EU-Verordnung Ökologischer Landbau - 3. Auflage ... - bio.inspecta
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Mit den Begriffen „Biologisch“ und „Ökologisch“ bzw. den Vorsilben<br />
„Bio“ und „Öko“ dürfen nur solche Produkte gekennzeichnet werden,<br />
die entsprechend der <strong>Verordnung</strong> hergestellt wurden<br />
• Die neue Drittlandsregelung sieht konforme Produkte<br />
(im Drittland wird die <strong>EU</strong>-Öko-<strong>Verordnung</strong> identisch<br />
zur <strong>EU</strong> angewendet) oder gleichwertige Produkte (im<br />
Drittland werden gleichwertige Produktionsstandards<br />
und Kontrollmaßnahmen angewendet) vor.<br />
• Im Fall der gleichwertigen Produkte kann a) das betreffende<br />
Drittland in ein Verzeichnis von anerkannten<br />
Drittländern (Drittlandsliste) oder b) die dort zertifizierende<br />
Kontrollstelle in eine Liste „gleichwertiger“<br />
Kontrollstellen aufgenommen werden. Bis zur Erstellung<br />
dieser Kontrollstellen-Liste werden den Einfuhrunternehmen<br />
Vermarktungsgenehmigungen erteilt.<br />
<strong>Ökologischer</strong> Pflanzenbau<br />
• Das Anbausystem und speziell die Bodenbearbeitung<br />
müssen so ausgelegt sein, dass der Humusgehalt des<br />
Bodens erhalten oder gesteigert wird, die Bodenstabilität<br />
und die <strong>bio</strong>logische Vielfalt im Boden verbessert<br />
und Schä den wie Verdichtungen und Erosion verhindert<br />
werden.<br />
• Die Bodenfruchtbarkeit ist vor allem durch den Anbau<br />
von Leguminosen, einer mehrjährigen Fruchtfolge mit<br />
Zwischenfrüchten, Untersaaten oder Gründüngung,<br />
sowie Wirtschaftsdüngern und Komposten ökologischer<br />
Herkunft zu erhalten.<br />
• Als ergänzende Düngemittel, Bodenverbesserer oder<br />
Pflanzenschutzmittel dürfen nur bestimmte Produkte<br />
verwendet werden, die in Anhang I (Seite 166) und II<br />
(Seite 168) der <strong>Verordnung</strong> (EG) 889/2008 verbindlich<br />
festgelegt sind.<br />
• Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet<br />
werden.<br />
• Die Pflanzengesundheit wird durch vorbeugende Maßnahmen<br />
wie die Auswahl geeigneter Arten und Sorten,<br />
durch geeignete Fruchtfolgen und durch die Förderung<br />
von Nützlingen erhalten.<br />
• Die Unkrautregulierung erfolgt mechanisch und<br />
thermisch.<br />
• Es muss ökologisch vermehrtes Saat- und Pflanzgut<br />
verwendet werden. Die Erzeugung von Saatgut bzw.<br />
vegetativem Vermehrungsmaterial (z. B. Pflanzkartoffeln,<br />
Steckzwiebeln, Ableger, Stecklinge etc.) unterliegt<br />
besonderen Anforderungen: Die Mutterpflanze bzw.<br />
die Elternpflanze/n müssen zumindest während einer<br />
Generation nach den Regeln des ökologischen <strong>Landbau</strong>s<br />
erzeugt worden sein. Bei ausdauernden Kulturen<br />
(z. B Wein, Obst, Hopfen) müssen die Elternpflanze/n<br />
zumindest für die Dauer von zwei Wachstumsperioden<br />
gemäß den Regeln des ökologischen <strong>Landbau</strong>s bewirtschaftet<br />
worden sein.<br />
• Jungpflanzen z. B. im Gemüsebau müssen generell aus<br />
ökologischer Erzeugung stammen.<br />
• Die Umstellungszeit, bevor pflanzliche Erzeugnisse<br />
als Öko-Produkte vermarktet werden dürfen, beträgt<br />
bei ein- oder überjährigen Kulturen 24 Monate vor<br />
Aussaat, bei mehrjährigen Kulturen (außer Wiesen und<br />
Weiden) 36 Monate vor der Ernte der Öko-Erzeugnisse.<br />
• Für Produkte aus der Wildsammlung gibt es Sammeleinschränkungen,<br />
für die Pilzerzeugung spezielle<br />
Erzeugungsvorgaben.<br />
• Die Erzeugung von Meeresalgen kann durch Sammeln<br />
natürlich vorkommender Algen wie durch Algenkultur<br />
nach bestimmten Regeln erfolgen.<br />
Ökologische Tierhaltung<br />
Das Wichtigste 11<br />
• Die ökologische Tierhaltung wird flächengebunden<br />
und standortangepasst betrieben. Eine flächenunabhängige<br />
Tierhaltung, bei der der Tierhalter keine landwirtschaftlichen<br />
Flächen bewirtschaftet, ist verboten.<br />
Regionale Kooperationen sind aber möglich.<br />
• Die Tierzahl je Fläche ist begrenzt, um Umweltbelastungen<br />
zu minimieren.<br />
• Bei gleichzeitiger Umstellung von Tieren, Weiden und<br />
Futterflächen beträgt die Umstellungszeit 24 Monate.