Nr.81 - AHK Italien
Nr.81 - AHK Italien
Nr.81 - AHK Italien
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
S E P T E M B E R 2 0 1 3 | 8 1<br />
N E W S L E T T E R<br />
RECHT<br />
&STEUERN<br />
ARBEITSRECHT # 08 #<br />
ITALIEN: NEUHEITEN AUF DEM GEBIET DER BEFRISTETEN<br />
ARBEITSVERHÄLTNISSE<br />
Nachdem die Regierung Monti im Sommer 2012 das Arbeitsrecht grundlegend reformiert<br />
hatte (wir haben darüber schon in den Newsletter-Beiträgen ab Juni 2012 berichtet), ist<br />
der Gesetzgeber nun wieder aktiv geworden und hat neue Maßnahmen ergriffen, die vor<br />
allem zu einer größeren Flexibilität und zu mehr Beschäftigung führen sollen.<br />
Das Arbeitsdekret ("Decreto Lavoro") ist am 28. Juni 2013 in Kraft getreten und hat den<br />
Kreis derjenigen Fälle, in denen ein ohne Grund befristeter Vertrag zulässig ist, erweitert:<br />
Derartige Arbeitsverträge können nicht nur vom Gesetz, sondern auch von den Tarifvertragsparteien<br />
vorgesehen werden. Sie können ferner - ebenso wie die "normalen" befristeten<br />
Verträge - ein Mal verlängert werden, wobei jedoch die Gesamtvertragsdauer von<br />
maximal drei Jahren nicht überschritten werden darf. Wird der Arbeitnehmer nach Fristablauf<br />
ohne vertragliche Regelung einfach weiterbeschäftigt, führt dies nach Ablauf der<br />
gesetzlich geregelten Karenzzeiten dazu, dass das Arbeitsverhältnis als unbefristet angesehen<br />
wird. Das Intervall, das zwischen der erneuten befristeten Anstellung eines Mitarbeiters<br />
zu liegen hat, wurde wieder herabgesetzt, auf 10 Tage bei Verträgen mit einer<br />
Laufzeit von bis zu 6 Monaten und auf 20 Tage bei längerer Vertragslaufzeit.<br />
RAin u. Avv. Susanne Hein<br />
susanne.hein@mblegale.it<br />
Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“<br />
der Deutsch-<strong>Italien</strong>ischen Handelskammer<br />
10<br />
S E I T E<br />
DEUTSCHLAND: BAG: DARLEGUNGSLAST FÜR SCHADEN WEGEN<br />
WETTBEWERBSVERSTOSS<br />
Mit Urteil vom 16.1.2013 (Az.: 10 AZR 560/11) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt,<br />
dass ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber auch dann keine Konkurrenz machen<br />
darf, wenn sicher ist, dass dieser die angesprochenen Kunden nicht erreicht (hier wegen<br />
Insolvenz).<br />
Um einen Verstoß gegen das während der Vertragslaufzeit geltende Konkurrenzverbot im<br />
Prozess darzulegen, reicht es, wenn der Arbeitgeber vorträgt, der Arbeitnehmer habe vor<br />
Ende des Arbeitsverhältnisses Verträge mit seinen Kunden geschlossen. Er muss weder die<br />
genauen Umstände vortragen, noch, dass er diese Geschäfte selbst hätte machen können.<br />
Die Beweislast für eine Einwilligung des Arbeitgebers trägt der Arbeitnehmer. Kann der<br />
Arbeitgeber seinen Schaden nicht genau beziffern, schätzt ihn der Tatrichter unter Würdigung<br />
aller Umstände nach freier Überzeugung (außer wenn eine Schätzung mangels<br />
konkreter Anhaltspunkte „in der Luft hinge“ und daher willkürlich wäre, s.a. BAG, Urteil<br />
vom 26.9.2012 - Az.: 10 AZR 370/10). Bei der Schätzung des Schadens ist zu berücksichtigen,<br />
dass der Arbeitnehmer schon vor Ablauf der Kündigungsfrist die Gründung eines<br />
Unternehmens oder seinen Wechsel zu einem Konkurrenten vorbereiten darf, es sei denn,<br />
die Parteien hätten ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gegen Karenzentschädigung<br />
vereinbart.<br />
RA Alexander Seitz, LL.M.Eur.<br />
a.seitz@mader-stadler.de<br />
RAin Anna Pensovecchio<br />
a.pensovecchio@mader-stadler.de<br />
Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“<br />
der Deutsch-<strong>Italien</strong>ischen Handelskammer<br />
Inhalt<br />
DEinternational Italia Srl | Via Gustavo Fara 26 | 20124 Milano<br />
Tel.: 02.3980091 | Fax: 02.39800195 | E-Mail: recht@deinternational.it