Nr. 78 - AHK Italien
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A P R I L 2 0 1 3 | 7 8<br />
N E W S L E T T E R<br />
RECHT<br />
&STEUERN<br />
CORPORATE GOVERNANCE – D. LGS. 231/01 # 02 #<br />
ITALIEN: BERICHT ZUR VERMÖGENSÜBERSICHT, WENN DAS KAPITAL UNTER<br />
DIE ALARMSCHWELLE FÄLLT<br />
Übersteigen die Geschäftsjahresverluste bestimmte Schwellenwerte und ist dadurch die<br />
Unternehmensfortführung gefährdet, haben die Geschäftsführer die Gesellschafter diesbe -<br />
züglich unverzüglich zu informieren. Im Falle von Verlusten, die das Gesellschaftskapital<br />
unter bestimmte Schwellenwerte herabsetzen, verlangt das ital. Zivilgesetzbuch vom Verwaltungsorgan,<br />
eine geeignete wirtschaftlich-finanzielle Information zu liefern: der «Bericht<br />
zur Vermögensübersicht» soll es den Gesellschaftern ermöglichen, entsprechende Vo r-<br />
kehrungen zu treffen (gemäß dem internationalen Rechnungslegungsgrundsatz OIC 30 ist<br />
es für ein besseres Verständnis des Berichts zweckmäßig, neben der Vermögensübersicht und<br />
der Gewinn- und Verlustrechnung auch den Anhang zu liefern). Da der Inhalt des Berichts<br />
nicht gesetzlich geregelt ist, ist es angebracht, dass der Bericht insbesondere wie folgt enthält:<br />
i) Darstellung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft ii) Ermittlung der Gründe<br />
der Krise iii) wirtschaftlich-finanzielle Daten iv) Lösungsvorschläge, um der Krisensituation<br />
entgegenzuwirken v) Vorschlag für die Gesellschafter hinsichtlich der Beschlussfassung<br />
betreffend den Verlust. Der vom Verwaltungsorgan vorbereitete Bericht ist dem Prüfungsausschuss<br />
zu dessen Beurteilung vorzulegen, der die Korrektheit der von den Geschäftsführern<br />
bei Erstellung des Berichts angewandten Kriterien zu überprüfen hat.<br />
Avv. Luca Matteo Visconti<br />
lucamatteo.visconti@jenny.it<br />
Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“<br />
der Deutsch-<strong>Italien</strong>ischen Handelskammer<br />
S E I T E<br />
6<br />
PRODUKT- UND PRODUZENTENHAFTUNG # 03 #<br />
ITALIEN: MADE IN ITALY – HAFTUNG DES HERSTELLERS<br />
Und nach dem Fall vom Pferdefleisch, dass in Lebensmitteln, die eigentlich Rindfleisch<br />
enthalten sollten, aufgefunden wurde, der in ganz Europa Ermittlungen und Beschlagnahmen<br />
zur Folge hatte, liegt nun ein neuer Lebensmittelskandal vor, der ein italienisches (oder<br />
ein Vermeintlich italienisches) Produkt betrifft. Es handelt sich in diesem Fall um Tomatenkonserven<br />
mit der Aufschrift “made in Italy”, ein Produkt, dass von der Großhandel-<br />
Kette Asda in Großbritannien verkauft wird. Darüber berichtet die Londoner Zeitschrift<br />
Guardian. Es handelt sich bei diesem Produkt nämlich nicht um italienische, sondern um<br />
aus China importierte Tomaten, denen in <strong>Italien</strong> lediglich Salz und Wasser hinzugefügt,<br />
das Präparat sodann in Dosen abgefüllt und nach Großbritannien exportiert wurde und<br />
zwar mit der genannten Aufschrift, die im Ausland für hohe Qualität steht, insbesondere<br />
was Lebensmittel anbelangt. Der italienische Hersteller wurde in erster Instanz verurteilt,<br />
ist jedoch gegen das Urteil in Berufung gegangen. Zwar hat er zugegeben dass es sich um<br />
Tomaten aus China handele, behauptet jedoch, ihm stünde das Anrecht auf die Aufschrift<br />
„made in Italy“ zu, da das Produkt in seinem Betrieb in <strong>Italien</strong> verarbeitet wurde. Anderer<br />
Auffassung sind jedoch die Behörden, die der Annahme sind, die Hinzufügung von Wasser<br />
und Salz sei ein minimaler Eingriff, der eine Aufschrift wie „made in Italy“ nicht rechtfertigt,<br />
da diese eine falsche Erwartung des Verbrauchers, in Bezug auf die Herkunft des Produkts,<br />
hervorruft. Über den Fall wird das Berufungsgericht entscheiden.<br />
Avv. Massimo Fontana Ros<br />
mfr@mfrlex.it<br />
Avv. Katri Gelati<br />
gelati@mfrlex.it<br />
Inhalt<br />
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