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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts

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BMJ – Regierungsentwurf <strong>Schuldrechts</strong>modernisierung Seite 14 von 685<br />

6. Die §§ 275 und 276 werden wie folgt gefasst:<br />

㤠275<br />

Ausschluss der Leistungspflicht<br />

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit und solange diese für den<br />

Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.<br />

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit und solange diese einen Aufwand<br />

erfordert, der unter Beachtung <strong>des</strong> Inhalts <strong>des</strong> Schuldverhältnisses und der Gebote<br />

von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse<br />

<strong>des</strong> Gläubigers steht. Das gleiche gilt, wenn die Leistung in der Person <strong>des</strong><br />

Schuldners zu erbringen ist und dem Schuldner unter Abwägung <strong>des</strong> Leistungsinteresses<br />

<strong>des</strong> Gläubigers und <strong>des</strong> Leistungshindernisses auf Seiten <strong>des</strong> Schuldners<br />

nicht zugemutet werden kann. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden<br />

Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis<br />

zu vertreten hat.<br />

(3) Die Rechte <strong>des</strong> Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a<br />

und 326.<br />

§ 276<br />

Verantwortlichkeit für eigenes Verschulden<br />

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere<br />

oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt <strong>des</strong> Schuldverhältnisses,<br />

insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder <strong>eines</strong> Beschaffungsrisikos,<br />

oder der Natur der Schuld zu entnehmen ist. Die Vorschriften der<br />

§§ 827, 828 finden entsprechende Anwendung.<br />

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.<br />

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.“<br />

7. In § 278 Satz 2 wird die Angabe „§ 276 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 276 Abs. 3“ ersetzt.

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