Alkoholismus und Dienstpflichten - BAG-Sucht
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in der Therapie zum Engagement in einer dieser Gruppen gehört zum Standard. Eine<br />
Beteiligung an der Gruppenarbeit ist damit nicht nur sinnvoll, sondern wird auch von<br />
Therapeuten <strong>und</strong> Betroffenen selbst sogar als notwendig gesehen. Die unterlassene<br />
Nachsorge <strong>und</strong> kann den Misserfolg einer Therapie durchaus schuldhaft<br />
verursachen 73 , wenn die „Tatsache, dass sich der Ruhestandsbeamte im Anschluss<br />
an seine Behandlung nicht der für den dauerhaften Erfolg der Entziehungskur<br />
notwendigen Nachsorge unterzogen hat,“ 74 bestätigt 75 .<br />
Ein Beamter ist aus diesem Gr<strong>und</strong>e verpflichtet, an Nachsorgemaßnahmen<br />
teilzunehmen 76 , insbesondere wenn er „auf die besondere Wichtigkeit der Nachsorge<br />
durch ambulante Behandlung <strong>und</strong> Anschluss an eine Selbsthilfegruppe hingewiesen<br />
worden“ 77 ist.<br />
Die Entlassungsberichte der Fachkliniken gehen regelmäßig von der Notwendigkeit<br />
der Mitwirkung z.B. in Selbsthilfeeinrichtungen aus, weil der Beamte „die während<br />
der Behandlung gezeigte Entwicklung fortführen kann, regelmäßig die ambulante<br />
Nachsorge <strong>und</strong> die Selbsthilfegruppe besucht, ...(<strong>und</strong> für ihn deshalb) eine<br />
optimistische Prognose im Hinblick auf ein suchtmittelfreies Leben gestellt werden“<br />
kann 78 .<br />
7.2 Belehrung als Voraussetzung eines vorsätzlichen<br />
Rückfallvorwurfs/Nachsorge durch den Dienstvorgesetzten<br />
Weitere Bedingung eines vorsätzlichen Schuldvorwurfs ist nach der Rechtsprechung,<br />
dass der alkoholkranke Beamte nach der Entwöhnungsbehandlung über die<br />
disziplinaren Folgen eines Rückfalls belehrt worden sein muss 79 .<br />
Diese Voraussetzung hat als Gr<strong>und</strong> zum einen, dem Beamten die ggf. drohende<br />
Realität <strong>und</strong> die Rechtslage zu verdeutlichen, um ihn an seine beamtenrechtliche<br />
Ges<strong>und</strong>erhaltungspflicht zu erinnern. Zum anderen dient die Dokumentation der<br />
Belehrung – wie durch Quittung oder Gegenzeichnung - zumindest dem Nachweis<br />
der Fahrlässigkeit.<br />
Voraussetzung ist natürlich, dass der Betroffene trocken ist <strong>und</strong> demzufolge die<br />
Belehrung verstanden haben muss. Die Belehrung allein bewirkt noch keinen Erfolg<br />
der Therapie.<br />
Die Belehrung muss deutlich als Hinweis auf die Ges<strong>und</strong>erhaltungspflicht <strong>und</strong> die<br />
disziplinaren Folgen deren Verletzung durch einen Rückfall formuliert sein. Es<br />
genügt nicht, wenn dem Beamten die ges<strong>und</strong>heitsschädigenden Folgen<br />
übermäßigen Alkoholgenusses aus allgemeiner Quelle bekannt waren.. Erforderlich<br />
73 z.B. Urteil vom 26.9.1990 BVerwG - 1 D 62/89<br />
74 Das Urteil vom 11.3.1997 BVerwG - 1 D 68/95 weist ausdrücklich darauf hin<br />
75 Eine andere Frage ist, dass in diesem Fall in Verkennung der Rechtslage „- ein darin liegender<br />
disziplinarer Verstoß ...nicht vorgeworfen (!!!!)“ war...<br />
76 z.B. Urteil vom 22.11.1999 Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - D 17 S 9/99;<br />
77 Urteil vom 5.5.1998 BVerwG - 1 D 40/96<br />
78 Urteil vom 16.6.1992 BVerwG - 1 D 76/90<br />
79 Ständige Rechtsprechung. Z.B. Urteil vom 11.3.1997 BVerwG - 1 D 68/95; Urteil vom 22.11.1999<br />
VGH BW - D 17 S 9/99 = VGHBW-Ls 2000, Beilage 3, B 7<br />
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