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Nr. 84 - AHK Italien

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J A N U A R 2 0 1 4 | 8 4<br />

N E W S L E T T E R<br />

RECHT<br />

&STEUERN<br />

HANDELS- UND HANDELSVERTRETERRECHT #04#<br />

ITALIEN: SOZIALABGABENPFLICHT FÜR HANDELSVERTRETER<br />

Unternehmer mit einem in <strong>Italien</strong> tätigen Handelsvertreter haben dies innerhalb von 30<br />

Tagen ab Vertragsbeginn der ENASARCO zu melden. "ENASARCO" ist die italienische Sozialversicherungsanstalt<br />

für Handelsvertreter, an die während der Vertragslaufzeit die nach<br />

italienischem Recht anfallenden Sozialabgaben abzuführen sind. Der Melde- und Beitragspflicht<br />

unterliegen nach dem geltenden ENASARCO-Reglement auch die ausländischen<br />

Unternehmer, die in <strong>Italien</strong> keinen Sitz und keine Niederlassung haben.<br />

Berechnungsgrundlage für die quartalsweise fälligen Sozialabgaben sind die Zahlungsansprüche<br />

des Handelsvertreters, bis zu den im Reglement festgelegten Bemessungsgrenzen.<br />

Der Bemessungssatz beläuft sich im Jahr 2014 auf 14,20 %. Der Unternehmer hat den vom<br />

Vertreter zu tragenden hälftigen Anteil von der Provision einzubehalten und zusammen<br />

mit seinem der ENASARCO zu überweisen.<br />

Bei nicht fristgerechter Anmeldung oder Abführung der Abgaben drohen Strafzahlungen.<br />

Darüber hinaus sind vom ausländischen Unternehmer Beiträge an den Kündigungsentschädigungsfonds<br />

("F.I.R.R.") zu leisten, wenn vertraglich die Anwendung der italienischen<br />

Handelsvertretertarifverträge ("A.E.C.") vereinbart wurde.<br />

RAin u. Avv. Susanne Hein,<br />

susanne.hein@mblegale.it<br />

Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“<br />

der Deutsch-<strong>Italien</strong>ischen Handelskammer<br />

S E I T E<br />

8<br />

DEUTSCHLAND: FORMELLE VORAUSSETZUNGEN DER KÜNDIGUNG AUS<br />

WICHTIGEM GRUNDE<br />

Wenn eine Vertragspartei ihren Pflichten nicht nachkommt, ist der vertragstreue Vertragspartner<br />

vielfach gezwungen, den Vertrag aus wichtigem Grunde fristlos zu beenden. Zu<br />

diesem Zwecke muss zunächst eine Abmahnung erfolgen, um die Vertragswidrigkeit des<br />

Verhaltens aufzuzeigen; erst die Missachtung dieser Warnung lässt die weitere Vertragsfortsetzung<br />

regelmäßig unzumutbar erscheinen und berechtigt zur fristlosen Kündigung.<br />

Der Bundesgerichtshof hat nun präzisiert, dass die bloße Rüge vertragswidrigen Verhaltens<br />

regelmäßig nicht ausreicht; vielmehr sei erforderlich, dass der anderen Vertragspartei vor<br />

Augen geführt werde, dass die weitere vertragliche Zusammenarbeit auf dem Spiel stehe<br />

und diese für den Fall weiterer Verstöße mit vertraglichen Konsequenzen rechnen müsse.<br />

Der Bundesgerichtshof begründet mithin faktisch das gesetzlich nicht vorgesehene Erfordernis<br />

der Kündigungsandrohung und verschärft damit die Voraussetzungen einer wirksamen<br />

Kündigung aus wichtigem Grunde. Diese Rechtsprechung sollte zum Beispiel im<br />

Rahmen der fristlosen Beendigung von Handelsvertreterverträgen unbedingt beachtet werden,<br />

da anderenfalls das Risiko besteht, dass die fristlose Kündigung vom Gericht als unwirksam<br />

angesehen wird, mit der Folge, dass der Vertragspartner Schadenersatz begehren<br />

kann, wenngleich er durch seine Vertragsverletzung selbst die Ursache für die Kündigung<br />

gesetzt hat.<br />

Rechtsanwalt und Avvocato Alessandro Honert<br />

dmp.bologna@derra.it<br />

Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“<br />

der Deutsch-<strong>Italien</strong>ischen Handelskammer<br />

Inhalt<br />

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Tel.: 02.3980091 | Fax: 02.39800195 | E-Mail: recht@deinternational.it

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