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Nr. 84 - AHK Italien

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J A N U A R 2 0 1 4 | 8 4<br />

N E W S L E T T E R<br />

RECHT<br />

&STEUERN<br />

FINANZ- UND BANKRECHT #17#<br />

ITALIEN: VERORDNUNG EMIR UND AUFLAGEN FÜR FINANZDIENSLEISTER<br />

Die Verordnung EU <strong>Nr</strong>. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister<br />

(nachfolgend „EMIR Verordnung“) wurde am 4. Juli 2012 verabschiedet<br />

und ist am 16. August 2012 in Kraft getreten. Die EMIR Verordnung bestimmt das Clearing<br />

von Standard OTC-Derivateverträgen mittels einer zentralen Gegenpartei, die Anwendung<br />

von Margen für Verträge dessen Clearing nicht durch zentrale Gegenparteien erfolgt, sowie<br />

die Meldepflicht der OTC-Derivateverträge an die Transaktionsregister. Die Bestimmungen<br />

der EMIR Verordnung betreffen finanzielle Gegenparteien, wie Banken, Kreditinstitute,<br />

Versicherungen und Investmentfonds, sowie nicht-finanzielle Gegenparteien, eines OTC-<br />

Derivatevertrages. Die Anwendung der Bestimmungen der EMIR Verordnung in <strong>Italien</strong><br />

war begrenzt, da die Verordnung vorsieht, dass jeder Mitgliedstaat die Behörde benennt,<br />

die dafür zuständig ist, die Einhaltung der in der Verordnung vorgesehenen Pflichten sicherzustellen.<br />

Erst mit Gesetz <strong>Nr</strong>. 97 vom 6. August 2013 hat der italienische Gesetzgeber<br />

den Artikel 193-quater des Finanzeinheitstextes eingeführt, der die definitive Anwendung<br />

der EMIR Verordnung, sowie Geldbußen in Höhe bis zu EUR 250.000 mit Bezug auf jede<br />

einzelne Verletzung für die Personen mit Verwaltungs- und Kontrollaufgaben in den zentralen<br />

Gegenparteien, in den finanziellen Gegenparteien und in den nicht-finanziellen Gegenparteien,<br />

vorsieht.<br />

Avv. Dietmar Zischg<br />

dietmar.zischg@cms-aacs.com<br />

16<br />

S E I T E<br />

DIE NEUE GELANGENSBESTÄTIGUNG<br />

Informationen und<br />

Muster formular für<br />

Ihren italie nischen<br />

Geschäftspartner<br />

Ab dem 1. Januar 2014 haben deutsche Unternehmen<br />

für Warenlieferungen in das europäische Ausland<br />

sogenannte „Gelangensbestätigungen“ an die deutschen<br />

Steuerbehörden weiterzuleiten, um gegenüber<br />

ihren Abnehmern ohne Umsatzsteuer abrechnen zu<br />

können. Die Ausstellung der jeweiligen Gelangensbestätigung<br />

obliegt dem Warenempfänger. Ziel dieser<br />

Neuerung im deutschen Umsatzsteuerrecht ist die<br />

Verhinderung von Steuerhinterziehungen durch Erhöhung<br />

der Transparenz in der Lieferkette.<br />

Um deutschen Unternehmen die Erläuterung dieser<br />

Neuerung gegenüber ihren italienischen Geschäftspartnern<br />

zu erleichtern, hat die DEinternational Italia<br />

Srl, Dienstleistungsgesellschaft der <strong>AHK</strong> <strong>Italien</strong>, ein<br />

kurzes Informationsblatt in italienischer Sprache erstellt.<br />

Zudem bietet sie ein Musterformular für die<br />

Ausstellung einer Gelangensbestätigung mit italienischen<br />

Erläuterungen an, welches vervielfältigt und<br />

im Rahmen von Warenlieferungen nach <strong>Italien</strong> an<br />

die italienischen Abnehmer weitergegeben werden<br />

kann.<br />

Kontakt: recht@deinternational.it<br />

© chungking - Fotolia.com<br />

Inhalt<br />

DEinternational Italia Srl | Via Gustavo Fara 26 | 20124 Milano<br />

Tel.: 02.3980091 | Fax: 02.39800195 | E-Mail: recht@deinternational.it

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