10.10.2013 Aufrufe

Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts

Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts

Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

BMJ – Regierungsentwurf <strong>Schuldrechts</strong>modernisierung Seite 34 von 685<br />

2. die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird<br />

und das Entgelt 40 Euro nicht übersteigt oder<br />

3. die Willenserklärung <strong>des</strong> Verbrauchers von einem Notar beurkundet worden<br />

ist.<br />

§ 312a<br />

Verhältnis zu anderen Vorschriften<br />

(1) Erfüllt ein Haustürgeschäft zugleich die Voraussetzungen <strong>eines</strong> Geschäfts nach<br />

§ 11 <strong>des</strong> <strong>Gesetzes</strong> über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die<br />

Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen, nach § 23 <strong>des</strong> <strong>Gesetzes</strong><br />

über Kapitalanlagegesellschaften oder nach § 4 <strong>des</strong> <strong>Gesetzes</strong> zum Schutz der<br />

Teilnehmer am Fernunterricht, so finden nur die Vorschriften dieser Gesetze Anwendung.<br />

(2) Erfüllt ein Haustürgeschäft zugleich die Voraussetzungen <strong>eines</strong> Verbraucherdarlehens-<br />

oder <strong>eines</strong> Teilzeit-Wohnrechtevertrags, so finden in Bezug auf das Widerrufsrecht<br />

nur die für solche Verträge geltenden Vorschriften Anwendung.<br />

§ 312b<br />

Fernabsatzverträge<br />

(1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die<br />

Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem<br />

Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen<br />

werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen <strong>eines</strong><br />

für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.<br />

(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die <strong>zur</strong> Anbahnung oder<br />

zum Abschluss <strong>eines</strong> Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer<br />

ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden<br />

können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie<br />

Rundfunk, Tele- und Mediendienste.<br />

(3) Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!