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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts

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BMJ – Regierungsentwurf <strong>Schuldrechts</strong>modernisierung Seite 26 von 685<br />

ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden,<br />

die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung <strong>des</strong> Verwenders<br />

oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung<br />

<strong>eines</strong> gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen <strong>des</strong> Verwenders<br />

beruhen;<br />

dies gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterieoder<br />

Ausspielverträge, soweit sie dem Schutz <strong>des</strong> Verwenders und der Mitspieler<br />

vor betrügerischen Manipulationen dienen, und Haftungsbeschränkungen<br />

in den nach Maßgabe <strong>des</strong> Personenbeförderungsgesetzes genehmigten<br />

Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse<br />

und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil <strong>des</strong> Fahrgastes<br />

von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen<br />

für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen<br />

vom 27. Februar 1970 abweichen;<br />

8. (Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)<br />

a) (Ausschluss <strong>des</strong> Rücktritts oder <strong>des</strong> Schadensersatzes statt der Leistung)<br />

eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden<br />

Pflichtverletzung das Recht <strong>des</strong> anderen Vertragsteils,<br />

aa) sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt, oder<br />

bb) nach §§ 280, 281, 283 oder § 311a Abs. 2 Schadensersatz statt<br />

der Leistung zu verlangen, ausschließt oder entgegen der<br />

Nummer 7 einschränkt;<br />

dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen<br />

und Tarifvorschriften, soweit sie nicht zum Nachteil <strong>des</strong><br />

Fahrgastes von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen<br />

für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr<br />

mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen;<br />

b) (Mängel)

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