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Alkoholismus und Dienstpflichten - BAG-Sucht

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Ein keineswegs sanfter Druck durch das Disziplinarrecht kann neben den anderen<br />

Möglichkeiten dennoch nützlich sein <strong>und</strong> – wenn auch erst als letztes Druckmittel -<br />

eine wichtige Funktion übernehmen. Es ist dies die Möglichkeit, den Beamten auf<br />

seine Pflichten <strong>und</strong> die Folgen ihrer Verletzung klar zu machen <strong>und</strong> zwar so<br />

rechtzeitig, dass der Betroffene die Hilfe ergreift, die sich durch Angebot <strong>und</strong> Antritt<br />

einer Therapie – wenn auch unter Druck – bietet.<br />

Auch das Disziplinarrecht macht diese Eigenverantwortlichkeit bewusst <strong>und</strong> ist<br />

Teil des Leidensdrucks. Es kann bewirken, dass sich der Beamte seines Problems<br />

bewusst wird <strong>und</strong> sich aus diesem Bewusstsein heraus um Änderung bemüht.<br />

In diesem Zusammenhang ist nochmals zu betonen, dass die Bedeutung des<br />

Disziplinarrechts nicht vordergründig in der Sanktion zu sehen ist. Es kommt vielmehr<br />

darauf an, alle möglichen Mittel wenigstens als Versuch einzusetzen, auf den<br />

Betroffenen mit dem Ziel einer Verhaltensänderung einzuwirken. So betrachtet<br />

hat das Disziplinarrecht als individuelles Präventionsinstrument bei der<br />

Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs jedenfalls für den Arbeitsplatz einen nicht zu<br />

unterschätzenden Stellenwert. Aber auch die betroffene Familie des alkoholkranken<br />

Beamten sollte deshalb den Druck eines Disziplinarverfahrens im eigenen Interesse<br />

unterstützen! Vielleicht kann auf diese Weise sogar ein Verfahren vermieden werden.<br />

Der aus dem Strafrecht bekannte Satz „Therapie statt Strafe“ hat auch hier seine<br />

Gültigkeit.<br />

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