Alkoholismus und Dienstpflichten - BAG-Sucht
Alkoholismus und Dienstpflichten - BAG-Sucht
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Ein keineswegs sanfter Druck durch das Disziplinarrecht kann neben den anderen<br />
Möglichkeiten dennoch nützlich sein <strong>und</strong> – wenn auch erst als letztes Druckmittel -<br />
eine wichtige Funktion übernehmen. Es ist dies die Möglichkeit, den Beamten auf<br />
seine Pflichten <strong>und</strong> die Folgen ihrer Verletzung klar zu machen <strong>und</strong> zwar so<br />
rechtzeitig, dass der Betroffene die Hilfe ergreift, die sich durch Angebot <strong>und</strong> Antritt<br />
einer Therapie – wenn auch unter Druck – bietet.<br />
Auch das Disziplinarrecht macht diese Eigenverantwortlichkeit bewusst <strong>und</strong> ist<br />
Teil des Leidensdrucks. Es kann bewirken, dass sich der Beamte seines Problems<br />
bewusst wird <strong>und</strong> sich aus diesem Bewusstsein heraus um Änderung bemüht.<br />
In diesem Zusammenhang ist nochmals zu betonen, dass die Bedeutung des<br />
Disziplinarrechts nicht vordergründig in der Sanktion zu sehen ist. Es kommt vielmehr<br />
darauf an, alle möglichen Mittel wenigstens als Versuch einzusetzen, auf den<br />
Betroffenen mit dem Ziel einer Verhaltensänderung einzuwirken. So betrachtet<br />
hat das Disziplinarrecht als individuelles Präventionsinstrument bei der<br />
Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs jedenfalls für den Arbeitsplatz einen nicht zu<br />
unterschätzenden Stellenwert. Aber auch die betroffene Familie des alkoholkranken<br />
Beamten sollte deshalb den Druck eines Disziplinarverfahrens im eigenen Interesse<br />
unterstützen! Vielleicht kann auf diese Weise sogar ein Verfahren vermieden werden.<br />
Der aus dem Strafrecht bekannte Satz „Therapie statt Strafe“ hat auch hier seine<br />
Gültigkeit.<br />
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