Nr.81 - AHK Italien
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S E P T E M B E R 2 0 1 3 | 8 1<br />
N E W S L E T T E R<br />
RECHT<br />
&STEUERN<br />
BEITRAGS- UND STEUERPROBLEMATIKEN VON ENTSANDTKRÄFTEN # 12 #<br />
ITALIEN: ZUSAMMENRECHNUNG VON VERSICHERUNGSZEITEN IM FALLE DER<br />
ÜBERSCHREITUNG DER ZEITLICHEN GRENZEN DER ENTSENDUNG<br />
Sollte die Beschäftigung im Ausland die zulässige Entsendungszeit überziehen so wird<br />
eine anschließende Anstellung im Ausland notwendig werden (Versetzung). Konsequenter<br />
Weise müssen dann die Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit nach der Entsendung im<br />
Einsatzort, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird, abgeführt werden.<br />
Bezüglich der Rentenansprüche werden die Versicherungszeiten innerhalb der Mitgliedsstaaten<br />
allerdings gemäß den Vorschriften der Art. 6 EG-VO 883/2004 in Verbindung mit<br />
der Durchführungsverordnung Art. 12 EG-VO 987/2009 zusammengerechnet:<br />
• Jeder Mitgliedstaat berechnet die Zeiten, die im jeweils anderen Mitgliedstaat abgeleistet<br />
• wurden bezüglich der Versicherungszeit (nicht bezüglich der Höhe), als ob die im anderen<br />
Mitgliedsstaat erbrachte Versicherungszeit im eigenen Staat erbracht worden wäre<br />
> für die Erreichung des Rentenalters (nicht der Höhe nach);<br />
• Der Betroffene hat bei Renteneintritt einen Anspruch (nach dem Recht des jeweiligen<br />
Mitgliedstaat) gegenüber den jeweiligen Mitgliedstaaten auf Zahlung seiner Rente. Dies<br />
jeweils nach dem nationalen Recht des betroffenen Mitgliedstaates;<br />
• Demnach erhält der Betroffene mehrere Rentenleistungen von all den Mitgliedstaaten,<br />
in denen er seine jeweiligen Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hat.<br />
12<br />
S E I T E<br />
UMSATZSTEUER UND ZÖLLE # 13 #<br />
Avv. Rita Santaniello<br />
rita.santaniello@roedl.it<br />
RA Antonino Bonsignore<br />
antonino.bonsignore@roedl.it<br />
Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“<br />
der Deutsch-<strong>Italien</strong>ischen Handelskammer<br />
ITALIEN: REVERSE-CHARGE – AUSLEGUNGSGEGENSÄTZE<br />
Dieses Verfahren findet in den Fällen Anwendung, in denen entsprechend den MWSt.-Regelungen<br />
der Steuerschuldner nicht das Subjekt ist, welches das steuerpflichtige Geschäft<br />
vornimmt, sondern der Empfänger. Das zur Steuerschuldumkehr verpflichtete Subjekt muss<br />
die erhaltene Rechnung vervollständigen oder eine Eigenrechnung ausstellen, wobei die<br />
MWSt. auf der Habenseite verbucht wird und gleichzeitig das Abzugsrecht Anwendung<br />
findet. Daher ist die Steuerumgehung im Fall von nicht erfolgter Steuerschuldumkehr nur<br />
für die Subjekte gegeben, welche die MWSt. nicht vollständig absetzen können. Diese Umgehung<br />
sollte ausschließlich formal betrachtet werden, wie vom Europäischen Gerichtshof<br />
festgesetzt (verbundene Rechtssachen C-95/07 und C-96/07).<br />
Dieses Prinzip scheint jedenfalls nicht von der italienischen Rechtsprechung übernommen<br />
worden zu sein, wenn berücksichtigt wird, dass der Oberste Gerichtshof am 6. und 11.<br />
September zwei Urteile mit gegensätzlichem Inhalt erlassen hat, eines davon in Verletzung<br />
der Grundsätze der EU, die einzig den Sanktionsaspekt und nicht auch den Steueranspruch<br />
vorsehen.<br />
Dott. Stefano Amoroso<br />
info@studioamoroso.it<br />
Inhalt<br />
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