Nr. 84 - AHK Italien
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J A N U A R 2 0 1 4 | 8 4<br />
N E W S L E T T E R<br />
RECHT<br />
&STEUERN<br />
VERRECHNUNGSPREISE # 10 #<br />
ITALIEN: NEUE PERSPEKTIVEN FÜR DAS INTERNATIONALE RULING<br />
Laut der Verordnung “Destinazione Italia” mit dem Ziel Maßnahmen zu entwickeln, die<br />
u.a. der Förderung der Unternehmensinternationalisierung dienen, hat der Ministerrat massiv<br />
die Vorschriften bzgl. einer verbindlichen Auskunft (sog. „internationalen Ruling“) verändert.<br />
Es handelt sich um das von Art. 8 DL 269/2003 geregelte Verfahren, auf das sich<br />
„Unternehmen mit internationalen Tätigkeiten“ berufen können, die eine Vorabvereinbarung<br />
mit der italienischen Finanzverwaltung bzgl. der Verrechnungspreise (was die Übertragung<br />
von materiellen und immateriellen Gütern, Dienstleistungen, Vereinbarungen über<br />
die Kostenverteilung angeht), der Zinsen, der Dividenden und der Royalties treffen wollen.<br />
Es betrifft sowohl it. als auch ausländische Unternehmen mit Betriebstätte in <strong>Italien</strong>, die<br />
in komplizierten transnationalen Geschäften involviert sind. In erster Linie wurde die<br />
Dauer der rechtlichen Gültigkeit der “Deckung” von 3 auf 5 Besteuerungszeiträume (inklusive<br />
des einen, in dem die Vereinbarung getroffen wird) verlängert. Für den gedeckten<br />
Zeitraum ist der Inhalt der Vereinbarung von den Verpflichtungen gegenüber der Finanzverwaltung<br />
befreit. Außerdem wird das Verfahren auf die Vorevaluierung der Existenz der<br />
Voraussetzungen für eine Betriebstätte im it. Staatsgebiet ausgedehnt. Die Zuständigkeit<br />
und der Abschluss der Vereinbarung werden einem einzigen Amt für internationales Ruling<br />
zugewiesen (und nicht mehr in Mailand oder Rom). Die Anordnung trat am 24.12.13 in<br />
Kraft.<br />
Dr. Carlotta Bedogni<br />
dottore commercialista e revisore legale<br />
c.bedogni@sinthema.it<br />
12<br />
S E I T E<br />
BAU- UND IMMOBILIENRECHT # 11 #<br />
ITALIEN: LEGGE DI STABILITÀ 2014: NUR WENIGE ÄNDERUNGEN IM<br />
BAUSEKTOR<br />
Das Gesetzespaket legge di stabilità bestätigt für das Jahr 2014 die steuerliche Abzugsfähigkeit<br />
von 50% derjenigen Kosten, die Eigentümer oder Mieter für die Sanierung von<br />
Immobilien aufwenden. Dabei gilt für diese Kosten eine Obergrenze von EUR 96.000; die<br />
Geltendmachung erfolgt in gleichen Raten über 10 Jahre. Für das Jahr 2015 werden nur<br />
noch 40% der Kosten abzugsfähig sein. Diese Steuerbegünstigung gilt für laufende und<br />
einmalige Instandhaltungsmaßnahmen, Restaurierung, Sanierung und Renovierung. Im<br />
Unterschied zur bisherigen Regelung ist kein vorheriger Antrag beim Finanzamt notwendig.<br />
Vielmehr genügt in der Steuererklärung die genaue Bezeichnung der Immobilie gemäß<br />
Liegenschaftsregister und, wenn die Arbeiten vom Mieter ausgeführt wurden, der Nachweis<br />
der Eintragung im Mietvertragsregister sowie die weiteren, zur Überprüfung der Abzugsfähigkeit<br />
notwendigen Angaben. Auf jeden Fall muss der Steuerpflichtige auch weiterhin<br />
auf Nachfrage der Behörde die bereits in der Vergangenheit notwendigen Unterlagen vorlegen.<br />
Darüber hinaus hat die Bezahlung der Arbeiten zwingend per Bank- oder Postüberweisung<br />
zu erfolgen. Die Überweisung muss dabei Zahlungsgrund sowie Steuernummer<br />
des Leistenden und des Zahlungsempfängers enthalten.<br />
Avv. Paola Nardini<br />
paola.nardini@cbalex.com<br />
Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“<br />
der Deutsch-<strong>Italien</strong>ischen Handelskammer<br />
Inhalt<br />
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