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Nr. 84 - AHK Italien

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J A N U A R 2 0 1 4 | 8 4<br />

The German Chamber Network<br />

NEWSLETTER<br />

ETTER<br />

RECHT<br />

&STEUERN<br />

E<br />

VORWORT<br />

LIEBE MITGLIEDER, LIEBE LESERINNEN UND LESER,<br />

das neue Jahr gibt der deutschen und italienischen Unternehmerschaft Anlass zur Beschäftigung<br />

mit – vermeintlich – alten wie neuen Fragen im Rechts- und Steuerbereich.<br />

Das italienische „Stabilitätsgesetz“ bringt für die im Markt tätigen Unternehmen zahlreiche<br />

steuerrechtliche Änderungen mit sich, namentlich etwa die Anwendung der Regelungen<br />

zum Transfer Pricing auf die Wertschöpfungssteuer IRAP (s. u.a. die Beiträge der Partnerkanzleien<br />

des Netzwerks „Recht & Steuern“ Rödl & Partner sowie Hager & Partners auf S. 9<br />

und 10). Das aktuelle Vorgehen der italienischen Wettbewerbsbehörde sollte die Unternehmerschaft<br />

zudem dazu veranlassen, die Gestaltung ihrer Vertriebsverträge einmal kritisch<br />

zu überprüfen (s. hierzu den Artikel der Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“<br />

Jenny.Avvocati auf S. 10). Weiterhin gehen mit dem Bedürfnis eines flexiblen und möglichst<br />

unkomplizierten Agierens auf dem italienischen Markt „klassische“ rechtliche Fragen<br />

einher: Welche Meldepflichten sind bei der Zusammenarbeit mit einem italienischen Handelsvertreter<br />

zu beachten (s. hierzu den Beitrag der Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht &<br />

Steuern“ Matera Bonaccorsi Hein & Partner auf S. 8)? Auf diese und andere Fragen bietet<br />

der Ihnen vorliegende Newsletter prägnante Antworten.<br />

Für unsere Leserschaft ebenfalls von Interesse dürfte das in Zusammenarbeit mit der Partnerkanzlei<br />

des Netzwerks „Recht & Steuern“ CBA Studio Legale e Tributario organisierte Web-<br />

Coaching zum Thema „Corporate Governance der SRL und der SPA und Vergleiche zum<br />

deutschen System“ sein, welches am 12. Februar ab 14:30 online stattfinden wird. Für<br />

weitere Auskünfte hierzu stehen wir Ihnen sehr gern unter recht@deinternational.it zur<br />

Verfügung.<br />

Ich wünsche Ihnen eine aufschlussreiche Lektüre.<br />

Dr. Trixie-Alexandra Bastian, Leiterin Netzwerk „Recht & Steuern“<br />

DEinternational Aktuell<br />

12.02.2014: WEBCOACHING: CORPORATE GOVERNANCE DER SRL UND DER SPA UND<br />

VERGLEICHE ZUM DEUTSCHEN SYSTEM<br />

(in italienischer Sprache, Fragen können auch in deutscher Sprache gestellt<br />

bzw. beantwortet werden)<br />

Zeit: 14:30 – 15:30 | Ort: Online<br />

In Zusammenarbeit mit der Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“<br />

CBA Studio Legale e Tributario<br />

The German Chamber Network<br />

DEinternational Italia Srl<br />

Via Gustavo Fara 26 | 20124 Milano<br />

Tel.: 02.3980091 | Fax: 02.39800195<br />

E-Mail: recht@deinternational.it<br />

Deutsch-<strong>Italien</strong>ische<br />

Handelskammer<br />

Camera di Commercio<br />

Italo-Germanica


LESEPROBE<br />

WIRTSCHAFTS-<br />

STANDORT<br />

ITALIEN<br />

RECHT UND STEUERN<br />

FÜR UNTERNEHMEN<br />

WIRTSCHAFTSSTANDORT ITALIEN<br />

RECHT UND STEUERN FÜR UNTERNEHMEN<br />

=<br />

GRUNDLEGENDE BESONDERHEITEN<br />

Bearbeitet durch: Studio legale Agnoli e Giuggioli<br />

2. Gibt es Vertragsklauseln, die schriftlich in besonderer Art und Weise vereinbart werden müssen?<br />

Ja. Gemäß dem italienischen Zivilgesetzbuch („Codice civile“) sind besonders benachteiligende Klauseln (sog.<br />

„clausole vessatorie“) unwirksam, wenn sie nicht ausdrücklich angenommen werden. Es handelt sich dabei<br />

insbesondere um Vereinbarungen, die von einem der Vertragspartner im Vorfeld und ohne Beteiligung des<br />

anderen eingeführt werden (z.B. in den Allgemeinen Ge schäftsbedingungen) und ihm selbst besondere Vorteile<br />

gewähren.<br />

Einer ausdrücklichen Annahme bedürfen alle im Voraus eingeführten Klau seln, die Folgendes vorsehen:<br />

• Haftungsbeschränkungen, Rücktritts- bzw. Aussetzungsrechte zugunsten des Vertragsverfassers;<br />

• Verwirkungsrechte, Beschränkungen der Möglichkeit zur Erhebung von Einwänden, Beschränkungen der<br />

Vertragsfreiheit, eine stillschweigende Verlängerung bzw. Erneuerung des Vertrages, eine Schieds klausel<br />

oder Abweichungen von der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu Lasten des anderen Vertragspartners.<br />

36. Können deutsche Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im <strong>Italien</strong>geschäft verwendet werden?<br />

Deutsche Allgemeine Geschäftsbedingungen können im <strong>Italien</strong>geschäft the oretisch verwendet werden; wegen<br />

besonderer Formvorschriften könnten je doch einige Klauseln unwirksam sein.<br />

Praxistipp:<br />

Die Vorbereitung einer speziellen italienischen Version der AGBs ist immer ratsam, da die sogenannten<br />

nachteiligen Bedingungen nach Art. 1341 („Clausole vessatorie“ wie u.a. Haftungsbeschränkungen,<br />

Rück trittsrecht, Gerichtsstandsvereinbarungen u.ä.) des Codice civile nur wirksam<br />

sind, wenn eine ausdrückliche Zustimmung (d.h. eine geson derte Unterschrift im AGB-Formular)<br />

der anderen Vertragspartei besteht.<br />

Zu erhalten über:<br />

DEinternational Italia Srl<br />

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Deutsch-<strong>Italien</strong>ische<br />

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Italo-Germanica<br />

Online-Bestellung unter:<br />

www.ahk-italien.it/publikationen/wirtschaftsstandort-italien/


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N E W S L E T T E R<br />

RECHT<br />

&STEUERN<br />

INHALT<br />

GESELLSCHAFTSRECHT<br />

ITALIEN: Die Wirksamkeit der Garantieklauseln, welche im Vorvertrag und<br />

nicht mehr im endgültigen Vertrag aufgeführt sind, bei Übertragung<br />

von Gesellschaftsanteilen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5<br />

DEUTSCHLAND: Schadensersatzpflicht des GmbH-Geschäftsführers auch bei<br />

"gut gemeinten" Gesetzesverstößen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5<br />

ITALIEN:<br />

MERGERS & ACQUISITIONS<br />

Angemessene Bewertung der Beteiligung als Wirksamkeitsvoraussetzung<br />

einer im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Drag-Along Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . 6<br />

CORPORATE GOVERNANCE<br />

ITALIEN: Die Verantwortung der Muttergesellschaft laut Legislativdekret <strong>Nr</strong>. 231/2001. . . . . 6<br />

ARBEITSRECHT<br />

ITALIEN: Beendigung einer Intercompany-Entsendung und Kündigung<br />

des entsandten Arbeitnehmers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7<br />

DEUTSCHLAND: Verzicht auf Ansprüche in einer "Generalquittung". . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7<br />

S E I T E<br />

3<br />

HANDELS- UND HANDELSVERTRETERRECHT<br />

ITALIEN: Sozialabgabenpflicht für Handelsvertreter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8<br />

DEUTSCHLAND: Formelle Voraussetzungen der Kündigung aus wichtigem Grunde . . . . . . . . . . . . . 8<br />

BESTEUERUNG DER UNTERNEHMEN<br />

ITALIEN: Die steuerrechtlichen Neuerungen des Stabilitätsgesetzes 2014 . . . . . . . . . . . . . . . . 9<br />

DEUTSCHLAND: Änderungen im Reisekostenrecht ab 2014 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9<br />

INTERNATIONALES STEUERRECHT<br />

ITALIEN: Transfer Pricing Bestimmungen und regionale Wertschöpfungssteuer IRAP . . . . . 10<br />

ITALIEN:<br />

KARTELL- UND WETTBEWERBSRECHT<br />

Heikle Klauseln in Vertriebsverträgen: strenge Linie der<br />

italienischen Wettbewerbsbehörde (AGCM) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />

PATENT-, MARKEN- UND URHEBERRECHT<br />

ITALIEN: Ausschluss des Widerspruchsrechts bei Drittverwendung gleicher oder<br />

ähnlicher Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11<br />

DEUTSCHLAND: Geringere Anforderungen an den urheberrechtlichen Schutz von Produktdesign . . 11<br />

VERRECHNUNGSPREISE<br />

ITALIEN: Neue Perspektiven für das internationale Ruling . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12<br />

BAU- UND IMMOBILIENRECHT<br />

ITALIEN: Legge di stabilità 2014: nur wenige Änderungen im Bausektor . . . . . . . . . . . . . . . 12<br />

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RECHT<br />

&STEUERN<br />

INHALT<br />

ÖFFENTLICHE AUFTRÄGE<br />

ITALIEN: Schutz der Arbeiter auf der Baustelle - Pflichten des Auftraggebers . . . . . . . . . . . . 13<br />

GESELLSCHAFTEN, DIENSTLEISTUNGEN UND<br />

GÜTER DES ÖFFENTLICHEN RECHTS<br />

ITALIEN: Startschuss für die neue Ausschreibungen für die Gasverteilung. . . . . . . . . . . . . . . 13<br />

INSOLVENZRECHT<br />

ITALIEN: Vorbeugendes Vergleichsverfahren in der Unternehmenskrise. . . . . . . . . . . . . . . . . 14<br />

ENERGIERECHT<br />

ITALIEN: Energie-Effizienz: Eine Herausforderung für <strong>Italien</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14<br />

PROZESSRECHT UND SCHIEDSVERFAHREN<br />

ITALIEN: "Legge di Stabilità 2014", <strong>Italien</strong>s Justizkosten steigen weiter . . . . . . . . . . . . . . . . 15<br />

DEUTSCHLAND: Aufrechnungsverbot bei ausschließlicher Gerichtsstandsvereinbarung . . . . . . . . . . 15<br />

FINANZ- UND BANKRECHT<br />

ITALIEN: Verordnung EMIR und Auflagen für Finanzdiensleister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16<br />

S E I T E<br />

4<br />

UMSATZSTEUER UND ZÖLLE<br />

ITALIEN: Reverse Charge, die Entscheidung geht an den Europäischen Gerichtshof . . . . . . . 17<br />

ITALIEN:<br />

FINANZSTRAFRECHT<br />

<strong>Italien</strong> - Steuerstraftaten: ist es möglich, auf das Vermögen der juristischen<br />

Person zurückzugreifen? Die Vereinigten Senate entscheiden . . . . . . . . . . . . . . . . 17<br />

ITALIEN:<br />

STEUERPRÜFUNGEN UND STEUERKLAGEVERFAHREN<br />

Verwendung von bei der Steuerprüfung nicht vorgelegten Unterlagen<br />

im Steuerverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18<br />

BESTEUERUNG DER PERSONEN<br />

ITALIEN: Verlängerung der Steuerabsetzbeträge für bauliche Maßnahmen . . . . . . . . . . . . . . 18<br />

UNTERNEHMENSSTRAFRECHT<br />

ITALIEN: Die Garantenstellung des Unternehmers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19<br />

ARZNEIMITTEL-, MEDIZINPRODUKTE- UND KOSMETIKRECHT<br />

ITALIEN: Europäischer Gerichtshof: Auslegung von Art. 3 VO <strong>Nr</strong>. 469/2009 . . . . . . . . . . . . . 19<br />

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RECHT<br />

&STEUERN<br />

GESELLSCHAFTSRECHT # 01#<br />

ITALIEN: DIE WIRKSAMKEIT DER GARANTIEKLAUSELN, WELCHE IM VOR-<br />

VERTRAG UND NICHT MEHR IM ENDGÜLTIGEN VERTRAG AUF-<br />

GEFÜHRT SIND, BEI ÜBERTRAGUNG VON GESELLSCHAFTSANTEILEN<br />

Meistens enthält der Vorvertrag bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen einer italienischen<br />

GmbH eine detaillierte Regelung der gesamten Transaktion, während der endgültige<br />

Vertrag nur das Nötigste zur Übertragung des Eigentums der Anteile enthält. Mit<br />

Urteil <strong>Nr</strong>. 11261 vom 3.9.2013 hat das Gericht Mailand erklärt, dass die Gewährleistungsverpflichtung<br />

auch dann besteht, wenn sie nur vom Vorkaufvertrag und nicht auch vom<br />

endgültigen Vertrag vorgeschrieben wird. Insbesondere hat es geurteilt, dass die Garantieklauseln<br />

nicht unmittelbar Gegenstand des vom Vorvertrag vorgeschriebenen Rechtsgeschäftes<br />

zur Übertragung der Anteile, sondern unabhängige vertragliche Verpflichtungen<br />

sind, deren Wirksamkeit vom Abschluss des endgültigen Vertrages bedingt wird. Es besteht<br />

daher keine Folgebeziehung zwischen Vorvertrag und endgültigem Vertrag, welche die<br />

Aufhebung der Vereinbarungen im Vorvertrag durch die Vereinbarungen im endgültigen<br />

Vertrag rechtfertigt. Im vorliegenden Fall ist für den Richter u.a. gerade der Umstand entscheidend,<br />

dass der Vorvertrag eine detaillierte und abschließende Regelung der Garantien<br />

enthält. Diese Regelung wird auch auf Grund ihrer Formulierung im Sinne der Unabhängigkeit<br />

der Garantieklauseln vom Rechtsgeschäft gewertet, das in Erfüllung des Vorvertrages<br />

zur Übertragung der Gesellschaftsanteile abzuschließen ist.<br />

S E I T E<br />

5<br />

Avv. Johannes Fabbio<br />

johannes.fabbio@cbalex.com<br />

Avv. und Rechtsanwalt Mattia Dalla Costa<br />

mattia.dallacosta@cbalex.com<br />

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der Deutsch-<strong>Italien</strong>ischen Handelskammer<br />

DEUTSCHLAND: SCHADENSERSATZPFLICHT DES GMBH-GESCHÄFTSFÜHRERS<br />

AUCH BEI "GUT GEMEINTEN" GESETZESVERSTÖSSEN<br />

Der Geschäftsführer einer GmbH, der gegen gesetzliche Pflichten verstößt, hat der Gesellschaft<br />

den hierdurch entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Gesellschaft<br />

mit dem Gesetzesverstoß begünstigen wollte. In einem neuen Urteil (7 U 1<strong>84</strong>/12)<br />

hat das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigt, dass auch zum vermeintlichen Wohl der<br />

Gesellschaft begangene Gesetzesverstöße zu einer Schadensersatzpflicht führen. In dem<br />

entschiedenen Fall hatte der Geschäftsführer Dokumente gefälscht, um in einem Gerichtsverfahren<br />

Forderungen gegen die von ihm geleitete GmbH abzuwehren. Die Fälschung<br />

wurde jedoch entdeckt. Das OLG Karlsruhe entschied, dass der Geschäftsführer der GmbH<br />

die unnötig entstandenen Gerichtskosten zu ersetzen habe. Selbst dann, wenn der Geschäftsführer<br />

beabsichtigte, zum Nutzen der Gesellschaft zu handeln, stelle das betrügerische<br />

Verhalten einen Verstoß gegen die von einem Geschäftsführer zu erwartende<br />

Sorgfalt dar. Da auch schon fahrlässige Gesetzesverstöße zu einer Haftung führen können,<br />

ist das Urteil Anlass, GmbH-Geschäftsführer daran zu erinnern, stets auf die Gesetzmäßigkeit<br />

ihrer Handlungen zu achten. Die "gute Absicht" allein genügt nicht, um sich vor<br />

Schadensersatzansprüchen zu schützen.<br />

RA Dr. Karl von Hase<br />

hase@gsk.de<br />

RA Wolfgang Liebau<br />

Liebau@gsk.de<br />

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RECHT<br />

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MERGERS & ACQUISITIONS # 02 #<br />

ITALIEN: ANGEMESSENE BEWERTUNG DER BETEILIGUNG ALS<br />

WIRKSAMKEITSVORAUSSETZUNG EINER IM<br />

GESELLSCHAFTSVERTRAG ENTHALTENEN DRAG-ALONG KLAUSEL<br />

Bei der Drag-Along Klausel (Pflicht zum Mitverkauf) handelt es sich um eine Abrede zwischen<br />

Gesellschaftern, die einem Gesellschafter (in der Regel dem Mehrheitsgesellschafter)<br />

im Falle des Verkaufs seiner Anteile, das Recht verleiht, einen oder mehrere Gesellschafter<br />

zum Mitverkauf ihrer Anteile zu den gleichen Bedingungen, die diesem angeboten werden,<br />

zu verpflichten. Hierdurch hat der Mehrheitsgesellschafter die Möglichkeit, sämtliche Geschäftsanteile<br />

einer Gesellschaft auf dem Markt anzubieten, wobei die Minderheitsgesellschafter<br />

im Regelfall den Vorteil haben, ihre Anteile zu besseren Konditionen verkaufen<br />

zu können. Nach der Rechtsprechung und eines Teils der Literatur können solche Klauseln,<br />

soweit sie in Gesellschafternebenabreden vorgesehen sind, keine Mindestbewertung zum<br />

Schutz des zum Mitverkauf verpflichteten Gesellschafters vorsehen. Dies gilt aufgrund des<br />

Prinzips der freien Verfügbarkeit des eigenen Vermögens. Ist eine entsprechende Klausel<br />

jedoch direkt im Gesellschaftsvertrag enthalten, so ist diese nur dann gültig, wenn dort<br />

gleichzeitig ein angemessener Ausgleich für den zum Mitverkauf verpflichteten Gesellschafter<br />

vorgesehen ist. Der Grund hierfür liegt darin, die Investition des zum Mitverkauf<br />

verpflichteten Gesellschafters zu schützen, dessen Interessen insofern denjenigen des Gesellschafters<br />

vorgehen, der vollständig das Kapital der Gesellschaft veräußern möchte.<br />

RA und Avv. Wolf Michael Kühne<br />

Wolf.kuehne@dlapiper.com<br />

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S E I T E<br />

6<br />

CORPORATE GOVERNANCE # 06 #<br />

ITALIEN: DIE VERANTWORTUNG DER MUTTERGESELLSCHAFT LAUT<br />

LEGISLATIVDEKRET NR. 231/2001<br />

Seit 2004 wird es in der Rechtsprechung für möglich gehalten, die Haftung laut Legislativdekret<br />

<strong>Nr</strong>. 231/2001 (LgsD) im Rahmen einer Unternehmensgruppe auf die Muttergesellschaft<br />

zu erweitern. Obwohl es eine allgemeine Definition von "Unternehmensgruppe"<br />

nicht gibt, gilt ihre rechtliche Relevanz als anerkannt. Das LgsD enthält jedoch keinen<br />

Hinweis dazu. Trotzdessen wird die Unternehmensgruppe bei der Anwendung der Bestimmungen<br />

des LgsDs berücksichtigt. Rechtslehre und Rechtsprechung haben im Laufe der<br />

Jahre unterschiedliche Auffassungen in Bezug auf die dafür notwendigen Voraussetzungen<br />

vertreten. Ein erster gemeinsamer Zielpunkt dieses Werdegangs ist folgender: Die Haftung<br />

der Muttergesellschaft setzt voraus, dass die Straftat unter eines der Verbrechen, welches<br />

als Voraussetzung für die Anwendung des LgsDs gilt, fällt; weiterhin muss derjenige, der<br />

die Straftat begangen hat (wenn auch nur als Mittäter), zur Muttergesellschaft eine bestimmte,<br />

rechtliche Verbindung haben. Letzten Endes ist es ausschlaggebend, dass das Interesse,<br />

welches der Straftat nach Art. 5 des Legislativdekrets zu Grunde liegen muss, auch<br />

der Muttergesellschaft (und nicht nur der Tochtergesellschaft) zugeschrieben werden kann.<br />

Ein jüngster Urteilsspruch des Kassationshofs (<strong>Nr</strong>. 24583/2011) hat die Haftung der Muttergesellschaft<br />

ausgeschlossen, da es an einem eigenen Interesse laut LgsD jener mangelte.<br />

Avv. Marco De Stefanis<br />

marco.destefanis@heussen-italia.it<br />

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RECHT<br />

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ARBEITSRECHT # 03 #<br />

ITALIEN: BEENDIGUNG EINER INTERCOMPANY-ENTSENDUNG UND<br />

KÜNDIGUNG DES ENTSANDTEN ARBEITNEHMERS<br />

Immer häufiger werden Arbeitnehmer (AN), insbesondere auf Konzernebene, in andere<br />

Gesellschaften entsandt. Diese Entsendungen ziehen sich oft über lange Zeiträume hinweg;<br />

in diesen Fällen ist es am Ende der Entsendung für den entsendenden Arbeitgeber (AG)<br />

nicht einfach, den AN wieder im eigenen Unternehmen einzusetzen. Es handelt sich um<br />

einen schwierigen, laut Rechtsprechung aber notwendigen Versuch. Zur Kündigung aus<br />

gerechtfertigtem objektiven Grund hat das Kassationsgericht mit Urteil <strong>Nr</strong>. 27651 vom<br />

10/12/2013 die Unrechtmäßigkeit der Kündigung des entsandten AN zufolge der Abschaffung<br />

des Arbeitsplatzes in der Gesellschaft, in die der AN entsandt war, ausgesprochen.<br />

Im konkreten Fall hatte der AG die Kündigung gerechtfertigt, indem er sich ausschließlich<br />

auf die Situation in der Gesellschaft, in die der AN entsandt wurde, bezog, ohne bewiesen<br />

zu haben, dass im eigenen Unternehmen keine Möglichkeit bestand, den AN, der gezwungenermaßen<br />

von der Entsendung zurückkam, wieder einzustellen („Repechage”). Das Gericht<br />

hat klargestellt, dass das schlichte Wegfallen des Interesses an der Entsendung oder<br />

die Abschaffung des Arbeitsplatzes in der Gesellschaft, in die der AN entsandt wurde,<br />

nicht ausreichen, um die Kündigung zu rechtfertigen, da die den gerechtfertigten objektiven<br />

Grund begründenden Elemente im Hinblick auf das Unternehmen des AG zu prüfen<br />

sind, dem die Beweislast betreffend die Unmöglichkeit der Repechage obliegt.<br />

Avv. Giuseppe Cucurachi<br />

Giuseppe.cucurachi@jenny.it<br />

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S E I T E<br />

7<br />

DEUTSCHLAND: VERZICHT AUF ANSPRÜCHE IN EINER "GENERALQUITTUNG"<br />

Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein vom 24.9.2013 (Az.<br />

1 Sa 61/13) werden Ansprüche eines Arbeitnehmers nicht durch eine vom Arbeitgeber<br />

vorformulierte "Generalquittung" ausgeschlossen, selbst wenn der Arbeitnehmer diese vorbehaltlos<br />

unterzeichnet.<br />

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte ein Arbeitnehmer eine als Generalquittung<br />

bezeichnete Erklärung unterschrieben, die einen umfassenden Verzicht auf gegenseitige<br />

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis vorsah. Trotzdem verlangte der Arbeitnehmer die<br />

Auszahlung von nicht abgerechneter Vergütung für die letzten zwei Monate.<br />

Das Arbeitsgericht Neumünster gab dem Arbeitnehmer recht. Das LAG hat diese Entscheidung<br />

bestätigt und die Berufung des Arbeitgebers zurückgewiesen. Der vom Arbeitgeber<br />

entworfene Text sei "zum wiederholten Gebrauch bestimmt", sodass die Vereinbarung der<br />

richterlichen Klauselkontrolle unterliegt. Die Klausel sei zwar nicht überraschend, aber<br />

dennoch unwirksam wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers. Ein Verzicht<br />

des Arbeitgebers auf mögliche Ansprüche gegenüber dem Arbeitnehmer "führt nicht<br />

zu einer angemessenen Kompensation für den Verzicht des Arbeitnehmers" (unter Umständen<br />

anders bei einem GmbH-Geschäftsführer).<br />

RA Alexander Seitz, LL.M. Eur.<br />

a.seitz@mader-stadler.de<br />

Avv. Fabio Sali, LL.M. Eur.<br />

f.sali@mader-stadler.de<br />

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RECHT<br />

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HANDELS- UND HANDELSVERTRETERRECHT #04#<br />

ITALIEN: SOZIALABGABENPFLICHT FÜR HANDELSVERTRETER<br />

Unternehmer mit einem in <strong>Italien</strong> tätigen Handelsvertreter haben dies innerhalb von 30<br />

Tagen ab Vertragsbeginn der ENASARCO zu melden. "ENASARCO" ist die italienische Sozialversicherungsanstalt<br />

für Handelsvertreter, an die während der Vertragslaufzeit die nach<br />

italienischem Recht anfallenden Sozialabgaben abzuführen sind. Der Melde- und Beitragspflicht<br />

unterliegen nach dem geltenden ENASARCO-Reglement auch die ausländischen<br />

Unternehmer, die in <strong>Italien</strong> keinen Sitz und keine Niederlassung haben.<br />

Berechnungsgrundlage für die quartalsweise fälligen Sozialabgaben sind die Zahlungsansprüche<br />

des Handelsvertreters, bis zu den im Reglement festgelegten Bemessungsgrenzen.<br />

Der Bemessungssatz beläuft sich im Jahr 2014 auf 14,20 %. Der Unternehmer hat den vom<br />

Vertreter zu tragenden hälftigen Anteil von der Provision einzubehalten und zusammen<br />

mit seinem der ENASARCO zu überweisen.<br />

Bei nicht fristgerechter Anmeldung oder Abführung der Abgaben drohen Strafzahlungen.<br />

Darüber hinaus sind vom ausländischen Unternehmer Beiträge an den Kündigungsentschädigungsfonds<br />

("F.I.R.R.") zu leisten, wenn vertraglich die Anwendung der italienischen<br />

Handelsvertretertarifverträge ("A.E.C.") vereinbart wurde.<br />

RAin u. Avv. Susanne Hein,<br />

susanne.hein@mblegale.it<br />

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8<br />

DEUTSCHLAND: FORMELLE VORAUSSETZUNGEN DER KÜNDIGUNG AUS<br />

WICHTIGEM GRUNDE<br />

Wenn eine Vertragspartei ihren Pflichten nicht nachkommt, ist der vertragstreue Vertragspartner<br />

vielfach gezwungen, den Vertrag aus wichtigem Grunde fristlos zu beenden. Zu<br />

diesem Zwecke muss zunächst eine Abmahnung erfolgen, um die Vertragswidrigkeit des<br />

Verhaltens aufzuzeigen; erst die Missachtung dieser Warnung lässt die weitere Vertragsfortsetzung<br />

regelmäßig unzumutbar erscheinen und berechtigt zur fristlosen Kündigung.<br />

Der Bundesgerichtshof hat nun präzisiert, dass die bloße Rüge vertragswidrigen Verhaltens<br />

regelmäßig nicht ausreicht; vielmehr sei erforderlich, dass der anderen Vertragspartei vor<br />

Augen geführt werde, dass die weitere vertragliche Zusammenarbeit auf dem Spiel stehe<br />

und diese für den Fall weiterer Verstöße mit vertraglichen Konsequenzen rechnen müsse.<br />

Der Bundesgerichtshof begründet mithin faktisch das gesetzlich nicht vorgesehene Erfordernis<br />

der Kündigungsandrohung und verschärft damit die Voraussetzungen einer wirksamen<br />

Kündigung aus wichtigem Grunde. Diese Rechtsprechung sollte zum Beispiel im<br />

Rahmen der fristlosen Beendigung von Handelsvertreterverträgen unbedingt beachtet werden,<br />

da anderenfalls das Risiko besteht, dass die fristlose Kündigung vom Gericht als unwirksam<br />

angesehen wird, mit der Folge, dass der Vertragspartner Schadenersatz begehren<br />

kann, wenngleich er durch seine Vertragsverletzung selbst die Ursache für die Kündigung<br />

gesetzt hat.<br />

Rechtsanwalt und Avvocato Alessandro Honert<br />

dmp.bologna@derra.it<br />

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J A N U A R 2 0 1 4 | 8 4<br />

N E W S L E T T E R<br />

RECHT<br />

&STEUERN<br />

BESTEUERUNG DER UNTERNEHMEN #05#<br />

ITALIEN: DIE STEUERRECHTLICHEN NEUERUNGEN DES STABILITÄTSGESETZES<br />

2014<br />

Das Stabilitätsgesetz 2014 hat wesentliche steuerrechtliche Neuerungen eingeführt:<br />

• Für die Steuererleichterung bei Eigenkapitalerhöhungen (sog. "ACE") wurde der Prozentsatz<br />

für die Berechnung der Rendite auf die Erhöhungen des Eigenkapitals angehoben,<br />

und zwar für die Jahre 2014, 2015 und 2016 auf jeweils 4 %, 4,5 % und 4,75 % .<br />

Für das Jahr 2013 bleibt der Satz unverändert bei 3 %.<br />

• Forderungsverluste gelten nun als steuerrechtlich abzugsfähig, sofern diese in Anwendung<br />

von korrekten Rechnungslegungsstandards entstehen (z.B. Forderungsabtretungen,<br />

Vergleiche mit dem Gläubiger, Forderungsverzicht, etc.).<br />

• Die Gemeindeimmobiliensteuer ("IMU") auf betriebliche Anlagegüter kann in dem zum<br />

31. Dezember 2013 laufenden Geschäftsjahr steuerlich im Ausmaß von 30 % abgezogen<br />

werden und in den Folgejahren im Ausmaß von 20 %.<br />

• Verrechnungspreisanpassungen sind zukünftig auch für die Gewerbesteuer IRAP relevant.<br />

• Unternehmen können eine freiwillige Aufwertung des betrieblichen Anlagevermögens<br />

vornehmen, wobei eine Ersatzsteuer in Höhe von 12% bis 16% Anwendung findet.<br />

Gert Gasser, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater<br />

gert.gasser@roedl.it<br />

Thomas Giuliani, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater<br />

thomas.giuliani@roedl.it<br />

Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“<br />

der Deutsch-<strong>Italien</strong>ischen Handelskammer<br />

S E I T E<br />

9<br />

DEUTSCHLAND: ÄNDERUNGEN IM REISEKOSTENRECHT AB 2014<br />

Durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und<br />

des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 (BStBl 2013 I S. 188) kommt es ab dem<br />

01.01.2014 zu weitreichenden Änderungen im Reisekostenrecht. Durch die neuen Regelungen<br />

soll mehr Rechtssicherheit gegeben und der bürokratische Aufwand gemindert<br />

werden.<br />

Ab 2014 wird der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte durch den Begriff der ersten Tätigkeitsstätte<br />

ersetzt. Nach § 9 Abs. 4 EStG ist die erste Tätigkeitsstätte die ortsfeste betriebliche<br />

Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom<br />

Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist. Die Zuordnung muss<br />

dauerhaft erfolgen, d.h. entweder unbefristet für die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses<br />

oder für einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten. Des Weiteren ist sie vertraglich festzulegen.<br />

Für die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte ist die Festlegung vom Arbeitgeber<br />

maßgebend. Sie entscheidet somit über die steuer- und reisekostenrechtliche Auswirkungen<br />

der Angestellten, insbesondere über Entfernungspauschalen, Verpflegungsaufwendungen,<br />

doppelte Haushaltsführung usw.. Jeder Arbeitnehmer kann maximal einer ersten Tätigkeitsstätte<br />

zugeordnet werden.<br />

Dipl.-Kfm. Raimund Mader, Wirtschaftsprüfer,<br />

Steuerberater, Fachberater für internationales Steuerrecht<br />

r.mader@mader-stadler.de<br />

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RECHT<br />

&STEUERN<br />

INTERNATIONALES STEUERRECHT # 07 #<br />

ITALIEN: TRANSFER PRICING BESTIMMUNGEN UND REGIONALE<br />

WERTSCHÖPFUNGSSTEUER IRAP<br />

Das Stabilitätsgesetz 2014 hat die Anwendung der Transfer Pricing Bestimmungen (Art.<br />

110, Absatz 7 des Ein.t. zur ESt. - TUIR) auch auf die Wertschöpfungssteuer IRAP erweitert.<br />

Diese Anwendung hat zudem rückwirkende Konsequenzen, da diese ab der Folgeperiode<br />

nach jener zum 31.12.2007 gilt. Bis zum Jahr 2007 hat sich das IRAP-Dekret selbst auf<br />

Art. 110 des TUIR bezogen. Ab 2008 wurden die IRAP-Bestimmungen jedoch abgeändert<br />

und es wurde der sogenannte « Grundsatz der direkten Ableitung » der Nettoerträge aus<br />

dem handelsrechtlichen Jahresabschluss eingeführt. Auf der Grundlage dieses Ableitungsgrundsatzes<br />

fließen die positiven und negativen Einkommensbestandteile aus der Gewinnund<br />

Verlustrechnung in die Berechnung der « betrieblichen Erträge » ein. Vor dem Hintergrund<br />

genau dieses Ableitungsgrundsatzes wurde für die Steuerperioden nach 2007 davon<br />

ausgegangen, dass die Verrechnungspreisbestimmungen für die IRAP irrelevant seien. Das<br />

Stabilitätsgesetz hat nun jedoch eine Verfügung vorgesehen, die anscheinend einer authentischen<br />

Auslegung entspricht, welche deren Anwendung auch auf die vergangenen<br />

Jahre vorsieht. Es wurde jedoch auch festgelegt, dass für all jene Steuerperioden, für welche<br />

zum 01.01.2014 die Einreichungsfristen für die IRAP-Steuererklärung bereits ausgelaufen<br />

sind, keine Strafen angewandt werden, es sei denn, diese Strafe wurde bereits mit einem<br />

Bescheid verhängt, welcher vor dem 01.01.2014 endgültig geworden ist.<br />

Dott. Dirk Prato | dirk.prato@hager-partners.it<br />

Dott. Hannes Hilpold | hannes.hilpold@hager-partners.it<br />

Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“<br />

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10<br />

S E I T E<br />

KARTELL- UND WETTBEWERBSRECHT # 09 #<br />

ITALIEN: HEIKLE KLAUSELN IN VERTRIEBSVERTRÄGEN: STRENGE LINIE DER<br />

ITALIENISCHEN WETTBEWERBSBEHÖRDE (AGCM)<br />

Neues Einschreiten der AGCM in Vertriebsfragen: kürzlich wurden Ermittlungen gegen<br />

Enervit, Hersteller von Nahrungsergänzungs- und diätetischen Lebensmitteln, eingeleitet.<br />

Die AGCM hat zunächst Verträge für den Einzelhandel von Enervit-Produkten geprüft.<br />

Konkret sind der AGCM Klauseln (und Anweisungen) aufgefallen, die Händlern Mindestpreise<br />

für den Weiterverkauf vorschreiben und sog. passive Verkäufe verhindern (d.h. Verkäufe<br />

an außerhalb des dem Händler zugewiesenen Gebiets ansässige Kunden, die nicht<br />

vom Händler, sondern von den Kunden angeregt werden). Die AGCM hat auch Verträge<br />

mit Großhandelsunternehmen geprüft und diesbezüglich Verbote von passiven Verkäufen<br />

und unbefristete Wettbewerbsverbote beanstandet. All diese Klauseln stehen in Widerspruch<br />

zur Verordnung (EU) 330/2010 über vertikale Vereinbarungen (d.h. zwischen Unternehmen,<br />

die auf verschiedenen Ebenen der Produktions- oder Vertriebskette tätig sind):<br />

diese sieht zwar, sofern der Marktanteil der beteiligten Unternehmen, wie im konkreten<br />

Fall, unter 30% liegt, eine allgemeine Freistellung vor, die jedoch bei Vorliegen schwerwiegender<br />

Wettbewerbsbeschränkungen, darunter jene die Enervit gegenüber beanstandet<br />

wurden, nicht zum Tragen kommt. Das neuerliche Einschreiten der AGCM sollte alle Unternehmen<br />

veranlassen, Verträge, die sie beabsichtigen, abzuschließen, genau zu prüfen,<br />

um so die Einleitung von wettbewerbsrechtlichen Verfahren und mögliche Strafen zu vermeiden.<br />

Avv. Simona Gallo<br />

simona.gallo@jenny.it<br />

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der Deutsch-<strong>Italien</strong>ischen Handelskammer<br />

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RECHT<br />

&STEUERN<br />

PATENT-, MARKEN- UND URHEBERRECHT # 08 #<br />

ITALIEN: AUSSCHLUSS DES WIDERSPRUCHSRECHTS BEI DRITTVERWENDUNG<br />

GLEICHER ODER ÄHNLICHER MARKEN<br />

Mit dem Urteil <strong>Nr</strong>. 26498 vom 27.11.2013 hat der erste Zivilrechtssenat des Kassationshofs<br />

die Bestimmung des Artikels 28 cpi (Codice della proprietà industriale) klargestellt. Das<br />

Widerspruchsrecht des Inhabers einer Marke gegen die Verwendung einer gleichen oder<br />

ähnlichen Marke von Seiten Dritter ist ausgeschlossen, wenn zwei Bedingungen vorliegen:<br />

(1) Wenn der Inhaber der älteren Marke die Nutzung einer gleichen oder ähnlichen, neueren<br />

Marke durch einen Dritten über fünf Jahre bewusst geduldet hat und (2) wenn diese<br />

neuere Marke vom Dritten nachfolgend registriert wurde. Zwecks Ausschluss einer Rechtsverletzung<br />

des Markeninhabers, hat das Gericht das Vorliegen dieser beiden Bedingungen<br />

für notwendig und essentiell festgehalten, womit Einklang zur Rechtsprechung C-482/09<br />

des Europäischen Gerichtshofs gefunden wurde. In der Tat wurden dank der Bindung der<br />

nationalen Gerichte an diese übernommenen Rechtsgrundsätze alle weiteren Fragen bezüglich<br />

der Auswirkung des Ausschlusses aufgrund von Nutzung der nicht registrierten<br />

Marke beseitigt. In Anbetracht der klaren Formulierung oben genannter Norm hat das<br />

Kassationsgericht das Berufungsverfahren für begründet erachtet, in welchem die Ferrari<br />

s.p.a. die Fehlerhaftigkeit des Urteils des Berufunsgerichts (Corte di appello) angezeigt hat,<br />

in welchem als Bestätigung der registrierten Marke des Dritten, lediglich die tolerierende<br />

Kenntnis der Fremdnutzung durch den Inhaber des älteren Rechts genügte.<br />

11<br />

S E I T E<br />

Dott. Matteo Figini<br />

matteo.figini@agnoli-giuggioli.it<br />

Dott.ssa Giulia Tettamanti<br />

giulia.tettamanti@agnoli-giuggioli.it<br />

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der Deutsch-<strong>Italien</strong>ischen Handelskammer<br />

DEUTSCHLAND: GERINGERE ANFORDERUNGEN AN DEN<br />

URHEBERRECHTLICHEN SCHUTZ VON PRODUKTDESIGN<br />

Soll man an den urheberrechtlichen Schutz für Produktdesign höhere Anforderungen stellen,<br />

weil Produktdesign auch nach dem Designgesetz – so heißt in Deutschland seit dem<br />

1.1.2014 das frühere Geschmacksmustergesetz – geschützt ist? Oder lässt sich aus den<br />

Wertungen des Designrechts für das Urheberrecht nichts herleiten? – Die Frage beschäftigt<br />

seit langem nicht nur <strong>Italien</strong>. Herrschender Auffassung in Deutschland entsprach es bisher,<br />

eine dem Designschutz grundsätzlich zugängliche Produktgestaltung nur dann auch<br />

urheberrechtlich zu schützen, wenn sie den gestalterischen Durchschnitt im betroffenen<br />

Produktbereich deutlich übertraf. Von dieser Auffassung hat sich der deutsche Bundesgerichtshof<br />

nun ausdrücklich verabschiedet (Urt. v. 13.11.2013, I ZR 143/12 – Geburtstagszug).<br />

Mit dem harmonisierten Designrecht (RiL 98/71 EG) sei sie nicht mehr vereinbar,<br />

weil dieses für den Designschutz keine bestimmte Gestaltungshöhe fordert, sondern allein<br />

den Unterschied zum bestehenden Formenschatz. Tatsächlich, so der BGH weiter, werde<br />

aber der für das Design wesentliche Gebrauchszweck für schöpferische Freiheit weniger<br />

Spielraum lassen, sodass ein inflationärer Urheberrechtsschutz für Gebrauchsgegenstände<br />

nicht drohe.<br />

Dr. Kristofer Bott, Rechtsanwalt<br />

und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz<br />

k.bott@gvw.com<br />

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RECHT<br />

&STEUERN<br />

VERRECHNUNGSPREISE # 10 #<br />

ITALIEN: NEUE PERSPEKTIVEN FÜR DAS INTERNATIONALE RULING<br />

Laut der Verordnung “Destinazione Italia” mit dem Ziel Maßnahmen zu entwickeln, die<br />

u.a. der Förderung der Unternehmensinternationalisierung dienen, hat der Ministerrat massiv<br />

die Vorschriften bzgl. einer verbindlichen Auskunft (sog. „internationalen Ruling“) verändert.<br />

Es handelt sich um das von Art. 8 DL 269/2003 geregelte Verfahren, auf das sich<br />

„Unternehmen mit internationalen Tätigkeiten“ berufen können, die eine Vorabvereinbarung<br />

mit der italienischen Finanzverwaltung bzgl. der Verrechnungspreise (was die Übertragung<br />

von materiellen und immateriellen Gütern, Dienstleistungen, Vereinbarungen über<br />

die Kostenverteilung angeht), der Zinsen, der Dividenden und der Royalties treffen wollen.<br />

Es betrifft sowohl it. als auch ausländische Unternehmen mit Betriebstätte in <strong>Italien</strong>, die<br />

in komplizierten transnationalen Geschäften involviert sind. In erster Linie wurde die<br />

Dauer der rechtlichen Gültigkeit der “Deckung” von 3 auf 5 Besteuerungszeiträume (inklusive<br />

des einen, in dem die Vereinbarung getroffen wird) verlängert. Für den gedeckten<br />

Zeitraum ist der Inhalt der Vereinbarung von den Verpflichtungen gegenüber der Finanzverwaltung<br />

befreit. Außerdem wird das Verfahren auf die Vorevaluierung der Existenz der<br />

Voraussetzungen für eine Betriebstätte im it. Staatsgebiet ausgedehnt. Die Zuständigkeit<br />

und der Abschluss der Vereinbarung werden einem einzigen Amt für internationales Ruling<br />

zugewiesen (und nicht mehr in Mailand oder Rom). Die Anordnung trat am 24.12.13 in<br />

Kraft.<br />

Dr. Carlotta Bedogni<br />

dottore commercialista e revisore legale<br />

c.bedogni@sinthema.it<br />

12<br />

S E I T E<br />

BAU- UND IMMOBILIENRECHT # 11 #<br />

ITALIEN: LEGGE DI STABILITÀ 2014: NUR WENIGE ÄNDERUNGEN IM<br />

BAUSEKTOR<br />

Das Gesetzespaket legge di stabilità bestätigt für das Jahr 2014 die steuerliche Abzugsfähigkeit<br />

von 50% derjenigen Kosten, die Eigentümer oder Mieter für die Sanierung von<br />

Immobilien aufwenden. Dabei gilt für diese Kosten eine Obergrenze von EUR 96.000; die<br />

Geltendmachung erfolgt in gleichen Raten über 10 Jahre. Für das Jahr 2015 werden nur<br />

noch 40% der Kosten abzugsfähig sein. Diese Steuerbegünstigung gilt für laufende und<br />

einmalige Instandhaltungsmaßnahmen, Restaurierung, Sanierung und Renovierung. Im<br />

Unterschied zur bisherigen Regelung ist kein vorheriger Antrag beim Finanzamt notwendig.<br />

Vielmehr genügt in der Steuererklärung die genaue Bezeichnung der Immobilie gemäß<br />

Liegenschaftsregister und, wenn die Arbeiten vom Mieter ausgeführt wurden, der Nachweis<br />

der Eintragung im Mietvertragsregister sowie die weiteren, zur Überprüfung der Abzugsfähigkeit<br />

notwendigen Angaben. Auf jeden Fall muss der Steuerpflichtige auch weiterhin<br />

auf Nachfrage der Behörde die bereits in der Vergangenheit notwendigen Unterlagen vorlegen.<br />

Darüber hinaus hat die Bezahlung der Arbeiten zwingend per Bank- oder Postüberweisung<br />

zu erfolgen. Die Überweisung muss dabei Zahlungsgrund sowie Steuernummer<br />

des Leistenden und des Zahlungsempfängers enthalten.<br />

Avv. Paola Nardini<br />

paola.nardini@cbalex.com<br />

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ÖFFENTLICHE AUFTRÄGE # 12 #<br />

ITALIEN: SCHUTZ DER ARBEITER AUF DER BAUSTELLE - PFLICHTEN DES<br />

AUFTRAGGEBERS<br />

Auf dem Gebiet des Baurechts und zur Haftung im Allgemeinen hat der italienische Kassationshof<br />

mit Urteil vom 15.11.2013 bestimmt, dass eine Haftung des Auftraggebers<br />

wegen Mitverschulden mit dem Auftragnehmer gegeben ist, wenn der allgemeine Grundsatz<br />

des neminem laedere verletzt wird. Nach dem Kassationshof besteht die Pflicht für<br />

den Auftraggeber, in dessen Verfügbarkeit die Baustelle verbleibt, alle die erforderlichen<br />

Maßssnahmen zu ergreifen, um die Unversehrtheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer<br />

zu schützen, selbst wenn diese als Angestellte des Bauunternehmers beschäftigt werden.<br />

Der Auftraggeber ist außsserdem verpflichtet, alle erforderlichen Maßssnahmen zu ergreifen,<br />

um mit dem Auftragnehmer zusammen, alle notwendigen Einrichtungen und Schritte<br />

zum Schutze der Arbeitnehmer einzusetzen und einzuleiten, um Gefahren und Risiken,<br />

die sowohl mit der Besonderheit des Arbeitplatzes als auch mit der Ausführung der im<br />

Auftrag gegebenen Tätigkeit verbunden sind, vorzubeugen.<br />

RA Avv. Robert Rudek<br />

robert.rudek.brsa@lawfed.com<br />

Avv. Ruggero Rubino-Sammartano<br />

ruggero.rubino.brsa@lawfed.com<br />

13<br />

S E I T E<br />

GESELLSCHAFTEN, DIENSTLEISTUNGEN UND GÜTER DES ÖFFENTLICHEN RECHTS #13<br />

ITALIEN: STARTSCHUSS FÜR DIE NEUE AUSSCHREIBUNGEN FÜR DIE<br />

GASVERTEILUNG<br />

Im Februar 2014 werden die ersten Ausschreibungen für die Vergabe von Dienstleistungen<br />

zur Gasverteilung anfangen. In Ausführung von Europäischen Vorschriften wurden die<br />

Ausschreibungen in der Gesetzesverordnung 164/2000 vorgesehen, aber bis vor Kurzem<br />

nicht durchgeführt. Die Wettbewerbe finden im Hinblick auf minimalen Territorialbereichen<br />

(sogenannte “ATEM”) statt. Als Vergabestelle fungiert jeweils die Provinzhauptstadt,<br />

wenn sie im Einzugsgebiet liegt. Die Vergabestelle veröffentlicht die Ausschreibung sowie<br />

die Vergabebedingungen. Für die Teilnahme am Ausschreibungswettbewerb bestehen keinerlei<br />

territoriale Einschränkungen. Nicht zugelassen ist deriejenigen, die kraft einer direkten<br />

Vergabe oder eines nicht öffentlichen Vergabeverfahrens bereits öffentliche Dienstleistungen<br />

auf kommunaler Ebene führen. Eine Ausnahme gilt nur für Unternehmen die<br />

bereits während der Übergangsphase beauftragt worden sind; sie sind jedenfalls zu den<br />

ersten Ausschreibungen zugelassen. Aufgrund der von Gemeinschaftsrichtlinien vorgeschriebenen<br />

Entflechtung (“unbundling”) sind Akteure, die in anderen Segmenten der<br />

Wertschöpfungskette Gas (z. B. im Vertrieb) tätig sind, nicht zu den Ausschreibungswettbewerben<br />

zugelassen. Der Zuschlag folgt aufgrund von Kriterien, die Kapitalanlagen für<br />

Entwicklung und Verstärkung der Netze und technologische Entwicklung privilegieren,<br />

während in der Vergangenheit ökonomische Parameter bevorzugt waren.<br />

Avv. Anna Romano<br />

Kontakte@sattaromano.it<br />

Avv. Raffaele Fragale<br />

Kontakte@sattaromano.it<br />

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INSOLVENZRECHT # 14#<br />

ITALIEN: VORBEUGENDES VERGLEICHSVERFAHREN IN DER<br />

UNTERNEHMENSKRISE<br />

Das italienische Konkursrecht gibt dem Unternehmen, das sich in einer Finanzkrise befindet,<br />

die Möglichkeit beim zuständigen Gericht einen sog. Antrag auf ein vorbeugendes<br />

Vergleichsverfahren “pre-concordato”, “concordato con riserva” oder “concordato in bianco”<br />

zu stellen, aufgrund dessen keiner der Gläubiger in der vom Gericht normalerweise<br />

zwischen 60 bis 120 Tagen festgelegten Frist seine Forderungen geltend machen kann. In<br />

dieser Zeit muss das Unternehmen einen Plan der Sanierung, für den Fall der Weiterführung<br />

des Unternehmens, oder einen der Liquidation, im Falle der Auflösung des Unternehmens,<br />

ausarbeiten. Sinn und Zweck des oben genannten Antrages, der keinerlei<br />

Hinweis auf den Plan, Vorschlag, nähere Hinweise auf die zukünftige Entwicklung des<br />

Verfahrens und Hinterlegung von Unterlagen, außer den Bilanzen der letzten 3 Geschäftsjahre<br />

und der Namensliste der Gläubiger enthält, sind lediglich die mit seiner Hinterlegung<br />

bei Gericht verbundenen Rechtswirkungen.<br />

Bei Ablauf der vom Gericht festgelegten Frist, kann das Unternehmen mittels der Justizbehörde<br />

den Gläubigern einen Vergleichsvorschlag, der konkursrechtlichen Charakter hat,<br />

oder einen Vorschlag zur Schuldenumstrukturierungsvereinbarung unterbreiten, der privatrechtlichen<br />

Charakter mit weniger Invasionswirkung der Justizbehörden hat.<br />

Prof. Giulio Andreani<br />

g.andreani@vm-associati.itt<br />

14<br />

S E I T E<br />

ENERGIERECHT #16#<br />

ITALIEN: ENERGIE-EFFIZIENZ: EINE HERAUSFORDERUNG FÜR ITALIEN<br />

Die aktuelle Wirtschaftskonjunktur, die Abhängigkeit Europas von primären Energie produzierenden<br />

Ländern und Umweltschutzprobleme machen die Energie-Effizienz zu einem<br />

äußerst aktuellen Thema. „Energie-Effizienz“ bedeutet,die erforderlichen Energie zu reduzieren,<br />

um ein bestimmtes Ziel zu erreichen, ohne auf das Ziel selber zu verzichten. Sofern<br />

hingegen die Energiereduzierung auch eine Einschränkung des besagten Zieles hat, so ist<br />

von reiner Energieersparnis die Rede. Zu den Strategien zählen die sog. „weißen Zertifikate“,<br />

die Subventionen gem. Ministerialdekret 28/12/12, sowie Steuervergünstigungen<br />

und die Entwicklung der elektrischen Mobilität. Auch wenn die genannten Maßnahmen<br />

einen optimalen Ausgangspunkt darstellen, steht der Erzielung einer Energie-Effizienz in<br />

<strong>Italien</strong> noch ein steiler Weg bevor. Die Gründe für die verzögerte Entwicklung sind gesetzlicher,<br />

wirtschaftlicher und technologischer Natur, sowie die Unsicherheit der rechtlichen<br />

Rahmenbedingungen, das Fehlen einer verbreiteten Einstellung bzgl. der<br />

Energieersparnis, die Knappheit wirtschaftlich-finanzieller Ressourcen, um Investitionen<br />

vornehmen zu können, und das Fehlen geeigneter technologischer Mittel. Die Hoffnung<br />

ist, dass unsere Institutionen die genannten Barrieren beseitigen und in politische Strategien<br />

investieren, weil Energie-Effizienz ein zentrales Thema für die Ankurbelung der Industrie-<br />

und Wirtschaftsentwicklung sowie des Umweltschutzes ist.<br />

Dott.ssa Elena Urbani<br />

elena.urbani@roedl.it<br />

Avv. Paolo Peroni<br />

paolo.peroni@roedl.it<br />

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PROZESSRECHT UND SCHIEDSVERFAHREN #15#<br />

ITALIEN: "LEGGE DI STABILITÀ 2014", ITALIENS JUSTIZKOSTEN STEIGEN<br />

WEITER<br />

Am 1. Januar 2014 ist das Gesetz <strong>Nr</strong>. 147 vom 27. Dezember 2013 in Kraft getreten (sog.<br />

"Legge di Stabilità 2014"), das eine Steigerung der Kosten für den Zugang zur Justiz zum<br />

Zwecke des Schutzes der eigenen Rechte vorsieht. Zusätzlich zur Verringerung der Honorare<br />

im Bereich der Prozesskostenhilfe in Strafverfahren und zur Einführung der Pflicht<br />

zur Zahlung eines Einheitsbetrages (sog. „contributo unificato“) für die Zulassung zur beruflichen<br />

Eignungsprüfung, ist im Rahmen der Zivilrechtsverfahren die bedeutendste Neuerung<br />

der Betrag der Stempelmarke gemäß Art. 30 des Dekrets des Präsidenten <strong>Nr</strong>. 115/2002,<br />

der an die Gerichtsämter als pauschale Vorauszahlung der Gerichtskosten zu zahlen ist.<br />

Dieser Betrag ist auf der Grundlage des genannten Gesetzes (Art. 1 Abs. 606 Buchstabe a)<br />

um 340% erhöht worden und steigt von 8 auf 27 Euro. Diese Erhöhung würde nach Auffassung<br />

des Gesetzgebers zumindest mit einer Erhöhung der Zahl der ordentlichen Richter<br />

ausgeglichen werden. Eine effizientere Organisation der Justizorgane wäre in der Tat durch<br />

die geplante Einstellung von neuen Richtern gewährleistet, die die bei Inkrafttreten des<br />

genannten Gesetzes bereits abgeschlossenen Richterwettbewerbe bestanden hatten, mit<br />

einem Gesamtkostenaufwand für den Dreijahreszeitraum 2014-2016 in Höhe von 75,1<br />

Millionen Euro.<br />

RA & Avv. Dr. Stephan Grigolli<br />

stephan.grigolli@grigollipartner.it<br />

15<br />

S E I T E<br />

DEUTSCHLAND: AUFRECHNUNGSVERBOT BEI AUSSCHLIESSLICHER<br />

GERICHTSSTANDSVEREINBARUNG<br />

Bei internationalen Streitigkeiten ist die Geltendmachung von Gegenrechten wie Aufrechnung<br />

und Widerklage nur zulässig, wenn die internationale Zuständigkeit des aufgerufenen<br />

Gerichts für die Geltendmachung der Gegenforderungen besteht, da das Gericht<br />

rechtskräftig über diesen Anspruch zu entscheiden hätte. Ein Gericht kann also nicht im<br />

Rahmen eines bei ihm anhängigen Verfahrens über die vom Beklagten geltend gemachten<br />

Gegenansprüche entscheiden, wenn es für diese international nicht zuständig ist. Eine Gerichtsstandsvereinbarung<br />

kann zugleich den Ausschluss der Geltendmachung von Gegenrechten<br />

enthalten, was im Wege der Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB zu ermitteln ist. In<br />

einem vom OLG Schleswig-Holstein am 01.11.2013 (17 U 44/13) entschiedenen Fall hatten<br />

die Parteien vereinbart, dass Ansprüche gegen die jeweils andere Partei vor deren Heimatgerichten<br />

geltend zu machen sind. Eine Klage musste demnach immer am Gerichtsstand<br />

der beklagten Partei erhoben werden. Nach Ansicht des OLG handelte es sich dabei um<br />

eine ausschließliche Gerichtsstandsklausel, die die Geltendmachung jeglicher Gegenansprüche<br />

- selbst Minderung - im gleichen Verfahren ausschließt, soweit der Beklagte diese<br />

bei selbstständiger Geltendmachung im Heimatland des Klägers zu verfolgen hätte.<br />

RA Dr. Robert Budde<br />

robert.budde@cms-hs.com<br />

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FINANZ- UND BANKRECHT #17#<br />

ITALIEN: VERORDNUNG EMIR UND AUFLAGEN FÜR FINANZDIENSLEISTER<br />

Die Verordnung EU <strong>Nr</strong>. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister<br />

(nachfolgend „EMIR Verordnung“) wurde am 4. Juli 2012 verabschiedet<br />

und ist am 16. August 2012 in Kraft getreten. Die EMIR Verordnung bestimmt das Clearing<br />

von Standard OTC-Derivateverträgen mittels einer zentralen Gegenpartei, die Anwendung<br />

von Margen für Verträge dessen Clearing nicht durch zentrale Gegenparteien erfolgt, sowie<br />

die Meldepflicht der OTC-Derivateverträge an die Transaktionsregister. Die Bestimmungen<br />

der EMIR Verordnung betreffen finanzielle Gegenparteien, wie Banken, Kreditinstitute,<br />

Versicherungen und Investmentfonds, sowie nicht-finanzielle Gegenparteien, eines OTC-<br />

Derivatevertrages. Die Anwendung der Bestimmungen der EMIR Verordnung in <strong>Italien</strong><br />

war begrenzt, da die Verordnung vorsieht, dass jeder Mitgliedstaat die Behörde benennt,<br />

die dafür zuständig ist, die Einhaltung der in der Verordnung vorgesehenen Pflichten sicherzustellen.<br />

Erst mit Gesetz <strong>Nr</strong>. 97 vom 6. August 2013 hat der italienische Gesetzgeber<br />

den Artikel 193-quater des Finanzeinheitstextes eingeführt, der die definitive Anwendung<br />

der EMIR Verordnung, sowie Geldbußen in Höhe bis zu EUR 250.000 mit Bezug auf jede<br />

einzelne Verletzung für die Personen mit Verwaltungs- und Kontrollaufgaben in den zentralen<br />

Gegenparteien, in den finanziellen Gegenparteien und in den nicht-finanziellen Gegenparteien,<br />

vorsieht.<br />

Avv. Dietmar Zischg<br />

dietmar.zischg@cms-aacs.com<br />

16<br />

S E I T E<br />

DIE NEUE GELANGENSBESTÄTIGUNG<br />

Informationen und<br />

Muster formular für<br />

Ihren italie nischen<br />

Geschäftspartner<br />

Ab dem 1. Januar 2014 haben deutsche Unternehmen<br />

für Warenlieferungen in das europäische Ausland<br />

sogenannte „Gelangensbestätigungen“ an die deutschen<br />

Steuerbehörden weiterzuleiten, um gegenüber<br />

ihren Abnehmern ohne Umsatzsteuer abrechnen zu<br />

können. Die Ausstellung der jeweiligen Gelangensbestätigung<br />

obliegt dem Warenempfänger. Ziel dieser<br />

Neuerung im deutschen Umsatzsteuerrecht ist die<br />

Verhinderung von Steuerhinterziehungen durch Erhöhung<br />

der Transparenz in der Lieferkette.<br />

Um deutschen Unternehmen die Erläuterung dieser<br />

Neuerung gegenüber ihren italienischen Geschäftspartnern<br />

zu erleichtern, hat die DEinternational Italia<br />

Srl, Dienstleistungsgesellschaft der <strong>AHK</strong> <strong>Italien</strong>, ein<br />

kurzes Informationsblatt in italienischer Sprache erstellt.<br />

Zudem bietet sie ein Musterformular für die<br />

Ausstellung einer Gelangensbestätigung mit italienischen<br />

Erläuterungen an, welches vervielfältigt und<br />

im Rahmen von Warenlieferungen nach <strong>Italien</strong> an<br />

die italienischen Abnehmer weitergegeben werden<br />

kann.<br />

Kontakt: recht@deinternational.it<br />

© chungking - Fotolia.com<br />

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Tel.: 02.3980091 | Fax: 02.39800195 | E-Mail: recht@deinternational.it


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RECHT<br />

&STEUERN<br />

UMSATZSTEUER UND ZÖLLE # 18 #<br />

ITALIEN: REVERSE CHARGE, DIE ENTSCHEIDUNG GEHT AN DEN<br />

EUROPÄISCHEN GERICHTSHOF<br />

Das Kassationsgericht hat die Auslegung des Beschlusses 25035/2013, der die formelle<br />

oder materielle Eigenschaft von Buchungsfehlern im Sinne der Steuerschuldumkehr betrifft,<br />

durch den Europäischen Gerichtshof beantragt. Insbesondere, ersuchte das Kassationsgericht<br />

die europäischen Richter um Stellungnahme zu zwei Punkten:<br />

• Ist es bei völliger Nichtbeachtung der Doppelbuchungspflicht rechtmäßig, sowohl die<br />

Geldbußen für die Nichterfüllung der Vorschriften zu verhängen, als auch das Recht<br />

auf Vorsteuerabzug zu verweigern?<br />

• Was ist die korrekte Bedeutung des Ausdrucks "materielle Anforderungen" im Zusammenhang<br />

mit dem Reverse-Charge-System, wie er vom Gerichtshof häufig verwendet<br />

wird, d.h. wird damit auf die Zahlung der Umsatzsteuer oder auf die Übernahme der<br />

Steuerschuld Bezug genommen, oder auf das Vorhandensein von Voraussetzungen zur<br />

Anwendbarkeit und zur Abzugsfähigkeit, die das Recht auf Vorsteuerabzug regeln (demnach<br />

auch bei nicht vorhandener Doppelbuchung)?<br />

Dott. Stefano Amoroso<br />

info@studioamoroso.it<br />

17<br />

S E I T E<br />

FINANZSTRAFRECHT # 19 #<br />

ITALIEN: ITALIEN - STEUERSTRAFTATEN: IST ES MÖGLICH, AUF DAS VERMÖGEN<br />

DER JURISTISCHEN PERSON ZURÜCKZUGREIFEN? DIE VEREINIGTEN<br />

SENATE ENTSCHEIDEN<br />

Mit dem Beschluss <strong>Nr</strong>. 46726 vom 22.11.2013 hat der 3. StrafS des Kassationshofes den<br />

Vereinigten Senaten die folgende Rechtsfrage vorgelegt: “Ist es möglich, direkt auf das<br />

Vermögen der juristischen Person für von ihrem gesetzl. Vertrer begangene Steuerstraftaten<br />

zurückzugreifen?“. In Kürze: Das Gericht Trient hatte die vorbeugende Beschlagnahme<br />

zum Gegenwert einer im Eigentum des Angeklagten stehenden Immobilie angeordnet.<br />

Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, es als gesetzlichen Vertreter einer GmbH unterlassen<br />

zu haben, die Überweisung der MwSt. in Bezug auf die VZe 2009 u. 2010 vorzunehmen<br />

(Art. 10-ter Ges.vertr. RV 74/2000). Der Angeklagte legte gegen diese Entscheidung Revision<br />

ein; die Beschlagnahme hätte direkt im Bezug auf das Vermögen der Gesellschaft erfolgen<br />

müssen. Der 3. StrafS stellte fest, dass die Entscheidung über diesen Revisionsgrund<br />

die Vorlage über die Frage erforderlich macht, ob es möglich sei, das Vermögen der juristischen<br />

Person im Falle der von ihrem gesetzlichen Vertreter begangenen Steuerstraftaten<br />

in Anspruch zu nehmen. Gerade bei dieser speziellen Frage wird die Widersprüchlichkeit<br />

innerhalb der Rechtsprechung deutlich. Um diese im Rahmen der Auslegung zu beheben,<br />

wurde die Revision den Vereinigten Senaten vorgelegt, die Klarheit darüber schaffen sollten,<br />

ob das Vermögen der Gesellschaft im Falle der von ihrem gesetzlichen Vertreter begangenen<br />

Steuerstraftaten direkt in Anspruch genommen werden kann.<br />

Avv. Fabio Cagnola<br />

fc@studiobana.it<br />

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RECHT<br />

&STEUERN<br />

STEUERPRÜFUNGEN UND STEUERKLAGEVERFAHREN # 20 #<br />

ITALIEN: VERWENDUNG VON BEI DER STEUERPRÜFUNG NICHT<br />

VORGELEGTEN UNTERLAGEN IM STEUERVERFAHREN<br />

Artikel 52, Absatz 5, des Gesetzes DPR 633/1972 sieht vor, dass der Steuerzahler keine<br />

Unterlagen im Steuerverfahren verwenden darf, deren Vorlage von ihm während der Steuerprüfung<br />

verweigert wurden.<br />

Mit Urteil <strong>Nr</strong>. 27595 vom 10. Dezember 2013 hat der Kassationshof festgesetzt, dass o.g.<br />

Gesetz nicht in solchen Fällen angewendet werden kann, in denen die vom Steuerzahler<br />

verlangten Unterlagen nur nicht unmittelbar zur Verfügung stehen und diese daher erst<br />

bei bereits abgeschlossener Prüfung vorgelegt werden.<br />

Das besagte Gesetz, das vorsieht, dass bei der Steuerprüfung nicht vorgelegte Unterlagen<br />

nicht zu Verteidigungszwecken verwendet werden dürfen, bleibt daher nur in jenen Fällen<br />

anwendbar, in denen dem Steuerzahler die verlangten Unterlagen zwar zur Verfügung stehen,<br />

dieser sich aber ohne triftigen Grund weigert, den Steuerprüfern die Unterlagen auszuhändigen.<br />

Marco Petrucci<br />

Avvocato und Dottore Commercialista<br />

marco.petrucci@pgpartners.it<br />

18<br />

S E I T E<br />

BESTEUERUNG DER PERSONEN # 21 #<br />

ITALIEN: VERLÄNGERUNG DER STEUERABSETZBETRÄGE FÜR BAULICHE<br />

MASSNAHMEN<br />

Für Zwecke der IRPEF steht bei Ausgaben für Wiedergewinnungsarbeiten an Wohngebäuden<br />

– bis zu einem Maximalbetrag an Ausgaben von € 96.000,00 – ein Steuerabsetzbetrag<br />

in folgender Höhe zu: 50% für die im Zeitraum von 26.06.2012 bis 31.12.2014 getätigten<br />

Ausgaben, 40% für die im Zeitraum von 01.01.2015 bis 31.12.2015 getätigten Ausgaben<br />

und 36% für die ab 01.01.2016 getätigten Ausgaben (bei einem Maximalbetrag an Ausgaben<br />

von € 48.000,00). Der Steuerabsetzbetrag findet für Wiedergewinnungsarbeiten an<br />

Wohneinheiten und an Wohngebäuden laut Art. 3, Buchstabe b), c) und d) des DPR<br />

380/2001 Anwendung.<br />

Für Zwecke der IRPEF/IRES steht bei Ausgaben zur energetischen Sanierung an Gebäuden<br />

– bis zu einem Maximalbetrag an Ausgaben der je nach Art der baulichen Maßnahme definiert<br />

ist – ein Steuerabsetzbetrag in folgender Höhe zu: 65% für die im Zeitraum von<br />

06.06.2013 bis 31.12.2014 getätigten Ausgaben und 50% für die im Zeitraum von<br />

01.01.2015 bis 31.12.2015 getätigten Ausgaben. Voraussetzung für die Anwendung des<br />

Steuerabsetzbetrages ist es, dass die Eingriffe an bestehenden Immobilieneinheiten und<br />

Gebäuden vorgenommen werden, unabhängig von der Katasterkategorie, auch an landwirtschaftlichen<br />

Gebäuden, sowie an betrieblichen Immobilien, welche der Ausübung der<br />

betrieblichen oder der freiberuflichen Tätigkeit dienen.<br />

Dott. Armin Hilpold<br />

armin.hilpold@bureauplattner.com<br />

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RECHT<br />

&STEUERN<br />

UNTERNEHMENSSTRAFRECHT # 22 #<br />

ITALIEN: DIE GARANTENSTELLUNG DES UNTERNEHMERS<br />

Dem Unternehmer und generell den Geschäftsführern bzw. Managern eines Unternehmens<br />

kommt oft eine Garantenstellung aus verschiedenen Gründen zu. Ähnlich wie die Eltern<br />

gegenüber den minderjährigen Kindern oder die Lehrer gegenüber den Schülern, auch der<br />

Unternehmer wird verpflichtet, die Wahrnehmung bestimmter schutzwürdigen Interessen<br />

zu garantieren. Die wichtigsten dieser Interessen sind selbstverständlich das Leben und<br />

die körperliche Unversehrtheit der Personen und damit der Angestellten. Dieses Konzept<br />

ist in Art. 40 Abs. 2 it. StGB gesetzlich verankert, nach welchem, das Nichtverhindern<br />

eines Ereignisses bei bestehender Verhinderungspflicht, der Verursachung des letzten<br />

gleichgestellt wird. Der Unternehmer hat die gesetzliche Verpflichtung Schäden und/bzw.<br />

Gefahren für die Gesundheit der Angestellten abzuwenden. Folglich, ist er gehalten sämtliche<br />

erforderliche Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Dafür kann er persönlich sorgen<br />

oder andere geeignete Angestellten damit beauftragen. Um, allerdings, jemandem ein<br />

Schadensereignis anlasten zu können, müsste es bzw. die Gefahrlage konkret vorhersehbar<br />

und als solche durch den Unternehmer vermeidbar gewesen sein. Vor allem würde ein<br />

Unfall den Geschäftsführern angelastet werden, falls sich herausstellen sollte, dass die<br />

letzten leichtsinnig, fahrlässig, inkompetent oder in Verletzung der spezifischen Sicherheitsverhaltensregeln<br />

gehandelt haben, deren Einhaltung das vorhersehbare Schadensereignis<br />

verhindert hätte. Im Gegensatz zu dem, was oft angenommen wird, stellt die<br />

Verantwortung aufgrund der eingenommenen Position keine Form der objektiven Verantwortung<br />

dar, die im Strafrecht auch ausgeschlossen ist.<br />

Avv. Raffaele Bergaglio, bergaglio@dellasala.it<br />

www.dellasala.it<br />

19<br />

S E I T E<br />

ARZNEIMITTEL-, MEDIZINPRODUKTE- UND KOSMETIKRECHT # 23 #<br />

ITALIEN: EUROPÄISCHER GERICHTSHOF: AUSLEGUNG VON ART. 3<br />

VO NR. 469/2009<br />

In seinem Urteil vom 12. Dezember 2013 (C-493/12) hat der Europäische Gerichtshof zum<br />

Art. 3 der Verordnung <strong>Nr</strong>. 469/2009 über das ergänzende Schutzzertifikat (CPC) Stellung<br />

bezogen. Bei dem Fall handelt es sich um ein Patenteigentum der HSG, ein neues Protein,<br />

das Neutrocina „alfa“. Die HSG hat gemäss Art. 3 der VO <strong>Nr</strong>. 469/2009 die Vergabe eines<br />

CPC auf Grundlande des oben genannten Patents beantragt. Der Wettbewerber Ely Lilly,<br />

welcher auch ein auf den Wirkstoff Tamalumab basierendes Produkt, ein Antikörper der<br />

auch durch das Patent der HGS geschützt ist, auf den Markt bringen möchte, hat die Gültigkeit<br />

des HGS Patents und den darauffolgenden Antrag auf Vergabe des CPC angefochten.<br />

Insbesondere kann das HGS Patent, laut der Ely Lilly, nicht als gültige Grundlage für<br />

die Vergabe des CPC dienen, da es zu diesem Zeitpunkt nicht über eine strukturelle Definition<br />

des Wirkstoffes verfügt und die Ansprüche nicht ausreichend spezifiziert werden.<br />

Der Gerichtshof hat nach prüfen der Angelegenheit entschieden, dass, nach Artikel 3, a),<br />

VO <strong>Nr</strong>. 469/2009, der Wirkstoff „durch ein Grundpatent geschützt sein kann“ und dass<br />

„es nicht notwendig ist, dass der Wirkstoff durch eine Strukturformel in den Ansprüchen<br />

aufgeführt ist“ und dass die Vergabe eines CPC nicht ausgeschlossen ist, wenn „man auf<br />

Grundlage dieser Ansprüche darauf schliessen kann, dass sie sich notwendiger und in<br />

einer spezifischen Weise auf den in Frage stehenden Wirkstoff beziehen.“<br />

Avv. Marta A.M Fusco<br />

m.fusco@eunomiastudio.it<br />

Avv. Caterina Calia<br />

c.calia@eunomiastudio.it<br />

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RECHT<br />

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20<br />

S E I T E<br />

IMPRESSUM<br />

The German Chamber Network<br />

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der Deutsch–<strong>Italien</strong>ischen Handelskammer (<strong>AHK</strong> <strong>Italien</strong>)<br />

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