Nr. 78 - AHK Italien
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The German Chamber Network<br />
NEWSLETTER<br />
ETTER<br />
RECHT<br />
&STEUERN<br />
E<br />
VORWORT<br />
LIEBE MITGLIEDER, LIEBE LESERINNEN UND LESER,<br />
nach acht Jahren erfolgreicher Zusammenarbeit wird der Leiter unseres Netzwerks „Recht &<br />
Steuern“ zum 30. Juni ausscheiden und eine neue berufliche Herausforderung in Deutschland<br />
annehmen.<br />
Die Servicegesellschaft der Deutsch-<strong>Italien</strong>ischen Handelskammer, DEinternational Italia<br />
Srl, sucht daher zum 01.07.2013, bzw. zu einem späteren Zeitpunkt, eine(n) deutsche(n)<br />
Volljuristin(en).<br />
Auf die/den neue/n Kollegin/en wartet die Aufgabe<br />
• der Koordinierung und Entwicklung des Netzwerks „Recht & Steuern“<br />
• der Bearbeitung aktueller Rechtsthemen im Rahmen der deutsch-italienischen<br />
Wirtschafts-beziehungen<br />
• der Organisation entsprechender fachbezogener Seminare<br />
• der Publikation von Newslettern und sonstigen Veröffentlichungen<br />
Gesucht wird eine Person – möglichst mit Erfahrung in einem Unternehmen oder einer<br />
wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Kanzlei –, die unternehmerisch denkt und handelt.<br />
Erwartet werden zudem eine ausgeprägte Kommunikations- und Vertriebsfähigkeit und<br />
sehr gute italienische Sprachkenntnisse.<br />
Vollständige Bewerbungsunterlagen bitte an Herrn Ulrich Nagels, mail:<br />
nagels@deinternational.it<br />
Die Geschäftsführung der DEinternational Italia Srl<br />
DEinternational Aktuell<br />
15.05.2013: WEBCOACHING: DIE HÄUFIGSTEN BEANSTANDUNGEN DER ITALIENISCHEN<br />
FINANZBEHÖRDEN ZU INTERNATIONALEN SACHVERHALTEN –<br />
JÜNGSTE ENTWICKLUNGEN DER OECD UND DER ITALIENISCHEN PRAXIS UND<br />
RECHTSPRECHUNG (in italienischer Sprache)<br />
In Zusammenarbeit mit der Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“<br />
DLA Piper Italy<br />
Zeit: 15:30 Uhr bis 17:30 Uhr | Ort: online<br />
Anmeldung: über die Homepage des Netzwerks „Recht & Steuern“<br />
The German Chamber Network<br />
DEinternational Italia Srl<br />
Via Gustavo Fara 26 | 20124 Milano<br />
Tel.: 02.3980091 | Fax: 02.39800195<br />
E-Mail: recht@deinternational.it<br />
Deutsch-<strong>Italien</strong>ische<br />
Handelskammer<br />
Camera di Commercio<br />
Italo-Germanica
LESEPROBE<br />
WIRTSCHAFTS-<br />
STANDORT<br />
ITALIEN<br />
RECHT UND STEUERN<br />
FÜR UNTERNEHMEN<br />
WIRTSCHAFTSSTANDORT ITALIEN<br />
RECHT UND STEUERN FÜR UNTERNEHMEN<br />
=<br />
FESTE GESCHÄFTSEINRICHTUNG: REPRÄSENTANZBÜRO,<br />
BETRIEBSSTÄTTE, TOCHTERUNTERNEHMEN<br />
Bearbeitet durch: Rödl & Partner, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte<br />
200. Gibt es in <strong>Italien</strong> die Einmann-GmbH?<br />
Die Gründung einer S.r.l. mit nur einem Gesellschafter ist problemlos möglich. Besonderheiten sind die Notwendigkeit<br />
der vollständigen Einzahlung des Stammkapitals vor Gründung, die Verpflichtung zur Angabe<br />
des Alleingesellschafters auf allen Schriftstücken (Briefpapier, Verträge, Protokolle etc.) sowie die Vornahme<br />
einer gesonderten Meldung beim Handelsregister. Daneben müssen besondere Formvorschriften bei Verträgen<br />
zwischen Alleingesellschafter und Gesellschaft beachtet werden, damit diese auch Wirkung gegenüber Dritten<br />
entfalten. Gleiches gilt im Übrigen auch für die italienische AG (S.p.A.).<br />
Praxistipp:<br />
Nicht verbunden mit der Alleingesellschafterstellung ist eine automatische Haftung für die Verbindlichkeiten<br />
der Gesellschaft, wie dies vor der Gesellschaftsrechtsrefom in bestimmten Fällen normiert<br />
war.<br />
215. Kann der Gesellschafter verzinsliche oder zinslose Darlehen an die Tochtergesellschaft gewähren?<br />
Die Gesellschafter können unter bestimmten Voraussetzungen Darlehen an die Tochtergesellschaft gewähren<br />
sofern der Gesellschaftsver trag dies zu.lässt. Falls kein Zinssatz vereinbart wurde, kann die Finanzbehörde<br />
den ak.tuell gesetzlichen Zinssatz anwenden. Der Darlehensvertrag muss regelmäßig behördlich registriert<br />
werden.<br />
Praxistipp:<br />
Es sollte im Einzelfall geprüft werden, ob unter Berücksichtigung der je nach Gestaltung alternativ anwendbaren<br />
festen oder prozentualen Registersteuer, der beschränkten steuerlichen Abziehbarkeit der<br />
Passivzinsen und der internationalen Transfer-Price-Regelungen die Gewährung als zinsloses oder verzinsliches<br />
Darlehen empfehlenswert ist.<br />
Gesellschafterdarlehen sind grundsätzlich als nachrangig gegenüber anderen Gesellschaftsverbindlichkeiten<br />
eingestuft.<br />
217. Wie kann eine Kapitalgesellschaft geschlossen werden?<br />
Die Kapitalgesellschaft kann über eine freiwillige Liquidation geschlossen werden, die durch einen entsprechenden,<br />
notariell zu beurkundenden Liquidationsbeschluss der Gesellschafter eingeleitet wird. Nach der Beendigung<br />
aller Vertragsbeziehungen, der Begleichung aller Forderungen und der Vereinnahmung aller<br />
Außenstände wird eine Liquidationsbilanz erstellt. Eventuell verbliebene Guthaben stehen den Gesellschaftern<br />
proportional zu ihrer Beteiligung zu. Letzter Schritt des Liquidationsprozesses sind die Schließung der Steuernummern<br />
der Gesellschaft sowie deren Löschung aus dem Handelsregister.<br />
Zu erhalten über:<br />
DEinternational Italia Srl<br />
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Deutsch-<strong>Italien</strong>ische<br />
Handelskammer<br />
Camera di Commercio<br />
Italo-Germanica<br />
Online-Bestellung unter:<br />
www.ahk-italien.it/publikationen/wirtschaftsstandort-italien/
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RECHT<br />
&STEUERN<br />
INHALT<br />
GESELLSCHAFTSRECHT<br />
ITALIEN: Fortführung der Rechtverhältnisse einer gelöschten Gesellschaft . . . . . . . . . . . . . . 5<br />
DEUTSCHLAND: Reaktionszeit bei fristloser Kündigung eines Geschäftsführers. . . . . . . . . . . . . . . . . 5<br />
CORPORATE GOVERNANCE – D. LGS. 231/01<br />
ITALIEN: Bericht zur Vermögensübersicht, wenn das Kapital unter die Alarmschwelle fällt . 6<br />
PRODUKT- UND PRODUZENTENHAFTUNG<br />
ITALIEN: Made in Italy – Haftung des Herstellers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6<br />
MERGERS & ACQUISITIONS<br />
ITALIEN: Mängel beim Verkauf von Gesellschaftsbeteiligungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7<br />
ITALIEN:<br />
KARTELL- UND WETTBEWERBSRECHT<br />
Haftung der Muttergesellschaft für wettbewerbsrechtliche Zuwiderhandlungen<br />
der Tochtergesellschaft: caveat venditor (sed etiam emptor) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7<br />
S E I T E<br />
3<br />
HANDELS- UND HANDELSVERTRETERRECHT<br />
ITALIEN: Der Handelsvertretervertrag und der Vermittlervertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8<br />
DEUTSCHLAND: Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters bei Übernahme eines Kundenstamms . . 8<br />
ARBEITSRECHT<br />
ITALIEN: Call Center "outbound" und Projektmitarbeiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9<br />
DEUTSCHLAND: Kündigungsschutz im Kleinbetrieb? Leiharbeiter zählen mit! . . . . . . . . . . . . . . . . . 9<br />
BESTEUERUNG DER UNTERNEHMEN<br />
ITALIEN: Steuer auf Finanztransaktionen ("Tobin Tax") . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />
DEUTSCHLAND: Finanzierungsentgelte bei der Gewerbesteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />
TRANSFERPREISE<br />
ITALIEN: Management Fees – Anpassungsrisiko bei Betriebsprüfungen . . . . . . . . . . . . . . . . . 11<br />
INTERNATIONALES STEUERRECHT<br />
ITALIEN: Transfer pricing – Zustehendes Entgelt für ausländische Vertriebsgesellschaften. . . 12<br />
INSOLVENZRECHT<br />
ITALIEN: Der betrügerische Bankrott durch Beiseiteschaffen vom Vermögen . . . . . . . . . . . . . 13<br />
BEITRAGS- UND STEUERPROBLEMATIKEN VON ENTSANDTKRÄFTEN<br />
ITALIEN: Umsatzsteuerrechtliche Relevanz der Personalentsendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13<br />
UMSATZSTEUER UND ZÖLLE<br />
ITALIEN: Verrechnungsgrenze für Steuerguthaben bei 700.000 € . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14<br />
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RECHT<br />
&STEUERN<br />
INHALT<br />
STEUERPRÜFUNGEN UND STEUERKLAGEVERFAHREN<br />
ITALIEN: Plan der Steuerpolizei für Steuerprüfungen 2013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14<br />
PATENT-, MARKEN- UND URHEBERRECHT<br />
ITALIEN: Acronym als Marke: welche Kennzeichnungskraft? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15<br />
DEUTSCHLAND: Die voraussetzungen für Besichtigungen im Patentverletzungsprozess . . . . . . . . . . 15<br />
ITALIEN:<br />
BAU- UND IMMOBILIENRECHT<br />
Investitionen in <strong>Italien</strong> auf dem Gebiet erneuerbarer Energien<br />
durch Instrumente des Finanzmarkts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16<br />
PROZESSRECHT UND SCHIEDSVERFAHREN<br />
ITALIEN: ie Mediationspflicht ist abgeschafft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16<br />
ENERGIERECHT<br />
DEUTSCHLAND: Weiter Rechtsunsicherheit beim Verknüpfungspunkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17<br />
S E I T E<br />
4<br />
ARZNEIMITTEL-, MEDIZINPRODUKTE- UND KOSMETIKRECHT<br />
ITALIEN: Der Gesundheitsdienst schenkt dem Patentschutz mehr Beachtung. . . . . . . . . . . . . 17<br />
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RECHT<br />
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GESELLSCHAFTSRECHT # 01 #<br />
ITALIEN: FORTFÜHRUNG DER RECHTVERHÄLTNISSE EINER GELÖSCHTEN<br />
GESELLSCHAFT<br />
Mit Urteil vom 12. März 2013 <strong>Nr</strong>. 6070 hat der große Senat des italienischen Kassationsgerichts<br />
hinsichtlich der Fortführung der Rechtsverhältnisse einer gelöschten Gesellschaft<br />
eine wichtige Grundsatzfrage zum Gesellschaftsrecht beantwortet. Im Einzelnen wurden<br />
folgende Prinzipien festgelegt:<br />
1. Sollte die Löschung der Gesellschaft nach erfolgter Abmeldung vom Handelsregister<br />
zugleich nicht auch die Beendigung sämtlicher Rechtsverhältnisse der gelöschten Gesellschaft<br />
bewirken, führt dies zu einer Art Rechtsnachfolge, aufgrund derer: (a) die<br />
Verbindlichkeiten der Gesellschaft in dem Umfang auf die Gesellschafter übertragen<br />
werden, der den von ihnen im Rahmen der Liquidation ausbezahlten Beträge entspricht<br />
bzw. ohne jegliche Einschränkungen, wenn sie während des Bestehens der Gesellschaft<br />
für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft uneingeschränkt hafteten; (b) gleichermaßen<br />
werden den Gesellschaftern, in Form einer Mitinhaberschaft die von der Liquidationsbilanz<br />
der erloschenen Gesellschaft nicht erfassten Rechte und Güter übertragen;<br />
2. Die freiwillige Abmeldung einer Gesellschaft vom Handelsregister hindert die Gesellschaft,<br />
ab dem Zeitpunkt der erfolgten Löschung, daran, vor Gericht rechtswirksam zu<br />
klagen oder verklagt zu werden.<br />
S E I T E<br />
5<br />
Avv. und RA Mattia Dalla Costa<br />
mattia.dallacosta@cbalex.com<br />
Avv. Ornella Di Benedetto, LL.M.<br />
ornella.dibenedetto@cbalex.com<br />
Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“<br />
der Deutsch-<strong>Italien</strong>ischen Handelskammer<br />
DEUTSCHLAND: REAKTIONSZEIT BEI FRISTLOSER KÜNDIGUNG EINES<br />
GESCHÄFTSFÜHRERS<br />
Besteht ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung eines Geschäftsführers, so muss die<br />
Kündigung innerhalb von 2 Wochen ausgesprochen werden (§ 626 Abs. 2 BGB). Sind Ermittlungen<br />
zum Sachverhalt notwendig, so ist hierfür angemessene Zeit zusätzlich zuzugestehen.<br />
Mit Urteil vom 09.04.2013 (II ZR 273/11) hat der BGH nunmehr entschieden,<br />
dass der Lauf der Frist immer erst mit der tatsächlichen Kenntnis des wichtigen Kündigungsgrundes<br />
beginnt. Eine grob fahrlässige Unkenntnis schadet nicht, setzt also die 2-<br />
Wochen-Frist nicht in Lauf. Konkret ging es um die Kündigung eines Geschäftsführers,<br />
der mit einem Politiker einen Schein-Beratervertrag mit einer Jahresvergütung von DM<br />
200.000,00 abgeschlossen hatte. Der Geschäftsführer wurde später als Geschäftsführer zu<br />
einer Tochtergesellschaft versetzt. Der neue Geschäftsführer der Muttergesellschaft bemerkte<br />
erst sehr viel später, dass der Politiker niemals eine Beratungsleistung erbracht<br />
hatte, und kündigte erst dann dem untreuen Geschäftsführer fristlos. Für die Fristberechnung<br />
war unschädlich, dass die Untreue schon viel früher hätte auffallen müssen.<br />
Dr. Karl von Hase<br />
hase@gsk.de<br />
Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“<br />
der Deutsch-<strong>Italien</strong>ischen Handelskammer<br />
Inhalt<br />
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RECHT<br />
&STEUERN<br />
CORPORATE GOVERNANCE – D. LGS. 231/01 # 02 #<br />
ITALIEN: BERICHT ZUR VERMÖGENSÜBERSICHT, WENN DAS KAPITAL UNTER<br />
DIE ALARMSCHWELLE FÄLLT<br />
Übersteigen die Geschäftsjahresverluste bestimmte Schwellenwerte und ist dadurch die<br />
Unternehmensfortführung gefährdet, haben die Geschäftsführer die Gesellschafter diesbe -<br />
züglich unverzüglich zu informieren. Im Falle von Verlusten, die das Gesellschaftskapital<br />
unter bestimmte Schwellenwerte herabsetzen, verlangt das ital. Zivilgesetzbuch vom Verwaltungsorgan,<br />
eine geeignete wirtschaftlich-finanzielle Information zu liefern: der «Bericht<br />
zur Vermögensübersicht» soll es den Gesellschaftern ermöglichen, entsprechende Vo r-<br />
kehrungen zu treffen (gemäß dem internationalen Rechnungslegungsgrundsatz OIC 30 ist<br />
es für ein besseres Verständnis des Berichts zweckmäßig, neben der Vermögensübersicht und<br />
der Gewinn- und Verlustrechnung auch den Anhang zu liefern). Da der Inhalt des Berichts<br />
nicht gesetzlich geregelt ist, ist es angebracht, dass der Bericht insbesondere wie folgt enthält:<br />
i) Darstellung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft ii) Ermittlung der Gründe<br />
der Krise iii) wirtschaftlich-finanzielle Daten iv) Lösungsvorschläge, um der Krisensituation<br />
entgegenzuwirken v) Vorschlag für die Gesellschafter hinsichtlich der Beschlussfassung<br />
betreffend den Verlust. Der vom Verwaltungsorgan vorbereitete Bericht ist dem Prüfungsausschuss<br />
zu dessen Beurteilung vorzulegen, der die Korrektheit der von den Geschäftsführern<br />
bei Erstellung des Berichts angewandten Kriterien zu überprüfen hat.<br />
Avv. Luca Matteo Visconti<br />
lucamatteo.visconti@jenny.it<br />
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der Deutsch-<strong>Italien</strong>ischen Handelskammer<br />
S E I T E<br />
6<br />
PRODUKT- UND PRODUZENTENHAFTUNG # 03 #<br />
ITALIEN: MADE IN ITALY – HAFTUNG DES HERSTELLERS<br />
Und nach dem Fall vom Pferdefleisch, dass in Lebensmitteln, die eigentlich Rindfleisch<br />
enthalten sollten, aufgefunden wurde, der in ganz Europa Ermittlungen und Beschlagnahmen<br />
zur Folge hatte, liegt nun ein neuer Lebensmittelskandal vor, der ein italienisches (oder<br />
ein Vermeintlich italienisches) Produkt betrifft. Es handelt sich in diesem Fall um Tomatenkonserven<br />
mit der Aufschrift “made in Italy”, ein Produkt, dass von der Großhandel-<br />
Kette Asda in Großbritannien verkauft wird. Darüber berichtet die Londoner Zeitschrift<br />
Guardian. Es handelt sich bei diesem Produkt nämlich nicht um italienische, sondern um<br />
aus China importierte Tomaten, denen in <strong>Italien</strong> lediglich Salz und Wasser hinzugefügt,<br />
das Präparat sodann in Dosen abgefüllt und nach Großbritannien exportiert wurde und<br />
zwar mit der genannten Aufschrift, die im Ausland für hohe Qualität steht, insbesondere<br />
was Lebensmittel anbelangt. Der italienische Hersteller wurde in erster Instanz verurteilt,<br />
ist jedoch gegen das Urteil in Berufung gegangen. Zwar hat er zugegeben dass es sich um<br />
Tomaten aus China handele, behauptet jedoch, ihm stünde das Anrecht auf die Aufschrift<br />
„made in Italy“ zu, da das Produkt in seinem Betrieb in <strong>Italien</strong> verarbeitet wurde. Anderer<br />
Auffassung sind jedoch die Behörden, die der Annahme sind, die Hinzufügung von Wasser<br />
und Salz sei ein minimaler Eingriff, der eine Aufschrift wie „made in Italy“ nicht rechtfertigt,<br />
da diese eine falsche Erwartung des Verbrauchers, in Bezug auf die Herkunft des Produkts,<br />
hervorruft. Über den Fall wird das Berufungsgericht entscheiden.<br />
Avv. Massimo Fontana Ros<br />
mfr@mfrlex.it<br />
Avv. Katri Gelati<br />
gelati@mfrlex.it<br />
Inhalt<br />
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RECHT<br />
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MERGERS & ACQUISITIONS # 04 #<br />
ITALIEN: MÄNGEL BEIM VERKAUF VON GESELLSCHAFTSBETEILIGUNGEN<br />
Nach der herrschenden Rechtsprechung erstreckt sich die Anwendung der Regelung in<br />
Art. 1497 Zivilgesetzbuch und der allgemeinen Regelungen über Mängel nicht auch auf<br />
die Vermögenskonsistenz der Gesellschaft, da Gegenstand des Vertrages die Gesellschaftsbeteiligung<br />
an sich ist.<br />
Will sich demnach der Käufer einer Gesellschaftsbeteiligung die Konsistenz und den Wert<br />
des Gesellschaftsvermögens garantieren lassen, muß er auf ausdrücklich vereinbarte Gewährleistungsklauseln<br />
hinsichtlich der Gesellschaftsgüter zurückgreifen.<br />
Fehlen spezifische diesbezügliche Regeln im entsprechenden Kaufvertrag kommt ein<br />
Schutz des Käufers nur in einigen Fällen in Betracht, zum Beispiel wenn es dem Käufer<br />
gelingt, den Vorsatz des Verkäufers mit nachfolgender Nichtigkeit des Vertrages oder Schadensersatz<br />
nachzuweisen, oder wenn der Verkauf der Gesellschaftsbeteiligung ein aliud<br />
pro alio darstellt, da eine andere Sache als die vereinbarte übertragen wurde. Weil jedoch<br />
der Rückgriff hierauf einen Schutz des Käufers nur in Auffangtatbeständen ermöglicht,<br />
vertreten Literatur und Rechtsprechung weiterhin die Auffassung, daß das einzig wirksame<br />
Mittel zum Schutz des Käufers hinsichtlich einer Garantie über die Zusammensetzung des<br />
Gesellschaftsvermögens in der Aufnahme spezifischer Gewährleistungsklauseln in den<br />
Vertrag besteht.<br />
RA und Avv. Wolf Michael Kühne<br />
Wolf.kuehne@dlapiper.com<br />
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7<br />
KARTELL- UND WETTBEWERBSRECHT # 05 #<br />
ITALIEN: HAFTUNG DER MUTTERGESELLSCHAFT FÜR<br />
WETTBEWERBSRECHTLICHE ZUWIDERHANDLUNGEN DER<br />
TOCHTERGESELLSCHAFT: CAVEAT VENDITOR (SED ETIAM EMPTOR)<br />
Mit dem Urteil Kommission/Tomkins hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union abermals<br />
zur persönlichen Natur der Haftung für wettbewerbsrechtliche Zuwiderhandlungen<br />
und Haftungsnachfolge ausgesprochen. Der Gerichtshof hat die Möglichkeit der Muttergesellschaft<br />
anerkannt, eine Strafminderung in Anspruch zu nehmen, die der (ehemaligen)<br />
Tochtergesellschaft gewährt wurde, sofern die kürzere Dauer der ausschließlich von dieser<br />
begangenen Zuwiderhandlung bewiesen wird; er hat aber betont, dass, mangels Gegenbeweises,<br />
die gesamtschuldnerische Haftung der Muttergesellschaft für rechtswidriges Verhalten<br />
ihrer Tochter auch im Fall einer Veräußerung der Tochtergesellschaft an Dritte<br />
aufrecht bleibt. Einerseits wird somit die Notwendigkeit für Konzerne und insbesondere für<br />
die Konzernmutter bestätigt, wirksame Compliance-Programme zur Vermeidung von wettbewerbsrechtlichen<br />
Verstößen der Tochtergesellschaften anzuwenden, da diese von den<br />
Wettbewerbsbehörden auch nach der etwaigen Veräußerung der Tochtergesellschaft geahndet<br />
werden können. Andererseits ist bei M&A-Transaktionen für den Erwerber die<br />
Durchführung einer wettbewerbsrechtlichen Due Diligence sowie ggf. die Forderung von<br />
Sicherheiten vom Verkäufer (der mit dem Käufer gesamtschuldnerisch haftbar bleibt)<br />
zweckmäßig. Jede Partei hat zur Vermeidung bzw. Minderung von Sanktionen Strategien<br />
zur Risikominimierung (u.a. Teilnahme an Kronzeugenprogrammen) zu beurteilen.<br />
Avv. Rossella Incardona<br />
rossella.incardona@jenny.it<br />
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HANDELS- UND HANDELSVERTRETERRECHT # 06 #<br />
ITALIEN: DER HANDELSVERTRETERVERTRAG UND DER VERMITTLERVERTRAG<br />
Laut einem neuen Urteil des it. Kassationshofes (<strong>Nr</strong>.7644/2012) bzgl. der Delkrederehaftung<br />
in einem Handelsvertretervertrag, findet Art. 1746 Abs. 3 des italienischen Zivilgesetzbuches<br />
- der mit Art. 28 des Gesetzes <strong>Nr</strong>. 526/1999 eingeführt wurde und, abgesehen von<br />
gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen, die, auch nur teilweise, vereinbarte Haftung des<br />
Handelsvertreters für den Fall der Nichterfüllung eines Drittens verbietet - in Abwesenheit<br />
einer Übergangsvorschrift, die eine Rückwirkung vorsieht, ausschließlich auf Vereinbarungen<br />
oder Verpflichtungen Anwendung, die nach Eintreten der Gesetzesnorm geschlossen<br />
wurden bzw. entstanden sind.<br />
Avv. Elio Cherubini<br />
Avv. Laura Cinicola<br />
sec@toffolettodeluca.it<br />
DEUTSCHLAND: AUSGLEICHSANSPRUCH DES HANDELSVERTRETERS BEI<br />
ÜBERNAHME EINES KUNDENSTAMMS<br />
S E I T E<br />
8<br />
Wird ein Handelsvertretervertrag beendet, kann dem Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch<br />
gegen den Unternehmer zustehen. Dies gilt allerdings nur für neu geworbene Kunden.<br />
Der BGH hatte sich mit Urteil vom 26.10.2011 (Az.: VIII ZR 222/10) mit der Frage zu<br />
beschäftigen, wann ein Kunde als neu geworben gilt. In dem Fall erwarb eine neu gegründete<br />
Gesellschaft käuflich den Kundenstamm und den Handelsvertreter eines anderen Unternehmens.<br />
Nach Beendigung des Vertrages verlangte der Handelsvertreter seinen<br />
Aus-leichsanspruch für die von ihm vermittelten Kunden einschließlich des erworbenen<br />
Kunden-stamms. Das Unternehmen wandte ein, dies seien keine neuen Kunden. Der BGH<br />
bejahte dagegen einen Ausgleichsanspruch. Ein vom Handelsvertreter neu geworbener<br />
Kunde ist jede Person, die mit dem Unternehmen noch nicht in geschäftlicher Beziehung<br />
steht. Gründet sich ein Unternehmen neu, muss jeder Kunde als neuer Kunde betrachtet<br />
werden. Der Erwerb eines Kundenstamms von einem anderen Unternehmen macht diese<br />
für den Erwerber nicht zu alten Kunden, zu denen schon eine Geschäftsbeziehung bestand.<br />
Erleichtert der Unternehmer dem Handelsvertreter durch Informationen über anzusprechende<br />
Kunden die Vermittlung, kann sich dies jedoch auf die Höhe des Ausgleichsanspruchs<br />
auswirken. Der Ausgleichsanspruch kann also nicht ausgeschlossen werden. Auch<br />
dann nicht, wenn der Handelsvertreter Kunden wirbt, die das Unternehmen von einem<br />
anderen erworben hatte.<br />
RA Dr. Robert Budde<br />
robert.budde@cms-hs.com<br />
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ARBEITSRECHT # 08 #<br />
ITALIEN: CALL CENTER "OUTBOUND" UND PROJEKTMITARBEITER<br />
Die Beschäftigung freier Mitarbeiter auf der Basis eines Projektvertrags unterliegt bei einem<br />
Call Centers "outbound" weniger Restriktionen, als dies normalerweise der Fall ist (siehe<br />
zum Projektvertrag allgemein: Newsletter-Beitrag Oktober 2012, S. 73). Ein Call Center<br />
"outbound" liegt nach der gesetzlichen Definition dann vor, wenn es den Direktverkauf<br />
von Leistungen oder Waren zum Gegenstand hat. Bei Personen, die in Autonomie in derartigen<br />
Call Centern arbeiten, d.h. die Befugnis haben, selbst Uhrzeit und Umfang ihrer<br />
Tätigkeit festzulegen und dafür keiner Erlaubnis oder Genehmigung des Betreibers bedürfen,<br />
ist die freie Mitarbeit auf Projektvertragsbasis auch dann zulässig, wenn ihnen kein<br />
konkretes Einzelprojekt übertragen wurde. Erforderlich ist jedoch, dass ihre Vergütung tarifvertraglich<br />
geregelt und festgelegt ist. Das Arbeitsministerium hat in einem jüngst ergangenen<br />
Runderlass klargestellt, dass dann, wenn es an einer solchen tarifvertraglichen<br />
Regelung fehlt (was meist der Fall ist), die Projektmitarbeit auch dann zulässig ist, wenn<br />
die individualvertraglich vereinbarte Vergütung nicht unter dem Mindestlohn liegt, der<br />
nach den anwendbaren Tarifverträgen Arbeitnehmern gleicher Kategorie, Kompetenz und<br />
Erfahrung zu zahlen wäre.<br />
RAin u. Avv. Susanne Hein<br />
susanne.hein@mblegale.it<br />
Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“<br />
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9<br />
DEUTSCHLAND: KÜNDIGUNGSSCHUTZ IM KLEINBETRIEB? LEIHARBEITER<br />
ZÄHLEN MIT!<br />
Mit Urteil vom 24. Januar 2013 (Az.: 2 AZR 140/12) hat das BAG - entgegen der herrschenden<br />
Meinung - entschieden, dass Leiharbeiter bei der Berechnung der Betriebsgröße<br />
mitzählen. Von der Größe des Betriebs hängt u.a. die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes<br />
ab, aber auch etwa ob Teilzeit angeboten werden muss oder ein Betriebsrat gebildet<br />
werden kann. In dem vom BAG entschiedenen Fall beschäftigte der Arbeitgeber zehn eigene<br />
Arbeitnehmer sowie weitere Leiharbeiter. Ein Arbeitnehmer klagte gegen seine Kündigung<br />
und berief sich auf Kündigungsschutzgesetz. Dabei gilt dieser (auf Deutschland<br />
beschränkte) Schutz nicht für Betriebe, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer<br />
beschäftigt werden; Teilzeitbeschäftigte zählen dabei anteilig.<br />
Nachdem die Klage in den ersten beiden Instanzen erfolglos war, gab das BAG dem Kläger<br />
im Grundsatz Recht. Die Ausnahme für Kleinbetriebe solle der dort häufig engen persönlichen<br />
Zusammenarbeit und der meist geringen Finanzausstattung Rechnung tragen; außerdem<br />
belaste ein Kündigungsschutzprozess die Inhaber kleinerer Betriebe typischerweise<br />
stärker als Großunternehmen. Dieser Schutzzweck rechtfertigt keine Unterscheidung danach,<br />
ob die für den Betrieb charakteristische Personalstärke mit eigenen oder (auch) mit<br />
entliehenen Arbeitnehmern erreicht wird.<br />
RA Alexander Seitz, LL.M.Eur.<br />
a.seitz@mader-stadler.de<br />
RAin Anna Pensovecchio<br />
a.pensovecchio@mader-stadler.de<br />
Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“<br />
der Deutsch-<strong>Italien</strong>ischen Handelskammer<br />
Inhalt<br />
DEinternational Italia Srl | Via Gustavo Fara 26 | 20124 Milano<br />
Tel.: 02.3980091 | Fax: 02.39800195 | E-Mail: recht@deinternational.it
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RECHT<br />
&STEUERN<br />
BESTEUERUNG DER UNTERNEHMEN # 09 #<br />
ITALIEN: STEUER AUF FINANZTRANSAKTIONEN ("TOBIN TAX")<br />
Am 01.03.2013 ist die Steuer auf Finanztransaktionen (Tobin Tax) in Kraft getreten. Die<br />
Steuer findet Anwendung auf die Übertragung des Eigentums an: i) Aktien von in <strong>Italien</strong><br />
ansässigen Gesellschaften; ii) partizipativen Finanzinstrumenten (Art. 2346, 6. Abs., ital.<br />
ZGB), einschließlich jener Instrumente, welche sich auf einzelne Geschäfte beziehen (Art.<br />
2447-ter, 1. Abs., B.st. e), ital. ZGB), ausgestellt von in <strong>Italien</strong> ansässigen Gesellschaften;<br />
iii) diese Aktien und partizipative Finanzinstrumente darstellende Wertpapiere. Der Steuersatz<br />
beträgt 0,20% des Transaktionswertes (dieser wird für all jene Übertragungen auf<br />
geregelten Märkten und in multilateralen Handelssystemen auf die Hälfte herabgesetzt).<br />
Für das Jahr 2013 wurde die Steuer auf 0,22% festgesetzt (ermäßigt auf 0,12% für Übertragungen<br />
auf geregelten Märkten und multilateralen Handelssystemen). Von der Tobin<br />
Tax gesetzesgemäß ausgenommen sind unter anderem: Übertragungen von auf geregelten<br />
Märkten oder in multilateralen Handelssystemen gehandelten Aktien von Unternehmen<br />
mit einer durchschnittlichen Kapitalausstattung unter € 500 Mio., sowie Eigentumsübertragungen<br />
von Wertpapieren, welche Aktien oder partizipative Finanzinstrumente darstellen<br />
(von den gleichen Gesellschaften); Eigentumsübertragungen und Transaktionen<br />
zwischen Gesellschaften, zwischen denen ein Kontrollverhältnis besteht (Art. 2359, Abs.<br />
1, <strong>Nr</strong>. 1) und 2), sowie Abs. 2, ital. ZGB) oder welche von der selben Gesellschaft beherrscht<br />
sind.<br />
Dott. Dirk Prato | dirk.prato@hager-partners.it<br />
Dott. Hannes Hilpold | hannes.hilpold@hager-partners.it<br />
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10<br />
S E I T E<br />
DEUTSCHLAND: FINANZIERUNGSENTGELTE BEI DER GEWERBESTEUER<br />
Finanzierungsentgelte werden zum Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet, soweit<br />
sie den steuerlichen Gewinn gemindert haben. Man unterscheidet zwei Arten:<br />
Tatsächliche Finanzierungsentgelte:<br />
• Entgelte für Schulden<br />
• variabler Zinsanteil von Renten und dauernden Lasten<br />
• Gewinnanteile des typisch stillen Gesellschafters<br />
Fiktive Finanzierungsentgelte (aus Miete, Pacht, Lizenzahlungen und Leasingraten):<br />
• 20% bei beweglichen Wirtschaftsgütern<br />
• 50% bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern<br />
• 25% bei Lizenzzahlungen für Rechte<br />
Von diesen Entgelten werden nach Abzug eines Freibetrags von € 100.000 25 Prozent<br />
hinzugerechnet.<br />
Dipl.-Kfm. Raimund Mader | Wirtschaftsprüfer,<br />
Steuerberater, Fachberater für internationales Steuerrecht<br />
r.mader@mader-stadler.de<br />
Dipl.-Kfm. Stephanie Deiters | Steuerberaterin,<br />
Fachberaterin für internationales Steuerrecht<br />
s.deiters@mader-stadler.de<br />
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RECHT<br />
&STEUERN<br />
TRANSFERPREISE # 10 #<br />
ITALIEN: MANAGEMENT FEES - ANPASSUNGSRISIKO BEI<br />
BETRIEBSPRÜFUNGEN<br />
Steuerliche Betriebsprüfungen konzentrieren sich immer häufiger auf die Fremdvergleichskonformität<br />
des konzerninternen Leistungsaustausches. Insbesondere Kosten für seitens<br />
der Muttergesellschaft erbrachte (unterstützende) Dienstleistungen (sog. „Management<br />
Fees“) werden durch die Finanzverwaltung häufig beanstandet. Um die Akzeptanz der<br />
steuerlichen Abzugsfähigkeit von Management Fees erhöhen zu können, empfiehlt es sich,<br />
im Rahmen der Verrechnungspreisdokumentation detailliert darzustellen, dass die Verrechnung<br />
von Management Fees a.) sowohl dem Grunde nach und b.) als auch der Höhe<br />
nach gerechtfertigt ist. Hinsichtlich der Abzugsfähigkeit dem Grunde nach ist es wichtig,<br />
den aus den Dienstleistungen für die Tochtergesellschaft resultierenden Nutzen aufzuzeigen<br />
(z. Bsp. Kosteneinsparungspotenzial, Prozessoptimierung, Steigerung Umsatzpotenzial).<br />
Der Nachweis der Angemessenheit der Höhe nach ist hingegen normalerweise schwieriger,<br />
weil dies grundsätzlich eine Quantifizierung des Nutzens erfordert. Um auch an dieser<br />
Stelle das Risiko einer Anpassung vermindern zu können, gilt es in <strong>Italien</strong> vor allem, die<br />
Finanzverwaltung von der tatsächlichen Existenz der Kosten auf Seiten der Muttergesellschaft<br />
zu überzeugen (z. Bsp. durch Offenlegung der Bücher). Zudem sollte die ökonomische<br />
Verhältnismäßigkeit von eventuellen Umlageschlüsseln und Kostenaufschlagssätzen<br />
begründet werden.<br />
11<br />
S E I T E<br />
Transfer Pricing Specialist Hans Röll<br />
hans.roell@roedl.it<br />
Dott. Giampiero Guarnerio<br />
giampiero.guarnerio@roedl.it<br />
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NEUE DIENSTLEISTUNG DER DEinternational ITALIA: EINTRAGUNG IM ALBO NAZIONALE<br />
GESTORI AMBIENTALI IN ITALIEN – KATEGORIE 8 UND GRENZÜBER SCHREITENDER<br />
ABFALLTRANSPORT.<br />
Unternehmen, die Abfallentsorgungs- und -trans -<br />
portleistungen (ohne Abfallbesitz) in <strong>Italien</strong> vermitteln<br />
sowie grenzüberschreitender Abfalltransporte<br />
durch führen wollen, müssen sich vorab in den „Albo<br />
Nazionale Gestori Ambientali“ (italienisches Verzeichnis<br />
der Umweltfachbetriebe) eintragen. Die Eintragungspflicht<br />
besteht auch für ausländische<br />
Unternehmen, die keinen Sitz oder Niederlassung in<br />
<strong>Italien</strong> haben und die ausschließlich vom Ausland<br />
aus tätig werden. Die DEinternational Italia Srl,<br />
Dienstleistungsgesellschaft der <strong>AHK</strong> <strong>Italien</strong>, hat mit<br />
der zuständigen Behörde Kriterien für die von deutschen<br />
Antragstellern zu machenden Angaben und<br />
einzureichenden Nachweise abgestimmt und bietet<br />
deutschen Unternehmen eine umfassende Unterstützungsdienstleistung<br />
bei der Registrierung an.<br />
Kontakt: recht@deinternational.it<br />
Foto: © Driving South - Fotolia<br />
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RECHT<br />
&STEUERN<br />
INTERNATIONALES STEUERRECHT # 11 #<br />
ITALIEN: TRANSFER PRICING - ZUSTEHENDES ENTGELT FÜR AUSLÄNDISCHE<br />
VERTRIEBSGESELLSCHAFTEN<br />
Im Rundschreiben <strong>Nr</strong>. 1/E vom 15. Februar 2013 hat das italienische Finanzamt bekräftigt,<br />
dass die Umsetzung des Marktwertprinzips im Bereich Transfer Pricing darauf beruht, dass<br />
die bei konzerninternen Transaktionen festgelegten Bedingungen mit jenen Bedingungen<br />
verglichen werden, die bei Transaktionen zwischen unabhängigen Unternehmen Anwendung<br />
finden. Um das der ausländischen Vertriebsgesellschaft zustehende Entgelt zu Marktpreisen<br />
zu bestimmen, müssen nachfolgende Faktoren berücksichtigt werden, welche in<br />
den OSZE Guidelines festgeschrieben sind: die Eigenschaften der verkauften Güter und<br />
Dienstleistungen, das Risiko- und Funktionsprofil, die Vertragsbedingungen, die wirtschaftlichen<br />
Umstände und die Geschäftsstrategie. Weiters wird im genannten Rundschreiben<br />
darauf hingewiesen, dass als Folge dieser Analyse sodann die geeignete Methode sowie<br />
das der ausländischen Vertriebsgesellschaft zustehende Entgelt bestimmt werden können,<br />
indem auch die von der ausländischen Vertriebsgesellschaft übernommenen Funktionen<br />
und Risiken bei der Durchführung ihrer Tätigkeit berücksichtigt werden müssen.<br />
Dott. Armin Hilpold<br />
armin.hilpold@bureauplattner.com<br />
12<br />
S E I T E<br />
BUREAU PLATTNER und PETRUCCI & PARTNERS<br />
schließen sich zusammen und eröffnen ein neues Büro in Mailand<br />
Die beiden Kanzleien BUREAU PLATTNER und PETRUCCI &<br />
PARTNERS haben ihre Kräfte gebündelt und haben sich zusammengeschlossen.<br />
Ziel der Kanzlei ist es, den Kunden eine 360° Beratung in den<br />
Geschäftsbereichen Steuerberatung, Rechts beratung, Wirt schafts -<br />
prüfung, Cor po rate Finance und Buchhaltung anzubieten. Am<br />
neuen Standort in Mailand sollen verstärkt internationale Kunden<br />
bei ihren Akti vitäten in <strong>Italien</strong> kompetent beraten werden.<br />
Mit über 50 Mitarbeitern an den 4 Standorten Bozen, Mailand,<br />
Meran und Frankfurt a. M. wird die Kanzlei in ihrem Tätig keits -<br />
bereich zu den Marktführern in Norditalien und stärkt ihre Position<br />
auf der Nord-Süd-Achse. Weitere Infos sind unter:<br />
vwww.bureauplattner.com abrufbar.<br />
BOZEN<br />
Leonardo-da-Vinci-Str. 12<br />
I-39100 Bozen (Südtirol)<br />
Tel.: +39 0471 222500<br />
Fax: +39 0471 222800<br />
MAILAND<br />
Via Pietro Verri 8<br />
I-20121 Mailand<br />
Tel.: +39 02 72011614<br />
Fax: +39 02 86450080<br />
MERAN<br />
Europaallee 2<br />
I-39012 Meran (Südtirol)<br />
Tel.: +39 0473 222400<br />
Fax: +39 0473 222440<br />
FRANKFURT<br />
Gervinusstr. 15<br />
D-60322 Frankfurt am Main<br />
Tel: +49 69 500602043<br />
Fax: +49 69 500602050<br />
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RECHT<br />
&STEUERN<br />
INSOLVENZRECHT # 16 #<br />
ITALIEN: DER BETRÜGERISCHE BANKROTT DURCH BEISEITESCHAFFEN VOM<br />
VERMÖGEN<br />
Im Allgemeinen besteht das Beiseiteschaffen im Entziehen von Vermögensgegenständen<br />
oder anderen Vermögenswerten des Unternehmens, das die Verringerung der Insolvenzmasse<br />
zur Folge hat oder in jeder Handlung, die darauf gerichtet ist, zu verhindern, dass<br />
Vermögensteile des insolventen Unternehmens zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger<br />
verwendet werden.<br />
Zum Vorliegen des Delikts ist das physische Verschieben des Vermögens nicht notwendig.<br />
Das Eingehen von Verpflichtungen, die sich wertmindernd gestalten wie z.B. der Abschluss<br />
von Vorverträgen zum Verkauf von Sachen oder das Ausstellen von Wechsel zugunsten<br />
verbundener Unternehmen, könnte schon ausreichend sein. Als Indiz für beiseiteschaffendes<br />
Verhalten wird die Ausführung von Handlungen angenommen, die mit Rücksicht<br />
auf den Unternehmensgegenstand als nicht nachvollziehbar erscheinen. Des Weiteren,<br />
stellt z.B. ein Mietvertrag abgeschlossen in Erwartung der Insolvenz mit dem Zweck Mittel<br />
aus dem Unternehmen abzuschaffen, beiseiteschaffendes Verhalten dar. Die Aktivitäten,<br />
die insgesamt einen Vorteil für das Unternehmen bringen, wie z.B. Ausverkauf zu reduzierten<br />
Preisen, werden nicht als gesetzwidrig erachtet.<br />
Die Zuteilung von höheren Gehältern an die Geschäftsführer fällt nicht unter den Begriff<br />
des beiseiteschaffenden Verhaltens solange es um vernünftige Summen geht.<br />
Das rechtswidrige Verhalten müsste mit Vorsatz ausgeführt sein.<br />
Avv. Raffaele Bergaglio<br />
bergaglio@dellasala.it<br />
www.dellasala.it<br />
13<br />
S E I T E<br />
BEITRAGS- UND STEUERPROBLEMATIKEN VON ENTSANDTKRÄFTEN # 12 #<br />
ITALIEN: UMSATZSTEUERRECHTLICHE RELEVANZ DER PERSONALENTSENDUNG<br />
Die EU-Regelung (insbesondere Art. 56, Abs. 1, lit. f, der RL 2006/112) sieht vor, dass die<br />
“Personalentsendung” bzw. die “Gestellung von Personal” eine Dienstleistung darstellt,<br />
welche in abstrakter Form umsatzsteuerrechtliche Relevanz besitzt. Trotzdem wird allgemein<br />
vertreten, dass diese allgemeine Regel keine Anwendung findet, wenn der Entsendungsempfänger<br />
dem Entsendenden lediglich die Personalkosten erstattet (Cass. 1996, n.<br />
1<strong>78</strong>8). Diese Entscheidung wurde auch vom Gesetzgeber durch Art. 8. Abs. 35 des Gesetzes<br />
67/1988, bestätigt, mit dem geregelt wurde, dass “die Personalgestellung und –entsendung<br />
keine umsatzsteuerrechtliche Relevanz besitzen, wenn und soweit lediglich die Personalkosten<br />
erstattet werden”. Die besagte Bestimmung besitzt, trotz des eingeführten Art. 30<br />
des Gesetzes 276/2003 Gültigkeit, denn mit letzterem Gesetz hat der Gesetzgeber nur die<br />
zivilrechtlichen Aspekte der Entsendung definiert und geregelt, ohne sich um die steuerrechtlichen<br />
Aspekte zu kümmern. Das obige vorausgesetzt unterliegt die Personalentsendung<br />
nicht der Umsatzsteuer, wenn und soweit folgende Voraussetzungen vorliegen:<br />
1. es handelt sich um eine Personalentsendung;<br />
2. der Entsendungsempfänger erstattet dem Entsendenden lediglich eine Summe, die den<br />
effektiven Personalkosten (Vergütung und sozialversicherungsrechtlicher Teil) entspricht;<br />
3. es sich damit um einen neutralen Akt handelt, d.h. das dem Entsendenden weder einen<br />
Gewinn bringt, noch für den Entsendungsempfänger ein Ersparnis darstellt.<br />
Avv. Rita Santaniello, rita.santaniello@roedl.it<br />
RA Antonino Bonsignore, antonino.bonsignore@roedl.it<br />
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RECHT<br />
&STEUERN<br />
UMSATZSTEUER UND ZÖLLE # 13 #<br />
ITALIEN: VERRECHNUNGSGRENZE FÜR STEUERGUTHABEN BEI 700.000 €<br />
Ab 2014 erhöht sich die Grenze für Steuer- und Beitragsguthaben, die im Mod. F24 verrechnet<br />
werden können, von € 516.456,90 auf € 700.000,00.<br />
Die Neuheit ist in Art. 9 der Gesetzesverordnung 35/2013 enthalten, die seit 9. April in<br />
Kraft ist und den Art. 10 der Gesetzesverordnung <strong>78</strong>/2009 aufnimmt, in dem die Erhöhung<br />
dieses Betrags auf € 700.000,00 vorgesehen war. Es wurde somit keine spezielle Verordnung<br />
erlassen, sie blieb daher unverändert.<br />
Die Grenze wird für Subunternehmer im Baugewerbe auf € 1 Million erhöht, wenn das im<br />
Vorjahr erreichte Umsatzvolumen zu mindestens 80% auf Leistungen zurückgeht, die im<br />
Rahmen der Durchführung von Subunternehmerverträgen erbracht wurden.<br />
Die gegenständliche Grenze bezieht sich auf den Gesamtbetrag der Steuer- und Beitragsguthaben,<br />
die für jedes Kalenderjahr:<br />
• im Mod. F24 als horizontale Verrechnung (bzw. mit anderen Steuercodes) Anwendung<br />
finden,<br />
• oder als Rückerstattung auf das Steuerkonto beantragt werden.<br />
Es wird daran erinnert, dass zur Erreichung dieser Grenzen die vertikalen Verrechnungen<br />
(bzw. die Steuercodes selbst) nicht von Bedeutung sind.<br />
Dott. Stefano Amoroso<br />
info@studioamoroso.it<br />
14<br />
S E I T E<br />
STEUERPRÜFUNGEN UND STEUERKLAGEVERFAHREN # 14 #<br />
ITALIEN: PLAN DER STEUERPOLIZEI FÜR STEUERPRÜFUNGEN 2013<br />
Die italienische Steuerpolizei (Guardia di Finanza) hat für 2013 einen Plan für Steuerprüfungen<br />
bei Unternehmen vorgesehen, bei dem diese je nach Umsatz in drei Kategorien<br />
eingeteilt werden:<br />
1. Steuerpflichtige, mit einem Geschäftsvolumen von mehr als 100 Millionen Euro, wobei<br />
diese nicht nur aufgrund eines größeren Riskoprofils sondern auch auf der Grundlage<br />
von spezifischen und konkreten Indizien für potentielle Steuerhinterziehung ausgewählt<br />
werden;<br />
2. Steuerpflichtige mit einem Geschäftsvolumen zwischen 5.164.569 und 100 Millionen<br />
Euro, die hauptsächlich Kontrollen hinsichtlich Einkommenssteuer, Umsatzsteuer und<br />
Zollangelegenheiten unterzogen werden;<br />
3. Steuerpflichtige mit Geschäftsvolumen bis zu 5.164.568 Euro, bei denen Kontrollen<br />
hinsichtlich nicht versteuerter Einnahmen, nicht absetzbare Kosten bei der Einkommenssteuererklärung<br />
und Umsatzsteuerschuld vorgesehen sind.<br />
Dott. Avv. Marco Petrucci<br />
marco.petrucci@pgpartners.it<br />
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RECHT<br />
&STEUERN<br />
PATENT-, MARKEN- UND URHEBERRECHT # 15 #<br />
ITALIEN: ACRONYM ALS MARKE: WELCHE KENNZEICHNUNGSKRAFT?<br />
Eine Marke ist als schwach einzuschätzen, wenn sie aus der im Alltag benutzten Bezeichnung<br />
des Produktes selbst, obgleich mit geringen Änderungen, besteht, so dass sie eine<br />
unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft (und dementsprechend einen nur geringen<br />
Schutzumfang) besitzt, da die Vorstellung, es handele sich um ein unternehmenidentifizierendes<br />
Unterscheidungszeichen, stark zurücktritt. In dieser Hinsicht können schon begrenzte<br />
von Dritten vorgenommenen Änderungen die Verwechslungsgefahr mit einer von<br />
einem Konkurrenten verwendeten Marke ausschliessen. Mit dem am 3. Dezember 2012 erlassenen<br />
Urteil (<strong>Nr</strong>.21601), hat das italienische oberste Gerichtshof festgelegt, dass der als<br />
Marke des bezeichneten Produkts verwendetete Akronym (im Konkretfall wurde der Akronym<br />
GSE - grapefruit seed extract - benutzt, um eine offizinelle Arznei aus Pampelmuse<br />
Kern Extrakt zu markieren) eine schwache Marke ist. Folgende Argumente wurden vorgebracht:<br />
die Kennzeichnungskraft einer Marke muss bezugnehmend auf den im kaufenden<br />
Publikum erweckten Eindruck beurteilt werden: letztgenannter ist als durchschnittlich informiert<br />
und angemessen umsichtig einzuschätzen, so dass im Prinzip davon auszugehen<br />
ist, dass ein Akronym im Verbraucher den Wunsch erweckt, die Bedeutung desselben zu<br />
verstehen und, wenn der Akronym schlicht das Produkt beschreibt, die begrenzte oder<br />
fehlende Kennzeichnungskraft selber festzustellen.<br />
Dott. Matteo Figini<br />
matteo.figini@agnoli-giuggioli.it<br />
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15<br />
S E I T E<br />
DEUTSCHLAND: DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR BESICHTIGUNGEN IM<br />
PATENTVERLETZUNGSPROZESS<br />
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 18.12.2012 (X ZR 7/12) entschieden, dass<br />
die Voraussetzungen für die Besichtigung von Maschinen durch einen Gutachter oder die<br />
Vorlage von Unterlagen bei Gericht im Rahmen eines Gerichtsverfahrens genauso sind,<br />
wie wenn eine Besichtigung vor Durchführung eines Gerichtsverfahrens erfolgt. Bei Patentverletzungsverfahren<br />
kann der Nachweis der Patentverletzung den Patentinhaber vor<br />
große Schwierigkeiten stellen. Denn oft befinden sich Gegenstände oder Anlagen, die mutmaßlich<br />
das Patent verletzen, nicht im Einflussbereich des Patentinhabers. Auch scheiden<br />
ein Testkauf und eine anschließende Begutachtung durch eigene Mitarbeiter häufig aus,<br />
weil dies aus Kosten- oder anderen Gründen unmöglich ist. Da jedoch der Vortrag zum<br />
verletzenden Gegenstand im Bereich der Darlegungs- und Beweislast des Patentinhabers<br />
liegt, kann er darauf angewiesen sein, auch gegen den Willen eines Dritten oder des Beklagten<br />
Zugang zu Anlagen oder Dokumenten zu bekommen. Voraussetzung dafür ist allerdings,<br />
dass es eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Patentverletzung gibt, andere<br />
Möglichkeiten in den Besitz der Informationen zu gelangen ausgeschöpft sind und die Besichtigung<br />
verhältnismäßig ist. Diese Grundsätze sind nach der nun vorliegenden Entscheidung<br />
von den Gerichten auch dann zu beachten, wenn sie über einen Beweisantrag<br />
zu entscheiden haben.<br />
Dr. Joachim Mulch,<br />
j.mulch@gvw.com<br />
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RECHT<br />
&STEUERN<br />
BAU- UND IMMOBILIENRECHT # 17 #<br />
ITALIEN: INVESTITIONEN IN ITALIEN AUF DEM GEBIET ERNEUERBARER<br />
ENERGIEN DURCH INSTRUMENTE DES FINANZMARKTS<br />
Starke Förderungen in der Entwicklung der Fotovoltaik durch nationale Gesetzgebung<br />
und die Gleichstellung fotovoltaischer Anlagen mit Immobilien lassen interessante Synergien<br />
zwischen Immobilien und erneuerbaren Energien zu. Insbesondere gestattet die Möglichkeit,<br />
fotovoltaische Anlagen aus einem Immobilienfond italienischen Rechts zu kaufen,<br />
dem ausländischen Unternehmer, sich zur Investition in erneuerbare Energien eines Finanzinstruments,<br />
eines geschlossenen Fonds, zu bedienen, dessen Basis höchst rentable<br />
und gleichzeitig wenig risikoanfällige Aktivitäten bilden. Hinzu kommen eine effiziente<br />
steuerliche Behandlung und die Tatsache, dass der Fonds von der Vermögensverwaltungsgesellschaft<br />
- SGR, die unter Aufsicht der Banca d'Italia steht und stetigen Kontrollen unterliegt,<br />
verwaltet wird, sodass Fotovoltaik/Immobiliensektor/Fonds eine interessante<br />
Anlageoption für nationale und internationale Unternehmer darstellt. Schließlich ist noch<br />
hervorzuheben, dass sich so erfolgte Investitionen, bis heute, überwiegend an den Sekundärmarkt<br />
richten, d.h. bereits laufende Anlagen erworben werden, um jedes Entwicklungsrisiko<br />
auszuschalten und die Erfolgsbilanz zur Energieproduktion einzelner Projekte besser<br />
kontrollieren zu können.<br />
Dr. Francesco Assegnati, commercialista,<br />
francesco.assegnati@cbalex.com<br />
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16<br />
S E I T E<br />
PROZESSRECHT UND SCHIEDSVERFAHREN # 18 #<br />
ITALIEN: DIE MEDIATIONSPFLICHT IST ABGESCHAFFT<br />
Am 12. Dezember 2012 sind im Gesetzesblatt die Urteilsgründe des Urteils <strong>Nr</strong>. 272 vom<br />
23. Oktober 2012 des italienischen Verfassungsgerichts veröffentlicht worden, mit dem<br />
der erste Absatz des Art. 5 des Legislativdekrets <strong>Nr</strong>. 28 vom 4. März 2010 für verfassungswidrig<br />
erklärt worden ist. Die genannte Vorschrift sah als Voraussetzung für die Einleitung<br />
eines Gerichtsverfahrens auf bestimmten Rechtsgebieten (bspw. Erb- und Mietsachen, Verkehrsunfälle,<br />
Finanz-, Bank- und Versicherungsverträge) die Durchführung eines Mediationsversuches<br />
vor. Mit der Verfassungswidrigkeitserklärung entfällt rückwirkend die<br />
Pflicht eines vorprozessualen Mediationsversuches; ein ähnliches Schicksal ereilte kürzlich<br />
die Pflicht zur Durchführung eines Güteverfahrens, die mehrere Jahre für Arbeitssachen<br />
vorgesehen und dann fast gänzlich durch das Gesetz <strong>Nr</strong>. 183 vom 4. November 2010 aufgehoben<br />
worden war. Es ist interessant, zu sehen, dass sich das Verfassungsgericht im<br />
Grunde auf formelle Aspekte stützt (die Regierung war über die ihr eingeräumte Befugnis<br />
hinausgegangen), nicht aber die Verfassungswidrigkeit des obligatorischen Mediationsversuches<br />
an sich erklärt. Folglich ist nicht auszuschließen, dass der Gesetzgeber eine solche<br />
Pflicht erneut einführen wird.<br />
RA & Avv. Dr. Stephan Grigolli<br />
stephan.grigolli@grigollipartner.it<br />
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RECHT<br />
&STEUERN<br />
ENERGIERECHT # 20 #<br />
DEUTSCHLAND: WEITER RECHTSUNSICHERHEIT BEIM VERKNÜPFUNGSPUNKT<br />
Der Verknüpfungspunkt von Energieerzeugungsanlagen zur Einspeisung ist seit Jahren<br />
immer wieder Streitthema zwischen Anlagenbetreibern und Netzbetreibern. Es geht dabei<br />
um die Pflicht des Netzbetreibers, die Anlagen an dem Verknüpfungspunkt anzuschließen,<br />
welcher die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Anlagenstandort aufweist. Ist dieser<br />
Verknüpfungspunkt technisch nicht ausreichend, muß der Netzbetreiber diesen auf seine<br />
Kosten nachrüsten. Dies gilt aber dann nicht, wenn ein anderer Verknüpfungspunkt eines<br />
anderen Netzes technisch und wirtschaftlich günstiger ist. Die Anschlusskosten trägt dabei<br />
immer der Anlagenbetreiber. Umstritten war lange, ob der Anlagenbetreiber auch dann<br />
auf einen anderen, weiter entfernten und teureren Verknüpfungspunkt verwiesen werden<br />
kann, wenn es sich um dasselbe Netz handelt. Diese, vom Wortlaut des Gesetzes nicht gedeckte<br />
Auslegung hatte die Glearingstelle vertreten. Dem schloss sich der BGH mit Urteil<br />
vom 10.10.2012, VIII 362/11 an. Das Landgericht Kiel widerspricht dem und will nur dann<br />
eine Ausnahme von der Verpflichtung zum Anschluss an den nächst gelegenen Verknüpfungspunkt<br />
zulassen, wenn ein in einem anderen Netz befindlicher Verknüpfungspunkt<br />
wirtschaftlich insgesamt günstiger ist (LG Kiel, Urteil vom 25.01.2013, 6 O 258/10). Bei<br />
dieser vor allem für die Kosten der Errichtung von Energieerzeugungsanlagen wichtigen<br />
Frage besteht also trotz der Rechtsprechung des BGH weiterhin erhebliche Rechtsunsicherheit.<br />
Rechtsanwalt Armin Schürer<br />
armin.schuerer@derra-b.de<br />
Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“<br />
der Deutsch-<strong>Italien</strong>ischen Handelskammer<br />
17<br />
S E I T E<br />
ARZNEIMITTEL-, MEDIZINPRODUKTE- UND KOSMETIKRECHT # 21 #<br />
ITALIEN: DER GESUNDHEITSDIENST SCHENKT DEM PATENTSCHUTZ MEHR<br />
BEACHTUNG<br />
Mit der bevorstehenden Revision des Arzneimittelverzeichnisses (zum 13. Juni 2013) werden<br />
Arzneimittel, die einem Medikament gleichstehen, das durch ein Patent oder ein SPC<br />
geschützt ist, bezogen auf den gesamten Zeitraum vor Ablauf des Patentschutzes des betreffenden<br />
Originalarzneimittels, als nicht vom Gesundheitsdienst zu übernehmende Arzneimittel<br />
eingestuft werden. Dies regelt Art. 11 des so genannten "Dekret Balduzzi"<br />
(Gesetzesdekret <strong>Nr</strong>. 158/2012 umgewandelt in das Gesetz <strong>Nr</strong>. 189/2012). Folglich wird der<br />
Gesundheitsdienst das Generikum (bis zum Ablauf der Exklusivrechte des Originalmedikaments)<br />
auch dann nicht erstatten, wenn die Arzneimittelagentur AIFA dessen Inverkehrbringen<br />
bereits genehmigt hat. Denn AIFA beurteilt nur die Qualität, Sicherheit und<br />
Wirksamkeit des in den Verkehr zu bringenden Medikaments und nicht ob das Originalmedikament<br />
patentgeschützt ist oder hierfür ein SPC besteht. Deshalb und gemäß den Erwägungen<br />
zum Dekret Balduzzi, hat der Gesetzgeber sicherzustellen, dass der<br />
Gesundheitsdienst die effektive Dauer des Patentschutzes innovativer Arzneimittel auch<br />
dann respektiert, wenn das Generikum gleicher Zusammensetzung vor Ablauf des Patents<br />
oder des SPC des Originalarzneimittels in den Handel gebracht wird.<br />
Avv. Luca Ghedina<br />
lghedina@jacobacci-law.com<br />
Avv. Lorenzo Gyulai<br />
lgyulai@jacobacci-law.com<br />
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S E I T E<br />
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