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Nr.81 - AHK Italien

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S E P T E M B E R 2 0 1 3 | 8 1<br />

N E W S L E T T E R<br />

RECHT<br />

&STEUERN<br />

ARBEITSRECHT # 08 #<br />

ITALIEN: NEUHEITEN AUF DEM GEBIET DER BEFRISTETEN<br />

ARBEITSVERHÄLTNISSE<br />

Nachdem die Regierung Monti im Sommer 2012 das Arbeitsrecht grundlegend reformiert<br />

hatte (wir haben darüber schon in den Newsletter-Beiträgen ab Juni 2012 berichtet), ist<br />

der Gesetzgeber nun wieder aktiv geworden und hat neue Maßnahmen ergriffen, die vor<br />

allem zu einer größeren Flexibilität und zu mehr Beschäftigung führen sollen.<br />

Das Arbeitsdekret ("Decreto Lavoro") ist am 28. Juni 2013 in Kraft getreten und hat den<br />

Kreis derjenigen Fälle, in denen ein ohne Grund befristeter Vertrag zulässig ist, erweitert:<br />

Derartige Arbeitsverträge können nicht nur vom Gesetz, sondern auch von den Tarifvertragsparteien<br />

vorgesehen werden. Sie können ferner - ebenso wie die "normalen" befristeten<br />

Verträge - ein Mal verlängert werden, wobei jedoch die Gesamtvertragsdauer von<br />

maximal drei Jahren nicht überschritten werden darf. Wird der Arbeitnehmer nach Fristablauf<br />

ohne vertragliche Regelung einfach weiterbeschäftigt, führt dies nach Ablauf der<br />

gesetzlich geregelten Karenzzeiten dazu, dass das Arbeitsverhältnis als unbefristet angesehen<br />

wird. Das Intervall, das zwischen der erneuten befristeten Anstellung eines Mitarbeiters<br />

zu liegen hat, wurde wieder herabgesetzt, auf 10 Tage bei Verträgen mit einer<br />

Laufzeit von bis zu 6 Monaten und auf 20 Tage bei längerer Vertragslaufzeit.<br />

RAin u. Avv. Susanne Hein<br />

susanne.hein@mblegale.it<br />

Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“<br />

der Deutsch-<strong>Italien</strong>ischen Handelskammer<br />

10<br />

S E I T E<br />

DEUTSCHLAND: BAG: DARLEGUNGSLAST FÜR SCHADEN WEGEN<br />

WETTBEWERBSVERSTOSS<br />

Mit Urteil vom 16.1.2013 (Az.: 10 AZR 560/11) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt,<br />

dass ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber auch dann keine Konkurrenz machen<br />

darf, wenn sicher ist, dass dieser die angesprochenen Kunden nicht erreicht (hier wegen<br />

Insolvenz).<br />

Um einen Verstoß gegen das während der Vertragslaufzeit geltende Konkurrenzverbot im<br />

Prozess darzulegen, reicht es, wenn der Arbeitgeber vorträgt, der Arbeitnehmer habe vor<br />

Ende des Arbeitsverhältnisses Verträge mit seinen Kunden geschlossen. Er muss weder die<br />

genauen Umstände vortragen, noch, dass er diese Geschäfte selbst hätte machen können.<br />

Die Beweislast für eine Einwilligung des Arbeitgebers trägt der Arbeitnehmer. Kann der<br />

Arbeitgeber seinen Schaden nicht genau beziffern, schätzt ihn der Tatrichter unter Würdigung<br />

aller Umstände nach freier Überzeugung (außer wenn eine Schätzung mangels<br />

konkreter Anhaltspunkte „in der Luft hinge“ und daher willkürlich wäre, s.a. BAG, Urteil<br />

vom 26.9.2012 - Az.: 10 AZR 370/10). Bei der Schätzung des Schadens ist zu berücksichtigen,<br />

dass der Arbeitnehmer schon vor Ablauf der Kündigungsfrist die Gründung eines<br />

Unternehmens oder seinen Wechsel zu einem Konkurrenten vorbereiten darf, es sei denn,<br />

die Parteien hätten ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gegen Karenzentschädigung<br />

vereinbart.<br />

RA Alexander Seitz, LL.M.Eur.<br />

a.seitz@mader-stadler.de<br />

RAin Anna Pensovecchio<br />

a.pensovecchio@mader-stadler.de<br />

Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“<br />

der Deutsch-<strong>Italien</strong>ischen Handelskammer<br />

Inhalt<br />

DEinternational Italia Srl | Via Gustavo Fara 26 | 20124 Milano<br />

Tel.: 02.3980091 | Fax: 02.39800195 | E-Mail: recht@deinternational.it

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