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Alkoholismus und Dienstpflichten - BAG-Sucht

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8 Alkoholsucht als Entschuldigungsgr<strong>und</strong> für mittelbar<br />

suchtbedingte Verfehlungen<br />

Mittelbar suchtbedingte Verfehlungen, deren disziplinare Bedeutung nicht im<br />

Alkoholmissbrauch als solchem bestehen, können durch den <strong>Alkoholismus</strong> nicht<br />

entschuldigt werden.<br />

Wenn ein Beamter unterschlagene Gelder „dazu benötigt hat, um sich (erst) Alkohol<br />

kaufen zu können“ kann das allenfalls verminderte Schuldfähigkeit ergeben. „Auch<br />

verminderte Schuldfähigkeit (kann) die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses<br />

jedenfalls dann nicht rechtfertigen..., wenn es sich um die eigennützige Verletzung<br />

von leicht einsehbaren Kernpflichten handelt. In diesem Fall kann <strong>und</strong> muss im<br />

Hinblick auf die als selbstverständlich geforderte <strong>und</strong> ständig eingeübte korrekte<br />

Verhaltensweise von einem Beamten erwartet werden, dass er auch bei erheblich<br />

verminderter Einsichts- <strong>und</strong>/oder Steuerungsfähigkeit noch genügend<br />

Widerstandskraft gegen strafbares Verhalten im Dienst aufbietet“ 118 .<br />

„Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat eine Alkoholsucht, selbst wenn sie<br />

pathologischer Natur ist, für sich allein nicht eine erhebliche Minderung der<br />

Schuldfähigkeit oder gar eine Schuldunfähigkeit (bezogen auf die nicht<br />

suchtbedingten Verfehlungen!) des Betroffenen zur Folge. Eine erhebliche<br />

Verminderung kommt nur dann in Betracht, wenn die Erkrankung zu schwersten<br />

Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder wenn der Betroffene<br />

Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen oder im Zustand eines<br />

akuten Rausches verübt hat“ 119 .<br />

Z.B. ist Trunkenheit am Steuer keine alkoholbedingt entschuldbare Verfehlung, da<br />

ein Alkoholkranker zwar süchtig trinkt, nicht jedoch zwanghaft Auto fährt.<br />

Bei einem Rauschzustand ohne Erinnerungsvermögen kann hingegen von<br />

Schuldunfähigkeit ausgegangen werden 120 .<br />

9 Stellenwert des Disziplinarrechts bei der<br />

<strong>Sucht</strong>bekämpfung<br />

Die Weigerung, sich einer notwendigen Therapie zu unterziehen, kann also harte<br />

disziplinare Konsequenzen nach sich ziehen. Nicht minder schwerwiegend kann ein<br />

Rückfall, der aus der Sicht der Rechtsprechung vermeidbar war, sein, weil auch<br />

damit das berufliche <strong>und</strong> finanzielle Ende bevorstehen, bzw. der Verlust der Pension<br />

eintreten kann. In der Auseinandersetzung mit der Alkoholkrankheit geht es darum,<br />

rechtzeitig einzuschreiten, um letztlich auch einen sozialen „Absturz“ zu vermeiden.<br />

Intervention <strong>und</strong> Hilfe durch den Vorgesetzten <strong>und</strong> zwar konsequente ist angesagt.<br />

Jedoch kann <strong>Sucht</strong>prävention nicht mit dem rechtlichen<br />

Führungsunterstützungsmittel des Disziplinarrechts allein geleistet werden. Mit dem<br />

Disziplinarrecht als erste Reaktion gegenüber einem Betroffenen zu reagieren wäre<br />

nicht sachgerecht.<br />

118 Beschluss vom 7.5.1993 BVerwG - 1 DB 35/92 m.w.N.; Urteil vom 4.5.1993 BVerwG - 1 D 72/9;<br />

Urteil vom 16.4.1996 BVerwG - 1 D 79/95; Urteil vom 14.10.1997 BVerwG - 1 D 60/96<br />

119 Urteil vom 23.9.1997 BVerwG - 1 D 3/96; Urteil vom 16. März 1993 - BVerwG 1 D 69.91 = DokBer<br />

B 1993, 177; Urteil vom 16. März 1993 - BVerwG 1 D 69.91 = BVerwG DokBer B 1993, 177<br />

120 Urteil vom 28.11.1996 BVerwG - 1 D 40/94<br />

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