Nr. 84 - AHK Italien
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The German Chamber Network<br />
NEWSLETTER<br />
ETTER<br />
RECHT<br />
&STEUERN<br />
E<br />
VORWORT<br />
LIEBE MITGLIEDER, LIEBE LESERINNEN UND LESER,<br />
das neue Jahr gibt der deutschen und italienischen Unternehmerschaft Anlass zur Beschäftigung<br />
mit – vermeintlich – alten wie neuen Fragen im Rechts- und Steuerbereich.<br />
Das italienische „Stabilitätsgesetz“ bringt für die im Markt tätigen Unternehmen zahlreiche<br />
steuerrechtliche Änderungen mit sich, namentlich etwa die Anwendung der Regelungen<br />
zum Transfer Pricing auf die Wertschöpfungssteuer IRAP (s. u.a. die Beiträge der Partnerkanzleien<br />
des Netzwerks „Recht & Steuern“ Rödl & Partner sowie Hager & Partners auf S. 9<br />
und 10). Das aktuelle Vorgehen der italienischen Wettbewerbsbehörde sollte die Unternehmerschaft<br />
zudem dazu veranlassen, die Gestaltung ihrer Vertriebsverträge einmal kritisch<br />
zu überprüfen (s. hierzu den Artikel der Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“<br />
Jenny.Avvocati auf S. 10). Weiterhin gehen mit dem Bedürfnis eines flexiblen und möglichst<br />
unkomplizierten Agierens auf dem italienischen Markt „klassische“ rechtliche Fragen<br />
einher: Welche Meldepflichten sind bei der Zusammenarbeit mit einem italienischen Handelsvertreter<br />
zu beachten (s. hierzu den Beitrag der Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht &<br />
Steuern“ Matera Bonaccorsi Hein & Partner auf S. 8)? Auf diese und andere Fragen bietet<br />
der Ihnen vorliegende Newsletter prägnante Antworten.<br />
Für unsere Leserschaft ebenfalls von Interesse dürfte das in Zusammenarbeit mit der Partnerkanzlei<br />
des Netzwerks „Recht & Steuern“ CBA Studio Legale e Tributario organisierte Web-<br />
Coaching zum Thema „Corporate Governance der SRL und der SPA und Vergleiche zum<br />
deutschen System“ sein, welches am 12. Februar ab 14:30 online stattfinden wird. Für<br />
weitere Auskünfte hierzu stehen wir Ihnen sehr gern unter recht@deinternational.it zur<br />
Verfügung.<br />
Ich wünsche Ihnen eine aufschlussreiche Lektüre.<br />
Dr. Trixie-Alexandra Bastian, Leiterin Netzwerk „Recht & Steuern“<br />
DEinternational Aktuell<br />
12.02.2014: WEBCOACHING: CORPORATE GOVERNANCE DER SRL UND DER SPA UND<br />
VERGLEICHE ZUM DEUTSCHEN SYSTEM<br />
(in italienischer Sprache, Fragen können auch in deutscher Sprache gestellt<br />
bzw. beantwortet werden)<br />
Zeit: 14:30 – 15:30 | Ort: Online<br />
In Zusammenarbeit mit der Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“<br />
CBA Studio Legale e Tributario<br />
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Via Gustavo Fara 26 | 20124 Milano<br />
Tel.: 02.3980091 | Fax: 02.39800195<br />
E-Mail: recht@deinternational.it<br />
Deutsch-<strong>Italien</strong>ische<br />
Handelskammer<br />
Camera di Commercio<br />
Italo-Germanica
LESEPROBE<br />
WIRTSCHAFTS-<br />
STANDORT<br />
ITALIEN<br />
RECHT UND STEUERN<br />
FÜR UNTERNEHMEN<br />
WIRTSCHAFTSSTANDORT ITALIEN<br />
RECHT UND STEUERN FÜR UNTERNEHMEN<br />
=<br />
GRUNDLEGENDE BESONDERHEITEN<br />
Bearbeitet durch: Studio legale Agnoli e Giuggioli<br />
2. Gibt es Vertragsklauseln, die schriftlich in besonderer Art und Weise vereinbart werden müssen?<br />
Ja. Gemäß dem italienischen Zivilgesetzbuch („Codice civile“) sind besonders benachteiligende Klauseln (sog.<br />
„clausole vessatorie“) unwirksam, wenn sie nicht ausdrücklich angenommen werden. Es handelt sich dabei<br />
insbesondere um Vereinbarungen, die von einem der Vertragspartner im Vorfeld und ohne Beteiligung des<br />
anderen eingeführt werden (z.B. in den Allgemeinen Ge schäftsbedingungen) und ihm selbst besondere Vorteile<br />
gewähren.<br />
Einer ausdrücklichen Annahme bedürfen alle im Voraus eingeführten Klau seln, die Folgendes vorsehen:<br />
• Haftungsbeschränkungen, Rücktritts- bzw. Aussetzungsrechte zugunsten des Vertragsverfassers;<br />
• Verwirkungsrechte, Beschränkungen der Möglichkeit zur Erhebung von Einwänden, Beschränkungen der<br />
Vertragsfreiheit, eine stillschweigende Verlängerung bzw. Erneuerung des Vertrages, eine Schieds klausel<br />
oder Abweichungen von der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu Lasten des anderen Vertragspartners.<br />
36. Können deutsche Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im <strong>Italien</strong>geschäft verwendet werden?<br />
Deutsche Allgemeine Geschäftsbedingungen können im <strong>Italien</strong>geschäft the oretisch verwendet werden; wegen<br />
besonderer Formvorschriften könnten je doch einige Klauseln unwirksam sein.<br />
Praxistipp:<br />
Die Vorbereitung einer speziellen italienischen Version der AGBs ist immer ratsam, da die sogenannten<br />
nachteiligen Bedingungen nach Art. 1341 („Clausole vessatorie“ wie u.a. Haftungsbeschränkungen,<br />
Rück trittsrecht, Gerichtsstandsvereinbarungen u.ä.) des Codice civile nur wirksam<br />
sind, wenn eine ausdrückliche Zustimmung (d.h. eine geson derte Unterschrift im AGB-Formular)<br />
der anderen Vertragspartei besteht.<br />
Zu erhalten über:<br />
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Deutsch-<strong>Italien</strong>ische<br />
Handelskammer<br />
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RECHT<br />
&STEUERN<br />
INHALT<br />
GESELLSCHAFTSRECHT<br />
ITALIEN: Die Wirksamkeit der Garantieklauseln, welche im Vorvertrag und<br />
nicht mehr im endgültigen Vertrag aufgeführt sind, bei Übertragung<br />
von Gesellschaftsanteilen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5<br />
DEUTSCHLAND: Schadensersatzpflicht des GmbH-Geschäftsführers auch bei<br />
"gut gemeinten" Gesetzesverstößen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5<br />
ITALIEN:<br />
MERGERS & ACQUISITIONS<br />
Angemessene Bewertung der Beteiligung als Wirksamkeitsvoraussetzung<br />
einer im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Drag-Along Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . 6<br />
CORPORATE GOVERNANCE<br />
ITALIEN: Die Verantwortung der Muttergesellschaft laut Legislativdekret <strong>Nr</strong>. 231/2001. . . . . 6<br />
ARBEITSRECHT<br />
ITALIEN: Beendigung einer Intercompany-Entsendung und Kündigung<br />
des entsandten Arbeitnehmers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7<br />
DEUTSCHLAND: Verzicht auf Ansprüche in einer "Generalquittung". . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7<br />
S E I T E<br />
3<br />
HANDELS- UND HANDELSVERTRETERRECHT<br />
ITALIEN: Sozialabgabenpflicht für Handelsvertreter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8<br />
DEUTSCHLAND: Formelle Voraussetzungen der Kündigung aus wichtigem Grunde . . . . . . . . . . . . . 8<br />
BESTEUERUNG DER UNTERNEHMEN<br />
ITALIEN: Die steuerrechtlichen Neuerungen des Stabilitätsgesetzes 2014 . . . . . . . . . . . . . . . . 9<br />
DEUTSCHLAND: Änderungen im Reisekostenrecht ab 2014 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9<br />
INTERNATIONALES STEUERRECHT<br />
ITALIEN: Transfer Pricing Bestimmungen und regionale Wertschöpfungssteuer IRAP . . . . . 10<br />
ITALIEN:<br />
KARTELL- UND WETTBEWERBSRECHT<br />
Heikle Klauseln in Vertriebsverträgen: strenge Linie der<br />
italienischen Wettbewerbsbehörde (AGCM) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />
PATENT-, MARKEN- UND URHEBERRECHT<br />
ITALIEN: Ausschluss des Widerspruchsrechts bei Drittverwendung gleicher oder<br />
ähnlicher Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11<br />
DEUTSCHLAND: Geringere Anforderungen an den urheberrechtlichen Schutz von Produktdesign . . 11<br />
VERRECHNUNGSPREISE<br />
ITALIEN: Neue Perspektiven für das internationale Ruling . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12<br />
BAU- UND IMMOBILIENRECHT<br />
ITALIEN: Legge di stabilità 2014: nur wenige Änderungen im Bausektor . . . . . . . . . . . . . . . 12<br />
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RECHT<br />
&STEUERN<br />
INHALT<br />
ÖFFENTLICHE AUFTRÄGE<br />
ITALIEN: Schutz der Arbeiter auf der Baustelle - Pflichten des Auftraggebers . . . . . . . . . . . . 13<br />
GESELLSCHAFTEN, DIENSTLEISTUNGEN UND<br />
GÜTER DES ÖFFENTLICHEN RECHTS<br />
ITALIEN: Startschuss für die neue Ausschreibungen für die Gasverteilung. . . . . . . . . . . . . . . 13<br />
INSOLVENZRECHT<br />
ITALIEN: Vorbeugendes Vergleichsverfahren in der Unternehmenskrise. . . . . . . . . . . . . . . . . 14<br />
ENERGIERECHT<br />
ITALIEN: Energie-Effizienz: Eine Herausforderung für <strong>Italien</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14<br />
PROZESSRECHT UND SCHIEDSVERFAHREN<br />
ITALIEN: "Legge di Stabilità 2014", <strong>Italien</strong>s Justizkosten steigen weiter . . . . . . . . . . . . . . . . 15<br />
DEUTSCHLAND: Aufrechnungsverbot bei ausschließlicher Gerichtsstandsvereinbarung . . . . . . . . . . 15<br />
FINANZ- UND BANKRECHT<br />
ITALIEN: Verordnung EMIR und Auflagen für Finanzdiensleister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16<br />
S E I T E<br />
4<br />
UMSATZSTEUER UND ZÖLLE<br />
ITALIEN: Reverse Charge, die Entscheidung geht an den Europäischen Gerichtshof . . . . . . . 17<br />
ITALIEN:<br />
FINANZSTRAFRECHT<br />
<strong>Italien</strong> - Steuerstraftaten: ist es möglich, auf das Vermögen der juristischen<br />
Person zurückzugreifen? Die Vereinigten Senate entscheiden . . . . . . . . . . . . . . . . 17<br />
ITALIEN:<br />
STEUERPRÜFUNGEN UND STEUERKLAGEVERFAHREN<br />
Verwendung von bei der Steuerprüfung nicht vorgelegten Unterlagen<br />
im Steuerverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18<br />
BESTEUERUNG DER PERSONEN<br />
ITALIEN: Verlängerung der Steuerabsetzbeträge für bauliche Maßnahmen . . . . . . . . . . . . . . 18<br />
UNTERNEHMENSSTRAFRECHT<br />
ITALIEN: Die Garantenstellung des Unternehmers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19<br />
ARZNEIMITTEL-, MEDIZINPRODUKTE- UND KOSMETIKRECHT<br />
ITALIEN: Europäischer Gerichtshof: Auslegung von Art. 3 VO <strong>Nr</strong>. 469/2009 . . . . . . . . . . . . . 19<br />
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RECHT<br />
&STEUERN<br />
GESELLSCHAFTSRECHT # 01#<br />
ITALIEN: DIE WIRKSAMKEIT DER GARANTIEKLAUSELN, WELCHE IM VOR-<br />
VERTRAG UND NICHT MEHR IM ENDGÜLTIGEN VERTRAG AUF-<br />
GEFÜHRT SIND, BEI ÜBERTRAGUNG VON GESELLSCHAFTSANTEILEN<br />
Meistens enthält der Vorvertrag bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen einer italienischen<br />
GmbH eine detaillierte Regelung der gesamten Transaktion, während der endgültige<br />
Vertrag nur das Nötigste zur Übertragung des Eigentums der Anteile enthält. Mit<br />
Urteil <strong>Nr</strong>. 11261 vom 3.9.2013 hat das Gericht Mailand erklärt, dass die Gewährleistungsverpflichtung<br />
auch dann besteht, wenn sie nur vom Vorkaufvertrag und nicht auch vom<br />
endgültigen Vertrag vorgeschrieben wird. Insbesondere hat es geurteilt, dass die Garantieklauseln<br />
nicht unmittelbar Gegenstand des vom Vorvertrag vorgeschriebenen Rechtsgeschäftes<br />
zur Übertragung der Anteile, sondern unabhängige vertragliche Verpflichtungen<br />
sind, deren Wirksamkeit vom Abschluss des endgültigen Vertrages bedingt wird. Es besteht<br />
daher keine Folgebeziehung zwischen Vorvertrag und endgültigem Vertrag, welche die<br />
Aufhebung der Vereinbarungen im Vorvertrag durch die Vereinbarungen im endgültigen<br />
Vertrag rechtfertigt. Im vorliegenden Fall ist für den Richter u.a. gerade der Umstand entscheidend,<br />
dass der Vorvertrag eine detaillierte und abschließende Regelung der Garantien<br />
enthält. Diese Regelung wird auch auf Grund ihrer Formulierung im Sinne der Unabhängigkeit<br />
der Garantieklauseln vom Rechtsgeschäft gewertet, das in Erfüllung des Vorvertrages<br />
zur Übertragung der Gesellschaftsanteile abzuschließen ist.<br />
S E I T E<br />
5<br />
Avv. Johannes Fabbio<br />
johannes.fabbio@cbalex.com<br />
Avv. und Rechtsanwalt Mattia Dalla Costa<br />
mattia.dallacosta@cbalex.com<br />
Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“<br />
der Deutsch-<strong>Italien</strong>ischen Handelskammer<br />
DEUTSCHLAND: SCHADENSERSATZPFLICHT DES GMBH-GESCHÄFTSFÜHRERS<br />
AUCH BEI "GUT GEMEINTEN" GESETZESVERSTÖSSEN<br />
Der Geschäftsführer einer GmbH, der gegen gesetzliche Pflichten verstößt, hat der Gesellschaft<br />
den hierdurch entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Gesellschaft<br />
mit dem Gesetzesverstoß begünstigen wollte. In einem neuen Urteil (7 U 1<strong>84</strong>/12)<br />
hat das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigt, dass auch zum vermeintlichen Wohl der<br />
Gesellschaft begangene Gesetzesverstöße zu einer Schadensersatzpflicht führen. In dem<br />
entschiedenen Fall hatte der Geschäftsführer Dokumente gefälscht, um in einem Gerichtsverfahren<br />
Forderungen gegen die von ihm geleitete GmbH abzuwehren. Die Fälschung<br />
wurde jedoch entdeckt. Das OLG Karlsruhe entschied, dass der Geschäftsführer der GmbH<br />
die unnötig entstandenen Gerichtskosten zu ersetzen habe. Selbst dann, wenn der Geschäftsführer<br />
beabsichtigte, zum Nutzen der Gesellschaft zu handeln, stelle das betrügerische<br />
Verhalten einen Verstoß gegen die von einem Geschäftsführer zu erwartende<br />
Sorgfalt dar. Da auch schon fahrlässige Gesetzesverstöße zu einer Haftung führen können,<br />
ist das Urteil Anlass, GmbH-Geschäftsführer daran zu erinnern, stets auf die Gesetzmäßigkeit<br />
ihrer Handlungen zu achten. Die "gute Absicht" allein genügt nicht, um sich vor<br />
Schadensersatzansprüchen zu schützen.<br />
RA Dr. Karl von Hase<br />
hase@gsk.de<br />
RA Wolfgang Liebau<br />
Liebau@gsk.de<br />
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Inhalt<br />
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RECHT<br />
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MERGERS & ACQUISITIONS # 02 #<br />
ITALIEN: ANGEMESSENE BEWERTUNG DER BETEILIGUNG ALS<br />
WIRKSAMKEITSVORAUSSETZUNG EINER IM<br />
GESELLSCHAFTSVERTRAG ENTHALTENEN DRAG-ALONG KLAUSEL<br />
Bei der Drag-Along Klausel (Pflicht zum Mitverkauf) handelt es sich um eine Abrede zwischen<br />
Gesellschaftern, die einem Gesellschafter (in der Regel dem Mehrheitsgesellschafter)<br />
im Falle des Verkaufs seiner Anteile, das Recht verleiht, einen oder mehrere Gesellschafter<br />
zum Mitverkauf ihrer Anteile zu den gleichen Bedingungen, die diesem angeboten werden,<br />
zu verpflichten. Hierdurch hat der Mehrheitsgesellschafter die Möglichkeit, sämtliche Geschäftsanteile<br />
einer Gesellschaft auf dem Markt anzubieten, wobei die Minderheitsgesellschafter<br />
im Regelfall den Vorteil haben, ihre Anteile zu besseren Konditionen verkaufen<br />
zu können. Nach der Rechtsprechung und eines Teils der Literatur können solche Klauseln,<br />
soweit sie in Gesellschafternebenabreden vorgesehen sind, keine Mindestbewertung zum<br />
Schutz des zum Mitverkauf verpflichteten Gesellschafters vorsehen. Dies gilt aufgrund des<br />
Prinzips der freien Verfügbarkeit des eigenen Vermögens. Ist eine entsprechende Klausel<br />
jedoch direkt im Gesellschaftsvertrag enthalten, so ist diese nur dann gültig, wenn dort<br />
gleichzeitig ein angemessener Ausgleich für den zum Mitverkauf verpflichteten Gesellschafter<br />
vorgesehen ist. Der Grund hierfür liegt darin, die Investition des zum Mitverkauf<br />
verpflichteten Gesellschafters zu schützen, dessen Interessen insofern denjenigen des Gesellschafters<br />
vorgehen, der vollständig das Kapital der Gesellschaft veräußern möchte.<br />
RA und Avv. Wolf Michael Kühne<br />
Wolf.kuehne@dlapiper.com<br />
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6<br />
CORPORATE GOVERNANCE # 06 #<br />
ITALIEN: DIE VERANTWORTUNG DER MUTTERGESELLSCHAFT LAUT<br />
LEGISLATIVDEKRET NR. 231/2001<br />
Seit 2004 wird es in der Rechtsprechung für möglich gehalten, die Haftung laut Legislativdekret<br />
<strong>Nr</strong>. 231/2001 (LgsD) im Rahmen einer Unternehmensgruppe auf die Muttergesellschaft<br />
zu erweitern. Obwohl es eine allgemeine Definition von "Unternehmensgruppe"<br />
nicht gibt, gilt ihre rechtliche Relevanz als anerkannt. Das LgsD enthält jedoch keinen<br />
Hinweis dazu. Trotzdessen wird die Unternehmensgruppe bei der Anwendung der Bestimmungen<br />
des LgsDs berücksichtigt. Rechtslehre und Rechtsprechung haben im Laufe der<br />
Jahre unterschiedliche Auffassungen in Bezug auf die dafür notwendigen Voraussetzungen<br />
vertreten. Ein erster gemeinsamer Zielpunkt dieses Werdegangs ist folgender: Die Haftung<br />
der Muttergesellschaft setzt voraus, dass die Straftat unter eines der Verbrechen, welches<br />
als Voraussetzung für die Anwendung des LgsDs gilt, fällt; weiterhin muss derjenige, der<br />
die Straftat begangen hat (wenn auch nur als Mittäter), zur Muttergesellschaft eine bestimmte,<br />
rechtliche Verbindung haben. Letzten Endes ist es ausschlaggebend, dass das Interesse,<br />
welches der Straftat nach Art. 5 des Legislativdekrets zu Grunde liegen muss, auch<br />
der Muttergesellschaft (und nicht nur der Tochtergesellschaft) zugeschrieben werden kann.<br />
Ein jüngster Urteilsspruch des Kassationshofs (<strong>Nr</strong>. 24583/2011) hat die Haftung der Muttergesellschaft<br />
ausgeschlossen, da es an einem eigenen Interesse laut LgsD jener mangelte.<br />
Avv. Marco De Stefanis<br />
marco.destefanis@heussen-italia.it<br />
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RECHT<br />
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ARBEITSRECHT # 03 #<br />
ITALIEN: BEENDIGUNG EINER INTERCOMPANY-ENTSENDUNG UND<br />
KÜNDIGUNG DES ENTSANDTEN ARBEITNEHMERS<br />
Immer häufiger werden Arbeitnehmer (AN), insbesondere auf Konzernebene, in andere<br />
Gesellschaften entsandt. Diese Entsendungen ziehen sich oft über lange Zeiträume hinweg;<br />
in diesen Fällen ist es am Ende der Entsendung für den entsendenden Arbeitgeber (AG)<br />
nicht einfach, den AN wieder im eigenen Unternehmen einzusetzen. Es handelt sich um<br />
einen schwierigen, laut Rechtsprechung aber notwendigen Versuch. Zur Kündigung aus<br />
gerechtfertigtem objektiven Grund hat das Kassationsgericht mit Urteil <strong>Nr</strong>. 27651 vom<br />
10/12/2013 die Unrechtmäßigkeit der Kündigung des entsandten AN zufolge der Abschaffung<br />
des Arbeitsplatzes in der Gesellschaft, in die der AN entsandt war, ausgesprochen.<br />
Im konkreten Fall hatte der AG die Kündigung gerechtfertigt, indem er sich ausschließlich<br />
auf die Situation in der Gesellschaft, in die der AN entsandt wurde, bezog, ohne bewiesen<br />
zu haben, dass im eigenen Unternehmen keine Möglichkeit bestand, den AN, der gezwungenermaßen<br />
von der Entsendung zurückkam, wieder einzustellen („Repechage”). Das Gericht<br />
hat klargestellt, dass das schlichte Wegfallen des Interesses an der Entsendung oder<br />
die Abschaffung des Arbeitsplatzes in der Gesellschaft, in die der AN entsandt wurde,<br />
nicht ausreichen, um die Kündigung zu rechtfertigen, da die den gerechtfertigten objektiven<br />
Grund begründenden Elemente im Hinblick auf das Unternehmen des AG zu prüfen<br />
sind, dem die Beweislast betreffend die Unmöglichkeit der Repechage obliegt.<br />
Avv. Giuseppe Cucurachi<br />
Giuseppe.cucurachi@jenny.it<br />
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7<br />
DEUTSCHLAND: VERZICHT AUF ANSPRÜCHE IN EINER "GENERALQUITTUNG"<br />
Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein vom 24.9.2013 (Az.<br />
1 Sa 61/13) werden Ansprüche eines Arbeitnehmers nicht durch eine vom Arbeitgeber<br />
vorformulierte "Generalquittung" ausgeschlossen, selbst wenn der Arbeitnehmer diese vorbehaltlos<br />
unterzeichnet.<br />
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte ein Arbeitnehmer eine als Generalquittung<br />
bezeichnete Erklärung unterschrieben, die einen umfassenden Verzicht auf gegenseitige<br />
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis vorsah. Trotzdem verlangte der Arbeitnehmer die<br />
Auszahlung von nicht abgerechneter Vergütung für die letzten zwei Monate.<br />
Das Arbeitsgericht Neumünster gab dem Arbeitnehmer recht. Das LAG hat diese Entscheidung<br />
bestätigt und die Berufung des Arbeitgebers zurückgewiesen. Der vom Arbeitgeber<br />
entworfene Text sei "zum wiederholten Gebrauch bestimmt", sodass die Vereinbarung der<br />
richterlichen Klauselkontrolle unterliegt. Die Klausel sei zwar nicht überraschend, aber<br />
dennoch unwirksam wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers. Ein Verzicht<br />
des Arbeitgebers auf mögliche Ansprüche gegenüber dem Arbeitnehmer "führt nicht<br />
zu einer angemessenen Kompensation für den Verzicht des Arbeitnehmers" (unter Umständen<br />
anders bei einem GmbH-Geschäftsführer).<br />
RA Alexander Seitz, LL.M. Eur.<br />
a.seitz@mader-stadler.de<br />
Avv. Fabio Sali, LL.M. Eur.<br />
f.sali@mader-stadler.de<br />
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HANDELS- UND HANDELSVERTRETERRECHT #04#<br />
ITALIEN: SOZIALABGABENPFLICHT FÜR HANDELSVERTRETER<br />
Unternehmer mit einem in <strong>Italien</strong> tätigen Handelsvertreter haben dies innerhalb von 30<br />
Tagen ab Vertragsbeginn der ENASARCO zu melden. "ENASARCO" ist die italienische Sozialversicherungsanstalt<br />
für Handelsvertreter, an die während der Vertragslaufzeit die nach<br />
italienischem Recht anfallenden Sozialabgaben abzuführen sind. Der Melde- und Beitragspflicht<br />
unterliegen nach dem geltenden ENASARCO-Reglement auch die ausländischen<br />
Unternehmer, die in <strong>Italien</strong> keinen Sitz und keine Niederlassung haben.<br />
Berechnungsgrundlage für die quartalsweise fälligen Sozialabgaben sind die Zahlungsansprüche<br />
des Handelsvertreters, bis zu den im Reglement festgelegten Bemessungsgrenzen.<br />
Der Bemessungssatz beläuft sich im Jahr 2014 auf 14,20 %. Der Unternehmer hat den vom<br />
Vertreter zu tragenden hälftigen Anteil von der Provision einzubehalten und zusammen<br />
mit seinem der ENASARCO zu überweisen.<br />
Bei nicht fristgerechter Anmeldung oder Abführung der Abgaben drohen Strafzahlungen.<br />
Darüber hinaus sind vom ausländischen Unternehmer Beiträge an den Kündigungsentschädigungsfonds<br />
("F.I.R.R.") zu leisten, wenn vertraglich die Anwendung der italienischen<br />
Handelsvertretertarifverträge ("A.E.C.") vereinbart wurde.<br />
RAin u. Avv. Susanne Hein,<br />
susanne.hein@mblegale.it<br />
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8<br />
DEUTSCHLAND: FORMELLE VORAUSSETZUNGEN DER KÜNDIGUNG AUS<br />
WICHTIGEM GRUNDE<br />
Wenn eine Vertragspartei ihren Pflichten nicht nachkommt, ist der vertragstreue Vertragspartner<br />
vielfach gezwungen, den Vertrag aus wichtigem Grunde fristlos zu beenden. Zu<br />
diesem Zwecke muss zunächst eine Abmahnung erfolgen, um die Vertragswidrigkeit des<br />
Verhaltens aufzuzeigen; erst die Missachtung dieser Warnung lässt die weitere Vertragsfortsetzung<br />
regelmäßig unzumutbar erscheinen und berechtigt zur fristlosen Kündigung.<br />
Der Bundesgerichtshof hat nun präzisiert, dass die bloße Rüge vertragswidrigen Verhaltens<br />
regelmäßig nicht ausreicht; vielmehr sei erforderlich, dass der anderen Vertragspartei vor<br />
Augen geführt werde, dass die weitere vertragliche Zusammenarbeit auf dem Spiel stehe<br />
und diese für den Fall weiterer Verstöße mit vertraglichen Konsequenzen rechnen müsse.<br />
Der Bundesgerichtshof begründet mithin faktisch das gesetzlich nicht vorgesehene Erfordernis<br />
der Kündigungsandrohung und verschärft damit die Voraussetzungen einer wirksamen<br />
Kündigung aus wichtigem Grunde. Diese Rechtsprechung sollte zum Beispiel im<br />
Rahmen der fristlosen Beendigung von Handelsvertreterverträgen unbedingt beachtet werden,<br />
da anderenfalls das Risiko besteht, dass die fristlose Kündigung vom Gericht als unwirksam<br />
angesehen wird, mit der Folge, dass der Vertragspartner Schadenersatz begehren<br />
kann, wenngleich er durch seine Vertragsverletzung selbst die Ursache für die Kündigung<br />
gesetzt hat.<br />
Rechtsanwalt und Avvocato Alessandro Honert<br />
dmp.bologna@derra.it<br />
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J A N U A R 2 0 1 4 | 8 4<br />
N E W S L E T T E R<br />
RECHT<br />
&STEUERN<br />
BESTEUERUNG DER UNTERNEHMEN #05#<br />
ITALIEN: DIE STEUERRECHTLICHEN NEUERUNGEN DES STABILITÄTSGESETZES<br />
2014<br />
Das Stabilitätsgesetz 2014 hat wesentliche steuerrechtliche Neuerungen eingeführt:<br />
• Für die Steuererleichterung bei Eigenkapitalerhöhungen (sog. "ACE") wurde der Prozentsatz<br />
für die Berechnung der Rendite auf die Erhöhungen des Eigenkapitals angehoben,<br />
und zwar für die Jahre 2014, 2015 und 2016 auf jeweils 4 %, 4,5 % und 4,75 % .<br />
Für das Jahr 2013 bleibt der Satz unverändert bei 3 %.<br />
• Forderungsverluste gelten nun als steuerrechtlich abzugsfähig, sofern diese in Anwendung<br />
von korrekten Rechnungslegungsstandards entstehen (z.B. Forderungsabtretungen,<br />
Vergleiche mit dem Gläubiger, Forderungsverzicht, etc.).<br />
• Die Gemeindeimmobiliensteuer ("IMU") auf betriebliche Anlagegüter kann in dem zum<br />
31. Dezember 2013 laufenden Geschäftsjahr steuerlich im Ausmaß von 30 % abgezogen<br />
werden und in den Folgejahren im Ausmaß von 20 %.<br />
• Verrechnungspreisanpassungen sind zukünftig auch für die Gewerbesteuer IRAP relevant.<br />
• Unternehmen können eine freiwillige Aufwertung des betrieblichen Anlagevermögens<br />
vornehmen, wobei eine Ersatzsteuer in Höhe von 12% bis 16% Anwendung findet.<br />
Gert Gasser, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater<br />
gert.gasser@roedl.it<br />
Thomas Giuliani, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater<br />
thomas.giuliani@roedl.it<br />
Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“<br />
der Deutsch-<strong>Italien</strong>ischen Handelskammer<br />
S E I T E<br />
9<br />
DEUTSCHLAND: ÄNDERUNGEN IM REISEKOSTENRECHT AB 2014<br />
Durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und<br />
des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 (BStBl 2013 I S. 188) kommt es ab dem<br />
01.01.2014 zu weitreichenden Änderungen im Reisekostenrecht. Durch die neuen Regelungen<br />
soll mehr Rechtssicherheit gegeben und der bürokratische Aufwand gemindert<br />
werden.<br />
Ab 2014 wird der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte durch den Begriff der ersten Tätigkeitsstätte<br />
ersetzt. Nach § 9 Abs. 4 EStG ist die erste Tätigkeitsstätte die ortsfeste betriebliche<br />
Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom<br />
Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist. Die Zuordnung muss<br />
dauerhaft erfolgen, d.h. entweder unbefristet für die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses<br />
oder für einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten. Des Weiteren ist sie vertraglich festzulegen.<br />
Für die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte ist die Festlegung vom Arbeitgeber<br />
maßgebend. Sie entscheidet somit über die steuer- und reisekostenrechtliche Auswirkungen<br />
der Angestellten, insbesondere über Entfernungspauschalen, Verpflegungsaufwendungen,<br />
doppelte Haushaltsführung usw.. Jeder Arbeitnehmer kann maximal einer ersten Tätigkeitsstätte<br />
zugeordnet werden.<br />
Dipl.-Kfm. Raimund Mader, Wirtschaftsprüfer,<br />
Steuerberater, Fachberater für internationales Steuerrecht<br />
r.mader@mader-stadler.de<br />
Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“<br />
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Inhalt<br />
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RECHT<br />
&STEUERN<br />
INTERNATIONALES STEUERRECHT # 07 #<br />
ITALIEN: TRANSFER PRICING BESTIMMUNGEN UND REGIONALE<br />
WERTSCHÖPFUNGSSTEUER IRAP<br />
Das Stabilitätsgesetz 2014 hat die Anwendung der Transfer Pricing Bestimmungen (Art.<br />
110, Absatz 7 des Ein.t. zur ESt. - TUIR) auch auf die Wertschöpfungssteuer IRAP erweitert.<br />
Diese Anwendung hat zudem rückwirkende Konsequenzen, da diese ab der Folgeperiode<br />
nach jener zum 31.12.2007 gilt. Bis zum Jahr 2007 hat sich das IRAP-Dekret selbst auf<br />
Art. 110 des TUIR bezogen. Ab 2008 wurden die IRAP-Bestimmungen jedoch abgeändert<br />
und es wurde der sogenannte « Grundsatz der direkten Ableitung » der Nettoerträge aus<br />
dem handelsrechtlichen Jahresabschluss eingeführt. Auf der Grundlage dieses Ableitungsgrundsatzes<br />
fließen die positiven und negativen Einkommensbestandteile aus der Gewinnund<br />
Verlustrechnung in die Berechnung der « betrieblichen Erträge » ein. Vor dem Hintergrund<br />
genau dieses Ableitungsgrundsatzes wurde für die Steuerperioden nach 2007 davon<br />
ausgegangen, dass die Verrechnungspreisbestimmungen für die IRAP irrelevant seien. Das<br />
Stabilitätsgesetz hat nun jedoch eine Verfügung vorgesehen, die anscheinend einer authentischen<br />
Auslegung entspricht, welche deren Anwendung auch auf die vergangenen<br />
Jahre vorsieht. Es wurde jedoch auch festgelegt, dass für all jene Steuerperioden, für welche<br />
zum 01.01.2014 die Einreichungsfristen für die IRAP-Steuererklärung bereits ausgelaufen<br />
sind, keine Strafen angewandt werden, es sei denn, diese Strafe wurde bereits mit einem<br />
Bescheid verhängt, welcher vor dem 01.01.2014 endgültig geworden ist.<br />
Dott. Dirk Prato | dirk.prato@hager-partners.it<br />
Dott. Hannes Hilpold | hannes.hilpold@hager-partners.it<br />
Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“<br />
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10<br />
S E I T E<br />
KARTELL- UND WETTBEWERBSRECHT # 09 #<br />
ITALIEN: HEIKLE KLAUSELN IN VERTRIEBSVERTRÄGEN: STRENGE LINIE DER<br />
ITALIENISCHEN WETTBEWERBSBEHÖRDE (AGCM)<br />
Neues Einschreiten der AGCM in Vertriebsfragen: kürzlich wurden Ermittlungen gegen<br />
Enervit, Hersteller von Nahrungsergänzungs- und diätetischen Lebensmitteln, eingeleitet.<br />
Die AGCM hat zunächst Verträge für den Einzelhandel von Enervit-Produkten geprüft.<br />
Konkret sind der AGCM Klauseln (und Anweisungen) aufgefallen, die Händlern Mindestpreise<br />
für den Weiterverkauf vorschreiben und sog. passive Verkäufe verhindern (d.h. Verkäufe<br />
an außerhalb des dem Händler zugewiesenen Gebiets ansässige Kunden, die nicht<br />
vom Händler, sondern von den Kunden angeregt werden). Die AGCM hat auch Verträge<br />
mit Großhandelsunternehmen geprüft und diesbezüglich Verbote von passiven Verkäufen<br />
und unbefristete Wettbewerbsverbote beanstandet. All diese Klauseln stehen in Widerspruch<br />
zur Verordnung (EU) 330/2010 über vertikale Vereinbarungen (d.h. zwischen Unternehmen,<br />
die auf verschiedenen Ebenen der Produktions- oder Vertriebskette tätig sind):<br />
diese sieht zwar, sofern der Marktanteil der beteiligten Unternehmen, wie im konkreten<br />
Fall, unter 30% liegt, eine allgemeine Freistellung vor, die jedoch bei Vorliegen schwerwiegender<br />
Wettbewerbsbeschränkungen, darunter jene die Enervit gegenüber beanstandet<br />
wurden, nicht zum Tragen kommt. Das neuerliche Einschreiten der AGCM sollte alle Unternehmen<br />
veranlassen, Verträge, die sie beabsichtigen, abzuschließen, genau zu prüfen,<br />
um so die Einleitung von wettbewerbsrechtlichen Verfahren und mögliche Strafen zu vermeiden.<br />
Avv. Simona Gallo<br />
simona.gallo@jenny.it<br />
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der Deutsch-<strong>Italien</strong>ischen Handelskammer<br />
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RECHT<br />
&STEUERN<br />
PATENT-, MARKEN- UND URHEBERRECHT # 08 #<br />
ITALIEN: AUSSCHLUSS DES WIDERSPRUCHSRECHTS BEI DRITTVERWENDUNG<br />
GLEICHER ODER ÄHNLICHER MARKEN<br />
Mit dem Urteil <strong>Nr</strong>. 26498 vom 27.11.2013 hat der erste Zivilrechtssenat des Kassationshofs<br />
die Bestimmung des Artikels 28 cpi (Codice della proprietà industriale) klargestellt. Das<br />
Widerspruchsrecht des Inhabers einer Marke gegen die Verwendung einer gleichen oder<br />
ähnlichen Marke von Seiten Dritter ist ausgeschlossen, wenn zwei Bedingungen vorliegen:<br />
(1) Wenn der Inhaber der älteren Marke die Nutzung einer gleichen oder ähnlichen, neueren<br />
Marke durch einen Dritten über fünf Jahre bewusst geduldet hat und (2) wenn diese<br />
neuere Marke vom Dritten nachfolgend registriert wurde. Zwecks Ausschluss einer Rechtsverletzung<br />
des Markeninhabers, hat das Gericht das Vorliegen dieser beiden Bedingungen<br />
für notwendig und essentiell festgehalten, womit Einklang zur Rechtsprechung C-482/09<br />
des Europäischen Gerichtshofs gefunden wurde. In der Tat wurden dank der Bindung der<br />
nationalen Gerichte an diese übernommenen Rechtsgrundsätze alle weiteren Fragen bezüglich<br />
der Auswirkung des Ausschlusses aufgrund von Nutzung der nicht registrierten<br />
Marke beseitigt. In Anbetracht der klaren Formulierung oben genannter Norm hat das<br />
Kassationsgericht das Berufungsverfahren für begründet erachtet, in welchem die Ferrari<br />
s.p.a. die Fehlerhaftigkeit des Urteils des Berufunsgerichts (Corte di appello) angezeigt hat,<br />
in welchem als Bestätigung der registrierten Marke des Dritten, lediglich die tolerierende<br />
Kenntnis der Fremdnutzung durch den Inhaber des älteren Rechts genügte.<br />
11<br />
S E I T E<br />
Dott. Matteo Figini<br />
matteo.figini@agnoli-giuggioli.it<br />
Dott.ssa Giulia Tettamanti<br />
giulia.tettamanti@agnoli-giuggioli.it<br />
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der Deutsch-<strong>Italien</strong>ischen Handelskammer<br />
DEUTSCHLAND: GERINGERE ANFORDERUNGEN AN DEN<br />
URHEBERRECHTLICHEN SCHUTZ VON PRODUKTDESIGN<br />
Soll man an den urheberrechtlichen Schutz für Produktdesign höhere Anforderungen stellen,<br />
weil Produktdesign auch nach dem Designgesetz – so heißt in Deutschland seit dem<br />
1.1.2014 das frühere Geschmacksmustergesetz – geschützt ist? Oder lässt sich aus den<br />
Wertungen des Designrechts für das Urheberrecht nichts herleiten? – Die Frage beschäftigt<br />
seit langem nicht nur <strong>Italien</strong>. Herrschender Auffassung in Deutschland entsprach es bisher,<br />
eine dem Designschutz grundsätzlich zugängliche Produktgestaltung nur dann auch<br />
urheberrechtlich zu schützen, wenn sie den gestalterischen Durchschnitt im betroffenen<br />
Produktbereich deutlich übertraf. Von dieser Auffassung hat sich der deutsche Bundesgerichtshof<br />
nun ausdrücklich verabschiedet (Urt. v. 13.11.2013, I ZR 143/12 – Geburtstagszug).<br />
Mit dem harmonisierten Designrecht (RiL 98/71 EG) sei sie nicht mehr vereinbar,<br />
weil dieses für den Designschutz keine bestimmte Gestaltungshöhe fordert, sondern allein<br />
den Unterschied zum bestehenden Formenschatz. Tatsächlich, so der BGH weiter, werde<br />
aber der für das Design wesentliche Gebrauchszweck für schöpferische Freiheit weniger<br />
Spielraum lassen, sodass ein inflationärer Urheberrechtsschutz für Gebrauchsgegenstände<br />
nicht drohe.<br />
Dr. Kristofer Bott, Rechtsanwalt<br />
und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz<br />
k.bott@gvw.com<br />
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RECHT<br />
&STEUERN<br />
VERRECHNUNGSPREISE # 10 #<br />
ITALIEN: NEUE PERSPEKTIVEN FÜR DAS INTERNATIONALE RULING<br />
Laut der Verordnung “Destinazione Italia” mit dem Ziel Maßnahmen zu entwickeln, die<br />
u.a. der Förderung der Unternehmensinternationalisierung dienen, hat der Ministerrat massiv<br />
die Vorschriften bzgl. einer verbindlichen Auskunft (sog. „internationalen Ruling“) verändert.<br />
Es handelt sich um das von Art. 8 DL 269/2003 geregelte Verfahren, auf das sich<br />
„Unternehmen mit internationalen Tätigkeiten“ berufen können, die eine Vorabvereinbarung<br />
mit der italienischen Finanzverwaltung bzgl. der Verrechnungspreise (was die Übertragung<br />
von materiellen und immateriellen Gütern, Dienstleistungen, Vereinbarungen über<br />
die Kostenverteilung angeht), der Zinsen, der Dividenden und der Royalties treffen wollen.<br />
Es betrifft sowohl it. als auch ausländische Unternehmen mit Betriebstätte in <strong>Italien</strong>, die<br />
in komplizierten transnationalen Geschäften involviert sind. In erster Linie wurde die<br />
Dauer der rechtlichen Gültigkeit der “Deckung” von 3 auf 5 Besteuerungszeiträume (inklusive<br />
des einen, in dem die Vereinbarung getroffen wird) verlängert. Für den gedeckten<br />
Zeitraum ist der Inhalt der Vereinbarung von den Verpflichtungen gegenüber der Finanzverwaltung<br />
befreit. Außerdem wird das Verfahren auf die Vorevaluierung der Existenz der<br />
Voraussetzungen für eine Betriebstätte im it. Staatsgebiet ausgedehnt. Die Zuständigkeit<br />
und der Abschluss der Vereinbarung werden einem einzigen Amt für internationales Ruling<br />
zugewiesen (und nicht mehr in Mailand oder Rom). Die Anordnung trat am 24.12.13 in<br />
Kraft.<br />
Dr. Carlotta Bedogni<br />
dottore commercialista e revisore legale<br />
c.bedogni@sinthema.it<br />
12<br />
S E I T E<br />
BAU- UND IMMOBILIENRECHT # 11 #<br />
ITALIEN: LEGGE DI STABILITÀ 2014: NUR WENIGE ÄNDERUNGEN IM<br />
BAUSEKTOR<br />
Das Gesetzespaket legge di stabilità bestätigt für das Jahr 2014 die steuerliche Abzugsfähigkeit<br />
von 50% derjenigen Kosten, die Eigentümer oder Mieter für die Sanierung von<br />
Immobilien aufwenden. Dabei gilt für diese Kosten eine Obergrenze von EUR 96.000; die<br />
Geltendmachung erfolgt in gleichen Raten über 10 Jahre. Für das Jahr 2015 werden nur<br />
noch 40% der Kosten abzugsfähig sein. Diese Steuerbegünstigung gilt für laufende und<br />
einmalige Instandhaltungsmaßnahmen, Restaurierung, Sanierung und Renovierung. Im<br />
Unterschied zur bisherigen Regelung ist kein vorheriger Antrag beim Finanzamt notwendig.<br />
Vielmehr genügt in der Steuererklärung die genaue Bezeichnung der Immobilie gemäß<br />
Liegenschaftsregister und, wenn die Arbeiten vom Mieter ausgeführt wurden, der Nachweis<br />
der Eintragung im Mietvertragsregister sowie die weiteren, zur Überprüfung der Abzugsfähigkeit<br />
notwendigen Angaben. Auf jeden Fall muss der Steuerpflichtige auch weiterhin<br />
auf Nachfrage der Behörde die bereits in der Vergangenheit notwendigen Unterlagen vorlegen.<br />
Darüber hinaus hat die Bezahlung der Arbeiten zwingend per Bank- oder Postüberweisung<br />
zu erfolgen. Die Überweisung muss dabei Zahlungsgrund sowie Steuernummer<br />
des Leistenden und des Zahlungsempfängers enthalten.<br />
Avv. Paola Nardini<br />
paola.nardini@cbalex.com<br />
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&STEUERN<br />
ÖFFENTLICHE AUFTRÄGE # 12 #<br />
ITALIEN: SCHUTZ DER ARBEITER AUF DER BAUSTELLE - PFLICHTEN DES<br />
AUFTRAGGEBERS<br />
Auf dem Gebiet des Baurechts und zur Haftung im Allgemeinen hat der italienische Kassationshof<br />
mit Urteil vom 15.11.2013 bestimmt, dass eine Haftung des Auftraggebers<br />
wegen Mitverschulden mit dem Auftragnehmer gegeben ist, wenn der allgemeine Grundsatz<br />
des neminem laedere verletzt wird. Nach dem Kassationshof besteht die Pflicht für<br />
den Auftraggeber, in dessen Verfügbarkeit die Baustelle verbleibt, alle die erforderlichen<br />
Maßssnahmen zu ergreifen, um die Unversehrtheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer<br />
zu schützen, selbst wenn diese als Angestellte des Bauunternehmers beschäftigt werden.<br />
Der Auftraggeber ist außsserdem verpflichtet, alle erforderlichen Maßssnahmen zu ergreifen,<br />
um mit dem Auftragnehmer zusammen, alle notwendigen Einrichtungen und Schritte<br />
zum Schutze der Arbeitnehmer einzusetzen und einzuleiten, um Gefahren und Risiken,<br />
die sowohl mit der Besonderheit des Arbeitplatzes als auch mit der Ausführung der im<br />
Auftrag gegebenen Tätigkeit verbunden sind, vorzubeugen.<br />
RA Avv. Robert Rudek<br />
robert.rudek.brsa@lawfed.com<br />
Avv. Ruggero Rubino-Sammartano<br />
ruggero.rubino.brsa@lawfed.com<br />
13<br />
S E I T E<br />
GESELLSCHAFTEN, DIENSTLEISTUNGEN UND GÜTER DES ÖFFENTLICHEN RECHTS #13<br />
ITALIEN: STARTSCHUSS FÜR DIE NEUE AUSSCHREIBUNGEN FÜR DIE<br />
GASVERTEILUNG<br />
Im Februar 2014 werden die ersten Ausschreibungen für die Vergabe von Dienstleistungen<br />
zur Gasverteilung anfangen. In Ausführung von Europäischen Vorschriften wurden die<br />
Ausschreibungen in der Gesetzesverordnung 164/2000 vorgesehen, aber bis vor Kurzem<br />
nicht durchgeführt. Die Wettbewerbe finden im Hinblick auf minimalen Territorialbereichen<br />
(sogenannte “ATEM”) statt. Als Vergabestelle fungiert jeweils die Provinzhauptstadt,<br />
wenn sie im Einzugsgebiet liegt. Die Vergabestelle veröffentlicht die Ausschreibung sowie<br />
die Vergabebedingungen. Für die Teilnahme am Ausschreibungswettbewerb bestehen keinerlei<br />
territoriale Einschränkungen. Nicht zugelassen ist deriejenigen, die kraft einer direkten<br />
Vergabe oder eines nicht öffentlichen Vergabeverfahrens bereits öffentliche Dienstleistungen<br />
auf kommunaler Ebene führen. Eine Ausnahme gilt nur für Unternehmen die<br />
bereits während der Übergangsphase beauftragt worden sind; sie sind jedenfalls zu den<br />
ersten Ausschreibungen zugelassen. Aufgrund der von Gemeinschaftsrichtlinien vorgeschriebenen<br />
Entflechtung (“unbundling”) sind Akteure, die in anderen Segmenten der<br />
Wertschöpfungskette Gas (z. B. im Vertrieb) tätig sind, nicht zu den Ausschreibungswettbewerben<br />
zugelassen. Der Zuschlag folgt aufgrund von Kriterien, die Kapitalanlagen für<br />
Entwicklung und Verstärkung der Netze und technologische Entwicklung privilegieren,<br />
während in der Vergangenheit ökonomische Parameter bevorzugt waren.<br />
Avv. Anna Romano<br />
Kontakte@sattaromano.it<br />
Avv. Raffaele Fragale<br />
Kontakte@sattaromano.it<br />
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RECHT<br />
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INSOLVENZRECHT # 14#<br />
ITALIEN: VORBEUGENDES VERGLEICHSVERFAHREN IN DER<br />
UNTERNEHMENSKRISE<br />
Das italienische Konkursrecht gibt dem Unternehmen, das sich in einer Finanzkrise befindet,<br />
die Möglichkeit beim zuständigen Gericht einen sog. Antrag auf ein vorbeugendes<br />
Vergleichsverfahren “pre-concordato”, “concordato con riserva” oder “concordato in bianco”<br />
zu stellen, aufgrund dessen keiner der Gläubiger in der vom Gericht normalerweise<br />
zwischen 60 bis 120 Tagen festgelegten Frist seine Forderungen geltend machen kann. In<br />
dieser Zeit muss das Unternehmen einen Plan der Sanierung, für den Fall der Weiterführung<br />
des Unternehmens, oder einen der Liquidation, im Falle der Auflösung des Unternehmens,<br />
ausarbeiten. Sinn und Zweck des oben genannten Antrages, der keinerlei<br />
Hinweis auf den Plan, Vorschlag, nähere Hinweise auf die zukünftige Entwicklung des<br />
Verfahrens und Hinterlegung von Unterlagen, außer den Bilanzen der letzten 3 Geschäftsjahre<br />
und der Namensliste der Gläubiger enthält, sind lediglich die mit seiner Hinterlegung<br />
bei Gericht verbundenen Rechtswirkungen.<br />
Bei Ablauf der vom Gericht festgelegten Frist, kann das Unternehmen mittels der Justizbehörde<br />
den Gläubigern einen Vergleichsvorschlag, der konkursrechtlichen Charakter hat,<br />
oder einen Vorschlag zur Schuldenumstrukturierungsvereinbarung unterbreiten, der privatrechtlichen<br />
Charakter mit weniger Invasionswirkung der Justizbehörden hat.<br />
Prof. Giulio Andreani<br />
g.andreani@vm-associati.itt<br />
14<br />
S E I T E<br />
ENERGIERECHT #16#<br />
ITALIEN: ENERGIE-EFFIZIENZ: EINE HERAUSFORDERUNG FÜR ITALIEN<br />
Die aktuelle Wirtschaftskonjunktur, die Abhängigkeit Europas von primären Energie produzierenden<br />
Ländern und Umweltschutzprobleme machen die Energie-Effizienz zu einem<br />
äußerst aktuellen Thema. „Energie-Effizienz“ bedeutet,die erforderlichen Energie zu reduzieren,<br />
um ein bestimmtes Ziel zu erreichen, ohne auf das Ziel selber zu verzichten. Sofern<br />
hingegen die Energiereduzierung auch eine Einschränkung des besagten Zieles hat, so ist<br />
von reiner Energieersparnis die Rede. Zu den Strategien zählen die sog. „weißen Zertifikate“,<br />
die Subventionen gem. Ministerialdekret 28/12/12, sowie Steuervergünstigungen<br />
und die Entwicklung der elektrischen Mobilität. Auch wenn die genannten Maßnahmen<br />
einen optimalen Ausgangspunkt darstellen, steht der Erzielung einer Energie-Effizienz in<br />
<strong>Italien</strong> noch ein steiler Weg bevor. Die Gründe für die verzögerte Entwicklung sind gesetzlicher,<br />
wirtschaftlicher und technologischer Natur, sowie die Unsicherheit der rechtlichen<br />
Rahmenbedingungen, das Fehlen einer verbreiteten Einstellung bzgl. der<br />
Energieersparnis, die Knappheit wirtschaftlich-finanzieller Ressourcen, um Investitionen<br />
vornehmen zu können, und das Fehlen geeigneter technologischer Mittel. Die Hoffnung<br />
ist, dass unsere Institutionen die genannten Barrieren beseitigen und in politische Strategien<br />
investieren, weil Energie-Effizienz ein zentrales Thema für die Ankurbelung der Industrie-<br />
und Wirtschaftsentwicklung sowie des Umweltschutzes ist.<br />
Dott.ssa Elena Urbani<br />
elena.urbani@roedl.it<br />
Avv. Paolo Peroni<br />
paolo.peroni@roedl.it<br />
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&STEUERN<br />
PROZESSRECHT UND SCHIEDSVERFAHREN #15#<br />
ITALIEN: "LEGGE DI STABILITÀ 2014", ITALIENS JUSTIZKOSTEN STEIGEN<br />
WEITER<br />
Am 1. Januar 2014 ist das Gesetz <strong>Nr</strong>. 147 vom 27. Dezember 2013 in Kraft getreten (sog.<br />
"Legge di Stabilità 2014"), das eine Steigerung der Kosten für den Zugang zur Justiz zum<br />
Zwecke des Schutzes der eigenen Rechte vorsieht. Zusätzlich zur Verringerung der Honorare<br />
im Bereich der Prozesskostenhilfe in Strafverfahren und zur Einführung der Pflicht<br />
zur Zahlung eines Einheitsbetrages (sog. „contributo unificato“) für die Zulassung zur beruflichen<br />
Eignungsprüfung, ist im Rahmen der Zivilrechtsverfahren die bedeutendste Neuerung<br />
der Betrag der Stempelmarke gemäß Art. 30 des Dekrets des Präsidenten <strong>Nr</strong>. 115/2002,<br />
der an die Gerichtsämter als pauschale Vorauszahlung der Gerichtskosten zu zahlen ist.<br />
Dieser Betrag ist auf der Grundlage des genannten Gesetzes (Art. 1 Abs. 606 Buchstabe a)<br />
um 340% erhöht worden und steigt von 8 auf 27 Euro. Diese Erhöhung würde nach Auffassung<br />
des Gesetzgebers zumindest mit einer Erhöhung der Zahl der ordentlichen Richter<br />
ausgeglichen werden. Eine effizientere Organisation der Justizorgane wäre in der Tat durch<br />
die geplante Einstellung von neuen Richtern gewährleistet, die die bei Inkrafttreten des<br />
genannten Gesetzes bereits abgeschlossenen Richterwettbewerbe bestanden hatten, mit<br />
einem Gesamtkostenaufwand für den Dreijahreszeitraum 2014-2016 in Höhe von 75,1<br />
Millionen Euro.<br />
RA & Avv. Dr. Stephan Grigolli<br />
stephan.grigolli@grigollipartner.it<br />
15<br />
S E I T E<br />
DEUTSCHLAND: AUFRECHNUNGSVERBOT BEI AUSSCHLIESSLICHER<br />
GERICHTSSTANDSVEREINBARUNG<br />
Bei internationalen Streitigkeiten ist die Geltendmachung von Gegenrechten wie Aufrechnung<br />
und Widerklage nur zulässig, wenn die internationale Zuständigkeit des aufgerufenen<br />
Gerichts für die Geltendmachung der Gegenforderungen besteht, da das Gericht<br />
rechtskräftig über diesen Anspruch zu entscheiden hätte. Ein Gericht kann also nicht im<br />
Rahmen eines bei ihm anhängigen Verfahrens über die vom Beklagten geltend gemachten<br />
Gegenansprüche entscheiden, wenn es für diese international nicht zuständig ist. Eine Gerichtsstandsvereinbarung<br />
kann zugleich den Ausschluss der Geltendmachung von Gegenrechten<br />
enthalten, was im Wege der Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB zu ermitteln ist. In<br />
einem vom OLG Schleswig-Holstein am 01.11.2013 (17 U 44/13) entschiedenen Fall hatten<br />
die Parteien vereinbart, dass Ansprüche gegen die jeweils andere Partei vor deren Heimatgerichten<br />
geltend zu machen sind. Eine Klage musste demnach immer am Gerichtsstand<br />
der beklagten Partei erhoben werden. Nach Ansicht des OLG handelte es sich dabei um<br />
eine ausschließliche Gerichtsstandsklausel, die die Geltendmachung jeglicher Gegenansprüche<br />
- selbst Minderung - im gleichen Verfahren ausschließt, soweit der Beklagte diese<br />
bei selbstständiger Geltendmachung im Heimatland des Klägers zu verfolgen hätte.<br />
RA Dr. Robert Budde<br />
robert.budde@cms-hs.com<br />
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RECHT<br />
&STEUERN<br />
FINANZ- UND BANKRECHT #17#<br />
ITALIEN: VERORDNUNG EMIR UND AUFLAGEN FÜR FINANZDIENSLEISTER<br />
Die Verordnung EU <strong>Nr</strong>. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister<br />
(nachfolgend „EMIR Verordnung“) wurde am 4. Juli 2012 verabschiedet<br />
und ist am 16. August 2012 in Kraft getreten. Die EMIR Verordnung bestimmt das Clearing<br />
von Standard OTC-Derivateverträgen mittels einer zentralen Gegenpartei, die Anwendung<br />
von Margen für Verträge dessen Clearing nicht durch zentrale Gegenparteien erfolgt, sowie<br />
die Meldepflicht der OTC-Derivateverträge an die Transaktionsregister. Die Bestimmungen<br />
der EMIR Verordnung betreffen finanzielle Gegenparteien, wie Banken, Kreditinstitute,<br />
Versicherungen und Investmentfonds, sowie nicht-finanzielle Gegenparteien, eines OTC-<br />
Derivatevertrages. Die Anwendung der Bestimmungen der EMIR Verordnung in <strong>Italien</strong><br />
war begrenzt, da die Verordnung vorsieht, dass jeder Mitgliedstaat die Behörde benennt,<br />
die dafür zuständig ist, die Einhaltung der in der Verordnung vorgesehenen Pflichten sicherzustellen.<br />
Erst mit Gesetz <strong>Nr</strong>. 97 vom 6. August 2013 hat der italienische Gesetzgeber<br />
den Artikel 193-quater des Finanzeinheitstextes eingeführt, der die definitive Anwendung<br />
der EMIR Verordnung, sowie Geldbußen in Höhe bis zu EUR 250.000 mit Bezug auf jede<br />
einzelne Verletzung für die Personen mit Verwaltungs- und Kontrollaufgaben in den zentralen<br />
Gegenparteien, in den finanziellen Gegenparteien und in den nicht-finanziellen Gegenparteien,<br />
vorsieht.<br />
Avv. Dietmar Zischg<br />
dietmar.zischg@cms-aacs.com<br />
16<br />
S E I T E<br />
DIE NEUE GELANGENSBESTÄTIGUNG<br />
Informationen und<br />
Muster formular für<br />
Ihren italie nischen<br />
Geschäftspartner<br />
Ab dem 1. Januar 2014 haben deutsche Unternehmen<br />
für Warenlieferungen in das europäische Ausland<br />
sogenannte „Gelangensbestätigungen“ an die deutschen<br />
Steuerbehörden weiterzuleiten, um gegenüber<br />
ihren Abnehmern ohne Umsatzsteuer abrechnen zu<br />
können. Die Ausstellung der jeweiligen Gelangensbestätigung<br />
obliegt dem Warenempfänger. Ziel dieser<br />
Neuerung im deutschen Umsatzsteuerrecht ist die<br />
Verhinderung von Steuerhinterziehungen durch Erhöhung<br />
der Transparenz in der Lieferkette.<br />
Um deutschen Unternehmen die Erläuterung dieser<br />
Neuerung gegenüber ihren italienischen Geschäftspartnern<br />
zu erleichtern, hat die DEinternational Italia<br />
Srl, Dienstleistungsgesellschaft der <strong>AHK</strong> <strong>Italien</strong>, ein<br />
kurzes Informationsblatt in italienischer Sprache erstellt.<br />
Zudem bietet sie ein Musterformular für die<br />
Ausstellung einer Gelangensbestätigung mit italienischen<br />
Erläuterungen an, welches vervielfältigt und<br />
im Rahmen von Warenlieferungen nach <strong>Italien</strong> an<br />
die italienischen Abnehmer weitergegeben werden<br />
kann.<br />
Kontakt: recht@deinternational.it<br />
© chungking - Fotolia.com<br />
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RECHT<br />
&STEUERN<br />
UMSATZSTEUER UND ZÖLLE # 18 #<br />
ITALIEN: REVERSE CHARGE, DIE ENTSCHEIDUNG GEHT AN DEN<br />
EUROPÄISCHEN GERICHTSHOF<br />
Das Kassationsgericht hat die Auslegung des Beschlusses 25035/2013, der die formelle<br />
oder materielle Eigenschaft von Buchungsfehlern im Sinne der Steuerschuldumkehr betrifft,<br />
durch den Europäischen Gerichtshof beantragt. Insbesondere, ersuchte das Kassationsgericht<br />
die europäischen Richter um Stellungnahme zu zwei Punkten:<br />
• Ist es bei völliger Nichtbeachtung der Doppelbuchungspflicht rechtmäßig, sowohl die<br />
Geldbußen für die Nichterfüllung der Vorschriften zu verhängen, als auch das Recht<br />
auf Vorsteuerabzug zu verweigern?<br />
• Was ist die korrekte Bedeutung des Ausdrucks "materielle Anforderungen" im Zusammenhang<br />
mit dem Reverse-Charge-System, wie er vom Gerichtshof häufig verwendet<br />
wird, d.h. wird damit auf die Zahlung der Umsatzsteuer oder auf die Übernahme der<br />
Steuerschuld Bezug genommen, oder auf das Vorhandensein von Voraussetzungen zur<br />
Anwendbarkeit und zur Abzugsfähigkeit, die das Recht auf Vorsteuerabzug regeln (demnach<br />
auch bei nicht vorhandener Doppelbuchung)?<br />
Dott. Stefano Amoroso<br />
info@studioamoroso.it<br />
17<br />
S E I T E<br />
FINANZSTRAFRECHT # 19 #<br />
ITALIEN: ITALIEN - STEUERSTRAFTATEN: IST ES MÖGLICH, AUF DAS VERMÖGEN<br />
DER JURISTISCHEN PERSON ZURÜCKZUGREIFEN? DIE VEREINIGTEN<br />
SENATE ENTSCHEIDEN<br />
Mit dem Beschluss <strong>Nr</strong>. 46726 vom 22.11.2013 hat der 3. StrafS des Kassationshofes den<br />
Vereinigten Senaten die folgende Rechtsfrage vorgelegt: “Ist es möglich, direkt auf das<br />
Vermögen der juristischen Person für von ihrem gesetzl. Vertrer begangene Steuerstraftaten<br />
zurückzugreifen?“. In Kürze: Das Gericht Trient hatte die vorbeugende Beschlagnahme<br />
zum Gegenwert einer im Eigentum des Angeklagten stehenden Immobilie angeordnet.<br />
Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, es als gesetzlichen Vertreter einer GmbH unterlassen<br />
zu haben, die Überweisung der MwSt. in Bezug auf die VZe 2009 u. 2010 vorzunehmen<br />
(Art. 10-ter Ges.vertr. RV 74/2000). Der Angeklagte legte gegen diese Entscheidung Revision<br />
ein; die Beschlagnahme hätte direkt im Bezug auf das Vermögen der Gesellschaft erfolgen<br />
müssen. Der 3. StrafS stellte fest, dass die Entscheidung über diesen Revisionsgrund<br />
die Vorlage über die Frage erforderlich macht, ob es möglich sei, das Vermögen der juristischen<br />
Person im Falle der von ihrem gesetzlichen Vertreter begangenen Steuerstraftaten<br />
in Anspruch zu nehmen. Gerade bei dieser speziellen Frage wird die Widersprüchlichkeit<br />
innerhalb der Rechtsprechung deutlich. Um diese im Rahmen der Auslegung zu beheben,<br />
wurde die Revision den Vereinigten Senaten vorgelegt, die Klarheit darüber schaffen sollten,<br />
ob das Vermögen der Gesellschaft im Falle der von ihrem gesetzlichen Vertreter begangenen<br />
Steuerstraftaten direkt in Anspruch genommen werden kann.<br />
Avv. Fabio Cagnola<br />
fc@studiobana.it<br />
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RECHT<br />
&STEUERN<br />
STEUERPRÜFUNGEN UND STEUERKLAGEVERFAHREN # 20 #<br />
ITALIEN: VERWENDUNG VON BEI DER STEUERPRÜFUNG NICHT<br />
VORGELEGTEN UNTERLAGEN IM STEUERVERFAHREN<br />
Artikel 52, Absatz 5, des Gesetzes DPR 633/1972 sieht vor, dass der Steuerzahler keine<br />
Unterlagen im Steuerverfahren verwenden darf, deren Vorlage von ihm während der Steuerprüfung<br />
verweigert wurden.<br />
Mit Urteil <strong>Nr</strong>. 27595 vom 10. Dezember 2013 hat der Kassationshof festgesetzt, dass o.g.<br />
Gesetz nicht in solchen Fällen angewendet werden kann, in denen die vom Steuerzahler<br />
verlangten Unterlagen nur nicht unmittelbar zur Verfügung stehen und diese daher erst<br />
bei bereits abgeschlossener Prüfung vorgelegt werden.<br />
Das besagte Gesetz, das vorsieht, dass bei der Steuerprüfung nicht vorgelegte Unterlagen<br />
nicht zu Verteidigungszwecken verwendet werden dürfen, bleibt daher nur in jenen Fällen<br />
anwendbar, in denen dem Steuerzahler die verlangten Unterlagen zwar zur Verfügung stehen,<br />
dieser sich aber ohne triftigen Grund weigert, den Steuerprüfern die Unterlagen auszuhändigen.<br />
Marco Petrucci<br />
Avvocato und Dottore Commercialista<br />
marco.petrucci@pgpartners.it<br />
18<br />
S E I T E<br />
BESTEUERUNG DER PERSONEN # 21 #<br />
ITALIEN: VERLÄNGERUNG DER STEUERABSETZBETRÄGE FÜR BAULICHE<br />
MASSNAHMEN<br />
Für Zwecke der IRPEF steht bei Ausgaben für Wiedergewinnungsarbeiten an Wohngebäuden<br />
– bis zu einem Maximalbetrag an Ausgaben von € 96.000,00 – ein Steuerabsetzbetrag<br />
in folgender Höhe zu: 50% für die im Zeitraum von 26.06.2012 bis 31.12.2014 getätigten<br />
Ausgaben, 40% für die im Zeitraum von 01.01.2015 bis 31.12.2015 getätigten Ausgaben<br />
und 36% für die ab 01.01.2016 getätigten Ausgaben (bei einem Maximalbetrag an Ausgaben<br />
von € 48.000,00). Der Steuerabsetzbetrag findet für Wiedergewinnungsarbeiten an<br />
Wohneinheiten und an Wohngebäuden laut Art. 3, Buchstabe b), c) und d) des DPR<br />
380/2001 Anwendung.<br />
Für Zwecke der IRPEF/IRES steht bei Ausgaben zur energetischen Sanierung an Gebäuden<br />
– bis zu einem Maximalbetrag an Ausgaben der je nach Art der baulichen Maßnahme definiert<br />
ist – ein Steuerabsetzbetrag in folgender Höhe zu: 65% für die im Zeitraum von<br />
06.06.2013 bis 31.12.2014 getätigten Ausgaben und 50% für die im Zeitraum von<br />
01.01.2015 bis 31.12.2015 getätigten Ausgaben. Voraussetzung für die Anwendung des<br />
Steuerabsetzbetrages ist es, dass die Eingriffe an bestehenden Immobilieneinheiten und<br />
Gebäuden vorgenommen werden, unabhängig von der Katasterkategorie, auch an landwirtschaftlichen<br />
Gebäuden, sowie an betrieblichen Immobilien, welche der Ausübung der<br />
betrieblichen oder der freiberuflichen Tätigkeit dienen.<br />
Dott. Armin Hilpold<br />
armin.hilpold@bureauplattner.com<br />
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RECHT<br />
&STEUERN<br />
UNTERNEHMENSSTRAFRECHT # 22 #<br />
ITALIEN: DIE GARANTENSTELLUNG DES UNTERNEHMERS<br />
Dem Unternehmer und generell den Geschäftsführern bzw. Managern eines Unternehmens<br />
kommt oft eine Garantenstellung aus verschiedenen Gründen zu. Ähnlich wie die Eltern<br />
gegenüber den minderjährigen Kindern oder die Lehrer gegenüber den Schülern, auch der<br />
Unternehmer wird verpflichtet, die Wahrnehmung bestimmter schutzwürdigen Interessen<br />
zu garantieren. Die wichtigsten dieser Interessen sind selbstverständlich das Leben und<br />
die körperliche Unversehrtheit der Personen und damit der Angestellten. Dieses Konzept<br />
ist in Art. 40 Abs. 2 it. StGB gesetzlich verankert, nach welchem, das Nichtverhindern<br />
eines Ereignisses bei bestehender Verhinderungspflicht, der Verursachung des letzten<br />
gleichgestellt wird. Der Unternehmer hat die gesetzliche Verpflichtung Schäden und/bzw.<br />
Gefahren für die Gesundheit der Angestellten abzuwenden. Folglich, ist er gehalten sämtliche<br />
erforderliche Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Dafür kann er persönlich sorgen<br />
oder andere geeignete Angestellten damit beauftragen. Um, allerdings, jemandem ein<br />
Schadensereignis anlasten zu können, müsste es bzw. die Gefahrlage konkret vorhersehbar<br />
und als solche durch den Unternehmer vermeidbar gewesen sein. Vor allem würde ein<br />
Unfall den Geschäftsführern angelastet werden, falls sich herausstellen sollte, dass die<br />
letzten leichtsinnig, fahrlässig, inkompetent oder in Verletzung der spezifischen Sicherheitsverhaltensregeln<br />
gehandelt haben, deren Einhaltung das vorhersehbare Schadensereignis<br />
verhindert hätte. Im Gegensatz zu dem, was oft angenommen wird, stellt die<br />
Verantwortung aufgrund der eingenommenen Position keine Form der objektiven Verantwortung<br />
dar, die im Strafrecht auch ausgeschlossen ist.<br />
Avv. Raffaele Bergaglio, bergaglio@dellasala.it<br />
www.dellasala.it<br />
19<br />
S E I T E<br />
ARZNEIMITTEL-, MEDIZINPRODUKTE- UND KOSMETIKRECHT # 23 #<br />
ITALIEN: EUROPÄISCHER GERICHTSHOF: AUSLEGUNG VON ART. 3<br />
VO NR. 469/2009<br />
In seinem Urteil vom 12. Dezember 2013 (C-493/12) hat der Europäische Gerichtshof zum<br />
Art. 3 der Verordnung <strong>Nr</strong>. 469/2009 über das ergänzende Schutzzertifikat (CPC) Stellung<br />
bezogen. Bei dem Fall handelt es sich um ein Patenteigentum der HSG, ein neues Protein,<br />
das Neutrocina „alfa“. Die HSG hat gemäss Art. 3 der VO <strong>Nr</strong>. 469/2009 die Vergabe eines<br />
CPC auf Grundlande des oben genannten Patents beantragt. Der Wettbewerber Ely Lilly,<br />
welcher auch ein auf den Wirkstoff Tamalumab basierendes Produkt, ein Antikörper der<br />
auch durch das Patent der HGS geschützt ist, auf den Markt bringen möchte, hat die Gültigkeit<br />
des HGS Patents und den darauffolgenden Antrag auf Vergabe des CPC angefochten.<br />
Insbesondere kann das HGS Patent, laut der Ely Lilly, nicht als gültige Grundlage für<br />
die Vergabe des CPC dienen, da es zu diesem Zeitpunkt nicht über eine strukturelle Definition<br />
des Wirkstoffes verfügt und die Ansprüche nicht ausreichend spezifiziert werden.<br />
Der Gerichtshof hat nach prüfen der Angelegenheit entschieden, dass, nach Artikel 3, a),<br />
VO <strong>Nr</strong>. 469/2009, der Wirkstoff „durch ein Grundpatent geschützt sein kann“ und dass<br />
„es nicht notwendig ist, dass der Wirkstoff durch eine Strukturformel in den Ansprüchen<br />
aufgeführt ist“ und dass die Vergabe eines CPC nicht ausgeschlossen ist, wenn „man auf<br />
Grundlage dieser Ansprüche darauf schliessen kann, dass sie sich notwendiger und in<br />
einer spezifischen Weise auf den in Frage stehenden Wirkstoff beziehen.“<br />
Avv. Marta A.M Fusco<br />
m.fusco@eunomiastudio.it<br />
Avv. Caterina Calia<br />
c.calia@eunomiastudio.it<br />
Inhalt<br />
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RECHT<br />
&STEUERN<br />
20<br />
S E I T E<br />
IMPRESSUM<br />
The German Chamber Network<br />
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der Deutsch–<strong>Italien</strong>ischen Handelskammer (<strong>AHK</strong> <strong>Italien</strong>)<br />
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