Nr. 78 - AHK Italien
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A P R I L 2 0 1 3 | 7 8<br />
N E W S L E T T E R<br />
RECHT<br />
&STEUERN<br />
BAU- UND IMMOBILIENRECHT # 17 #<br />
ITALIEN: INVESTITIONEN IN ITALIEN AUF DEM GEBIET ERNEUERBARER<br />
ENERGIEN DURCH INSTRUMENTE DES FINANZMARKTS<br />
Starke Förderungen in der Entwicklung der Fotovoltaik durch nationale Gesetzgebung<br />
und die Gleichstellung fotovoltaischer Anlagen mit Immobilien lassen interessante Synergien<br />
zwischen Immobilien und erneuerbaren Energien zu. Insbesondere gestattet die Möglichkeit,<br />
fotovoltaische Anlagen aus einem Immobilienfond italienischen Rechts zu kaufen,<br />
dem ausländischen Unternehmer, sich zur Investition in erneuerbare Energien eines Finanzinstruments,<br />
eines geschlossenen Fonds, zu bedienen, dessen Basis höchst rentable<br />
und gleichzeitig wenig risikoanfällige Aktivitäten bilden. Hinzu kommen eine effiziente<br />
steuerliche Behandlung und die Tatsache, dass der Fonds von der Vermögensverwaltungsgesellschaft<br />
- SGR, die unter Aufsicht der Banca d'Italia steht und stetigen Kontrollen unterliegt,<br />
verwaltet wird, sodass Fotovoltaik/Immobiliensektor/Fonds eine interessante<br />
Anlageoption für nationale und internationale Unternehmer darstellt. Schließlich ist noch<br />
hervorzuheben, dass sich so erfolgte Investitionen, bis heute, überwiegend an den Sekundärmarkt<br />
richten, d.h. bereits laufende Anlagen erworben werden, um jedes Entwicklungsrisiko<br />
auszuschalten und die Erfolgsbilanz zur Energieproduktion einzelner Projekte besser<br />
kontrollieren zu können.<br />
Dr. Francesco Assegnati, commercialista,<br />
francesco.assegnati@cbalex.com<br />
Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“<br />
der Deutsch-<strong>Italien</strong>ischen Handelskammer<br />
16<br />
S E I T E<br />
PROZESSRECHT UND SCHIEDSVERFAHREN # 18 #<br />
ITALIEN: DIE MEDIATIONSPFLICHT IST ABGESCHAFFT<br />
Am 12. Dezember 2012 sind im Gesetzesblatt die Urteilsgründe des Urteils <strong>Nr</strong>. 272 vom<br />
23. Oktober 2012 des italienischen Verfassungsgerichts veröffentlicht worden, mit dem<br />
der erste Absatz des Art. 5 des Legislativdekrets <strong>Nr</strong>. 28 vom 4. März 2010 für verfassungswidrig<br />
erklärt worden ist. Die genannte Vorschrift sah als Voraussetzung für die Einleitung<br />
eines Gerichtsverfahrens auf bestimmten Rechtsgebieten (bspw. Erb- und Mietsachen, Verkehrsunfälle,<br />
Finanz-, Bank- und Versicherungsverträge) die Durchführung eines Mediationsversuches<br />
vor. Mit der Verfassungswidrigkeitserklärung entfällt rückwirkend die<br />
Pflicht eines vorprozessualen Mediationsversuches; ein ähnliches Schicksal ereilte kürzlich<br />
die Pflicht zur Durchführung eines Güteverfahrens, die mehrere Jahre für Arbeitssachen<br />
vorgesehen und dann fast gänzlich durch das Gesetz <strong>Nr</strong>. 183 vom 4. November 2010 aufgehoben<br />
worden war. Es ist interessant, zu sehen, dass sich das Verfassungsgericht im<br />
Grunde auf formelle Aspekte stützt (die Regierung war über die ihr eingeräumte Befugnis<br />
hinausgegangen), nicht aber die Verfassungswidrigkeit des obligatorischen Mediationsversuches<br />
an sich erklärt. Folglich ist nicht auszuschließen, dass der Gesetzgeber eine solche<br />
Pflicht erneut einführen wird.<br />
RA & Avv. Dr. Stephan Grigolli<br />
stephan.grigolli@grigollipartner.it<br />
Inhalt<br />
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