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Nr.81 - AHK Italien

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S E P T E M B E R 2 0 1 3 | 8 1<br />

N E W S L E T T E R<br />

RECHT<br />

&STEUERN<br />

BEITRAGS- UND STEUERPROBLEMATIKEN VON ENTSANDTKRÄFTEN # 12 #<br />

ITALIEN: ZUSAMMENRECHNUNG VON VERSICHERUNGSZEITEN IM FALLE DER<br />

ÜBERSCHREITUNG DER ZEITLICHEN GRENZEN DER ENTSENDUNG<br />

Sollte die Beschäftigung im Ausland die zulässige Entsendungszeit überziehen so wird<br />

eine anschließende Anstellung im Ausland notwendig werden (Versetzung). Konsequenter<br />

Weise müssen dann die Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit nach der Entsendung im<br />

Einsatzort, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird, abgeführt werden.<br />

Bezüglich der Rentenansprüche werden die Versicherungszeiten innerhalb der Mitgliedsstaaten<br />

allerdings gemäß den Vorschriften der Art. 6 EG-VO 883/2004 in Verbindung mit<br />

der Durchführungsverordnung Art. 12 EG-VO 987/2009 zusammengerechnet:<br />

• Jeder Mitgliedstaat berechnet die Zeiten, die im jeweils anderen Mitgliedstaat abgeleistet<br />

• wurden bezüglich der Versicherungszeit (nicht bezüglich der Höhe), als ob die im anderen<br />

Mitgliedsstaat erbrachte Versicherungszeit im eigenen Staat erbracht worden wäre<br />

> für die Erreichung des Rentenalters (nicht der Höhe nach);<br />

• Der Betroffene hat bei Renteneintritt einen Anspruch (nach dem Recht des jeweiligen<br />

Mitgliedstaat) gegenüber den jeweiligen Mitgliedstaaten auf Zahlung seiner Rente. Dies<br />

jeweils nach dem nationalen Recht des betroffenen Mitgliedstaates;<br />

• Demnach erhält der Betroffene mehrere Rentenleistungen von all den Mitgliedstaaten,<br />

in denen er seine jeweiligen Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hat.<br />

12<br />

S E I T E<br />

UMSATZSTEUER UND ZÖLLE # 13 #<br />

Avv. Rita Santaniello<br />

rita.santaniello@roedl.it<br />

RA Antonino Bonsignore<br />

antonino.bonsignore@roedl.it<br />

Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“<br />

der Deutsch-<strong>Italien</strong>ischen Handelskammer<br />

ITALIEN: REVERSE-CHARGE – AUSLEGUNGSGEGENSÄTZE<br />

Dieses Verfahren findet in den Fällen Anwendung, in denen entsprechend den MWSt.-Regelungen<br />

der Steuerschuldner nicht das Subjekt ist, welches das steuerpflichtige Geschäft<br />

vornimmt, sondern der Empfänger. Das zur Steuerschuldumkehr verpflichtete Subjekt muss<br />

die erhaltene Rechnung vervollständigen oder eine Eigenrechnung ausstellen, wobei die<br />

MWSt. auf der Habenseite verbucht wird und gleichzeitig das Abzugsrecht Anwendung<br />

findet. Daher ist die Steuerumgehung im Fall von nicht erfolgter Steuerschuldumkehr nur<br />

für die Subjekte gegeben, welche die MWSt. nicht vollständig absetzen können. Diese Umgehung<br />

sollte ausschließlich formal betrachtet werden, wie vom Europäischen Gerichtshof<br />

festgesetzt (verbundene Rechtssachen C-95/07 und C-96/07).<br />

Dieses Prinzip scheint jedenfalls nicht von der italienischen Rechtsprechung übernommen<br />

worden zu sein, wenn berücksichtigt wird, dass der Oberste Gerichtshof am 6. und 11.<br />

September zwei Urteile mit gegensätzlichem Inhalt erlassen hat, eines davon in Verletzung<br />

der Grundsätze der EU, die einzig den Sanktionsaspekt und nicht auch den Steueranspruch<br />

vorsehen.<br />

Dott. Stefano Amoroso<br />

info@studioamoroso.it<br />

Inhalt<br />

DEinternational Italia Srl | Via Gustavo Fara 26 | 20124 Milano<br />

Tel.: 02.3980091 | Fax: 02.39800195 | E-Mail: recht@deinternational.it

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