Nr.81 - AHK Italien
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S E P T E M B E R 2 0 1 3 | 8 1<br />
N E W S L E T T E R<br />
RECHT<br />
&STEUERN<br />
HANDELS- UND HANDELSVERTRETERRECHT # 06 #<br />
ITALIEN: DIE BEFUGNIS ZUR ERHEBUNG DER FORDERUNGEN ZUGUNSTEN<br />
DES HANDELSVERTRETERS<br />
Laut einem kürzlich ergangenen Urteil des obersten Kassationshofes (21079/2013), ist dem<br />
Handelsvertreter die Befugnis Forderungen des Auftragsstellers einzunehmen erteilt, auch<br />
wenn diese Bestimmung im Handelsvertretervertrag nicht enthalten ist. Der Kassationshof<br />
ist der Ansicht, dass die bloße Tatsache, dass falls die Erhebung der Forderungen des Auftragsstellers<br />
vom Handelsvertreter ein regelmäßiges und stetiges Handeln ist, diese ein<br />
wesentliches Element des Anspruchs zur Zahlung der Entschädigung darstellt. Darüber<br />
hinaus, bestätigt der Kassationshof, dass da laut Art. 1744 c.c. keine bestimmte Form für<br />
die Erteilung der Befugnis zur Erhebung vorgesehen ist, "diese in jeglicher Form gegeben<br />
werden kann und durch die gewöhnlichen Weise nachgewiesen werden kann, somit auch<br />
mittels Vermutungen". Der Kassationshof beruft sich zur Stützung dieser Behauptung auf<br />
ein zurückliegendes Urteil, das besagt, dass "im Hinblick auf die Agentur, die Zuweisung<br />
an den Agenten der Befugnis Geld zu sammeln, in Fällen, wo keine Schriftform erforderlich<br />
ist, mit allen Beweismitteln, und daher auch mit Vermutungen, nachgewiesen werden<br />
kann" (2465/1975). Dieser Ansatz wurde übrigens durch ein anderes Urteil des Kassationshofes<br />
vor Kurzem bestätigt, laut welchem die "Verhandlungen des Abkommens für die<br />
Zuweisung einer Zahlung in jeglicher Form gewährt und mittels gewöhnlichen Beweismittel<br />
nachgewiesen werden dürfen" (9353/2012).<br />
Avv. Elio Cherubini<br />
Avv. Laura Cinicola<br />
sec@toffolettodeluca.it<br />
S E I T E<br />
8<br />
DEUTSCHLAND: EINSEITIGES PREISBESTIMMUNGSRECHT DES LIEFERANTEN IN<br />
EINEM VERTRIEBSVERTRAG<br />
In einem Vertriebsvertrag hatten die Parteien nicht ausdrücklich auf die Preisliste des Lieferanten<br />
Bezug genommen. Zugleich regelte der Vertriebsvertrag, dass die Preise Gegenstand<br />
separater Vereinbarung sein sollten. Mit Urteil vom 20.12.2012 - 11 U 45/12 (Kart.) -<br />
hat das OLG Frankfurt/M. dies so ausgelegt, dass zunächst die bei Vertragsschluss gültige<br />
Preisliste des Lieferanten gelten sollte, diese Preise aber nicht für die gesamte Vertragsdauer<br />
festgelegt sein sollten. Vielmehr sei der Vertrag so auszulegen, dass eine Möglichkeit der<br />
Preiserhöhung bestehen solle. Dies führe im Ergebnis dazu, dass der Lieferant das Recht<br />
habe, die Preise einseitig zu bestimmen, allerdings in den Grenzen der Billigkeit nach §<br />
315 BGB. Der Vertragshändler hatte die Preiserhöhungen nicht akzeptiert und war mit ca.<br />
80.000 € in Zahlungsrückstand geraten. Der Lieferant hatte eine Zahlungsfrist gesetzt und<br />
danach den Vertriebsvertrag fristlos gekündigt. Das OLG Frankfurt/M. hat festgestellt, dass<br />
der Lieferant einen Vertriebsvertrag fristlos kündigen darf, wenn Umstände vorliegen, die<br />
die Fortsetzung des Vertrags unzumutbar machen. Dies war angesichts der erheblichen<br />
Forderung der Fall. Erforderlich war nach Meinung des Gerichts eine vorherige Abmahnung.<br />
Diese lag vor, obwohl der Lieferant keine Kündigung angedroht hatte, als er dem<br />
Vertragshändler eine Zahlungsfrist gesetzt hatte.<br />
RA Dr. Robert Budde<br />
robert.budde@cms-hs.com<br />
Inhalt<br />
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