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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts

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BMJ – Regierungsentwurf <strong>Schuldrechts</strong>modernisierung Seite 38 von 685<br />

§ 312e<br />

Pflichten im<br />

elektronischen Geschäftsverkehr<br />

(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke <strong>des</strong> Abschlusses <strong>eines</strong> Vertrags über<br />

die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen <strong>eines</strong> Teleoder<br />

Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Emfänger<br />

(Kunden)<br />

1. angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel <strong>zur</strong> Verfügung zu<br />

stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner auf den<br />

Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung (Bestellung) erkennen und berichtigen<br />

kann,<br />

2. rechtzeitig vor Abgabe von <strong>des</strong>sen Bestellung klar und verständlich die in der<br />

Rechtsverordnung nach Artikel 241 <strong>des</strong> Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen<br />

Gesetzbuch bestimmten, den Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr<br />

betreffenden Informationen zu erteilen,<br />

3. den Zugang von <strong>des</strong>sen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu<br />

bestätigen und<br />

4. die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der<br />

einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen alsbald, spätestens bis <strong>zur</strong><br />

vollständigen Erfüllung <strong>des</strong> Vertrags, bei Waren spätestens bei Lieferung an<br />

den Kunden ab<strong>zur</strong>ufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.<br />

Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nr. 3 gelten als zugegangen,<br />

wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen<br />

abrufen können.<br />

(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 findet keine Anwendung, wenn der Vertrag<br />

1. ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird oder<br />

2. zwischen Unternehmern etwas anderes vereinbart wird.

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