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Nr. 78 - AHK Italien

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A P R I L 2 0 1 3 | 7 8<br />

N E W S L E T T E R<br />

RECHT<br />

&STEUERN<br />

CORPORATE GOVERNANCE – D. LGS. 231/01 # 02 #<br />

ITALIEN: BERICHT ZUR VERMÖGENSÜBERSICHT, WENN DAS KAPITAL UNTER<br />

DIE ALARMSCHWELLE FÄLLT<br />

Übersteigen die Geschäftsjahresverluste bestimmte Schwellenwerte und ist dadurch die<br />

Unternehmensfortführung gefährdet, haben die Geschäftsführer die Gesellschafter diesbe -<br />

züglich unverzüglich zu informieren. Im Falle von Verlusten, die das Gesellschaftskapital<br />

unter bestimmte Schwellenwerte herabsetzen, verlangt das ital. Zivilgesetzbuch vom Verwaltungsorgan,<br />

eine geeignete wirtschaftlich-finanzielle Information zu liefern: der «Bericht<br />

zur Vermögensübersicht» soll es den Gesellschaftern ermöglichen, entsprechende Vo r-<br />

kehrungen zu treffen (gemäß dem internationalen Rechnungslegungsgrundsatz OIC 30 ist<br />

es für ein besseres Verständnis des Berichts zweckmäßig, neben der Vermögensübersicht und<br />

der Gewinn- und Verlustrechnung auch den Anhang zu liefern). Da der Inhalt des Berichts<br />

nicht gesetzlich geregelt ist, ist es angebracht, dass der Bericht insbesondere wie folgt enthält:<br />

i) Darstellung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft ii) Ermittlung der Gründe<br />

der Krise iii) wirtschaftlich-finanzielle Daten iv) Lösungsvorschläge, um der Krisensituation<br />

entgegenzuwirken v) Vorschlag für die Gesellschafter hinsichtlich der Beschlussfassung<br />

betreffend den Verlust. Der vom Verwaltungsorgan vorbereitete Bericht ist dem Prüfungsausschuss<br />

zu dessen Beurteilung vorzulegen, der die Korrektheit der von den Geschäftsführern<br />

bei Erstellung des Berichts angewandten Kriterien zu überprüfen hat.<br />

Avv. Luca Matteo Visconti<br />

lucamatteo.visconti@jenny.it<br />

Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“<br />

der Deutsch-<strong>Italien</strong>ischen Handelskammer<br />

S E I T E<br />

6<br />

PRODUKT- UND PRODUZENTENHAFTUNG # 03 #<br />

ITALIEN: MADE IN ITALY – HAFTUNG DES HERSTELLERS<br />

Und nach dem Fall vom Pferdefleisch, dass in Lebensmitteln, die eigentlich Rindfleisch<br />

enthalten sollten, aufgefunden wurde, der in ganz Europa Ermittlungen und Beschlagnahmen<br />

zur Folge hatte, liegt nun ein neuer Lebensmittelskandal vor, der ein italienisches (oder<br />

ein Vermeintlich italienisches) Produkt betrifft. Es handelt sich in diesem Fall um Tomatenkonserven<br />

mit der Aufschrift “made in Italy”, ein Produkt, dass von der Großhandel-<br />

Kette Asda in Großbritannien verkauft wird. Darüber berichtet die Londoner Zeitschrift<br />

Guardian. Es handelt sich bei diesem Produkt nämlich nicht um italienische, sondern um<br />

aus China importierte Tomaten, denen in <strong>Italien</strong> lediglich Salz und Wasser hinzugefügt,<br />

das Präparat sodann in Dosen abgefüllt und nach Großbritannien exportiert wurde und<br />

zwar mit der genannten Aufschrift, die im Ausland für hohe Qualität steht, insbesondere<br />

was Lebensmittel anbelangt. Der italienische Hersteller wurde in erster Instanz verurteilt,<br />

ist jedoch gegen das Urteil in Berufung gegangen. Zwar hat er zugegeben dass es sich um<br />

Tomaten aus China handele, behauptet jedoch, ihm stünde das Anrecht auf die Aufschrift<br />

„made in Italy“ zu, da das Produkt in seinem Betrieb in <strong>Italien</strong> verarbeitet wurde. Anderer<br />

Auffassung sind jedoch die Behörden, die der Annahme sind, die Hinzufügung von Wasser<br />

und Salz sei ein minimaler Eingriff, der eine Aufschrift wie „made in Italy“ nicht rechtfertigt,<br />

da diese eine falsche Erwartung des Verbrauchers, in Bezug auf die Herkunft des Produkts,<br />

hervorruft. Über den Fall wird das Berufungsgericht entscheiden.<br />

Avv. Massimo Fontana Ros<br />

mfr@mfrlex.it<br />

Avv. Katri Gelati<br />

gelati@mfrlex.it<br />

Inhalt<br />

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Tel.: 02.3980091 | Fax: 02.39800195 | E-Mail: recht@deinternational.it

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