Nr. 84 - AHK Italien
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J A N U A R 2 0 1 4 | 8 4<br />
N E W S L E T T E R<br />
RECHT<br />
&STEUERN<br />
STEUERPRÜFUNGEN UND STEUERKLAGEVERFAHREN # 20 #<br />
ITALIEN: VERWENDUNG VON BEI DER STEUERPRÜFUNG NICHT<br />
VORGELEGTEN UNTERLAGEN IM STEUERVERFAHREN<br />
Artikel 52, Absatz 5, des Gesetzes DPR 633/1972 sieht vor, dass der Steuerzahler keine<br />
Unterlagen im Steuerverfahren verwenden darf, deren Vorlage von ihm während der Steuerprüfung<br />
verweigert wurden.<br />
Mit Urteil <strong>Nr</strong>. 27595 vom 10. Dezember 2013 hat der Kassationshof festgesetzt, dass o.g.<br />
Gesetz nicht in solchen Fällen angewendet werden kann, in denen die vom Steuerzahler<br />
verlangten Unterlagen nur nicht unmittelbar zur Verfügung stehen und diese daher erst<br />
bei bereits abgeschlossener Prüfung vorgelegt werden.<br />
Das besagte Gesetz, das vorsieht, dass bei der Steuerprüfung nicht vorgelegte Unterlagen<br />
nicht zu Verteidigungszwecken verwendet werden dürfen, bleibt daher nur in jenen Fällen<br />
anwendbar, in denen dem Steuerzahler die verlangten Unterlagen zwar zur Verfügung stehen,<br />
dieser sich aber ohne triftigen Grund weigert, den Steuerprüfern die Unterlagen auszuhändigen.<br />
Marco Petrucci<br />
Avvocato und Dottore Commercialista<br />
marco.petrucci@pgpartners.it<br />
18<br />
S E I T E<br />
BESTEUERUNG DER PERSONEN # 21 #<br />
ITALIEN: VERLÄNGERUNG DER STEUERABSETZBETRÄGE FÜR BAULICHE<br />
MASSNAHMEN<br />
Für Zwecke der IRPEF steht bei Ausgaben für Wiedergewinnungsarbeiten an Wohngebäuden<br />
– bis zu einem Maximalbetrag an Ausgaben von € 96.000,00 – ein Steuerabsetzbetrag<br />
in folgender Höhe zu: 50% für die im Zeitraum von 26.06.2012 bis 31.12.2014 getätigten<br />
Ausgaben, 40% für die im Zeitraum von 01.01.2015 bis 31.12.2015 getätigten Ausgaben<br />
und 36% für die ab 01.01.2016 getätigten Ausgaben (bei einem Maximalbetrag an Ausgaben<br />
von € 48.000,00). Der Steuerabsetzbetrag findet für Wiedergewinnungsarbeiten an<br />
Wohneinheiten und an Wohngebäuden laut Art. 3, Buchstabe b), c) und d) des DPR<br />
380/2001 Anwendung.<br />
Für Zwecke der IRPEF/IRES steht bei Ausgaben zur energetischen Sanierung an Gebäuden<br />
– bis zu einem Maximalbetrag an Ausgaben der je nach Art der baulichen Maßnahme definiert<br />
ist – ein Steuerabsetzbetrag in folgender Höhe zu: 65% für die im Zeitraum von<br />
06.06.2013 bis 31.12.2014 getätigten Ausgaben und 50% für die im Zeitraum von<br />
01.01.2015 bis 31.12.2015 getätigten Ausgaben. Voraussetzung für die Anwendung des<br />
Steuerabsetzbetrages ist es, dass die Eingriffe an bestehenden Immobilieneinheiten und<br />
Gebäuden vorgenommen werden, unabhängig von der Katasterkategorie, auch an landwirtschaftlichen<br />
Gebäuden, sowie an betrieblichen Immobilien, welche der Ausübung der<br />
betrieblichen oder der freiberuflichen Tätigkeit dienen.<br />
Dott. Armin Hilpold<br />
armin.hilpold@bureauplattner.com<br />
Inhalt<br />
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