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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts

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BMJ – Regierungsentwurf <strong>Schuldrechts</strong>modernisierung Seite 16 von 685<br />

(3) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der<br />

Leistung Schadensersatz verlangt hat.<br />

(4) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der<br />

Schuldner <strong>zur</strong> Rückforderung <strong>des</strong> Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt,<br />

sobald der Schuldner nicht mehr zu leisten braucht.<br />

§ 282<br />

Schadensersatz statt der Leistung<br />

wegen Verletzung einer sonstigen Pflicht<br />

Verletzt der Schuldner eine sonstige Pflicht aus dem Schuldverhältnis, kann der<br />

Gläubiger unter den Voraussetzungen <strong>des</strong> § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der<br />

Leistung verlangen, wenn die Pflichtverletzung wesentlich ist und dem Gläubiger die<br />

Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.<br />

§ 283<br />

Schadensersatz statt der Leistung<br />

bei Ausschluss der Leistungspflicht<br />

Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 oder 2 nicht zu leisten, kann der Gläubiger<br />

unter den Voraussetzungen <strong>des</strong> § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen.<br />

§ 281 Abs. 1 Satz 3 und § 281 Abs. 4 finden entsprechende Anwendung.<br />

§ 284<br />

Ersatz vergeblicher Aufwendungen<br />

Anstelle <strong>des</strong> Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der<br />

Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht<br />

hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die<br />

Pflichtverletzung <strong>des</strong> Schuldners nicht erreicht worden.<br />

§ 285<br />

Herausgabe <strong>des</strong> Ersatzes<br />

(1) Erlangt der Schuldner infolge <strong>des</strong> Umstan<strong>des</strong>, auf Grund <strong>des</strong>sen er die Leistung<br />

nach § 275 Abs. 1 oder 2 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegen-

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