Nr. 84 - AHK Italien
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J A N U A R 2 0 1 4 | 8 4<br />
N E W S L E T T E R<br />
RECHT<br />
&STEUERN<br />
HANDELS- UND HANDELSVERTRETERRECHT #04#<br />
ITALIEN: SOZIALABGABENPFLICHT FÜR HANDELSVERTRETER<br />
Unternehmer mit einem in <strong>Italien</strong> tätigen Handelsvertreter haben dies innerhalb von 30<br />
Tagen ab Vertragsbeginn der ENASARCO zu melden. "ENASARCO" ist die italienische Sozialversicherungsanstalt<br />
für Handelsvertreter, an die während der Vertragslaufzeit die nach<br />
italienischem Recht anfallenden Sozialabgaben abzuführen sind. Der Melde- und Beitragspflicht<br />
unterliegen nach dem geltenden ENASARCO-Reglement auch die ausländischen<br />
Unternehmer, die in <strong>Italien</strong> keinen Sitz und keine Niederlassung haben.<br />
Berechnungsgrundlage für die quartalsweise fälligen Sozialabgaben sind die Zahlungsansprüche<br />
des Handelsvertreters, bis zu den im Reglement festgelegten Bemessungsgrenzen.<br />
Der Bemessungssatz beläuft sich im Jahr 2014 auf 14,20 %. Der Unternehmer hat den vom<br />
Vertreter zu tragenden hälftigen Anteil von der Provision einzubehalten und zusammen<br />
mit seinem der ENASARCO zu überweisen.<br />
Bei nicht fristgerechter Anmeldung oder Abführung der Abgaben drohen Strafzahlungen.<br />
Darüber hinaus sind vom ausländischen Unternehmer Beiträge an den Kündigungsentschädigungsfonds<br />
("F.I.R.R.") zu leisten, wenn vertraglich die Anwendung der italienischen<br />
Handelsvertretertarifverträge ("A.E.C.") vereinbart wurde.<br />
RAin u. Avv. Susanne Hein,<br />
susanne.hein@mblegale.it<br />
Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“<br />
der Deutsch-<strong>Italien</strong>ischen Handelskammer<br />
S E I T E<br />
8<br />
DEUTSCHLAND: FORMELLE VORAUSSETZUNGEN DER KÜNDIGUNG AUS<br />
WICHTIGEM GRUNDE<br />
Wenn eine Vertragspartei ihren Pflichten nicht nachkommt, ist der vertragstreue Vertragspartner<br />
vielfach gezwungen, den Vertrag aus wichtigem Grunde fristlos zu beenden. Zu<br />
diesem Zwecke muss zunächst eine Abmahnung erfolgen, um die Vertragswidrigkeit des<br />
Verhaltens aufzuzeigen; erst die Missachtung dieser Warnung lässt die weitere Vertragsfortsetzung<br />
regelmäßig unzumutbar erscheinen und berechtigt zur fristlosen Kündigung.<br />
Der Bundesgerichtshof hat nun präzisiert, dass die bloße Rüge vertragswidrigen Verhaltens<br />
regelmäßig nicht ausreicht; vielmehr sei erforderlich, dass der anderen Vertragspartei vor<br />
Augen geführt werde, dass die weitere vertragliche Zusammenarbeit auf dem Spiel stehe<br />
und diese für den Fall weiterer Verstöße mit vertraglichen Konsequenzen rechnen müsse.<br />
Der Bundesgerichtshof begründet mithin faktisch das gesetzlich nicht vorgesehene Erfordernis<br />
der Kündigungsandrohung und verschärft damit die Voraussetzungen einer wirksamen<br />
Kündigung aus wichtigem Grunde. Diese Rechtsprechung sollte zum Beispiel im<br />
Rahmen der fristlosen Beendigung von Handelsvertreterverträgen unbedingt beachtet werden,<br />
da anderenfalls das Risiko besteht, dass die fristlose Kündigung vom Gericht als unwirksam<br />
angesehen wird, mit der Folge, dass der Vertragspartner Schadenersatz begehren<br />
kann, wenngleich er durch seine Vertragsverletzung selbst die Ursache für die Kündigung<br />
gesetzt hat.<br />
Rechtsanwalt und Avvocato Alessandro Honert<br />
dmp.bologna@derra.it<br />
Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“<br />
der Deutsch-<strong>Italien</strong>ischen Handelskammer<br />
Inhalt<br />
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