Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“<br />

der Deutsch-<strong>Italien</strong>ischen Handelskammer<br />

S E I T E<br />

9<br />

DEUTSCHLAND: KÜNDIGUNGSSCHUTZ IM KLEINBETRIEB? LEIHARBEITER<br />

ZÄHLEN MIT!<br />

Mit Urteil vom 24. Januar 2013 (Az.: 2 AZR 140/12) hat das BAG - entgegen der herrschenden<br />

Meinung - entschieden, dass Leiharbeiter bei der Berechnung der Betriebsgröße<br />

mitzählen. Von der Größe des Betriebs hängt u.a. die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes<br />

ab, aber auch etwa ob Teilzeit angeboten werden muss oder ein Betriebsrat gebildet<br />

werden kann. In dem vom BAG entschiedenen Fall beschäftigte der Arbeitgeber zehn eigene<br />

Arbeitnehmer sowie weitere Leiharbeiter. Ein Arbeitnehmer klagte gegen seine Kündigung<br />

und berief sich auf Kündigungsschutzgesetz. Dabei gilt dieser (auf Deutschland<br />

beschränkte) Schutz nicht für Betriebe, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer<br />

beschäftigt werden; Teilzeitbeschäftigte zählen dabei anteilig.<br />

Nachdem die Klage in den ersten beiden Instanzen erfolglos war, gab das BAG dem Kläger<br />

im Grundsatz Recht. Die Ausnahme für Kleinbetriebe solle der dort häufig engen persönlichen<br />

Zusammenarbeit und der meist geringen Finanzausstattung Rechnung tragen; außerdem<br />

belaste ein Kündigungsschutzprozess die Inhaber kleinerer Betriebe typischerweise<br />

stärker als Großunternehmen. Dieser Schutzzweck rechtfertigt keine Unterscheidung danach,<br />

ob die für den Betrieb charakteristische Personalstärke mit eigenen oder (auch) mit<br />

entliehenen Arbeitnehmern erreicht wird.<br />

RA Alexander Seitz, LL.M.Eur.<br />

a.seitz@mader-stadler.de<br />

RAin Anna Pensovecchio<br />

a.pensovecchio@mader-stadler.de<br />

Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“<br />

der Deutsch-<strong>Italien</strong>ischen Handelskammer<br />

Inhalt<br />

DEinternational Italia Srl | Via Gustavo Fara 26 | 20124 Milano<br />

Tel.: 02.3980091 | Fax: 02.39800195 | E-Mail: recht@deinternational.it


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N E W S L E T T E R<br />

RECHT<br />

&STEUERN<br />

BESTEUERUNG DER UNTERNEHMEN # 09 #<br />

ITALIEN: STEUER AUF FINANZTRANSAKTIONEN ("TOBIN TAX")<br />

Am 01.03.2013 ist die Steuer auf Finanztransaktionen (Tobin Tax) in Kraft getreten. Die<br />

Steuer findet Anwendung auf die Übertragung des Eigentums an: i) Aktien von in <strong>Italien</strong><br />

ansässigen Gesellschaften; ii) partizipativen Finanzinstrumenten (Art. 2346, 6. Abs., ital.<br />

ZGB), einschließlich jener Instrumente, welche sich auf einzelne Geschäfte beziehen (Art.<br />

2447-ter, 1. Abs., B.st. e), ital. ZGB), ausgestellt von in <strong>Italien</strong> ansässigen Gesellschaften;<br />

iii) diese Aktien und partizipative Finanzinstrumente darstellende Wertpapiere. Der Steuersatz<br />

beträgt 0,20% des Transaktionswertes (dieser wird für all jene Übertragungen auf<br />

geregelten Märkten und in multilateralen Handelssystemen auf die Hälfte herabgesetzt).<br />

Für das Jahr 2013 wurde die Steuer auf 0,22% festgesetzt (ermäßigt auf 0,12% für Übertragungen<br />

auf geregelten Märkten und multilateralen Handelssystemen). Von der Tobin<br />

Tax gesetzesgemäß ausgenommen sind unter anderem: Übertragungen von auf geregelten<br />

Märkten oder in multilateralen Handelssystemen gehandelten Aktien von Unternehmen<br />

mit einer durchschnittlichen Kapitalausstattung unter € 500 Mio., sowie Eigentumsübertragungen<br />

von Wertpapieren, welche Aktien oder partizipative Finanzinstrumente darstellen<br />

(von den gleichen Gesellschaften); Eigentumsübertragungen und Transaktionen<br />

zwischen Gesellschaften, zwischen denen ein Kontrollverhältnis besteht (Art. 2359, Abs.<br />

1, <strong>Nr</strong>. 1) und 2), sowie Abs. 2, ital. ZGB) oder welche von der selben Gesellschaft beherrscht<br />

sind.<br />

Dott. Dirk Prato | dirk.prato@hager-partners.it<br />

Dott. Hannes Hilpold | hannes.hilpold@hager-partners.it<br />

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10<br />

S E I T E<br />

DEUTSCHLAND: FINANZIERUNGSENTGELTE BEI DER GEWERBESTEUER<br />

Finanzierungsentgelte werden zum Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet, soweit<br />

sie den steuerlichen Gewinn gemindert haben. Man unterscheidet zwei Arten:<br />

Tatsächliche Finanzierungsentgelte:<br />

• Entgelte für Schulden<br />

• variabler Zinsanteil von Renten und dauernden Lasten<br />

• Gewinnanteile des typisch stillen Gesellschafters<br />

Fiktive Finanzierungsentgelte (aus Miete, Pacht, Lizenzahlungen und Leasingraten):<br />

• 20% bei beweglichen Wirtschaftsgütern<br />

• 50% bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern<br />

• 25% bei Lizenzzahlungen für Rechte<br />

Von diesen Entgelten werden nach Abzug eines Freibetrags von € 100.000 25 Prozent<br />

hinzugerechnet.<br />

Dipl.-Kfm. Raimund Mader | Wirtschaftsprüfer,<br />

Steuerberater, Fachberater für internationales Steuerrecht<br />

r.mader@mader-stadler.de<br />

Dipl.-Kfm. Stephanie Deiters | Steuerberaterin,<br />

Fachberaterin für internationales Steuerrecht<br />

s.deiters@mader-stadler.de<br />

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RECHT<br />

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TRANSFERPREISE # 10 #<br />

ITALIEN: MANAGEMENT FEES - ANPASSUNGSRISIKO BEI<br />

BETRIEBSPRÜFUNGEN<br />

Steuerliche Betriebsprüfungen konzentrieren sich immer häufiger auf die Fremdvergleichskonformität<br />

des konzerninternen Leistungsaustausches. Insbesondere Kosten für seitens<br />

der Muttergesellschaft erbrachte (unterstützende) Dienstleistungen (sog. „Management<br />

Fees“) werden durch die Finanzverwaltung häufig beanstandet. Um die Akzeptanz der<br />

steuerlichen Abzugsfähigkeit von Management Fees erhöhen zu können, empfiehlt es sich,<br />

im Rahmen der Verrechnungspreisdokumentation detailliert darzustellen, dass die Verrechnung<br />

von Management Fees a.) sowohl dem Grunde nach und b.) als auch der Höhe<br />

nach gerechtfertigt ist. Hinsichtlich der Abzugsfähigkeit dem Grunde nach ist es wichtig,<br />

den aus den Dienstleistungen für die Tochtergesellschaft resultierenden Nutzen aufzuzeigen<br />

(z. Bsp. Kosteneinsparungspotenzial, Prozessoptimierung, Steigerung Umsatzpotenzial).<br />

Der Nachweis der Angemessenheit der Höhe nach ist hingegen normalerweise schwieriger,<br />

weil dies grundsätzlich eine Quantifizierung des Nutzens erfordert. Um auch an dieser<br />

Stelle das Risiko einer Anpassung vermindern zu können, gilt es in <strong>Italien</strong> vor allem, die<br />

Finanzverwaltung von der tatsächlichen Existenz der Kosten auf Seiten der Muttergesellschaft<br />

zu überzeugen (z. Bsp. durch Offenlegung der Bücher). Zudem sollte die ökonomische<br />

Verhältnismäßigkeit von eventuellen Umlageschlüsseln und Kostenaufschlagssätzen<br />

begründet werden.<br />

11<br />

S E I T E<br />

Transfer Pricing Specialist Hans Röll<br />

hans.roell@roedl.it<br />

Dott. Giampiero Guarnerio<br />

giampiero.guarnerio@roedl.it<br />

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NEUE DIENSTLEISTUNG DER DEinternational ITALIA: EINTRAGUNG IM ALBO NAZIONALE<br />

GESTORI AMBIENTALI IN ITALIEN – KATEGORIE 8 UND GRENZÜBER SCHREITENDER<br />

ABFALLTRANSPORT.<br />

Unternehmen, die Abfallentsorgungs- und -trans -<br />

portleistungen (ohne Abfallbesitz) in <strong>Italien</strong> vermitteln<br />

sowie grenzüberschreitender Abfalltransporte<br />

durch führen wollen, müssen sich vorab in den „Albo<br />

Nazionale Gestori Ambientali“ (italienisches Verzeichnis<br />

der Umweltfachbetriebe) eintragen. Die Eintragungspflicht<br />

besteht auch für ausländische<br />

Unternehmen, die keinen Sitz oder Niederlassung in<br />

<strong>Italien</strong> haben und die ausschließlich vom Ausland<br />

aus tätig werden. Die DEinternational Italia Srl,<br />

Dienstleistungsgesellschaft der <strong>AHK</strong> <strong>Italien</strong>, hat mit<br />

der zuständigen Behörde Kriterien für die von deutschen<br />

Antragstellern zu machenden Angaben und<br />

einzureichenden Nachweise abgestimmt und bietet<br />

deutschen Unternehmen eine umfassende Unterstützungsdienstleistung<br />

bei der Registrierung an.<br />

Kontakt: recht@deinternational.it<br />

Foto: © Driving South - Fotolia<br />

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RECHT<br />

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INTERNATIONALES STEUERRECHT # 11 #<br />

ITALIEN: TRANSFER PRICING - ZUSTEHENDES ENTGELT FÜR AUSLÄNDISCHE<br />

VERTRIEBSGESELLSCHAFTEN<br />

Im Rundschreiben <strong>Nr</strong>. 1/E vom 15. Februar 2013 hat das italienische Finanzamt bekräftigt,<br />

dass die Umsetzung des Marktwertprinzips im Bereich Transfer Pricing darauf beruht, dass<br />

die bei konzerninternen Transaktionen festgelegten Bedingungen mit jenen Bedingungen<br />

verglichen werden, die bei Transaktionen zwischen unabhängigen Unternehmen Anwendung<br />

finden. Um das der ausländischen Vertriebsgesellschaft zustehende Entgelt zu Marktpreisen<br />

zu bestimmen, müssen nachfolgende Faktoren berücksichtigt werden, welche in<br />

den OSZE Guidelines festgeschrieben sind: die Eigenschaften der verkauften Güter und<br />

Dienstleistungen, das Risiko- und Funktionsprofil, die Vertragsbedingungen, die wirtschaftlichen<br />

Umstände und die Geschäftsstrategie. Weiters wird im genannten Rundschreiben<br />

darauf hingewiesen, dass als Folge dieser Analyse sodann die geeignete Methode sowie<br />

das der ausländischen Vertriebsgesellschaft zustehende Entgelt bestimmt werden können,<br />

indem auch die von der ausländischen Vertriebsgesellschaft übernommenen Funktionen<br />

und Risiken bei der Durchführung ihrer Tätigkeit berücksichtigt werden müssen.<br />

Dott. Armin Hilpold<br />

armin.hilpold@bureauplattner.com<br />

12<br />

S E I T E<br />

BUREAU PLATTNER und PETRUCCI & PARTNERS<br />

schließen sich zusammen und eröffnen ein neues Büro in Mailand<br />

Die beiden Kanzleien BUREAU PLATTNER und PETRUCCI &<br />

PARTNERS haben ihre Kräfte gebündelt und haben sich zusammengeschlossen.<br />

Ziel der Kanzlei ist es, den Kunden eine 360° Beratung in den<br />

Geschäftsbereichen Steuerberatung, Rechts beratung, Wirt schafts -<br />

prüfung, Cor po rate Finance und Buchhaltung anzubieten. Am<br />

neuen Standort in Mailand sollen verstärkt internationale Kunden<br />

bei ihren Akti vitäten in <strong>Italien</strong> kompetent beraten werden.<br />

Mit über 50 Mitarbeitern an den 4 Standorten Bozen, Mailand,<br />

Meran und Frankfurt a. M. wird die Kanzlei in ihrem Tätig keits -<br />

bereich zu den Marktführern in Norditalien und stärkt ihre Position<br />

auf der Nord-Süd-Achse. Weitere Infos sind unter:<br />

vwww.bureauplattner.com abrufbar.<br />

BOZEN<br />

Leonardo-da-Vinci-Str. 12<br />

I-39100 Bozen (Südtirol)<br />

Tel.: +39 0471 222500<br />

Fax: +39 0471 222800<br />

MAILAND<br />

Via Pietro Verri 8<br />

I-20121 Mailand<br />

Tel.: +39 02 72011614<br />

Fax: +39 02 86450080<br />

MERAN<br />

Europaallee 2<br />

I-39012 Meran (Südtirol)<br />

Tel.: +39 0473 222400<br />

Fax: +39 0473 222440<br />

FRANKFURT<br />

Gervinusstr. 15<br />

D-60322 Frankfurt am Main<br />

Tel: +49 69 500602043<br />

Fax: +49 69 500602050<br />

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RECHT<br />

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INSOLVENZRECHT # 16 #<br />

ITALIEN: DER BETRÜGERISCHE BANKROTT DURCH BEISEITESCHAFFEN VOM<br />

VERMÖGEN<br />

Im Allgemeinen besteht das Beiseiteschaffen im Entziehen von Vermögensgegenständen<br />

oder anderen Vermögenswerten des Unternehmens, das die Verringerung der Insolvenzmasse<br />

zur Folge hat oder in jeder Handlung, die darauf gerichtet ist, zu verhindern, dass<br />

Vermögensteile des insolventen Unternehmens zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger<br />

verwendet werden.<br />

Zum Vorliegen des Delikts ist das physische Verschieben des Vermögens nicht notwendig.<br />

Das Eingehen von Verpflichtungen, die sich wertmindernd gestalten wie z.B. der Abschluss<br />

von Vorverträgen zum Verkauf von Sachen oder das Ausstellen von Wechsel zugunsten<br />

verbundener Unternehmen, könnte schon ausreichend sein. Als Indiz für beiseiteschaffendes<br />

Verhalten wird die Ausführung von Handlungen angenommen, die mit Rücksicht<br />

auf den Unternehmensgegenstand als nicht nachvollziehbar erscheinen. Des Weiteren,<br />

stellt z.B. ein Mietvertrag abgeschlossen in Erwartung der Insolvenz mit dem Zweck Mittel<br />

aus dem Unternehmen abzuschaffen, beiseiteschaffendes Verhalten dar. Die Aktivitäten,<br />

die insgesamt einen Vorteil für das Unternehmen bringen, wie z.B. Ausverkauf zu reduzierten<br />

Preisen, werden nicht als gesetzwidrig erachtet.<br />

Die Zuteilung von höheren Gehältern an die Geschäftsführer fällt nicht unter den Begriff<br />

des beiseiteschaffenden Verhaltens solange es um vernünftige Summen geht.<br />

Das rechtswidrige Verhalten müsste mit Vorsatz ausgeführt sein.<br />

Avv. Raffaele Bergaglio<br />

bergaglio@dellasala.it<br />

www.dellasala.it<br />

13<br />

S E I T E<br />

BEITRAGS- UND STEUERPROBLEMATIKEN VON ENTSANDTKRÄFTEN # 12 #<br />

ITALIEN: UMSATZSTEUERRECHTLICHE RELEVANZ DER PERSONALENTSENDUNG<br />

Die EU-Regelung (insbesondere Art. 56, Abs. 1, lit. f, der RL 2006/112) sieht vor, dass die<br />

“Personalentsendung” bzw. die “Gestellung von Personal” eine Dienstleistung darstellt,<br />

welche in abstrakter Form umsatzsteuerrechtliche Relevanz besitzt. Trotzdem wird allgemein<br />

vertreten, dass diese allgemeine Regel keine Anwendung findet, wenn der Entsendungsempfänger<br />

dem Entsendenden lediglich die Personalkosten erstattet (Cass. 1996, n.<br />

1<strong>78</strong>8). Diese Entscheidung wurde auch vom Gesetzgeber durch Art. 8. Abs. 35 des Gesetzes<br />

67/1988, bestätigt, mit dem geregelt wurde, dass “die Personalgestellung und –entsendung<br />

keine umsatzsteuerrechtliche Relevanz besitzen, wenn und soweit lediglich die Personalkosten<br />

erstattet werden”. Die besagte Bestimmung besitzt, trotz des eingeführten Art. 30<br />

des Gesetzes 276/2003 Gültigkeit, denn mit letzterem Gesetz hat der Gesetzgeber nur die<br />

zivilrechtlichen Aspekte der Entsendung definiert und geregelt, ohne sich um die steuerrechtlichen<br />

Aspekte zu kümmern. Das obige vorausgesetzt unterliegt die Personalentsendung<br />

nicht der Umsatzsteuer, wenn und soweit folgende Voraussetzungen vorliegen:<br />

1. es handelt sich um eine Personalentsendung;<br />

2. der Entsendungsempfänger erstattet dem Entsendenden lediglich eine Summe, die den<br />

effektiven Personalkosten (Vergütung und sozialversicherungsrechtlicher Teil) entspricht;<br />

3. es sich damit um einen neutralen Akt handelt, d.h. das dem Entsendenden weder einen<br />

Gewinn bringt, noch für den Entsendungsempfänger ein Ersparnis darstellt.<br />

Avv. Rita Santaniello, rita.santaniello@roedl.it<br />

RA Antonino Bonsignore, antonino.bonsignore@roedl.it<br />

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RECHT<br />

&STEUERN<br />

UMSATZSTEUER UND ZÖLLE # 13 #<br />

ITALIEN: VERRECHNUNGSGRENZE FÜR STEUERGUTHABEN BEI 700.000 €<br />

Ab 2014 erhöht sich die Grenze für Steuer- und Beitragsguthaben, die im Mod. F24 verrechnet<br />

werden können, von € 516.456,90 auf € 700.000,00.<br />

Die Neuheit ist in Art. 9 der Gesetzesverordnung 35/2013 enthalten, die seit 9. April in<br />

Kraft ist und den Art. 10 der Gesetzesverordnung <strong>78</strong>/2009 aufnimmt, in dem die Erhöhung<br />

dieses Betrags auf € 700.000,00 vorgesehen war. Es wurde somit keine spezielle Verordnung<br />

erlassen, sie blieb daher unverändert.<br />

Die Grenze wird für Subunternehmer im Baugewerbe auf € 1 Million erhöht, wenn das im<br />

Vorjahr erreichte Umsatzvolumen zu mindestens 80% auf Leistungen zurückgeht, die im<br />

Rahmen der Durchführung von Subunternehmerverträgen erbracht wurden.<br />

Die gegenständliche Grenze bezieht sich auf den Gesamtbetrag der Steuer- und Beitragsguthaben,<br />

die für jedes Kalenderjahr:<br />

• im Mod. F24 als horizontale Verrechnung (bzw. mit anderen Steuercodes) Anwendung<br />

finden,<br />

• oder als Rückerstattung auf das Steuerkonto beantragt werden.<br />

Es wird daran erinnert, dass zur Erreichung dieser Grenzen die vertikalen Verrechnungen<br />

(bzw. die Steuercodes selbst) nicht von Bedeutung sind.<br />

Dott. Stefano Amoroso<br />

info@studioamoroso.it<br />

14<br />

S E I T E<br />

STEUERPRÜFUNGEN UND STEUERKLAGEVERFAHREN # 14 #<br />

ITALIEN: PLAN DER STEUERPOLIZEI FÜR STEUERPRÜFUNGEN 2013<br />

Die italienische Steuerpolizei (Guardia di Finanza) hat für 2013 einen Plan für Steuerprüfungen<br />

bei Unternehmen vorgesehen, bei dem diese je nach Umsatz in drei Kategorien<br />

eingeteilt werden:<br />

1. Steuerpflichtige, mit einem Geschäftsvolumen von mehr als 100 Millionen Euro, wobei<br />

diese nicht nur aufgrund eines größeren Riskoprofils sondern auch auf der Grundlage<br />

von spezifischen und konkreten Indizien für potentielle Steuerhinterziehung ausgewählt<br />

werden;<br />

2. Steuerpflichtige mit einem Geschäftsvolumen zwischen 5.164.569 und 100 Millionen<br />

Euro, die hauptsächlich Kontrollen hinsichtlich Einkommenssteuer, Umsatzsteuer und<br />

Zollangelegenheiten unterzogen werden;<br />

3. Steuerpflichtige mit Geschäftsvolumen bis zu 5.164.568 Euro, bei denen Kontrollen<br />

hinsichtlich nicht versteuerter Einnahmen, nicht absetzbare Kosten bei der Einkommenssteuererklärung<br />

und Umsatzsteuerschuld vorgesehen sind.<br />

Dott. Avv. Marco Petrucci<br />

marco.petrucci@pgpartners.it<br />

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RECHT<br />

&STEUERN<br />

PATENT-, MARKEN- UND URHEBERRECHT # 15 #<br />

ITALIEN: ACRONYM ALS MARKE: WELCHE KENNZEICHNUNGSKRAFT?<br />

Eine Marke ist als schwach einzuschätzen, wenn sie aus der im Alltag benutzten Bezeichnung<br />

des Produktes selbst, obgleich mit geringen Änderungen, besteht, so dass sie eine<br />

unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft (und dementsprechend einen nur geringen<br />

Schutzumfang) besitzt, da die Vorstellung, es handele sich um ein unternehmenidentifizierendes<br />

Unterscheidungszeichen, stark zurücktritt. In dieser Hinsicht können schon begrenzte<br />

von Dritten vorgenommenen Änderungen die Verwechslungsgefahr mit einer von<br />

einem Konkurrenten verwendeten Marke ausschliessen. Mit dem am 3. Dezember 2012 erlassenen<br />

Urteil (<strong>Nr</strong>.21601), hat das italienische oberste Gerichtshof festgelegt, dass der als<br />

Marke des bezeichneten Produkts verwendetete Akronym (im Konkretfall wurde der Akronym<br />

GSE - grapefruit seed extract - benutzt, um eine offizinelle Arznei aus Pampelmuse<br />

Kern Extrakt zu markieren) eine schwache Marke ist. Folgende Argumente wurden vorgebracht:<br />

die Kennzeichnungskraft einer Marke muss bezugnehmend auf den im kaufenden<br />

Publikum erweckten Eindruck beurteilt werden: letztgenannter ist als durchschnittlich informiert<br />

und angemessen umsichtig einzuschätzen, so dass im Prinzip davon auszugehen<br />

ist, dass ein Akronym im Verbraucher den Wunsch erweckt, die Bedeutung desselben zu<br />

verstehen und, wenn der Akronym schlicht das Produkt beschreibt, die begrenzte oder<br />

fehlende Kennzeichnungskraft selber festzustellen.<br />

Dott. Matteo Figini<br />

matteo.figini@agnoli-giuggioli.it<br />

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15<br />

S E I T E<br />

DEUTSCHLAND: DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR BESICHTIGUNGEN IM<br />

PATENTVERLETZUNGSPROZESS<br />

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 18.12.2012 (X ZR 7/12) entschieden, dass<br />

die Voraussetzungen für die Besichtigung von Maschinen durch einen Gutachter oder die<br />

Vorlage von Unterlagen bei Gericht im Rahmen eines Gerichtsverfahrens genauso sind,<br />

wie wenn eine Besichtigung vor Durchführung eines Gerichtsverfahrens erfolgt. Bei Patentverletzungsverfahren<br />

kann der Nachweis der Patentverletzung den Patentinhaber vor<br />

große Schwierigkeiten stellen. Denn oft befinden sich Gegenstände oder Anlagen, die mutmaßlich<br />

das Patent verletzen, nicht im Einflussbereich des Patentinhabers. Auch scheiden<br />

ein Testkauf und eine anschließende Begutachtung durch eigene Mitarbeiter häufig aus,<br />

weil dies aus Kosten- oder anderen Gründen unmöglich ist. Da jedoch der Vortrag zum<br />

verletzenden Gegenstand im Bereich der Darlegungs- und Beweislast des Patentinhabers<br />

liegt, kann er darauf angewiesen sein, auch gegen den Willen eines Dritten oder des Beklagten<br />

Zugang zu Anlagen oder Dokumenten zu bekommen. Voraussetzung dafür ist allerdings,<br />

dass es eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Patentverletzung gibt, andere<br />

Möglichkeiten in den Besitz der Informationen zu gelangen ausgeschöpft sind und die Besichtigung<br />

verhältnismäßig ist. Diese Grundsätze sind nach der nun vorliegenden Entscheidung<br />

von den Gerichten auch dann zu beachten, wenn sie über einen Beweisantrag<br />

zu entscheiden haben.<br />

Dr. Joachim Mulch,<br />

j.mulch@gvw.com<br />

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RECHT<br />

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BAU- UND IMMOBILIENRECHT # 17 #<br />

ITALIEN: INVESTITIONEN IN ITALIEN AUF DEM GEBIET ERNEUERBARER<br />

ENERGIEN DURCH INSTRUMENTE DES FINANZMARKTS<br />

Starke Förderungen in der Entwicklung der Fotovoltaik durch nationale Gesetzgebung<br />

und die Gleichstellung fotovoltaischer Anlagen mit Immobilien lassen interessante Synergien<br />

zwischen Immobilien und erneuerbaren Energien zu. Insbesondere gestattet die Möglichkeit,<br />

fotovoltaische Anlagen aus einem Immobilienfond italienischen Rechts zu kaufen,<br />

dem ausländischen Unternehmer, sich zur Investition in erneuerbare Energien eines Finanzinstruments,<br />

eines geschlossenen Fonds, zu bedienen, dessen Basis höchst rentable<br />

und gleichzeitig wenig risikoanfällige Aktivitäten bilden. Hinzu kommen eine effiziente<br />

steuerliche Behandlung und die Tatsache, dass der Fonds von der Vermögensverwaltungsgesellschaft<br />

- SGR, die unter Aufsicht der Banca d'Italia steht und stetigen Kontrollen unterliegt,<br />

verwaltet wird, sodass Fotovoltaik/Immobiliensektor/Fonds eine interessante<br />

Anlageoption für nationale und internationale Unternehmer darstellt. Schließlich ist noch<br />

hervorzuheben, dass sich so erfolgte Investitionen, bis heute, überwiegend an den Sekundärmarkt<br />

richten, d.h. bereits laufende Anlagen erworben werden, um jedes Entwicklungsrisiko<br />

auszuschalten und die Erfolgsbilanz zur Energieproduktion einzelner Projekte besser<br />

kontrollieren zu können.<br />

Dr. Francesco Assegnati, commercialista,<br />

francesco.assegnati@cbalex.com<br />

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16<br />

S E I T E<br />

PROZESSRECHT UND SCHIEDSVERFAHREN # 18 #<br />

ITALIEN: DIE MEDIATIONSPFLICHT IST ABGESCHAFFT<br />

Am 12. Dezember 2012 sind im Gesetzesblatt die Urteilsgründe des Urteils <strong>Nr</strong>. 272 vom<br />

23. Oktober 2012 des italienischen Verfassungsgerichts veröffentlicht worden, mit dem<br />

der erste Absatz des Art. 5 des Legislativdekrets <strong>Nr</strong>. 28 vom 4. März 2010 für verfassungswidrig<br />

erklärt worden ist. Die genannte Vorschrift sah als Voraussetzung für die Einleitung<br />

eines Gerichtsverfahrens auf bestimmten Rechtsgebieten (bspw. Erb- und Mietsachen, Verkehrsunfälle,<br />

Finanz-, Bank- und Versicherungsverträge) die Durchführung eines Mediationsversuches<br />

vor. Mit der Verfassungswidrigkeitserklärung entfällt rückwirkend die<br />

Pflicht eines vorprozessualen Mediationsversuches; ein ähnliches Schicksal ereilte kürzlich<br />

die Pflicht zur Durchführung eines Güteverfahrens, die mehrere Jahre für Arbeitssachen<br />

vorgesehen und dann fast gänzlich durch das Gesetz <strong>Nr</strong>. 183 vom 4. November 2010 aufgehoben<br />

worden war. Es ist interessant, zu sehen, dass sich das Verfassungsgericht im<br />

Grunde auf formelle Aspekte stützt (die Regierung war über die ihr eingeräumte Befugnis<br />

hinausgegangen), nicht aber die Verfassungswidrigkeit des obligatorischen Mediationsversuches<br />

an sich erklärt. Folglich ist nicht auszuschließen, dass der Gesetzgeber eine solche<br />

Pflicht erneut einführen wird.<br />

RA & Avv. Dr. Stephan Grigolli<br />

stephan.grigolli@grigollipartner.it<br />

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RECHT<br />

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ENERGIERECHT # 20 #<br />

DEUTSCHLAND: WEITER RECHTSUNSICHERHEIT BEIM VERKNÜPFUNGSPUNKT<br />

Der Verknüpfungspunkt von Energieerzeugungsanlagen zur Einspeisung ist seit Jahren<br />

immer wieder Streitthema zwischen Anlagenbetreibern und Netzbetreibern. Es geht dabei<br />

um die Pflicht des Netzbetreibers, die Anlagen an dem Verknüpfungspunkt anzuschließen,<br />

welcher die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Anlagenstandort aufweist. Ist dieser<br />

Verknüpfungspunkt technisch nicht ausreichend, muß der Netzbetreiber diesen auf seine<br />

Kosten nachrüsten. Dies gilt aber dann nicht, wenn ein anderer Verknüpfungspunkt eines<br />

anderen Netzes technisch und wirtschaftlich günstiger ist. Die Anschlusskosten trägt dabei<br />

immer der Anlagenbetreiber. Umstritten war lange, ob der Anlagenbetreiber auch dann<br />

auf einen anderen, weiter entfernten und teureren Verknüpfungspunkt verwiesen werden<br />

kann, wenn es sich um dasselbe Netz handelt. Diese, vom Wortlaut des Gesetzes nicht gedeckte<br />

Auslegung hatte die Glearingstelle vertreten. Dem schloss sich der BGH mit Urteil<br />

vom 10.10.2012, VIII 362/11 an. Das Landgericht Kiel widerspricht dem und will nur dann<br />

eine Ausnahme von der Verpflichtung zum Anschluss an den nächst gelegenen Verknüpfungspunkt<br />

zulassen, wenn ein in einem anderen Netz befindlicher Verknüpfungspunkt<br />

wirtschaftlich insgesamt günstiger ist (LG Kiel, Urteil vom 25.01.2013, 6 O 258/10). Bei<br />

dieser vor allem für die Kosten der Errichtung von Energieerzeugungsanlagen wichtigen<br />

Frage besteht also trotz der Rechtsprechung des BGH weiterhin erhebliche Rechtsunsicherheit.<br />

Rechtsanwalt Armin Schürer<br />

armin.schuerer@derra-b.de<br />

Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“<br />

der Deutsch-<strong>Italien</strong>ischen Handelskammer<br />

17<br />

S E I T E<br />

ARZNEIMITTEL-, MEDIZINPRODUKTE- UND KOSMETIKRECHT # 21 #<br />

ITALIEN: DER GESUNDHEITSDIENST SCHENKT DEM PATENTSCHUTZ MEHR<br />

BEACHTUNG<br />

Mit der bevorstehenden Revision des Arzneimittelverzeichnisses (zum 13. Juni 2013) werden<br />

Arzneimittel, die einem Medikament gleichstehen, das durch ein Patent oder ein SPC<br />

geschützt ist, bezogen auf den gesamten Zeitraum vor Ablauf des Patentschutzes des betreffenden<br />

Originalarzneimittels, als nicht vom Gesundheitsdienst zu übernehmende Arzneimittel<br />

eingestuft werden. Dies regelt Art. 11 des so genannten "Dekret Balduzzi"<br />

(Gesetzesdekret <strong>Nr</strong>. 158/2012 umgewandelt in das Gesetz <strong>Nr</strong>. 189/2012). Folglich wird der<br />

Gesundheitsdienst das Generikum (bis zum Ablauf der Exklusivrechte des Originalmedikaments)<br />

auch dann nicht erstatten, wenn die Arzneimittelagentur AIFA dessen Inverkehrbringen<br />

bereits genehmigt hat. Denn AIFA beurteilt nur die Qualität, Sicherheit und<br />

Wirksamkeit des in den Verkehr zu bringenden Medikaments und nicht ob das Originalmedikament<br />

patentgeschützt ist oder hierfür ein SPC besteht. Deshalb und gemäß den Erwägungen<br />

zum Dekret Balduzzi, hat der Gesetzgeber sicherzustellen, dass der<br />

Gesundheitsdienst die effektive Dauer des Patentschutzes innovativer Arzneimittel auch<br />

dann respektiert, wenn das Generikum gleicher Zusammensetzung vor Ablauf des Patents<br />

oder des SPC des Originalarzneimittels in den Handel gebracht wird.<br />

Avv. Luca Ghedina<br />

lghedina@jacobacci-law.com<br />

Avv. Lorenzo Gyulai<br />

lgyulai@jacobacci-law.com<br />

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18<br />

S E I T E<br />

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