Alkoholismus und Dienstpflichten - BAG-Sucht
Alkoholismus und Dienstpflichten - BAG-Sucht
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alkoholbedingten Fehlverhaltens hingewiesen worden ist 83 . Fehlt eine Belehrung,<br />
kann dennoch fahrlässiges Verhalten angenommen werden 84 .<br />
Im Zusammenhang mit der Belehrung ist auch die Verpflichtung des Vorgesetzten<br />
zu sehen, im Zuge der Wiedereingliederung des Beamten in den Arbeitsprozess<br />
dafür Sorge zu tragen, dass das soziale Umfeld „stimmt“. Zwar wissen oft die<br />
Kollegen, dass der Betroffene eine Therapie hinter sich hat. Jedoch fehlt oftmals die<br />
Kenntnis des notwendigen Umgangs mit ihm. Eine Verlockung mit Alkohol oder gar<br />
heimliche Verabreichung von Alkohol z.B. im Kaffee oder Speisen kann<br />
Körperverletzung sein. Dieses Bewusstsein ist bei Kollegen manchmal nicht<br />
vorhanden. Der Vorgesetzte muss hier vorbeugend tätig werden.<br />
7.3 Das Tatbestandsmerkmal der dienstlichen Folgen eines Rückfalls<br />
Ein Rückfall hat regelmäßig, jedenfalls nach gewisser Zeit erhebliche,<br />
ges<strong>und</strong>heitliche Folgen. Daher müsste einer dienstrechtlichen Bewertung bei ersten<br />
Anzeichen möglich sein, u.a. auch weil die Hilfestellung durch z.B. Krankheitsbeihilfe<br />
oder kostenlose Krankheitsfürsorge fehlgeschlagen ist.<br />
Es erscheint deshalb als inkonsequent, wenn nach der Rechtsprechung der Rückfall<br />
als solcher – also ohne zunächst nicht gegebene, besondere dienstliche Folgen -<br />
nicht vorwerfbar sein soll. Bei einer durchgeführten Therapie müssten eher<br />
verschärfte Anforderungen an das Verhalten des Betroffenen gestellt werden<br />
können.<br />
Wie bei einer Weigerung, eine Therapie anzutreten, gilt jedoch auch zum Rückfall<br />
der Gr<strong>und</strong>satz, dass sich erst dann rechtliche Weiterungen ergeben dürfen, wenn es<br />
zu erheblichen dienstlichen Auswirkungen des Rückfalls kommt 85 . „Ein<br />
schuldhafter Rückfall in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit ...(kann) nur dann<br />
angenommen werden, wenn es zu erheblichen dienstlichen Auswirkungen kommt...<br />
(Erst) die infolge des Alkoholgenusses eintretenden Erscheinungen wie Minderung<br />
des psychischen <strong>und</strong> physischen Leistungsvermögens, insbesondere<br />
Reaktionsfähigkeit <strong>und</strong> Verantwortungsbewusstsein, ergeben die disziplinarrechtliche<br />
Relevanz des Alkoholgenusses im Hinblick auf den Dienst“ 86 .<br />
Wie vor Antritt einer ersten Therapie bleibt es dem Beamten also selbst überlassen,<br />
ob er sich an die ihm während der Therapie vermittelten Fähigkeiten hält oder aber<br />
das Risiko auf sich nimmt, den Versuch kontrollierten Alkoholtrinkens zu machen <strong>und</strong><br />
vom gefahrenträchtigen ersten Glas Alkohol nicht zu lassen 87 . Die Willensfreiheit des<br />
Menschen als hohes Rechtsgut schlägt hier durch.<br />
Diese Voraussetzung ist sicherlich richtig oder vertretbar, wenn es beim ersten (!?!)<br />
Glas bleibt.<br />
Missverständlich ist allerdings in diesem Zusammenhang die Feststellung der<br />
Rechtsprechung, dass Alkoholkonsum dann dienstrechtlich irrelevant ist, wenn dem<br />
83 Urteil vom 10.7.1991 BVerwG - 1 D 84/90<br />
84 Urteil vom 11.2.1998 BVerwG - 1 D 21/97<br />
85 Urteil vom 5.10.1993 BVerwG - 1 D 31/92<br />
86 aaO.<br />
87 Siehe Fussnote 8<br />
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