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Nr. 84 - AHK Italien

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J A N U A R 2 0 1 4 | 8 4<br />

N E W S L E T T E R<br />

RECHT<br />

&STEUERN<br />

STEUERPRÜFUNGEN UND STEUERKLAGEVERFAHREN # 20 #<br />

ITALIEN: VERWENDUNG VON BEI DER STEUERPRÜFUNG NICHT<br />

VORGELEGTEN UNTERLAGEN IM STEUERVERFAHREN<br />

Artikel 52, Absatz 5, des Gesetzes DPR 633/1972 sieht vor, dass der Steuerzahler keine<br />

Unterlagen im Steuerverfahren verwenden darf, deren Vorlage von ihm während der Steuerprüfung<br />

verweigert wurden.<br />

Mit Urteil <strong>Nr</strong>. 27595 vom 10. Dezember 2013 hat der Kassationshof festgesetzt, dass o.g.<br />

Gesetz nicht in solchen Fällen angewendet werden kann, in denen die vom Steuerzahler<br />

verlangten Unterlagen nur nicht unmittelbar zur Verfügung stehen und diese daher erst<br />

bei bereits abgeschlossener Prüfung vorgelegt werden.<br />

Das besagte Gesetz, das vorsieht, dass bei der Steuerprüfung nicht vorgelegte Unterlagen<br />

nicht zu Verteidigungszwecken verwendet werden dürfen, bleibt daher nur in jenen Fällen<br />

anwendbar, in denen dem Steuerzahler die verlangten Unterlagen zwar zur Verfügung stehen,<br />

dieser sich aber ohne triftigen Grund weigert, den Steuerprüfern die Unterlagen auszuhändigen.<br />

Marco Petrucci<br />

Avvocato und Dottore Commercialista<br />

marco.petrucci@pgpartners.it<br />

18<br />

S E I T E<br />

BESTEUERUNG DER PERSONEN # 21 #<br />

ITALIEN: VERLÄNGERUNG DER STEUERABSETZBETRÄGE FÜR BAULICHE<br />

MASSNAHMEN<br />

Für Zwecke der IRPEF steht bei Ausgaben für Wiedergewinnungsarbeiten an Wohngebäuden<br />

– bis zu einem Maximalbetrag an Ausgaben von € 96.000,00 – ein Steuerabsetzbetrag<br />

in folgender Höhe zu: 50% für die im Zeitraum von 26.06.2012 bis 31.12.2014 getätigten<br />

Ausgaben, 40% für die im Zeitraum von 01.01.2015 bis 31.12.2015 getätigten Ausgaben<br />

und 36% für die ab 01.01.2016 getätigten Ausgaben (bei einem Maximalbetrag an Ausgaben<br />

von € 48.000,00). Der Steuerabsetzbetrag findet für Wiedergewinnungsarbeiten an<br />

Wohneinheiten und an Wohngebäuden laut Art. 3, Buchstabe b), c) und d) des DPR<br />

380/2001 Anwendung.<br />

Für Zwecke der IRPEF/IRES steht bei Ausgaben zur energetischen Sanierung an Gebäuden<br />

– bis zu einem Maximalbetrag an Ausgaben der je nach Art der baulichen Maßnahme definiert<br />

ist – ein Steuerabsetzbetrag in folgender Höhe zu: 65% für die im Zeitraum von<br />

06.06.2013 bis 31.12.2014 getätigten Ausgaben und 50% für die im Zeitraum von<br />

01.01.2015 bis 31.12.2015 getätigten Ausgaben. Voraussetzung für die Anwendung des<br />

Steuerabsetzbetrages ist es, dass die Eingriffe an bestehenden Immobilieneinheiten und<br />

Gebäuden vorgenommen werden, unabhängig von der Katasterkategorie, auch an landwirtschaftlichen<br />

Gebäuden, sowie an betrieblichen Immobilien, welche der Ausübung der<br />

betrieblichen oder der freiberuflichen Tätigkeit dienen.<br />

Dott. Armin Hilpold<br />

armin.hilpold@bureauplattner.com<br />

Inhalt<br />

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Tel.: 02.3980091 | Fax: 02.39800195 | E-Mail: recht@deinternational.it

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