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Nr.81 - AHK Italien

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S E P T E M B E R 2 0 1 3 | 8 1<br />

N E W S L E T T E R<br />

RECHT<br />

&STEUERN<br />

HANDELS- UND HANDELSVERTRETERRECHT # 06 #<br />

ITALIEN: DIE BEFUGNIS ZUR ERHEBUNG DER FORDERUNGEN ZUGUNSTEN<br />

DES HANDELSVERTRETERS<br />

Laut einem kürzlich ergangenen Urteil des obersten Kassationshofes (21079/2013), ist dem<br />

Handelsvertreter die Befugnis Forderungen des Auftragsstellers einzunehmen erteilt, auch<br />

wenn diese Bestimmung im Handelsvertretervertrag nicht enthalten ist. Der Kassationshof<br />

ist der Ansicht, dass die bloße Tatsache, dass falls die Erhebung der Forderungen des Auftragsstellers<br />

vom Handelsvertreter ein regelmäßiges und stetiges Handeln ist, diese ein<br />

wesentliches Element des Anspruchs zur Zahlung der Entschädigung darstellt. Darüber<br />

hinaus, bestätigt der Kassationshof, dass da laut Art. 1744 c.c. keine bestimmte Form für<br />

die Erteilung der Befugnis zur Erhebung vorgesehen ist, "diese in jeglicher Form gegeben<br />

werden kann und durch die gewöhnlichen Weise nachgewiesen werden kann, somit auch<br />

mittels Vermutungen". Der Kassationshof beruft sich zur Stützung dieser Behauptung auf<br />

ein zurückliegendes Urteil, das besagt, dass "im Hinblick auf die Agentur, die Zuweisung<br />

an den Agenten der Befugnis Geld zu sammeln, in Fällen, wo keine Schriftform erforderlich<br />

ist, mit allen Beweismitteln, und daher auch mit Vermutungen, nachgewiesen werden<br />

kann" (2465/1975). Dieser Ansatz wurde übrigens durch ein anderes Urteil des Kassationshofes<br />

vor Kurzem bestätigt, laut welchem die "Verhandlungen des Abkommens für die<br />

Zuweisung einer Zahlung in jeglicher Form gewährt und mittels gewöhnlichen Beweismittel<br />

nachgewiesen werden dürfen" (9353/2012).<br />

Avv. Elio Cherubini<br />

Avv. Laura Cinicola<br />

sec@toffolettodeluca.it<br />

S E I T E<br />

8<br />

DEUTSCHLAND: EINSEITIGES PREISBESTIMMUNGSRECHT DES LIEFERANTEN IN<br />

EINEM VERTRIEBSVERTRAG<br />

In einem Vertriebsvertrag hatten die Parteien nicht ausdrücklich auf die Preisliste des Lieferanten<br />

Bezug genommen. Zugleich regelte der Vertriebsvertrag, dass die Preise Gegenstand<br />

separater Vereinbarung sein sollten. Mit Urteil vom 20.12.2012 - 11 U 45/12 (Kart.) -<br />

hat das OLG Frankfurt/M. dies so ausgelegt, dass zunächst die bei Vertragsschluss gültige<br />

Preisliste des Lieferanten gelten sollte, diese Preise aber nicht für die gesamte Vertragsdauer<br />

festgelegt sein sollten. Vielmehr sei der Vertrag so auszulegen, dass eine Möglichkeit der<br />

Preiserhöhung bestehen solle. Dies führe im Ergebnis dazu, dass der Lieferant das Recht<br />

habe, die Preise einseitig zu bestimmen, allerdings in den Grenzen der Billigkeit nach §<br />

315 BGB. Der Vertragshändler hatte die Preiserhöhungen nicht akzeptiert und war mit ca.<br />

80.000 € in Zahlungsrückstand geraten. Der Lieferant hatte eine Zahlungsfrist gesetzt und<br />

danach den Vertriebsvertrag fristlos gekündigt. Das OLG Frankfurt/M. hat festgestellt, dass<br />

der Lieferant einen Vertriebsvertrag fristlos kündigen darf, wenn Umstände vorliegen, die<br />

die Fortsetzung des Vertrags unzumutbar machen. Dies war angesichts der erheblichen<br />

Forderung der Fall. Erforderlich war nach Meinung des Gerichts eine vorherige Abmahnung.<br />

Diese lag vor, obwohl der Lieferant keine Kündigung angedroht hatte, als er dem<br />

Vertragshändler eine Zahlungsfrist gesetzt hatte.<br />

RA Dr. Robert Budde<br />

robert.budde@cms-hs.com<br />

Inhalt<br />

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