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Alkoholismus und Dienstpflichten - BAG-Sucht

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alkoholbedingten Fehlverhaltens hingewiesen worden ist 83 . Fehlt eine Belehrung,<br />

kann dennoch fahrlässiges Verhalten angenommen werden 84 .<br />

Im Zusammenhang mit der Belehrung ist auch die Verpflichtung des Vorgesetzten<br />

zu sehen, im Zuge der Wiedereingliederung des Beamten in den Arbeitsprozess<br />

dafür Sorge zu tragen, dass das soziale Umfeld „stimmt“. Zwar wissen oft die<br />

Kollegen, dass der Betroffene eine Therapie hinter sich hat. Jedoch fehlt oftmals die<br />

Kenntnis des notwendigen Umgangs mit ihm. Eine Verlockung mit Alkohol oder gar<br />

heimliche Verabreichung von Alkohol z.B. im Kaffee oder Speisen kann<br />

Körperverletzung sein. Dieses Bewusstsein ist bei Kollegen manchmal nicht<br />

vorhanden. Der Vorgesetzte muss hier vorbeugend tätig werden.<br />

7.3 Das Tatbestandsmerkmal der dienstlichen Folgen eines Rückfalls<br />

Ein Rückfall hat regelmäßig, jedenfalls nach gewisser Zeit erhebliche,<br />

ges<strong>und</strong>heitliche Folgen. Daher müsste einer dienstrechtlichen Bewertung bei ersten<br />

Anzeichen möglich sein, u.a. auch weil die Hilfestellung durch z.B. Krankheitsbeihilfe<br />

oder kostenlose Krankheitsfürsorge fehlgeschlagen ist.<br />

Es erscheint deshalb als inkonsequent, wenn nach der Rechtsprechung der Rückfall<br />

als solcher – also ohne zunächst nicht gegebene, besondere dienstliche Folgen -<br />

nicht vorwerfbar sein soll. Bei einer durchgeführten Therapie müssten eher<br />

verschärfte Anforderungen an das Verhalten des Betroffenen gestellt werden<br />

können.<br />

Wie bei einer Weigerung, eine Therapie anzutreten, gilt jedoch auch zum Rückfall<br />

der Gr<strong>und</strong>satz, dass sich erst dann rechtliche Weiterungen ergeben dürfen, wenn es<br />

zu erheblichen dienstlichen Auswirkungen des Rückfalls kommt 85 . „Ein<br />

schuldhafter Rückfall in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit ...(kann) nur dann<br />

angenommen werden, wenn es zu erheblichen dienstlichen Auswirkungen kommt...<br />

(Erst) die infolge des Alkoholgenusses eintretenden Erscheinungen wie Minderung<br />

des psychischen <strong>und</strong> physischen Leistungsvermögens, insbesondere<br />

Reaktionsfähigkeit <strong>und</strong> Verantwortungsbewusstsein, ergeben die disziplinarrechtliche<br />

Relevanz des Alkoholgenusses im Hinblick auf den Dienst“ 86 .<br />

Wie vor Antritt einer ersten Therapie bleibt es dem Beamten also selbst überlassen,<br />

ob er sich an die ihm während der Therapie vermittelten Fähigkeiten hält oder aber<br />

das Risiko auf sich nimmt, den Versuch kontrollierten Alkoholtrinkens zu machen <strong>und</strong><br />

vom gefahrenträchtigen ersten Glas Alkohol nicht zu lassen 87 . Die Willensfreiheit des<br />

Menschen als hohes Rechtsgut schlägt hier durch.<br />

Diese Voraussetzung ist sicherlich richtig oder vertretbar, wenn es beim ersten (!?!)<br />

Glas bleibt.<br />

Missverständlich ist allerdings in diesem Zusammenhang die Feststellung der<br />

Rechtsprechung, dass Alkoholkonsum dann dienstrechtlich irrelevant ist, wenn dem<br />

83 Urteil vom 10.7.1991 BVerwG - 1 D 84/90<br />

84 Urteil vom 11.2.1998 BVerwG - 1 D 21/97<br />

85 Urteil vom 5.10.1993 BVerwG - 1 D 31/92<br />

86 aaO.<br />

87 Siehe Fussnote 8<br />

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