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Nr. 78 - AHK Italien

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A P R I L 2 0 1 3 | 7 8<br />

N E W S L E T T E R<br />

RECHT<br />

&STEUERN<br />

BAU- UND IMMOBILIENRECHT # 17 #<br />

ITALIEN: INVESTITIONEN IN ITALIEN AUF DEM GEBIET ERNEUERBARER<br />

ENERGIEN DURCH INSTRUMENTE DES FINANZMARKTS<br />

Starke Förderungen in der Entwicklung der Fotovoltaik durch nationale Gesetzgebung<br />

und die Gleichstellung fotovoltaischer Anlagen mit Immobilien lassen interessante Synergien<br />

zwischen Immobilien und erneuerbaren Energien zu. Insbesondere gestattet die Möglichkeit,<br />

fotovoltaische Anlagen aus einem Immobilienfond italienischen Rechts zu kaufen,<br />

dem ausländischen Unternehmer, sich zur Investition in erneuerbare Energien eines Finanzinstruments,<br />

eines geschlossenen Fonds, zu bedienen, dessen Basis höchst rentable<br />

und gleichzeitig wenig risikoanfällige Aktivitäten bilden. Hinzu kommen eine effiziente<br />

steuerliche Behandlung und die Tatsache, dass der Fonds von der Vermögensverwaltungsgesellschaft<br />

- SGR, die unter Aufsicht der Banca d'Italia steht und stetigen Kontrollen unterliegt,<br />

verwaltet wird, sodass Fotovoltaik/Immobiliensektor/Fonds eine interessante<br />

Anlageoption für nationale und internationale Unternehmer darstellt. Schließlich ist noch<br />

hervorzuheben, dass sich so erfolgte Investitionen, bis heute, überwiegend an den Sekundärmarkt<br />

richten, d.h. bereits laufende Anlagen erworben werden, um jedes Entwicklungsrisiko<br />

auszuschalten und die Erfolgsbilanz zur Energieproduktion einzelner Projekte besser<br />

kontrollieren zu können.<br />

Dr. Francesco Assegnati, commercialista,<br />

francesco.assegnati@cbalex.com<br />

Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“<br />

der Deutsch-<strong>Italien</strong>ischen Handelskammer<br />

16<br />

S E I T E<br />

PROZESSRECHT UND SCHIEDSVERFAHREN # 18 #<br />

ITALIEN: DIE MEDIATIONSPFLICHT IST ABGESCHAFFT<br />

Am 12. Dezember 2012 sind im Gesetzesblatt die Urteilsgründe des Urteils <strong>Nr</strong>. 272 vom<br />

23. Oktober 2012 des italienischen Verfassungsgerichts veröffentlicht worden, mit dem<br />

der erste Absatz des Art. 5 des Legislativdekrets <strong>Nr</strong>. 28 vom 4. März 2010 für verfassungswidrig<br />

erklärt worden ist. Die genannte Vorschrift sah als Voraussetzung für die Einleitung<br />

eines Gerichtsverfahrens auf bestimmten Rechtsgebieten (bspw. Erb- und Mietsachen, Verkehrsunfälle,<br />

Finanz-, Bank- und Versicherungsverträge) die Durchführung eines Mediationsversuches<br />

vor. Mit der Verfassungswidrigkeitserklärung entfällt rückwirkend die<br />

Pflicht eines vorprozessualen Mediationsversuches; ein ähnliches Schicksal ereilte kürzlich<br />

die Pflicht zur Durchführung eines Güteverfahrens, die mehrere Jahre für Arbeitssachen<br />

vorgesehen und dann fast gänzlich durch das Gesetz <strong>Nr</strong>. 183 vom 4. November 2010 aufgehoben<br />

worden war. Es ist interessant, zu sehen, dass sich das Verfassungsgericht im<br />

Grunde auf formelle Aspekte stützt (die Regierung war über die ihr eingeräumte Befugnis<br />

hinausgegangen), nicht aber die Verfassungswidrigkeit des obligatorischen Mediationsversuches<br />

an sich erklärt. Folglich ist nicht auszuschließen, dass der Gesetzgeber eine solche<br />

Pflicht erneut einführen wird.<br />

RA & Avv. Dr. Stephan Grigolli<br />

stephan.grigolli@grigollipartner.it<br />

Inhalt<br />

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Tel.: 02.3980091 | Fax: 02.39800195 | E-Mail: recht@deinternational.it

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