Nr. 78 - AHK Italien
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A P R I L 2 0 1 3 | 7 8<br />
N E W S L E T T E R<br />
RECHT<br />
&STEUERN<br />
BESTEUERUNG DER UNTERNEHMEN # 09 #<br />
ITALIEN: STEUER AUF FINANZTRANSAKTIONEN ("TOBIN TAX")<br />
Am 01.03.2013 ist die Steuer auf Finanztransaktionen (Tobin Tax) in Kraft getreten. Die<br />
Steuer findet Anwendung auf die Übertragung des Eigentums an: i) Aktien von in <strong>Italien</strong><br />
ansässigen Gesellschaften; ii) partizipativen Finanzinstrumenten (Art. 2346, 6. Abs., ital.<br />
ZGB), einschließlich jener Instrumente, welche sich auf einzelne Geschäfte beziehen (Art.<br />
2447-ter, 1. Abs., B.st. e), ital. ZGB), ausgestellt von in <strong>Italien</strong> ansässigen Gesellschaften;<br />
iii) diese Aktien und partizipative Finanzinstrumente darstellende Wertpapiere. Der Steuersatz<br />
beträgt 0,20% des Transaktionswertes (dieser wird für all jene Übertragungen auf<br />
geregelten Märkten und in multilateralen Handelssystemen auf die Hälfte herabgesetzt).<br />
Für das Jahr 2013 wurde die Steuer auf 0,22% festgesetzt (ermäßigt auf 0,12% für Übertragungen<br />
auf geregelten Märkten und multilateralen Handelssystemen). Von der Tobin<br />
Tax gesetzesgemäß ausgenommen sind unter anderem: Übertragungen von auf geregelten<br />
Märkten oder in multilateralen Handelssystemen gehandelten Aktien von Unternehmen<br />
mit einer durchschnittlichen Kapitalausstattung unter € 500 Mio., sowie Eigentumsübertragungen<br />
von Wertpapieren, welche Aktien oder partizipative Finanzinstrumente darstellen<br />
(von den gleichen Gesellschaften); Eigentumsübertragungen und Transaktionen<br />
zwischen Gesellschaften, zwischen denen ein Kontrollverhältnis besteht (Art. 2359, Abs.<br />
1, <strong>Nr</strong>. 1) und 2), sowie Abs. 2, ital. ZGB) oder welche von der selben Gesellschaft beherrscht<br />
sind.<br />
Dott. Dirk Prato | dirk.prato@hager-partners.it<br />
Dott. Hannes Hilpold | hannes.hilpold@hager-partners.it<br />
Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“<br />
der Deutsch-<strong>Italien</strong>ischen Handelskammer<br />
10<br />
S E I T E<br />
DEUTSCHLAND: FINANZIERUNGSENTGELTE BEI DER GEWERBESTEUER<br />
Finanzierungsentgelte werden zum Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet, soweit<br />
sie den steuerlichen Gewinn gemindert haben. Man unterscheidet zwei Arten:<br />
Tatsächliche Finanzierungsentgelte:<br />
• Entgelte für Schulden<br />
• variabler Zinsanteil von Renten und dauernden Lasten<br />
• Gewinnanteile des typisch stillen Gesellschafters<br />
Fiktive Finanzierungsentgelte (aus Miete, Pacht, Lizenzahlungen und Leasingraten):<br />
• 20% bei beweglichen Wirtschaftsgütern<br />
• 50% bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern<br />
• 25% bei Lizenzzahlungen für Rechte<br />
Von diesen Entgelten werden nach Abzug eines Freibetrags von € 100.000 25 Prozent<br />
hinzugerechnet.<br />
Dipl.-Kfm. Raimund Mader | Wirtschaftsprüfer,<br />
Steuerberater, Fachberater für internationales Steuerrecht<br />
r.mader@mader-stadler.de<br />
Dipl.-Kfm. Stephanie Deiters | Steuerberaterin,<br />
Fachberaterin für internationales Steuerrecht<br />
s.deiters@mader-stadler.de<br />
Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“<br />
der Deutsch-<strong>Italien</strong>ischen Handelskammer<br />
Inhalt<br />
DEinternational Italia Srl | Via Gustavo Fara 26 | 20124 Milano<br />
Tel.: 02.3980091 | Fax: 02.39800195 | E-Mail: recht@deinternational.it