Alkoholismus und Dienstpflichten - BAG-Sucht
Alkoholismus und Dienstpflichten - BAG-Sucht
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36 . Die Aufforderung, eine Entwöhnungstherapie anzutreten, ist keine verbindliche,<br />
dienstliche Weisung.<br />
Die Weigerung, zumutbare Therapiemaßnahmen zu akzeptieren, ist ausschließlich<br />
eine Verletzung der Beamtenpflicht zur Ges<strong>und</strong>erhaltung – <strong>und</strong> zwar allein<br />
dieser Pflicht. „Die Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ist<br />
Voraussetzung für die Erfüllung der einem Beamten obliegenden Pflichten <strong>und</strong><br />
deshalb für das Beamtenverhältnis von erheblicher Bedeutung: Ohne körperlich <strong>und</strong><br />
geistig jederzeit einsetzbarer Mitarbeiter ist die Verwaltung außerstande, die ihr im<br />
Interesse der Allgemeinheit auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen. Die<br />
Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes ist durch körperlich, geistig <strong>und</strong> seelisch<br />
nicht oder nur beschränkt einsetzbarer Beamte gefährdet. Das ist jedem Mitarbeiter<br />
im öffentlichen Dienst bekannt“ 37 .<br />
Hieraus ergibt sich zugleich eine besondere, rechtliche Qualifikation, dass „die<br />
schuldhafte Weigerung, die Dienstfähigkeit zu erhalten oder durch zumutbare<br />
Maßnahmen wiederherzustellen, ...eine Pflichtverletzung mit erheblichem<br />
disziplinaren Gewicht dar(stellt). Das muss jedenfalls gelten, wenn dienstliche<br />
Auswirkungen einer solchen Pflichtverletzung, wie hier die dauernde<br />
Dienstunfähigkeit, eingetreten sind“ 38 . Die Therapieverweigerung geht damit in der<br />
Tat auf die Gr<strong>und</strong>voraussetzungen des dienstrechtlichen Treue- <strong>und</strong><br />
Vertrauensverhältnis <strong>und</strong> damit auch auf eine ethisch-moralische Gr<strong>und</strong>lage 39<br />
zurück. Jedenfalls wird an die Eigenverantwortlichkeit des Beamten, für seine<br />
Leistungsbereitschaft Sorge zu tragen, appelliert. Er darf seinem Beruf nicht die<br />
persönliche Leistungsgr<strong>und</strong>lage entziehen. In der Therapieverweigerung „wird nicht<br />
nur ein Element der Dienstvergehensqualität, sondern zugleich auch die<br />
dienstrechtliche Schwere einer entsprechenden Pflichtverletzung offenbar“ 40 .<br />
6.2 Belehrung des Beamten<br />
Nicht nur sinnvoll, sondern auch gerechtfertigt ist dazu allerdings auch ein deutlicher<br />
(zweckmäßigerweise aktenk<strong>und</strong>iger) Hinweis an den Beamten, dass er einer<br />
Therapie bedarf.<br />
Dies gebietet allein schon die Fürsorgepflicht, wie auch die bei Alkholkranken oft<br />
fehlenden Einsicht in die Krankheit. Eine Belehrung des Beamten wird deshalb von<br />
der Rechtsprechung zu recht verlangt.<br />
Ein Hinweis auf mögliche, rechtliche Folgen einer Weigerung, die Therapie<br />
anzutreten ist selbstverständlich damit zu verbinden. „Erkennt der Dienstherr, dass<br />
zur Erhaltung der Dienstfähigkeit eines Beamten eine<br />
Langzeit-Alkoholentziehungskur erforderlich ist, so ist es geboten, den Beamten<br />
nachweislich über die dienstrechtlichen <strong>und</strong> disziplinarischen Konsequenzen<br />
einer Verweigerung hinzuweisen“ 41 .<br />
36 Urteil vom 13.6.1997 Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München - 3 CS 96.3804 = NVwZ-RR<br />
1998, 666-667<br />
37 Urteil vom 24.8.1993 BVerwG-- 1 D 37/92<br />
38 aaO.<br />
39 Siehe oben FN 18<br />
40 Urteil vom 24.8.1993 BVerwG-- 1 D 37/92<br />
41 aaO.<br />
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